Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

20.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111223

Landgericht Offenburg: Beschluss vom 14.02.2011 – 4 T 33/11

§ 59 StGB; § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO; § 51 Abs. 2 BZRG; § 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG



1.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB stellt eine Verurteilung i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar.



2.
Wegen § 51 Abs. 2 BZRG ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach dem Schlusstermin, aber vor der Entscheidung durch das Gericht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG aus dem Register entfernt wird.


4 T 33/11

Tatbestand
Der Schuldner stellte am 17.4.2008 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Im beiliegenden Gläubigerverzeichnis und später im Verteilungsverzeichnis waren u.a. die Beteiligten Ziff. 2 und 3 als Gläubiger aufgeführt. Mit Beschl. v. 6.5.2010 bestimmte das AG den Schlusstermin auf den 5.7.2010 und kündigte an, dass dort die Gläubigerversammlung zum Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung angehört werden sollte. Mit Schriftsatz v. 25.5.2010 wurde von der Beteiligten Ziff. 2 angekündigt, dass im Termin zur Schlussverteilung beantragt werde, die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu versagen, weil der Schuldner wegen einer Straftat gem. § 283 StGB verurteilt worden sei. Mit Schriftsatz v. 22.6.2010 wurde der Strafbefehl vorgelegt, den das AG O unter dem Az. 2 Cs ... am 28.8.2009 erlassen hat. Der Schuldner wurde dort wegen der Umleitung einer ihm zustehenden Provisionszahlung i.H.v. 4284 EUR an eine Gesellschaft, deren alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin seine Lebensgefährtin war, wegen Bankrotts verwarnt. Zugleich wurde die Verhängung einer Geldstrafe i.H.v. 50 Tagessätzen zu jeweils 30 EUR vorbehalten. Der Strafbefehl trägt einen Rechtskraftvermerk v. 22.9.2009. Zugleich wurde durch gesonderten Beschluss die Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt. Nach Mitteilung des AG O wurde die Bewährungsstrafe am 14.10.2010 erlassen.

Der Bevollmächtigte des Schuldners schrieb mit Schriftsatz v. 21.6.2010, dass eine Verwarnung unter Strafvorbehalt keine Verurteilung darstelle. Im Schlusstermin stellte der Vertreter der Beteiligten Ziff. 2 unter Bezugnahme auf den Schriftsatz v. 22.6.2010 nebst Anlagen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Der Beteiligte Ziff. 3 stellte seinerseits einen Versagungsantrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Dieser Antrag ist damit begründet, dass der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Betriebseinnahmen nicht vollständig verbucht und erklärt habe. Im Gegenzug seien die Betriebsausgaben zu hoch verbucht und erklärt worden. Die zugrunde liegenden Steuererklärungen des Schuldners tragen Eingangsstempel des Finanzamts v. 5.4. und v. 23.6.2005.

Das AG hat die Restschuldbefreiung mit Beschl. v. 29.12.2010 versagt und dies damit begründet, dass sowohl der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliege als auch der Versagungsantrag des Beteiligten Ziff. 3 hinsichtlich der Einkommensteuererklärung für 2004 begründet sei. Gegen diesen Beschluss, der dem Schuldner am 4.1.2011 zugestellt worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, die am 18.1.2011 beim AG eingegangen ist. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie durch Beschl. v. 1.2.2011 dem LG zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe
Die nach § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO zulässige, sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht entschieden, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen war, da er wegen einer der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

1.

Für die in der Tabelle an Nr. 10 eingetragene Beteiligte Ziff. 2 wurde im Schlusstermin unter Bezugnahme auf den vorausgegangenen Schriftsatz ein zulässiger Versagungsantrag gestellt. Nachdem eine Rüge nach § 4 InsO, § 88 Abs. 1 ZPO nicht erhoben wurde, war das Vorliegen einer Vollmacht des Rechtsanwalts, der für die genannte Gläubigerin auftrat, mangels begründeter Zweifel nicht zu prüfen (FK-InsO/ Schmerbach, a.a.O...., §§ 4 Rn. 8, 14 Rn. 36; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 88 Rn. 2). Der Versagungsgrund war durch den in der Gläubigerversammlung zulässiger Weise in Bezug genommenen Schriftsatz nebst anliegender Kopie des Strafbefehls mit Rechtskraftvermerk (dazu MünchKomm-InsO/ Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 32) glaubhaft gemacht worden (§ 290 Abs. 2 InsO). Eine Glaubhaftmachung war zudem entbehrlich, weil der Sachvortrag zum Strafbefehl vom anwaltlich vertretenen Schuldner nicht bestritten wurde (BGH, ZInsO 2009, 298 Tz. 4 f.; FK-InsO/ Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 89 m.w.N.).

2.

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 - 283c des StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Dem AG ist dabei in seiner Wertung zu folgen, dass auch eine Verurteilung zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt durch rechtskräftigen Strafbefehl (dazu § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO) nach § 59 StGB eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne der genannten Vorschrift darstellt (zur Rechtskraftfähigkeit der Verwarnung mit Strafvorbehalt MünchKomm-StGB/ Groß, 1. Aufl., Vorbem. zu §§ 59 ff. Rn. 1).

a)

Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, der eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat und nicht etwa zu einer Strafe verlangt.

b)

Auch die Gesetzgebungsgeschichte des § 290 InsO weist darauf hin, dass ein rechtskräftiger Schuldspruch für die Versagung der Restschuldbefreiung ausreicht. Grundsatz der Regelung ist nach der ursprünglichen Gesetzesbegründung zum damaligen § 239 (BT-Drucks. 12/2443, S. 190 f.), dass nur ein redlicher Schuldner, der sich seinen Gläubigern gegenüber nichts hat zuschulden kommen lassen, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung erhalten sollte. Weiter ist dort ausgeführt, dass aus Gründen der Rechtssicherheit davon abgesehen werde, die Versagung durch eine Generalklausel zu gestalten. Die Umschreibung der verschiedenen Fallgruppen mit ihren Eigentümlichkeiten solle der Gerechtigkeit dienen und zugleich verhindern, die Entscheidung über Schuldbefreiung oder Haftung in ein weites Ermessen des Insolvenzgerichts zu stellen. Schuldner und Insolvenzgläubiger sollten von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden könne, damit sie die Folgen bestimmter Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen könnten. Der Gesetzgeber habe im Abschnitt "Insolvenzstraftaten" des StGB mit den Tatbeständen der §§ 283 - 283c StGB bestimmte Verhaltensweisen erfasst, durch welche die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werde. Ein Schuldner, der solche Handlungen zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gläubiger vornehme, könne nach dem Grundgedanken der neuen Regelung keine Schuldbefreiung beanspruchen. Um das Insolvenzgericht nicht mit der Aufgabe zu belasten, selbst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen Straftat nachzuprüfen, werde darauf abgestellt, ob ein strafgerichtliches Verfahren anhängig oder eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei.

Der Rechtsausschuss hat seinerseits erwogen, die Vorschrift des § 290 InsO um eine weitere Nr. 1a zu ergänzen, nach der die Restschuldbefreiung auch dann verweigert werden sollte, wenn der Schuldner wegen einer zum Nachteil der antragstellenden Insolvenzgläubiger begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern der der Verurteilung zugrunde liegende Straftatbestand dem Schutz des Eigentums oder des Vermögens zu dienen bestimmt ist; dies sollte auch für eine Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 und 374 der AO gelten (BT-Drucks. 16/7416, S. 9). In der Begründung wird nochmals hervorgehoben, dass die Regelung auf eine rechtskräftige Verurteilung abstelle, um das Insolvenzgericht nicht mit der Aufgabe zu belasten, selbst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen Straftat feststellen zu müssen. Da nicht jedes Bagatelldelikt erfasst werden solle, müsse eine Verurteilung zu einer erheblichen Geldstrafe oder zu Freiheitsstrafe vorliegen.

Mithin wurde im Gesetzgebungsverfahren erwogen, ob die Restschuldbefreiung nur ab einer bestimmten Strafhöhe zu versagen war. Nachdem dies in den verabschiedeten Gesetzestext keinen Eingang gefunden hat, spricht dies dafür, dass auch in Fällen, in denen wegen geringer Schuld lediglich eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erfolgt, aufgrund des dennoch aus der Straftat sprechenden Unwertgehaltes und der Tatsache, dass der Schuldner im Sinne der Gesetzesbegründung nicht redlich war und sich "seinen Gläubigern gegenüber etwas hat zuschulden kommen lassen" (BT-Drucks. 12/2443, S. 190), in jedem Fall die Restschuldbefreiung zu versagen ist. Damit ist es auch vom Normzweck abgedeckt, wenn die Restschuldbefreiung auch bei einem zur Verwarnung mit Strafvorbehalt führenden, geringeren Schuldgehalts dennoch verweigert wird.

c)

Auch systematische Überlegungen stützen dieses Ergebnis. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt enthält einen Schuldspruch (BT-Drucks. 16/3038, S. 58; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 59 Rn. 1; MünchKomm-StGB/ Groß, a.a.O., § 59 Rn. 15) und damit eine Verurteilung wegen der Straftat. Dies wird durch die Stellung des § 59 StGB im dritten Abschnitt des StGB mit der Überschrift "Rechtsfolgen der Tat" unterstrichen. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ändert nichts an der rechtskräftigen Verurteilung wegen der Straftat, sondern stellt lediglich eine Modifikation der Rechtsfolge dar: Die Verurteilung zu einer Strafe wird vorbehalten ( Stree/Kinzig, a.a.O., § 59 Rn. 1). Auch ins Bundeszentralregister wird die Verwarnung mit Strafvorbehalt eingetragen (§ 4 Nr. 3 BZRG). Unerheblich ist, dass sie - wie andere geringfügige Verurteilungen, z.B. zu Geldstrafen bis 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis 3 Monaten (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) - gem. § 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird und der Täter daher als nicht vorbestraft gilt (dazu MünchKomm-StGB/ Groß, a.a.O., Vorbem. zu §§ 59 ff. Rn. 1; 59 Rn. 19).

