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24.11.2010 · IWW-Abrufnummer 104297

Bundesfinanzhof: Beschluss vom 06.10.2010 – VI R 15/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Gründe

1

I.

Streitig ist, ob "Taggelder" aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

2

Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt in Deutschland. Er war von 1991 bis Januar 1996 als Montageschreiner bei einer Firma in der Schweiz beschäftigt. Sowohl der Kläger als auch seine Arbeitgeberin waren gesetzlich verpflichtet, Beiträge zur Invalidenversicherung zu leisten. Nach den Lohnausweisen des Klägers hat seine Arbeitgeberin für ihn Beiträge einbehalten und an die Invalidenversicherung abgeführt.

3

1995 erlitt der Kläger auf einer Baustelle einen Bandscheibenvorfall. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit nahm er ab Januar 1996 an einer zweijährigen Umschulungsmaßnahme zum technischen Kaufmann teil. Für die Dauer der Umschulungsmaßnahme erhielt der Kläger ein Tagegeld nach dem Invalidenversicherungsgesetz.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste die vom Kläger erhaltenen Tagegelder als Bruttoarbeitslohn.

5

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1363 veröffentlichten Gründen statt.

6

Das FA beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

8

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. August 2010. Der nach Ablauf dieser Frist eingegangene Schriftsatz des FA vom 22. September 2010 mit der Stellungnahme der Oberfinanzdirektion führt zu keiner anderen Beurteilung.

9

1.

Zu Recht hat das FG eine Steuerpflicht der Tagegelder verneint, weil bereits die Beitragserbringung durch die Arbeitgeberin des Klägers an die Versicherung Arbeitslohn war. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2007 VI R 30/04 (BFH/NV 2008, 550) bereits entschieden, dass die Versicherungsleistungen selbst nicht zu Arbeitslohn führen können, wenn bereits die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn i.S. des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.

10

a)

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

11

Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Daher ist von Arbeitslohn auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; in BFH/NV 2008, 550).

12

b)

In Anwendung dieser Grundsätze ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Beitragszahlungen durch die Arbeitgeberin des Klägers zu Arbeitslohn bei diesem führen. Der Kläger hat einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Invalidenversicherung erworben. Da die Beitragserbringung an die Versicherung durch die Arbeitgeberin Arbeitslohn war, ist die Annahme von Arbeitslohn bei den Leistungen aus dieser Versicherung ausgeschlossen (vgl. BFH in BFH/NV 2008, 550).

RechtsgebietEStGVorschriften§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

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