Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

21.01.2011 · IWW-Abrufnummer 110227

Amtsgericht Bottrop: Urteil vom 24.06.2010 – 11 C 87/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


11 C 87/10

verkündet am 24.06.2010

Amtsgericht Bottrop

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 11. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bottrop
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2010
durch XXX für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber eines Bestattungsunternehmens und führte die Beisetzung des am 20.12.2008 in Bxxxxxx verstorbenen Mxxxxx Rxxxxx durch.
Hinsichtlich der Beisetzung erteilte er der Witwe des Verstorbenen, Frau Kxxxxx Rxxxxx eine Rechnung vom 23.02.2009 in Höhe von 3.042,69 €. Insoweit wird auf Blatt 29 der Akten Bezug genommen.
Die Beklagte ist die Tochter des Verstorbenen Herrn Mxxxxx Rxxxxx aus dessen erster Ehe. Gemeinsam mit ihrem Bruder Gxxxxx Rxxxxx und der Witwe des Verstorbenen, Frau Kxxxxx Rxxxxx bildet die Beklagte eine bisher ungeteilte Erbengemeinschaft.
Der Kläger nimmt die Beklagte und ihren Bruder Gxxxxx Rxxxxx als Gesamtschuldner auf Zahlung der Hälfte des Rechnungsbetrages aus der Rechnung vom 23.02.2009 in Anspruch.
Er ist der Auffassung, ein Anspruch ergebe sich zum Einen aus der Stellung der Beklagten als Miterbin, aus der sich eine Haftung gem. §§ 1967 und 1968 BGB ergebe.
Mit Mahnschreiben vom 23.06.2009 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.07.2009 auf, den nunmehr geltend gemachten Betrag zu zahlen.
Am 04.01.2010 erließ das Amtsgericht Uelzen auf Antrag des Klägers einen Mahnbescheid gegen die Beklagte sowie Herrn Gxxxxx Rxxxxx. Beide Mahnbescheide wurden jeweils am 07.01.2010 zugestellt. Widerspruch wurde gegen beide Mahnbescheide am 15.01.2010 erhoben. Das Verfahren gegen Herrn Gxxxxx Rxxxxx welches an das örtlich zuständige Amtsgericht Berlin – Neukölln abzugeben wäre, wird derzeit nicht weiter betrieben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte mit ihrem Bruder/Miterben Gxxxxx Rxxxxx, Berlin, gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger 1.521,35 € nebst 5 vom Hundert Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zuzüglich Mahnkosten des Klägers von 10,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein direkter vertraglicher Anspruch gegen sie bestünde nicht, da der Auftrag auf Durchführung der Beerdigung ausschließlich von der Witwe des Verstorbenen, Frau Kxxxxx Rxxxxx erteilt worden sei.
Die Beklagte ist desweiteren der Auffassung, ein Anspruch aus §§ 1967, 1968 BGB bestehe ebenfalls nicht. Ein Anspruch aus §§ 1968 BGB habe lediglich die Auftraggeberin der Beerdigung, Frau Kxxxxx Rxxxxx gegen die übrigen Miterben.
Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, ihm stehe ein Direktanspruch gegen die Miterben aus § 1968 BGB zu, da es sich bei den Beerdigungskosten um eine Nachlasserbenschuld handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gewechselte Schriftsätze und überreichte Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, da nach den Umständen den vorliegenden Falles davon auszugehen ist, dass der Auftrag zur Durchführung der Beerdigung von der Witwe des Verstorbenen, Frau Kxxxxx Rxxxxx erteilt worden ist. Das erkennende Gericht erkennt vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Auftrag von der Beklagten und/oder ihrem Bruder Gxxxxx Rxxxxx mitgetragen worden ist. Allein der Umstand, dass die Beklagte sich unstreitig im Haus des Verstorbenen aufhielt, als der Kläger dort eintraf, besagt in so weit nichts, da ebenso unstreitig weitere Personen zugegen waren.
Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts entspricht es vielmehr den üblichen Gepflogenheiten, dass bei einer Konstellation wie der vorliegenden, die Witwe des Verstorbenen diejenige ist, die im Zweifel für die Durchführung der Bestattung zuständig ist, wenn sich nicht etwas anderes aus den Umständen ergibt. Derartige Umstände kann das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennen.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 1968 BGB zu. Hierbei handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage, welche demjenigen, der die Beerdigung veranlasst, einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Miterben verschafft. Damit soll derjenige, der dem Verstorbenen besonders nahe stand und nicht notwendigerweise Erbe sein muss, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Bestattung veranlassen kann, ohne befürchten zu müssen, auf den Kosten hierfür sitzen bleiben zu müssen. (Vgl. Palandt-Edenhofer, Kommentar zum BGB, 69. Auflage 2010, § 1968 RN 1 und 2).
Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch aus § 1967 BGB zu. Dabei kann es dahin stehen, ob es sich bei den Beerdigungskosten um eine Nachlassverbindlichkeit handelt. Jedenfalls kann der Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit bei noch ungeteilter Erbengemeinschaft nicht einen einzelnen Miterben in Anspruch nehmen, sondern muss die Miterbengemeinschaft gemeinsam verklagen. Dies ergibt sich aus § 2059 Abs.II BGB.
Da in der Hauptsache ein Anspruch des Klägers nicht besteht, stehen ihm auch keine Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr