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22.10.2003 · IWW-Abrufnummer 032325

Oberlandesgericht Hamburg: Urteil vom 03.09.2002 – 9 U 8/02

1. Handelt es sich bei dem Projektsteuerungsvertrag um einen Werkvertrag, können Honorarabzüge wegen nicht erbrachter Leistungen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn trotz des eingetretenen Erfolges wesentliche Leistungen nicht erbracht sind oder sich durch Weglassen einzelner Leistungen die Tätigkeit insgesamt als mangelhaft erweist.


2. Sieht der Projektsteuerungsvertrag keine Bewertung der Einzelleistungen vor und gibt auch der vereinbarte Zahlungsplan keine ausreichenden Anhaltspunkte, kann zur Bemessung erbrachter Leistungen auf die Bewertung einzelner Teilleistungen nach der Honorarordnung für die Projektsteuerung DVP/AHO abgestellt werden.

OLG Hamburg, Urteil vom 03.09.2002 - 9 U 8/02

BGH, Beschluss vom 05.06.2003 - VII ZR 350/02 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)


In dem Rechtsstreit

....

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 9. Zivilsenat, durch die Richter

Dr. Hardt, Karnowski, Dr. Morisse

nach der am 20. August 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 23. November 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte 4% Zinsen auf 58.344,54 ? vom 7. Januar 1999 bis zum 30. September 1999, 9,5% Zinsen auf 58.344,54 ? vom 1. Oktober 1999 bis zum 6. Dezember 2001 sowie auf weitere 12.749,98 ? vom 17. Januar 2000 bis zum 6. Dezember 2001 und 4% Zinsen auf 71.094,52 ? seit dem 7. Dezember 2001 zu entrichten hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 ? abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


Tatbestand:

Die Kläger, die in Kassel sein Ingenieurbüro für Bauwesen betreiben, nehmen die Beklagte, eine Bauträgerin, aus einem - von dieser gekündigten - Projektsteuerungsvertrag auf Vergütung für die bis zur Kündigung geleistete Tätigkeit in Höhe von 166.522,64 DM = 85.141,67 ? in Anspruch. Die Beklagte hat hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet.

Das Landgericht Hamburg hat durch Vorbehalts-Urteil vom 23. November 2001, auf das zur weiteren Sachdarstellung - insbesondere des beiderseitigen Parteivorbringens - Bezug genommen wird, der Klage in Höhe von 139.048,80 DM = 71.094,52 ? stattgegeben. Zur Begründung; wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte dagegen, daß das Landgericht die vor Baubeginn der geplanten Wohnanlage "#####" geleisteten Tätigkeiten mit 66% bewertet habe. Der "Entwurf einer Honorarordnung für die Projektsteuerung" durch eine Arbeitsgruppe des Deutschen Verbandes der Projektsteuerer e.V., an den das Landgericht seine Bewertung angelehnt habe, sei als Wunschvorstellung eines Interessenverbandes unbeachtlich. Bis zum Baubeginn sei lediglich ein Generalunternehmervertrag abzuschließen gewesen, der darüber hinaus im wesentlichen deckungsgleich von zu anderen Bauobjekten abgeschlossenen Verträgen übernommen worden sei. Daß die Kläger vor Abschluß des Generalunternehmervertrages wesentliche vorbereitende Maßnahmen getroffen hätten, habe sie, die Beklagte, bestritten. Ein substantiiertes Bestreiten sei ihr nicht möglich. Das Landgericht hätte Beweis erheben müssen. Aus dem dem Projektsteuerungsvertrag beigefügten Zahlungsplan gehe hervor, daß die Kläger selbst den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Bauphase gesehen hätten.


Die Beklagte beantragt,

das Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.


Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.


Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage - unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von der Beklagten hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung - im entschiedenen Umfang stattgegeben. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf diese Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO). Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände sind aus folgenden Gründen nicht durchschlagend.

Außer aus dem Projektsteuerungsvertrag selbst ergeben sich die von den Klägern geschuldeten Leistungen aus dem Zahlungsplan (Anlage K 2), der dem Projektsteuerungsvertrag als dessen Bestandteil beigefügt ist. Danach waren von den Klägern mehrere Leistungsabschnitte auszuführen, die in die Auftragsvergabe mündeten. Anschließend sollte die Bauphase beginnen, an deren Ende die Nutzung des Objektes stand.

Unstreitig ist die Auftragsvergabe mit dem abgeschlossenen Generalunternehmervertrag erfolgt. Damit haben die Kläger den Erfolg der dazu führenden Abschnitte erbracht, so daß es letztlich nicht darauf ankommt, was die Kläger im einzelnen in den einzelnen Unterabschnitten getan haben. Denn Honorarabzüge würden allenfalls dann in Betracht kommen, wenn trotz des eingetretenen Erfolgs wesentliche Leistungen nicht erbracht sind oder sich durch Weglassen einzelner Leistungen die Tätigkeit insgesamt als mangelhaft erweist. Dies ist aber in bezug auf den abgeschlossenen Generalunternehmervertrag von der Beklagten nicht behauptet worden. Insofern bedurfte es auch nicht im Hinblick auf das Bestreiten der von den Klägern dargelegten Leistungen durch die Beklagte einer Beweiserhebung.

In der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welchem Verhältnis die Tätigkeiten der Kläger vor der Auftragsvergabe und während der Bauphase zu dem Gesamtumfang stehen, hat sich das Landgericht, dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 30. März 2000 (Anlage K 56) in einem Parallelrechtsstreit zwischen den Parteien folgend, an den "Entwurf einer Honorarordnung für die Projektsteuerung" durch eine Arbeitsgruppe des Deutschen Verbandes der Projektsteuerer e.V. angeschlossen. Danach werden vergleichbar der in § 15 Abs. 1 HOAI vorgenommenen Bewertung der Architektentätigkeiten - die Grundleistungen der Projektvorbereitung, Planung und Ausführungsvorbereitung mit insgesamt 66% und die Grundleistungen der Objektüberwachung und Betreuung mit 34% angesetzt. Der Senat stimmt dem Oberlandesgericht Celle und der Vorinstanz zu, daß eine solche Bewertung in angemessener Weise dem Umstand Rechnung trägt, daß der Projektsteuerer in der Vorbereitungsphase bis zur Vergabe des Bauauftrages umfangreicher tätig werden muß als nachfolgend im Rahmen der Bauausführung und des Bauabschlusses.

Demgegenüber kann der im Zahlungsplan bestimmten zeitlichen Abfolge von Abschlagszahlungen aus den vom Landgericht angeführten Gründen keine inhaltliche Gewichtung der von den Klägern zu erbringenden Leistungen entnommen werden.

Soweit die Beklagte geltend macht, der abgeschlossene Generalunternehmervertrag, durch den die Auftragsvergabe erfolgt ist, sei ohne weitere Verhandlungen ausformuliert aus den Parallelobjekten übernommen worden, ändert dies an der vorstehenden Bewertung nichts. Denn entscheidend ist der aufgrund der Bemühungen der Kläger erfolgte Vertragsabschluß als solcher, nicht die Verwendung von vorformulierten Vertragstexten. Außerdem hätte diesem Umstand durch die Preiskalkulation seitens der Beklagten Rechnung getragen werden können.

Der Zinsausspruch des landgerichtlichen Urteils war nach Maßgabe der von den Klägern in der Berufungsinstanz vorgelegten Zinsbescheinigung abzuändern. Die Regelung des § 288 BGB n. F. hatte dabei außer acht zu bleiben, da die Forderung der Kläger bereits vor dem 1.5.2000 fällig waren.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO sind nicht gegeben.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB §§ 632, 649

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