01.10.2009 · IWW-Abrufnummer 093056
Arbeitsgericht Oberhausen: Urteil vom 18.12.2008 – 2 Ca 314/08
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
ARBEITSGERICHT OBERHAUSEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit XXX
hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Oberhausen auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2008 durch den Direktor des Arbeitsgerichts S. als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter T. und den ehrenamtlichen Richter L.
für Recht erkannt:
1. a) Es wird festgestellt, dass sich die Vergütung des Klägers als Chefarzt und Leiter der Unfallchirurgie des F. Krankenhauses P. mit Wirkung vom 01.06.2008 nach der Entgeltgruppe IV, Stufe 1 der Entgelttabelle für das Tarifgebiet West des TV-Ärzte /VKA in der jeweiligen Fassung zzgl. 12,20301 % bemisst.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 17.824,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
€ 756,73 seit dem 01.07.2007, weiteren
€ 756,73 seit dem 01.08.2007, weiteren
€ 1.549,93 seit dem 01.09.2007, weiteren
€ 1.549,93 seit dem 01.10.2007, weiteren
€ 1.549,93 seit dem 01.11.2007, weiteren
€ 1.549,93 seit dem 01.12.2007, weiteren
€ 1.549,93 seit dem 01.01.2008, weiteren
€ 1.549,93 seit dem 01.02.2008, weiteren
€ 1.549,93 seit dem 01.03.2008, weiteren
€ 1.549,93 seit dem 01.04.2008, weiteren
€ 1.955,99 seit dem 01.05.2008, und weiteren
€ 1.955,99 seit dem 01.06.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten zu ¼, die Beklagte zu ¾ zu tragen.
3. Der Streitwert beträgt € 70.416,00.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages und sich daraus ergebende Zahlungsansprüche. Der Kläger ist Chefarzt und Leiter der Unfallchirurgie im F. Krankenhaus P. tätig. In seinem Arbeitsvertrag vom 26.04.1991, § 8, heißt es „Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT der Anlage 1 a zum BAT (VKA), (....) entsprechend der tariflichen Regelungen zum BAT in der jeweils gültigen Fassung, (...).“ Der Marburger Bund ( MB) kündigte den BAT im Jahr 2005. Am 01.08.2006 einigten sich die Gewerkschaft ver.di und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) auf den TVöD-BT-K. Am 17.08.2006 einigten sich der MB und die VKA auf den TV-Ärzte/VKA, welcher einvernehmlich rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft trat. Aufgrund der Ersetzungsvorschriften der jeweiligen Überleitungstarifverträge wurde der BAT zum 01.08.2006 ersetzt durch den TVöD und den TV-Ärzte/VKA (vergl. TVöD/VKA –TVÜ/VKA; TV-Ärzte/VKA-TVÜ-Ärzte/VKA).
Die Beklagte vergütete den Kläger seit August 2006 nach dem TVöD mit monatlich € 5.743,27 brutto (ohne nicht Vergütungsgruppen relevante Leistungen). Unter dem 30.01.2007 richtete der Kläger an die Beklagte folgendes Schreiben:
„Sehr geehrter Herr I., seit dem 01.01.2007 gibt es keine BAT-Verträge. Mein Chefarzt-Vertrag von 1996 ist ein BAT-Vertrag.
Ich bitte Sie zu berücksichtigen und beantrage, dass die Vorteile und Ansprüche aus dem BAT-Vertrag weiterhin Gültigkeit für mich behalten. Einzelheiten müssen gesondert vertraglich ausgehandelt und schriftlich festgehalten werden.“ Mit Schreiben vom 28.12.2007 (K 3 z. Kl.) machte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Abrechnung und Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA ab dem 01.08.2006, hilfsweise zum 01.06.2007, geltend.
Der Kläger meint, ihm stehe Bezahlung nach dem TV-Ärzte/VKA zu nach der Entgeltgruppe (EG) IV, welche als höchste Entgeltgruppe der höchsten Vergütungsgruppe BAT I entspreche.
Das ergebe sich aus der Regelung des Dienstvertrages und der tatsächlichen Jahrzehnte langen Handhabung durch die Parteien, welche eine dynamische Grundvergütungsregelung getroffen hätten.
Der TV-Ärzte/VKA sei an die Stelle des BAT getreten und habe diesen ersetzt. Dessen Anwendung entspreche dem hypothetischen Willen der Parteien bei Vertragsabschluss.
Auch die Regelung des BAT sei durch das Verhandlungsmandat des MB zugunsten von ver.di (früher ÖTV) zustande gekommen.
Bei dem nunmehr selbst vom MB abgeschlossenen TV-Ärzte/VKA handele es sich um einen Tarifvertrag speziell für Ärzte, welcher die Nachfolgeregelung des BAT gerade für Ärzte sei.
Der TV-Ärzte zeige mit der Regelung zur sogenannten außertariflichen Vergütung, dass die höchste EG IV nicht die Obergrenze der Vergütung bilden soll. Nach § 16 des TV-Ärzte/VKA seien leitende Oberärzte in die EG IV einzugruppieren, denen die ständige Vertretung der leitenden Ärzte ausdrücklich übertragen ist.
Dementsprechend müsse die Eingruppierung des Klägers als Chefarzt zumindest in die EG IV Stufe 1 des TV- Ärzte/VKA erfolgen.
Des Weiteren müsse aufgrund des Abstandsgebotes ein Aufschlag von 12,20301% an den Kläger gezahlt werden. Denn er als Chefarzt weise höhere Eingruppierungsmerkmale als ein leitender Oberarzt auf.
Die Regelung des BAT (VKA) habe für die Differenzierung zwischen Chefarzt und leitendem Oberarzt eine systematische Entsprechung gefunden durch die graduelle Abstufung zwischen der Vergütungsgruppe I und der Vergütungsgruppe I a. Der daraus resultierende Differenzfaktor für die jeweils höchste Stufe 12 habe Ende 2005 12,20301% betragen, nämlich die Differenz zwischen € 4.481,27 und € 5.028,12. Der TV-Ärzte/VKA sehe dagegen lediglich vier betragsmäßig bezifferte Entgeltgruppen vor sowie eine nicht bezifferte „außertarifliche“ Vergütung im Sinne von § 18 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA. Damit sei klargestellt, dass die EG IV nicht die tatsächlich höchste Vergütungsstufe des Regelwerks sei, sondern lediglich die höchste mit ausdrücklicher betragsmäßiger Bezifferung. Es entspreche dem Parteiwillen, die Differenzierung nach BAT (VKA) auch bei Gültigkeit des Nachfolgetarifvertrages beizubehalten.
Der Kläger begehrt Zahlung der sich ergebenden Differenzbeträge.
Er meint, seit Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA, d. h. dem 01.08.2006, habe er einen Vergütungsanspruch in Höhe von € 6.500,00 brutto sowie ab dem 01.04.2008 von € 6.861,90 brutto entsprechend der EG IV zuzüglich der Erhöhung von zunächst € 7.293,20 brutto und ab dem 01.04.2008 von € 7.699,26 brutto. Unter Abzug der monatlich gezahlten Grundvergütung von € 5.743,27 brutto begehrt der Kläger den Differenzbetrag für die Zeit von August 2006 bis einschließlich Mai 2008.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass sich seine Vergütung als Chefarzt und Leiter der Unfallchirurgie des evangelischen Krankenhauses P. mit Wirkung vom 01.06.2008 nach der Entgeltgruppe IV Stufe 1 der Entgelttabelle für das Tarifgebiet West der TV-Ärzte/VKA in der jeweiligen Fassung zuzüglich 12,20301% bemisst;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 34.910,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus € 1.549,93 seit dem 01.09.2006, € 1.549,93 seit dem 01.10.2006, € 1.549,93 seit dem 01.11.2006,
€ 1.549,93 seit dem 01.12.2006,
€ 1.549,93 seit dem 01.01.2007,
€ 1.549,93 seit dem 01.02.2007,
€ 1.549,93 seit dem 01.03.2007,
€ 1.549,93 seit dem 01.04.2007,
€ 1.549,93 seit dem 01.05.2007,
€ 1.549,93 seit dem 01.06.2007,
€ 1.549,93 seit dem 01.07.2007,
€ 1.549,93 seit dem 01.08.2007,
€ 1.549,93 seit dem 01.09.2007,
€ 1.549,93 seit dem 01.10.2007,
€ 1.549,93 seit dem 01.11.2007,
€ 1.549,93 seit dem 01.12.2007,
€ 1.549,93 seit dem 01.01.2008,
€ 1.549,93 seit dem 01.02.2008,
€ 1.549,93 seit dem 01.03.2008,
€ 1.549,93 seit dem 01.04.2008,
€ 1.955,99 seit dem 01.05.2008,
€ 1.955,99 seit dem 01.06.2008,
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der TvÖD in der kirchlichen Fassung solle den bisherigen BAT ersetzen.
Im Arbeitsvertrag des Klägers sei eine lediglich kleine dynamische Bezugsklausel aufgeführt, welche die dynamische Wirkung durch Fortentwicklung des BAT verloren habe. Es gebe keine ablösende Vereinbarung auf den TV-Ärzte/VKA, auch keine Regelungslücke. Vielmehr sei die Regelung getroffen worden, mit dem TVöD. Der TV-Ärzte/VKA sei ein neues Konstrukt, welches durch eine andere Gewerkschaft geschlossen worden sei. Der BAT als Flächentarifvertrag könne nicht durch einen Sparten-/Spezialtarifvertrag ersetzt werden. Bei der Beklagten gelte der TVöD- BT (besonderer Teil) –K (Krankenhaus-/Kirchenfassung). Dieser sehe eine eigene Vergütung für Ärzte vor. Die Beklagte weist über dies darauf hin, dass der Kläger nicht Mitglied des Marburger Bundes sei oder gewesen sei, er in seinem Schreiben vom 30.01.2007 entsprechend auch nicht auf die Anwendung des TV-Ärzte/VKA hingewiesen habe.
Die Beklagte beruft sich im Übrigen auf Verfallfristen, welche in § 70 BAT sowie § 37 TVöD (VKA) und § 37 TV-Ärzte/VKA aufgeführt seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze und Anlagen sowie die Erklärungen zu den Sitzungsniederschriften verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist überwiegend begründet. 1. a) Der Kläger verlangt im Wege der Feststellungsklage gem. § 256 ZPO zu Recht Bezahlung nach der Entgeltgruppe IV Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA zuzüglich 12,20301% für die Zeit ab 01.06.2008.
aa) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-Ärzte/VKA Anwendung. Das ergibt sich aus der Auslegung des Arbeitsvertrages des Klägers.
In dem Vertrag ist Vergütung nach dem BAT vereinbart, des Weiteren Vergütung entsprechend den tariflichen Regelungen zum BAT in der jeweils gültigen Fassung. Damit ist nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages lediglich auf die Anwendbarkeit des BAT mit einer dynamischen Verweisung auf ihn ergänzende tarifliche Regelungen verwiesen worden.
Nach diesem Wortlaut gingen die Vertragsparteien offenkundig davon aus, dass der BAT- in seiner jeweiligen Fassung- weiterhin unbegrenzt Anwendung finden würde.
Von dieser Einschätzung abweichend wurde er zum 01.08.2006 durch die entsprechenden Überleitungsvorschriften der Überleitungstarifverträge zum TVöD und dem TV-Ärzte ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt fand der BAT keine Anwendung mehr.
Dass ab August 2006 sich die Vergütung des Klägers weiterhin nach dem BAT und den ihn ergänzenden Tarifvorschriften in seiner damals geltenden Fassung richtete, trägt auch die Beklagte selbst nicht vor.
In dem Arbeitsvertrag der Parteien existiert insoweit eine Regelungslücke, welche tarifliche Regelung bei Nichtgültigkeit des BAT und der ihn ergänzenden Vorschriften Anwendung finden sollte.
Diese Lücke muss geschlossen werden durch Erforschung des tatsächlichen Willens der Parteien beim Abschluss des Arbeitsvertrages im Sinne der §§ 133, 157 BGB.
Unter Bewertung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der TV-Ärzte/VKA der für das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbare Tarifvertrag sein sollte:
Der TV-Ärzte/VKA ist der Tarifvertrag, welcher gerade die Interessen der Ärzte vertritt. Währenddessen ist der von der Beklagten favorisierte TVöD allgemein ein Tarifvertrag für die öffentlichen Dienste, welcher allgemein die im Krankenhaus Bediensteten, unter anderem Ärzte, berücksichtigt. Dabei handelt es sich gerade um Mitglieder der Gewerkschaft ver.di, welche von dieser vertreten werden.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der TV-Ärzte, anders als der BAT, kein Flächentarif, sondern ein Spezialtarif sei. Zwar kann der TV-Ärzte/VKA damit nicht Nachfolgetarif des gesamten BAT sein, hat diese Funktionsfähigkeit jedoch in seinem Bereich, nämlich dem Regelungsbereich für Ärzte im öffentlichen Dienst oder – hier- im Krankenhaus.
Auch der Umstand, dass bei der Beklagten in ihrem P. Krankenhaus bisher der TVöD in der kirchlichen Fassung angewandt werden mag, während der TV-Ärzte/VKA ein außerkonfessioneller Tarifvertrag ist, der bereits aus diesem Grunde keine Anwendung finden könnte, trägt nicht. Denn auch im Arbeitsvertrag der Parteien ist lediglich von der Anwendbarkeit des BAT und den tariflichen Regelungen zum BAT die Rede ohne Bezug auf eine konfessionelle oder eine Krankenhaus-Fassung. Dass die Parteien abweichend von dieser arbeitsvertraglichen Abrede zu einem späteren Zeitpunkt die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nur in kirchlicher Fassung vereinbart haben, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen.
Schließlich konnte die Beklagte sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Kläger nicht Mitglied des Marburger Bundes war oder ist.
Nach seinen Angaben im Kammertermin vom 23.10.2008 war er Mitglied des BDC, nämlich Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen. Seinen weitergehenden Darlegungen im Kammertermin am 18.12.2008 zufolge war er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages Mitglied des Marburger Bundes und ab November 2008 erneut Mitglied des MB. Ob tatsächlich eine Mitgliedschaft zum MB gegeben ist, oder in der Vergangenheit bestanden hat, konnte letztendlich dahinstehen. Denn auch als Mitglied beim Berufsverband der deutschen Chirurgen war der Kläger vertreten durch einen Verband, der ausschließlich Ärzte vertritt, wie dies auch beim MB der Fall ist, in diesem Fall sogar einen speziellen Facharztverband. Demnach war bei der Auslegung des mutmaßlichen Parteiwillens bei Abschluss des Arbeitsvertrages davon auszugehen, dass bei Wegfall des BAT der speziell für Ärzte geschlossene Tarifvertrag den BAT ersetzen sollte.
bb) Dem Kläger steht die Zahlung nach der Entgeltgruppe IV, Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA zu.
Es handelt sich dabei um die höchste Entgeltgruppe des TV-Ärzte/VKA. Zwar sind dort Chefärzte oder leitende Ärzte nicht genannt, jedoch ist der Kläger in der Vergangenheit ebenfalls nach der höchsten Vergütungsgruppe des BAT, nämlich I, vergütet worden.
Entsprechend ist dem Kläger wie den tarifgebundenen ärztlichen Mitarbeitern Vergütung in der jeweiligen prozentualen Steigerung und Änderung gewährt worden. Gemäß § 16 d TV-Ärzte/VKA sind in die EG IV die leitenden Oberärzte einzugruppieren, denen die ständige Vertretung des leitenden Arztes ausdrücklich übertragen wurde.
Damit ist klar, dass dem (leitenden) Chefarzt, wie dem Kläger, mindestens Vergütung nach der höchsten Entgeltgruppe, der EG IV, zustehen muss, um mindestens so gestellt zu sein wie die ihm nachgeordneten leitenden Oberärzte.
cc)
Dem Kläger steht auch die geltend gemachte Erhöhung von 12,20301% zu. Dies ergibt sich aus dem Erfordernis der ausgewogenen Gehaltsstruktur, bezogen auf ihm untergeordnete Ärzte und weitere untergeordnete Mitarbeiter.
Dies ergibt sich weiter aus bis August 2006 durchgeführten Handhabungen der Vertragsparteien. Der Kläger als Vorgesetzter der leitenden Oberärzte muss eine höhere Vergütung erhalten, die ihn als Vorgesetzten und Chef der jeweiligen Abteilung ausweist. Entsprechend ist eben BAT/VKA, wie vom Kläger vorgetragen, zwischen der Vergütungsgruppe I, welche im Arbeitsvertrag der Parteien für den Kläger vereinbart war, und der Vergütungsgruppe I a eine Differenz von umgerechnet € 12,20301% aufgeführt. Eine solch höhere Vergütung ist dem Kläger als Chefarzt durchgehend gezahlt worden. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum dies nunmehr nicht der Fall sein sollte.
Entsprechend sieht der TV-Ärzte oberhalb der Entgeltgruppe IV zwar keine betragsmäßig aufgeführte Erhöhung vor, weist jedoch auf eine sogenannte „außertarifliche“ –Vergütung als Möglichkeit hin. Damit zeigt der TV-Ärzte/VKA, dass für Vorgesetzte der leitenden Oberärzte eine höhere Vergütung tarifvertraglich vorgesehen ist. Es ist nach dem hypothetischen Parteiwillen davon auszugehen, dass diese, wie im BAT vorgesehen, die vom Kläger angeführte und begehrte Prozentzahl ausmachen sollte.
Dagegen spricht nicht, dass nach § 8 des Arbeitsvertrages der Parteien der Kläger privat liquidationsberechtigt ist. Ungeachtet dieser zusätzlichen Einkünfte hat der Kläger in der Vergangenheit auch die höhere Vergütung nach BAT I erhalten.
2. Der aus dem zuvor Gesagten herzuleitende, geltend gemachte Zahlungsanspruch war teilweise zuzusprechen.
a) Dem Kläger steht für die Zeit von Juni 2007 bis einschließlich Mai 2008 ein Zahlungsanspruch von € 17.824,88 brutto zu.
Für Juni und Juli 2007 hatte er für zwei Monate einen Anspruch von € 6.500,00 brutto, nämlich Zahlung nach EG IV.
Für August 2007 bis März 2008 konnte er für 8 Monate die Grundvergütung zuzüglich der geforderten prozentualen Erhöhung, nämlich für 8 Monate jeweils € 7.293,20 brutto fordern.
Entsprechendes gilt unter Berücksichtigung der Tariferhöhung für April und Mai 2008, nämlich Zahlung für 2 Monate von jeweils € 7.699,26 brutto. Von der sich ergebenden Summe war die in der vorgenannten Zeit gezahlte monatliche Grundvergütung von € 5.743,27 brutto abzuziehen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB i. V. mit § 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB.
Dabei war zu berücksichtigen, dass Fälligkeit am Ende des jeweiligen Monats gegeben war.
b) Der weitergehende Zahlungsanspruch war nicht begründet.
Insoweit hat die Beklagte zu Recht Verfall angewandt.
Nach § 37 TV-Ärzte/VKA, insoweit inhaltlich gleich mit § 37 TVöD und § 70 BAT, verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden.
Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien findet auf das Dienstverhältnis unter anderem § 70 des BAT Anwendung. Die Vorschrift wurde durch § 7 TV-Ärzte/VKA im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ersetzt. Insoweit muss das zu I 1. Gesagte gelten.
Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger seine Zahlungsansprüche nicht mit dem Schreiben vom 30.01.2007 im Sinne der tariflichen Vorschrift geltend gemacht.
Ein konkretes Verlangen, nach der EG IV des TV-Ärzte/VKA vergütet zu werden, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Aus dem Wortlaut des Schreibens ist lediglich abzulesen, dass der Kläger „alles“, also das jeweils Beste, für sich begehrt, nachdem der BAT abgeschafft worden ist. Sein Hinweis darauf, dass die „Vorteile und Ansprüche aus dem BAT-Vertrag weiterhin Gültigkeit“ für ihn behalten sollten, zeigt, dass er an den Regelungen des Dienstvertrages festhalten will. Welche genau das aber sein sollen, ist gerade streitig zwischen den Parteien. Ein konkretes, Einzelansprüche charakterisierendes Verlangen enthält das Schreiben nicht.
Erstmals mit Schreiben vom 28.12.2007 hat der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte Bezahlung nach EG IV des TV-Ärzte/VKA verlangt. Diese Geltendmachung war im Sinne der Verfallklausel hinreichend konkret, da die Beklagte insoweit erkennen konnte, dass der Kläger sowohl Bezahlung nach dem TV-Ärzte/VKA sowie Bezahlung nach der dortigen EG IV begehrte. Die prozentuale Erhöhung über die EG IV hinaus hat der Kläger erstmalig im Rahmen des vorliegenden Verfahrens klageweise geltend gemacht.
II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 2. Die Streitwertentscheidung erging nach § 42 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 GKG, § 32 RVG.
Rechtsmittelbelehrung XXX