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11.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110479

Landgericht Weiden: Beschluss vom 04.01.2011 – 2 Qs 69/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Strafverfahren
...
erlässt die 2. Strafkammer, des Landgerichts Weiden i.d.OPf.
durch
die unterzeichnenden Richter am 04.01:2011 folgenden
Beschluss:

Tenor:
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 07.12.2010 aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe
Die Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. hat am 15.09.2010 gegen den Angeklagten Anklage wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln erhoben. Dem Angeklagten war am 11.07.2008 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Am 03.11.2008 erwarb er eine ungarische Fahrerlaubnis. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft berechtigt den Angeklagten die ungarische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.

Das Amtsgericht Tirschenreuth hat mit Beschluss vom 07.12.2010 den Antrag des Angeklagten, ihm Rechtsanwalt ... zum Pflichtverteidiger zu bestellen, zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des 140 II StPO nicht vorliegen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Nach Auffassung der Beschwerdekammer liegen - die Voraussetzungen des § 140 II StPO vor, weil wegen der Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die ab 19.01.2009 geltende Fassung der Fahrerlaubnisverordnung wird überwiegend als europarechtskonform anerkannt. Danach wäre der Angeklagte nicht berechtigt, aufgrund der in Ungarn erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug zu führen, weil dem Angeklagten die Fahrerlaubnis im Inland von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist (§ 28 IV Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung). Insoweit wird auf die Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 26.054010, des VGH Mannheim vom 21.01.2010 und des OVG Koblenz vom 17.02.2010, in NJW 2010, Seite 2818 - 2826 verwiesen.

Im vorliegenden Fall wurde die ungarische Fahrerlaubnis allerdings vor dem 19.01.2009 erteilt. Nach überwiegender Auffassung gilt 28 IV Satz 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung in diesen Fällen nur in Verbindung mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH. Dies bedeutet, dass die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht gilt; wenn die Fahrerlaubnis während einer laufenden Sperrfrist erteilt wurde oder wenn,- ausweislich des Führerscheins oder aufgrund sonstiger aus dem Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen wurde. Zum Teil wird auch die Auffassung vertreten, eine Bindung an die strikte Anerkennungspflicht der ausländischen .Fahrerlaubnis--liege dann nicht vor, 'wenn objektive Anhaltspunkte für einen -rechtsmissbräuchlichen Fahrerlaubniserwerb vorliegen. Im vorliegenden Fall dürfte von Bedeutung sein, ob gegen das Wohnsitzprinzip Verstoßen wurde- (vgl. Anmerkung 7 ff. zu § 28 Fahrerlaubnisverordnung bei Hentschel/König/Dauer, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage).

Die Rechtsfragen zum Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sind somit nicht eindeutig geklärt. Die Zuziehung eines. Verteidigers erscheint deshalb geboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

Vorschriften§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV

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