Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

26.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103871

Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 29.06.2010 – 1 Ws 324/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 Ws 324/10

In dem Auslieferungsverfahren
...
erlässt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg
folgenden Beschluss:

Tenor:
Auf die Erinnerung des Antragstellers, Rechtsanwalt A. wird die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Nürnberg vorn 26.Mai 2010 dahingehend abgeändert, dass der noch zu zahlende Betrag an Kosten und Auslagen statt 339,20 Euro nunmehr 390,43 Euro beträgt.

Gründe
Mit Schreiben vom 28.4.2010 beantragte der Antragsteller Gebühren und Auslagen festzusetzen, die ihm wegen des Tätigwerdens als Beistand des im Auslieferungs- verfahren Betroffenen - 1. entstanden sind. Darin machte er neben Pauschgebühren und weiteren Auslagen insbesondere "Schreibauslagen/Kopien N. 7000 VV, Stück 434" geltend, weil er die gesamte Gerichtsakte für seine Handakten kopiert hatte.

Mit Festsetzung vom 26.5.2010 wurde durch die Rechtspflegerin am Oberlandesgericht Nürnberg ein noch zu erstattender Betrag von 339,20 Euro festgesetzt. Unter Anerkennung der übrigen Posten wurde dabei die Erstattung von Auslagen für nur 147 Kopien/Seiten bewilligt und der beantragte Betrag hinsichtlich der übrigen Kopien (51,23 Euro incl. USt) abgelehnt. Zur Begründung wurde in einem Anschreiben an den Antragsteller - wie auch in einer späteren Stellungnahme - darauf verwiesen, dass die übrigen Kopien Schriftstücke in den Akten beträfen, die entweder doppelt (teilweise auch dreifach) enthalten seien, oder Schriftsätze des Antragstellers selbst seien oder auch ihm gerichtlich bereits mitgeteilte Aktenteile beträfen und somit nicht abgelichtet werden müssten.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.5.2010, eingegangen bei Gericht am 28.5.2010, Erinnerung ein und begehrt Ersatz auch der Auslagen für die weiteren Kopien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Begründungsvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 28.5.2010 Bezug genommen.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPfIG, § 304 Abs. 4 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß Nr. 7000 Ziff. 1 a VV sind Auslagen für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten erstattungsfähig, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist.

Grundsätzlich ist es nicht geboten, ganze Akten abzulichten, insbesondere auch doppelt enthaltene Schriftstücke, eigene Schriftsätze oder Schriftstücke, die ohnehin dem anwaltlichen Vertreter mitgeteilt oder zugestellt worden waren (vgl. Fraunholz in Riedel-Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 7 Rdn. 10). Auch dieser Grundsatz ist jedoch nicht schematisch auf alle Fälle anwendbar. Vielmehr muss im Einzelfall überprüft werden ob die Ablichtung auch solcher Teile notwendig ist und ob wegen Besonderheiten des Einzelfalles eine Prüfung der einzelnen Seiten einer Gerichtsakte auf Ablichtungsbedürftigkeit zumutbar ist.

Bei der vom Antragsteller abgelichteten Akte handelt es sich um eine solche in einem Auslieferungsverfahren, das gegenüber sonstigen Verfahren Besonderheiten aufweist, die eine vollständige Ablichtung rechtfertigen.

- Bestimmte Unterlagen, vor allem betreffend das Auslieferungsersuchen des fremden Staates mit den hier notwendig beizufügenden Dokumenten sind deswegen doppelt (oder auch mehrfach) vorhanden, da sie häufig zunächst nur in Kopie vorgelegt wurden, um einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl zu erwirken. Erst später werden sie im Original zur Erwirkung der weiteren Anordnungen des Gerichts vorgelegt. Auch den Ersuchen der Generalstaatsanwaitschaft an den Ermittlungsrichter zur Anhörung werden sie beigefügt. Da im Auslieferungsverfahren auch (überwiegend sehr kurze) Fristen gelten, ist es für den Rechtsbeistand zur Fristüberwachung notwendig, festzustellen, wann weiche Unterlagen bei weicher Stelle im Original oder nur in Kopie vorlagen, was sinnvoller Weise durch die chronologisch geordnete und vollständige Akte zu ermitteln ist.

Bereits deswegen ist es nicht möglich, bestimmte Dokumente, deren Inhalt bereits einmal in der Akte ist, beim zweiten Mal nicht mehr abzulichten. Diese weiteren hier wichtigen Informationen gingen verloren. Aber auch bei den Beschlüssen und eigenen Schriftstücken kann es wegen des Nachweises des Zugangs und dessen Zeitpunkt wesentlich sein, sie paginiert in der kompletten Akte zur Verfügung zu haben.

- Sofern die Möglichkeit bestünde, eine ausreichend lange Akteneinsicht zu gewähren, mag eingewandt werden, dass eine komplette Durchsicht der Akten auf Ablichtungsbedürftigkeit einer jeden Seite zumutbar wäre. Da aber im Auslieferungsverfahren wegen der dort herrschenden Eilbedürftigkeit regelmäßig dem Anwalt nur sehr knappe Einsichtszeit bewilligt werden kann, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn in solchen Fällen die komplette Akte abgelichtet wird. Die dabei entstehenden Kosten sind zu erstatten.

RechtsgebieteRPflG, StPO, RVGVorschriften§ 11 Abs. 2 S. 1 RPfIG § 304 Abs. 4 StPO Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr