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05.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111478

Oberlandesgericht Oldenburg: Urteil vom 06.05.2010 – 8 U 190/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 190/09
18 O 403/08 Landgericht Osnabrück
Verkündet am 6. Mai 2010

In dem Rechtsstreit XXX

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2010 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. August 2009 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 18. Zivilkammer (5. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten mit der Klage die Zahlung restlichen Werklohns für Heizungs- und Sanitärarbeiten an einem Bauvorhaben (O…-Heimwerkermarkt) in O….
Die Beklagte war als Generalunternehmerin für die Fa. O… unter anderem mit der Errichtung des Baumarkts in O… beauftragt. Sie übertrug der Fa. T… die technische Planung. Mangels eigener Fachkenntnisse im Bereich Heizung und Sanitär schaltete die Fa. T… das Ingenieurbüro It… ein.
Die Klägerin gab ihr Angebot für den O… Heimwerkermarkt O… (Gewerke Heizung/Lüftung/Sanitär) mit Schreiben vom 15. Mai 2007 ab. Dieses Angebot wurde mit E-mail der Klägerin vom 30. September 2007 modifiziert. Die Beklagte erteilte der Klägerin den Auftrag mit Schreiben vom 2. November 2007. Mit Pauschalpreisvertrag vom 17./23. Januar 2008 beauftragte die Beklagte die Klägerin als Subunternehmerin mit der Lieferung und Montage der Gewerke Heizung und Sanitär für den zu errichtenden O… – Baumarkt in Oldenburg. Die Parteien einigten sich auf einen Pauschalfestpreis von 455.000,00 €.
§ 1 des Pauschalpreisvertrages lautet: „Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages sind in der angegebenen Reihenfolge
a) dieser Vertrag
b) unser Auftragsschreiben vom 02.11.07
c) die Baugenehmigung und deren Auflagen vom 28.11.2006, gemäß Anlage
d) die O… Baubeschreibung vom Januar 2006, gemäß Anlage
e) die Generalunternehmerleistungsbeschreibung vom Januar 2006, gemäß Anlage
f) die Ausführungspläne vom 17.10.2007 von IBH
g) die geführten Auftragsverhandlungen am 01.11.2007 zwischen Herrn C… und Herrn H…
h) Ihr Angebot vom 29.10.2007, gemäß Anlage
i) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen“ und die VOB/C „Allgemeine technische Vorschriften“ jeweils in der neuesten Fassung, für Planungsleistungen das BGB.“
Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die Vertragsurkunde (Anlage K 1 zur Klageschrift) Bezug genommen.
Nach Abschluss der Arbeiten erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung vom 30. April 2008. Der Baumarkt war zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet worden und befindet sich seither in Betrieb. Die Fa. O… hat den Baumarkt gegenüber der Beklagten vorbehaltlos abgenommen und der Beklagten die volle Vergütung gezahlt.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 forderte die Beklagte mangels Prüffähigkeit der Rechnung vom 30. April 2008 eine neue Rechnung an; diese sollte insbesondere die Minderkosten für die geänderten Fabrikate ausweisen. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juni 2008 unter Fristsetzung bis zum 23. Juni 2008 zur Zahlung des offenen Rechnungsbetrages auf. Zeitgleich wurde eine Gewährleistungsbürgschaft zur Ablösung des Gewährleistungseinbehalts in Höhe von 5 % der Schlussrechnungssumme übermittelt. Nach erneuter Mahnung vom 1. Juli 2008 teilte die Beklagte das Ergebnis ihrer eigenen Rechnungsprüfung mit; sie nahm einen Abzug für Minderwerte in Höhe von 70.550,90 € vor und gelangte zu einem noch zu zahlenden Restwerklohn von 387,53 €.
Die Klägerin hat behauptet, dass sie die beauftragten Leistungen entsprechend der vertraglichen Abreden ordnungsgemäß und vollständig ausgeführt habe. So hätten die Parteien bereits einen O… – Baumarkt in R… abgewickelt, wobei dort eine generelle Fabrikatsfreiheit in Abstimmung mit der Fa. O… ausdrücklich vereinbart gewesen sei. Gleiches habe auch für den O… – Baumarkt in O… gelten sollen. Sie ist der Ansicht, dass die vertraglichen Anforderungen sich entsprechend § 1 des Pauschalpreisvertrages vorrangig aus der O…-Baubeschreibung ergäben. Die Fabrikatsbezeichnungen in den Ausführungszeichnungen seien dagegen nicht verbindlich gewesen. Es habe sich hierbei lediglich um Vorschläge des Ingenieurbüros I… gehandelt, wie sich die Vorgaben der Fa. O… bautechnisch umsetzen lassen könnten. Im Übrigen habe die Freigabe der Bemusterungsunterlagen durch I… für den bau- und zeitgleich errichteten O…-Baumarkt in D… gem. Ziffer 1.2.6 der O…-Baubeschreibung ebenfalls für das Vorhaben in Oldenburg gelten sollen. Auf eine Anfertigung gesonderter Bemusterungsunterlagen sei einvernehmlich verzichtet worden.
Ursprünglich hat die Klägerin die Zahlung von Werklohn in Höhe von 90.570,00 € verlangt. Nachdem die Beklagte nach der am 10. September 2008 erfolgten Klagezustellung am 17. September 2008 die Summe von 19.805,30 € an die Klägerin gezahlt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zur Zahlung von 90.570,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2008 abzüglich am 17. September 2008 gezahlter 19.805,30 € zu verurteilen.
2. die Beklagte zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.680,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2008 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, dass die Klägerin die von ihr geschuldete Leistung mangelhaft erbracht habe und vom geschuldeten Bausoll abgewichen sei. Sie ist der Ansicht, dass das geschuldete Leistungssoll nicht aus der O… Baubeschreibung, sondern vor allem aus den Ausführungsplänen des I… folge. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Auftragsschreiben vom 2. November 2007. Hiervon abweichend habe die Klägerin unzulässigerweise andere Fabrikate eingebaut (Gegenüberstellung Anlage 3 zur Klageerwiderung). Die Klägerin könne sich nicht auf eine Freigabeerklärung durch das Ingenieurbüro I… berufen, da dieses im Verhältnis zur Beklagten nicht zu rechtsgeschäftlichen Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs berechtigt gewesen sei. Die Beklagte hat behauptet, dass die Gebrauchstauglichkeit der Leistungen der Klägerin auf Dauer gegenüber den geschuldeten beeinträchtigt sei. Der Minderwert in Form der Differenz des Wertes der eingebauten und der ausgeschriebenen Fabrikate betrage 70.550,90 € (Gegenüberstellung Anlage 3 zur Klageerwiderung).
Des Weiteren hat sie behauptet, dass ein Abzug von 213,80 € vorzunehmen sei, da wegen unrichtiger Montage eines Handtrockners durch die Klägerin ein Austausch von Fliesen durch ein Drittunternehmen erforderlich geworden sei.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 90.570,00 € nebst Zinsen seit dem 2. Juli 2008 abzüglich am 17. September 2008 gezahlter 19.805,30 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte hält die Rechtsauffassung des Landgerichts für unzutreffend, dass die Arbeiten der Klägerin an der vorrangig gültigen O… Baubeschreibung zu messen seien. Vielmehr müsse die speziellere Regelung in den Ausführungsplänen Vorrang haben. Sie behauptet, dass die Ausstattung im Übrigen auch nicht der O…I-Fabrikatsliste entspräche. Des Weiteren ist sie der Meinung, dass es weder gegen Treu und Glauben verstoße noch eine ungerechtfertigte Bereicherung darstelle, wenn sie trotz Abnahme und Zahlung des Werklohns seitens der Fa. O… ihre Minderungsansprüche gegen die Klägerin durchsetze.
Die Beklagte beantragt,
1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurück zu verweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gemäß § 631 BGB und den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien einen Anspruch auf die Zahlung des nach Abzug der Zahlungen der Beklagten noch ausstehenden Werklohns von 70.764,70 €. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Vergütung zu mindern, §§ 13 Nr. 6 VOB/B, 638 BGB. Die Leistung der Klägerin ist frei von Mängeln.
Das Landgericht ist nach Auslegung des Pauschalpreisvertrages zu Recht davon ausgegangen, dass die Werkleistung der Klägerin nicht von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht und dass die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist.
Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache des erstinstanzlichen Tatrichters. Der Senat als Berufungsgericht überprüft sie darauf, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze und die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, ob der erstinstanzliche Tatrichter die von ihm festgestellten Tatsachen bei der Auslegung gebührend berücksichtigt hat und ob das Auslegungsergebnis bei Abwägung aller Gesichtspunkte inhaltlich überzeugt. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil (Entscheidungsgründe Seite 6 bis 8; der Senat nimmt darauf ergänzend Bezug) auch unter Berücksichtigung der von der Berufung erhobenen Angriffe gerecht.
Der Streit der Parteien betrifft das Verständnis der Vereinbarungen zu den Vertragsgrundlagen in § 1 des Pauschalpreisvertrags der Parteien vom 17./23. Januar 2008. In der Sache geht es darum, ob der vertraglich geschuldete Erfolg allein auf die in den Ausführungsplänen (Buchstabe f) bezeichnete Art und Weise erreicht werden soll oder ob mit den Ausführungsplänen nur eine beispielhafte Möglichkeit der bautechnischen Umsetzung der grundsätzlich gewährten Fabrikatsfreiheit durch die O…-Baubeschreibung nebst Fabrikatsliste (Buchstabe d) aufgezeigt worden ist.
Bei Widersprüchen im Bauvertrag - wie sie hier zwischen der O…-Fabrikatsliste und den Ausführungsplänen bestehen - ist durch Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) der wirkliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses herauszufinden. Verbleibende Widersprüche gehen zu Lasten des Verfassers des Vertrags, hier der Beklagten (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1027 ff.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 5 Rn.66 ff.; jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Auslegungskriterien sind:
Zunächst ist von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Vertragsbestandteile auszugehen;
Änderungen können sich aus einer von den Parteien erkennbar gewollten Rangfolge ergeben;
besondere individuelle Vereinbarungen gehen allgemeinen, insbesondere AGB, vor;
Zeichnungen haben vertraglich dieselbe Bedeutung wie das geschriebene Wort;
bei - wie hier - VOB-Verträgen gilt hilfsweise die Reihenfolge des § 1 Nr. 2 VOB/B.
Für den hier zu entscheidenden Fall folgt daraus:
Der Pauschalpreisvertrag nennt die O…-Fabrikatsliste vor den Ausführungsplänen; dasselbe gilt für das vorangegangene Auftragsschreiben der Beklagten. Die Klägerin hat ihr Angebot auf der Grundlage der O…-Baubeschreibung erstellt. Die Ausführungspläne mit zum Teil abweichenden Fabrikaten sind offenbar erst im Lauf der Vertragsverhandlungen vorgelegt worden.
§ 1 des Vertrages spricht davon, dass die aufgezählten Auftragsgrundlagen in der angegebenen Reihenfolge maßgebend sein sollen. Das Auftragsschreiben vom 2. November 2007 legt die Reihenfolge der Vertragsbestandteile gleichlaufend fest.
Die verschiedenen Bestandteile stehen damit in einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Bei Widersprüchen ist daher auf die jeweils vorrangigen Regelungen abzustellen. Das Auslegungsergebnis des Landgericht, dass die O…Baubeschreibung (Buchstabe d) die primäre und wichtigste Grundlage für die Werkleistung der Klägerin ist und bei Widersprüchen den Ausführungsplänen (Buchstabe f) vorgeht, ist danach richtig und überzeugt. Die Beklagte kann deshalb nicht als Mangel rügen, dass die von der Klägerin eingebauten Fabrikate von den Ausführungszeichnungen abweichen, solange sie der O…-Fabrikatsliste entsprechen. Aus dem Umstand, dass die Parteien die verschiedenen Auftragsgrundlagen in ein Rangverhältnis zueinander gesetzt haben, folgt mindestens, dass sich die geschuldete Leistung nicht allein auf die in den Ausführungszeichnungen dargestellte Möglichkeit beschränkt. Ob dies auch dann der Fall wäre, wenn sämtliche Grundlagen auf eine Stufe gestellt worden wären, kann dahinstehen. Durch die Abstufung ist jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, dass dann, wenn eine Leistungsmöglichkeit in einem vorrangigen Teil des Gesamtvertrages erwähnt wird, diese nicht ausgeschlossen ist, wenn sie in einem nachrangigen Teil nicht mehr erwähnt wird. Nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ist die nachrangige Regelung dann vielmehr als beispielhafte Umsetzung einer der vorrangig eröffneten Möglichkeiten, keineswegs aber als einzige Möglichkeit der Umsetzung zu verstehen. Dieses Ergebnis entspricht weiter der Interessenlage der Parteien. Die Beklagte als Generalunternehmerin hat sich der Klägerin als Nachunternehmerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber der Fa. O… bedient. Auch in dem Vertragsverhältnis der Parteien entsprach es dem Interesse der Beklagten, dass vorrangig die Anforderungen der Bestellerin O… erfüllt wurden. Dabei eröffneten die O…-Baubeschreibung und die O…-Fabrikatsliste einen gewissen Spielraum bei der Ausführung der Leistungen der Klägerin. Dieser Gesichtspunkt schließt es aus, die Ausführungspläne als speziellere Regelung der O…-Baubeschreibung und der O…-Fabrikatsliste vorgehen zu lassen und das Leistungssoll ausschließlich den Ausführungsplänen zu entnehmen.