Auch führt der in der rechtskräftigen Verwarnung mit Strafvorbehalt enthaltene Schuldspruch zu der vom Gesetzgeber beabsichtigten Folge, dass der Insolvenzrichter nicht mehr selbst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Straftat nachzuprüfen hat.

d)

Demgegenüber ist die nicht weiter begründete Auffassung in der insolvenzrechtlichen Kommentarliteratur, eine Verwarnung unter Strafvorbehalt stelle keine Verurteilung dar (MünchKomm-InsO/ Stephan, a.a.O., § 290 Rn. 24; FK-InsO/ Ahrens, a.a.O., § 290 Rn. 15), nicht haltbar. Schließlich ist zu sehen, dass auch nach Erlass einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe die Restschuldbefreiung zu versagen ist, solange nicht Tilgungsreife nach den isoliert anzuwendenden §§ 45 ff. BZRG eingetreten ist (AG Duisburg, ZInsO 2001, 1020 - zit. nach [...]; Vallender, in: Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 290 Rn. 21).

e)

Aufgrund der vorgelegten Kopie des Strafbefehls mit Rechtskraftvermerk ist die Kammer auch in der Sache davon überzeugt, dass der Schuldner wegen einer der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt ist (BGH, NJW 2003, 3558, 3560 = BGHZ 156, 139).

3.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Restschuldbefreiung nicht mehr wegen einer Insolvenzstraftat versagt werden, wenn für diese - isoliert betrachtet - die Löschungsvoraussetzungen nach den §§ 45 ff. BZRG vorliegen (BGH, NJW-RR 2010, 979 [BGH 18.02.2010 - IX ZB 180/09] Tz. 5 ff.). In anderem Zusammenhang wurde entschieden, dass bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt schon nach seiner Entfernung aus dem Register gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG ein Verwertungsverbot nach § 49 BZRG a.F. entsteht (BGH, NJW 1979, 1720 [BGH 06.03.1979 - 1 StR 747/78]; Hase, BZRG, 1. Aufl., § 12 Rn. 10). Im vorliegenden Fall führt dies indessen nicht dazu, dass der Versagungsgrund entfiele. Denn nach § 51 Abs. 2 BZRG n.F. bleiben aus der Verurteilung entstandene Rechte Dritter und gesetzliche Rechtsfolgen der Verurteilungen von der Tilgung unberührt. Dabei ist das Antragsrecht der Beteiligten Ziff. 2 als Recht in diesem Sinne zu werten, da es dazu führt, dass ihr im Insolvenzverfahren angemeldeter Anspruch nicht infolge der Restschuldbefreiung untergeht.

Nachdem der Beteiligten Ziff. 2 im Schlusstermin das Recht zustand, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen und nach Stellung dieses Antrags vor Eintritt der Tilgungsreife und der tatsächlichen Tilgung die Voraussetzungen vorlagen, unter denen nach § 290 Abs. 1 InsO zwingend die Rechtsfolge der Versagung der Restschuldbefreiung auszusprechen war, wird dieses Recht der Beteiligten Ziff. 2 und die bereits eingetretene gesetzliche Rechtsfolge, dass die Restschuldbefreiung zu versagen ist, durch die spätere Tilgung nicht mehr berührt. Das entspricht auch der gesetzgeberischen Intention und der Rechtsprechung des BGH, nach denen der Schlusstermin eine wesentliche Zäsur darstellt, die auf der anderen Seite zur Präklusion der Versagensgründe führt, die dort nicht angebracht wurden (BGH, NZI 2008, 48 Tz. 3 m.w.N.). § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG kommt entgegen VG Neustadt/Weinstraße, Beschl. v. 9.6.2010 - 4 L 512/10.NW - [...] nicht zur Anwendung.

4.

Auf den Versagungsantrag des Beteiligten Ziff. 3 muss nicht mehr eingegangen werden.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO. Von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 InsO) wurde abgesehen, nachdem eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar ist. Nachdem die gerichtliche Gebühr als Festgebühr ausgestaltet ist (KV 2361 zum GKG), war lediglich der Gegenstandwert für die Anwaltsgebühren festzusetzen. Mangels greifbarer Schätzungsgrundlage wurde diese gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festgesetzt (BGH v. 23.1.2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 2961).

RechtsgebietRestschuldbefreiungVorschriften§ 59 StGB, § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr