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21.01.2011 · IWW-Abrufnummer 110221

Oberlandesgericht Nürnberg: Urteil vom 08.12.2010 – 2 W 2145/10

Der Gebührenstreitwert der Auflassungsklage richtet sich dann, wenn der weit überwiegende Teil des Kaufpreises bereits bezahlt ist und die Auflassung nur mit der Begründung verweigert wird, der Auflassungsanspruch sei wegen des offenen Restes noch nicht fällig, nach der Höhe des streitigen Restkaufpreises. Der verfassungsrechtliche garantierte Justizgewährungsanspruch steht einer Streitwertbemessung nach dem Verkehrswert des Grundstücks entgegen und gebietet eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.


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RechtsgebieteGKG, ZPOVorschriftenGKG § 48 Abs. 1 S. 1, ZPO §§ 3, 6

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