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08.07.2010 · IWW-Abrufnummer 101927

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 16.12.2009 – 8 Sa 515/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


8 Sa 515/09

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 2.7.2009, Az.: 2 Ca 356/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, wer die Einkommenssteuer nebst Solidaritätszuschlag für die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung zu tragen hat.

Der am 07.12.1948 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.08.1982 bis zum 31.12.2008 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines am 10.11.2008 geschlossenen schriftlichen Aufhebungsvertrages, der folgende Regelungen enthält:

1. Zwischen der Dienststelle Theater Logistics Support V, W nachfolgend Arbeitgeber genannt und B., nachfolgend Arbeitnehmer genannt, wird folgende Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geschlossen:

a. Es besteht Einigkeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2008 endet.

b. Der Arbeitnehmer erhält eine einmalige Abfindungszahlung in Höhe von 48.043,00 €.

2. Der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen, dass über Leistungen des Arbeitsamtes das zuständige Arbeitsamt verbindlich entscheidet.

3. Mit der Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.

4. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er den Vertrag sorgfältig gelesen, inhaltlich verstanden und nach reiflicher Überlegung freiwillig unterzeichnet hat."

Die im Aufhebungsvertrag genannte Abfindungssumme wurde von den US-Streitkräften als Brutto-Betrag abgerechnet und dementsprechend um die darauf entfallende Lohnsteuer i. H. v. 14.925,00 € sowie den Solidaritätszuschlag i. H. v. 820,87 €, insgesamt somit um 15.754,87 € gekürzt.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, im Rahmen der zum Aufhebungsvertrag führenden Gespräche sei zwischen ihm und der diesbezüglich zuständigen Mitarbeiterin des s ausdrücklich besprochen worden, dass die im Aufhebungsvertrag geregelte Abfindung von 48.043,00 € als Netto-Betrag an ihn ausgezahlt werden solle. Er habe mehrfach deutlich gemacht, dass er den Aufhebungsvertrag nur akzeptieren könne und wolle, wenn ihm die Abfindung ungekürzt zufließe. Da sich dem Text des Aufhebungsvertrages nicht entnehmen lasse, ob es sich um einen Netto- oder Brutto-Betrag handele, habe er vor Unterzeichnung der Vereinbarung nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Abfindung ungekürzt auszuzahlen sei und er andernfalls die Auflösungsvereinbarung nicht akzeptieren könne. Diese sei ihm von der Mitarbeiterin des s sodann nochmals bestätigt worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.745,87 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, eine Vereinbarung, wonach dem Kläger die im Aufhebungsvertrag genannte Geldsumme netto ausbezahlt werden solle, sei zu keinem Zeitpunkt getroffen worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.07.2009 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 f. (= Bl. 28 f. d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 15.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 17.08.2009, Berufung eingelegt und diese am 11.09.2009 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, wie das Arbeitsgericht bereits selbst in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellt habe, hätte die Klage nicht abgewiesen werden dürfen, ohne zuvor den von ihm - dem Kläger - angebotenen Beweis dahingehend zu erheben, dass eine ausdrückliche Vereinbarung abgeschlossen worden sei, nach deren Inhalt die im Aufhebungsvertrag vom 10.11.2009 vereinbarte Abfindung als Netto-Betrag gezahlt werden solle.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.745,87 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 01.10.2009 (Bl. 79 - 81 d. A.), auf den Bezug genommen wird.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 27 f. d. A.) sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A.. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Kläger gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2009 (Bl. 91 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der von der vereinbarten Abfindungssumme in Abzug gebrachten Steuern.

Nach dem Inhalt der in Ziffer 1 b des Aufhebungsvertrages vom 10.11.2008 getroffenen Vereinbarung handelt es sich bei der dort genannten Abfindungssumme um einen Bruttobetrag mit der Folge, dass den Kläger die aus der Abfindung resultierende Steuerlast trifft. Zwar ist die im Aufhebungsvertrag genannte Abfindung von 48.043,00 € nicht ausdrücklich als Bruttobetrag bezeichnet. Gleichwohl handelt es sich - auch bei Fehlen eines entsprechenden Zusatzes - regelmäßig um eine Bruttoabfindung. Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist nämlich grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (BAG v. 16.06.2004 - 5 AZR 521/03 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Lohnrückzahlung). Wird einem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung zugesagt, handelt es sich daher auch in Ermangelung einer eindeutigen Regelung im Allgemeinen um einen Bruttobetrag (LAG Berlin v. 21.02.1994 - 9 Sa 126/93 - NZA 1995, 792; LAG Düsseldorf v. 17.10.1975 - 16 Sa 482/73 - DB 1975, 2379). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen (BAG v. 16.06.2004 - 5 AZR 521/03 - aaO.).

Im Streitfall ist es dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht gelungen, den Beweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages eine Vereinbarung getroffen wurde, nach deren Inhalt ihm die vereinbarte Abfindungssumme als Nettobetrag zufließen solle und der Arbeitgeber daher die Steuerlast zu tragen habe. Der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers konnte durch die Beweisaufnahme nicht ansatzweise bestätigt werden. Die vom Kläger benannte Zeugin A. hat bei ihrer Vernehmung vielmehr glaubhaft bekundet, dass sie mit dem Kläger über die Frage, ob der Abfindungsbetrag brutto oder netto gezahlt werden solle, nicht gesprochen hat. Darüber hinaus hat die Zeugin ausgesagt, dass der Kläger jedenfalls bereits im Rahmen einer Informationsveranstaltung vom 16.07.2008 darauf hingewiesen worden sei, dass die Möglichkeit bestehe, die Abfindung aus steuerlichen Gründen auf zwei Jahre zu verteilen und dass er sich diesbezüglich steuerrechtlich beraten lassen solle. In keinem der mit dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages geführten Gespräche wurde nach Aussage der Zeugin das Thema "Brutto oder Netto" angesprochen. Zwar hat der Kläger bei seiner Anhörung nach § 141 ZPO bekundet, die Zeugin A. habe ihm gegenüber - nach ausdrücklicher Nachfrage - erklärt, er erhalte die Abfindung als Netto-Betrag. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers waren jedoch nicht geeignet, die Richtigkeit der Aussage der Zeugin A. zu erschüttern.

III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die §§ 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 ArbGG), wird hingewiesen.

RechtsgebieteBGB, EStG, KSchGVorschriftenBGB § 133 BGB § 157 EStG § 3 Nr. 9 KSchG § 10 KSchG § 9

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