Das angefochtene Urteil erweist sich aber auch dann als richtig, wenn O…-Baubeschreibung und O…-Fabrikatsliste als grundsätzlich gleichwertige Vertragsbestandteile angesehen werden. In diesem Fall wäre der Bauvertrag in sich widersprüchlich. Derartige unauflösbare Widersprüche gehen zu Lasten des Verfassers des Vertrags, hier der Beklagten (vgl. OLG Koblenz NJW 2007, 2925, 2927, Tz. 58; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 82 ff.). Die Beklagte hat der Klägerin den Auftrag sowohl entsprechend der O…-Baubeschreibung als auch der Ausführungspläne - die jeweils erst danach genannt werden - erteilt. Die Klägerin hatte zuvor ihr Angebot auf der Grundlage der O…-Baubeschreibung abgegeben. Die O…-Baubeschreibung (einschließlich der O…-Fabrikatsliste) war der Beklagten bekannt; sie musste wissen, dass sie Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Fabrikate der einzubauenden Geräte enthielt.
Die Beklagte hätte deshalb bei Vertragsschluss gegenüber der Klägerin klarstellen müssen, dass sie verbindlich auf dem Einbau der in den Ausführungsplänen genannten Fabrikate bestehen wollte. Das ist unterblieben. Der Auftrag lässt bei objektiver Betrachtung nach dem Empfängerhorizont zumindest die Möglichkeit offen, dass die Klägerin nach Maßgabe der O…-Baubeschreibung vorgehen durfte. Selbst wenn die Rangfolge der Auflistung der Vertragsbestandteile im Auftrag und im Pauschalpreisvertrag keine Bedeutung haben sollte, folgt daraus keinesfalls zwangsläufig, dass dann die Ausführungspläne der O…-Baubeschreibung vorgehen. Auch bei Zugrundelegung der O…-Baubeschreibung bleibt der Vertrag ein sinnvolles Ganzes. Dafür spricht weiter der vom Landgericht hervorgehobene Umstand, dass der Bauherr O… im Verhältnis zur Beklagten als Generalunternehmerin deren Leistung billigt, wenn sie der O…-Baubeschreibung entspricht. Jedenfalls legt die Beklagte nichts davon Abweichendes dar. Eine Erkundigungspflicht der Klägerin bestand im Hinblick auf die Widersprüche innerhalb der Vertragsgrundlagen nicht.
Die Leistung der Klägerin ist bei Zugrundelegung dieses Auslegungsergebnisses vertragsgemäß
Die Klägerin hat die folgenden von der Beklagten gemäß der Gegenüberstellung Anlage 3 zur Klageschrift beanstandeten Fabrikate eingebaut:
- WC’s, Waschtische, Urinale des Fabrikats Roca Clivia Top;
- Waschtischarmatur der Marke Großhandel;
- Kesselanlage des Fabrikats Buderus;
- Membranausdehnungsgefäß des Fabrikats Barnova HN 10, anstelle einer Druckhaltestation;
- Türschleieranlagen des Fabrikats Kampmann;
- Deckenlufterhitzer des Fabrikats Kampmann;
- Heizkörper des Fabrikats Diatherm;
Dem Vertrag, dem Auftragsschreiben oder der Baugenehmigung lassen sich keine Spezifikationen bezüglich der zu verwendenden Fabrikate entnehmen. Es ist also entsprechend der von den Parteien vorgegebenen Rangfolge auf die O…-Baubeschreibung vom Januar 2006 abzustellen. Diese sieht hinsichtlich der streitgegenständlichen Fabrikate folgende Auflistung vor:
O… - Standard Baubeschreibung vom Januar 2006
1.3.8 OBI Fabrikatsliste
Fabrikate nur als Markenfabrikate und Produkte gemäß Fabrikatsliste (Anlage 8.2). Kein Wechsel von Fabrikaten im Objekt bei gleichen Bauteilen, bzw. Baugruppen.
Anlage 8.2 OBI – Fabrikatsliste
Komponente Fabrikat 1 Fabrikat 2 Fabrikat 3 Fabrikat 4
Heizkessel Viessman Buderus Vaillant o. glw. nach Nachweis
Deckenlufterhitzer GEA Happel Kampmann Wolf o. glw. nach Nachweis
Türluftschleieranlage GEA Happel Kampmann Wolf o. glw. nach Nachweis
Heizkörper Buderus Kermi Vogel & Noot o. glw. nach Nachweis
Sanitär Einrichtungsgegenstände Keramag Ideal Standard Roca o. glw. nach Nachweis
Sanitärarmaturen F- Grohe Ideal Standard Aqua Rotter o. glw. nach Nachweis
Eine Gegenüberstellung der eingebauten und der geforderten Fabrikate kommt zu folgendem Ergebnis:
- WC’s, Waschtische, Urinale des Fabrikats Roca Clivia Top = Fabrikat 3;
- Waschtischarmatur der Marke Großhandel = Fabrikat 4?
- Kesselanlage des Fabrikats Bruderus = Fabrikat 2;
- Membranausdehnungsgefäß des Fabrikats Barnova HN 10 = Druckhaltestation nicht in Fabrikatsliste enthalten;
- Türschleieranlagen des Fabrikats Kampmann = Fabrikat 2;
- Deckenlufterhitzer des Fabrikats Kampmann = Fabrikat 2;
- Heizkörper des Fabrikats Diatherm = Fabrikat 4?
Nach der O…-Baubeschreibung sind die Fabrikate hinsichtlich der WC’s, der Waschtische und der Urinale, der Kesselanlage, der Türschleieranlagen und der Deckenlufterhitzer vertragsgemäß. In den weiteren Punkten (Waschtischarmaturen, Membranausdehnungsgefäß, Heizkörper) ist infolge der Billigung der Leistung der Beklagten durch die Bauherrin, die Fa. OBI, die Gleichwertigkeit der verwendeten Fabrikate und damit die Vertragsgemäßheit gegeben.
Die Leistung der Klägerin entspricht damit dem vertraglich vereinbarten Leistungssoll; ein Mangel in Gestalt des im Vergleich zur geschuldeten Ausführung verwendeten - angeblich - minderwertigeren Materials liegt nicht vor. Den Minderwert begründet die Beklagte ohnehin nur damit, dass die Klägerin durch den Einbau anderer als in den Ausführungsplänen genannter Fabrikate Ersparnisse erzielt habe; auf ihre nicht näher substantiierte Behauptung, dass dadurch die Gebrauchstauglichkeit auf Dauer beeinträchtigt sei, ist sie in der Folge und auch in der Berufungsbegründung nicht mehr zurück gekommen. Im Übrigen könnte sie damit wegen der Billigung ihrer Leistung durch die Fa. O… nicht gehört werden.
Da die verwendeten Fabrikate vertragsgemäß sind und dem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entsprechen, kann letztlich sogar offen bleiben, ob es der Beklagten nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung oder nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf Mängel der Bauleistung der Klägerin zu berufen (vgl. dazu BGH MDR 2007, 1251 f.). Auch diese Frage wäre aber zum Nachteil der Beklagten zu entscheiden. Die Bauherrin, die Fa. O…, hat die Leistung der Beklagten in Kenntnis der von der Klägerin eingebauten Fabrikate abgenommen; sie sieht die Leistung der Beklagten als funktionstüchtig und vertragsgemäß an, sie erhebt demgemäß ihrerseits keinerlei Mängelansprüche gegen die Beklagte. Diesen Vorteil müsste die Beklagte - wäre die Leistung der Klägerin im Hinblick auf die eingebauten Gerate tatsächlich vertragswidrig - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die Klägerin als Nachunternehmerin weitergeben
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

RechtsgebieteBGB, VOB/BVorschriftenBGB §§ 133, 157, 631; VOB/B § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 13 Nr. 6

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