Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

29.04.2011

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 11.03.2011 – 6 TaBV 33/10


Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.5.2010 - 2 BV 14/09 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Mit dem am 23. Februar 2007 eingeleiteten Beschlussverfahren verfolgt der Betriebsrat ein seiner Auffassung nach gegebenes Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Abordnung einer gleichgestellten Beamtin zu einer nach einem Beschäftigungssicherungstarifvertrag eingeschalteten Beschäftigungsgesellschaft.

Antragsteller ist der im Wahlbetrieb Nord der Arbeitgeberin errichtete Betriebsrat, zu dessen Betreuungsbereich auch Frau E D als zugewiesene Beamtin gehört. Die Beamtin war ursprünglich als Sachbearbeiterin Personaldienst in der damaligen Zweigniederlassung K beschäftigt. Am 10. Januar 2007 nahm sie nach 10-jähriger Abwesenheit wegen Mutterschutz, Elternzeit und Beurlaubung ihren Dienst wieder auf.

Zuvor - am 14. Dezember 2006 - erfolgte eine Abordnung der Beamtin zur D J GmbH, einer seit 01. Januar 2005 im D-Konzern bestehenden Beschäftigungsgesellschaft. Dieser Maßnahme hat der besondere Personalrat bei BEVDst. Mitte in Frankfurt zugestimmt. Eine Beteiligung des antragstellenden Betriebsrats erfolgte jedoch nicht.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Maßnahme gegenüber der Beamtin stelle eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar. Das diesbezügliche Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG sei nicht beachtet worden und deshalb die Versetzung aufzuheben. Im Hinblick auf die weitere Entwicklung, u. a. die Abordnung von weiteren Beamten zur D J GmbH, sei für die Feststellung eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts ein allgemeines Feststellungsinteresse gegeben.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung des Betriebsrates entgegengetreten und hat ein Mitbestimmungsrecht wegen Fehlens einer konkreten Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches abgelehnt.

Zu den erstinstanzlich gestellte Anträgen und dem weiteren Sachvortrag wird auf die Gründe I des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Mai 2010 - 2 BV 14/09 - Seite 2 und 3 (= Bl. 166 - 167 d. A.) Bezug genommen.

Es hat die Anträge auf Aufhebung der Abordnung der Beamtin D, auf Androhung eines Ordnungsgeldes und die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2007 - 4 TaBV 5/07 - zurückgewiesen.

Bei der Abordnung zur D J GmbH ginge es um eine Vermittlungsmaßnahme und eine eventuelle Weiterqualifizierungsmaßnahme zur Beschäftigungssicherung. Dies sei kein neuer Arbeitsbereich, welcher vom bisherigen Beschäftigungsarbeitgeber zugewiesen würde.

Zu den diesbezüglichen Gründen wird auf Seite 4 - 5 (= Bl. 168 - 169 d. A.) Bezug genommen.

Gegen den dem Betriebsrat am 30. Juni 2010 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 19. Juli 2010 eingelegte und am 30. September 2010 begründete Beschwerde nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist.

Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgetragen,

die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Voraussetzungen zu § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG lägen bei der Abordnung der zugewiesenen Beamtin von der D AG zur J GmbH vor. Auch der Entzug von Funktionen begründe die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches. Die Beamtin sei nicht lediglich freigestellt. Sie erbringe ihre Arbeit nicht nur an einem anderen Ort, sondern auch in einer anderen organisatorischen Einheit. Es lägen entsprechend der Rechtsprechung des BAG ein anderes Arbeitsregime vor. Der Schutzzweck des diesbezüglichen Mitbestimmungsrechts sei auch auf den Schutz des Einzelnen gerichtet. Der allgemeine Feststellungsantrag beträfe die Reichweite des Mitbestimmungsrechts, das einer gesonderten Feststellung zugänglich sei. Er sei begründet, da die Arbeitgeberin mit dem 01. März 2009 erhebliche Umorganisationen und Umstrukturierungen vorgenommen habe. Im Rahmen des sogenannten neuen "Matrix "es sei zu befürchten, dass die Arbeitgeberin, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen der Konzernbetriebsvereinbarungen nicht vorlägen, weitere Abordnungen zur D J GmbH vornehme. Bei der Stellenpoolentscheidung habe das Bundesarbeitsgericht zwar entschieden, dass dies ohne tatsächliche Änderung der tatsächlichen Tätigkeiten noch keine Versetzung darstelle; impliziert sei damit aber, dass unmittelbar mit der Änderung der tatsächlichen Tätigkeiten in jedem Fall eine Versetzung verbunden sei. Vorliegend sei eine endgültige Herausnahme aus der bisherigen Tätigkeit gegeben.

Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 30. September 2010 (Bl. 196 - 209 d. A.), den Schriftsatz vom 18. November 2010 (Bl. 233 - 235 d. A.) und den Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 (Bl. 243 - 245 d. A.) mit sämtlichen Unterlagen Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.05.2010 - AZ: 2 BV 14/09 - wird aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Abordnung der Frau E D zur D J GmbH mit Wirkung zum 01.02.2007 aufzuheben.

Für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nummer 2 wir der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 500,-- € angedroht.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei der Abordnung oder Zuweisung von Arbeitnehmern und Beamten aus dem Wahlbetrieb Nord der A. Region S zur J GmbH ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG hat.

Hilfsweise wird beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei der Abordnung oder Zuweisung von Arbeitnehmern oder Beamten aus dem Wahlbetrieb Nord der A. Region S zur D J GmbH unter gleichzeitigem oder zeitlich zusammenhängendem Entzug aller oder wesentlicher bisheriger Tätigkeiten ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG hat.

Die Arbeitgeberin hat

Zurückweisung

beantragt und erwidert, in der beamtenrechtlichen Abordnung der Beamtin D läge keine Maßnahme, die als Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen wäre. Es sei keine "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches" gegeben. Diesen habe das BAG stets im Zusammenhang mit einer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit gesehen und nicht mit einer Tätigkeit, die lediglich in Mitwirkungspflichten bei der Beschäftigungsvermittlung bestünden. Frau D habe seit ihrer Abordnung wesentliche Hilfsfunktionen im Vermittlungsmanagement zur Erhaltung und Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit ausgeübt. Seit der Wahl zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin Mitte 2010 sei sie von der Aufgabe der J GmbH freigestellt und befinde sich de facto in "Heimbereitschaft". Die Mitwirkungspflichten ergäben sich nach dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag und dem Tarifvertrag zur Erweiterung des Schutzbereichs des Beschäftigungssicherungstarifvertrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebeantwortung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 12. Oktober 2010 (Bl. 220 - 231 d. A.) und vom 28. Februar 2011 (Bl. 259 - 261 d. A.) einschließlich der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in den Sitzungsniederschriften des Landesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2010 (Bl. 236 - 239 d. A.) sowie vom 11. März 2011 (Bl. 263 - 265 d. A.) verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist u n b e g r ü n d e t.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zur Aufhebung der Abordnung der Frau E D und dem damit verbundenen Ordnungsgeldantrag sowie die weiteren Haupt- und Hilfsanträge auf Feststellung zum Bestehen eines Mitbestimmungsrechts zu Recht zurückgewiesen.

1. Die Voraussetzungen des § 101 BetrVG wonach der Betriebsrat die Aufhebung einer personellen Maßnahme verlangen kann, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt hat, sind vorliegend nicht erfüllt; denn in der Abordnung der Beamtin E D zur D J GmbH liegt k e i n e Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG, die für den Betriebsrat des abgebenden Betriebes ein Mitbestimmungsrecht auslöst.

Unstreitig ist zwar der Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben; nach § 19 Abs. 1 DB GrdG wird nämlich die Arbeitnehmereigenschaft zugewiesener Beamter - wie vorliegend der Beamtin D - fingiert (BAG Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 1 ABR 23/95 = NZA 1996, 667, 671). Der Schutzbereich des § 99 BetrVG in Verbindung mit § 95 Abs. 3 BetrVG für die gegenüber der Beamtin D getroffene Maßnahme ist hingegen nicht eröffnet.

Für eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG gilt nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BAG, dass sich der Begriff des Arbeitsbereichs im Sinne der betriebsverfassungsrechtlichen Vorgabe nach § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG richtet. Er wird durch die Aufgabe und Verantwortung, sowie die Art der Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs bestimmt. Arbeitsbereich ist danach der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches ist etwa anzunehmen, wenn der Arbeitsort sich ändert, der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugeordnet wird oder sich die Umstände ändern, unter denen die Arbeit zu leisten ist (BAG Beschluss vom 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 -). Im Übrigen ist für eine Versetzung kennzeichnend der dauerhafte Wechsel eines Arbeitsplatzes in eine andere Dienststelle desselben Arbeitgebers (vgl. BAG Urteil vom 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - = NZA 2007, 1310, 1314).

Hieraus resultiert primär, dass der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsbegriff im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten und der potentiellen Tätigkeit steht. Es muss zu einer tatsächlichen Zuweisung zu einem anderen neuen Arbeitsbereich als Gegenstand der Zuweisungsentscheidung des bisherigen Arbeitgebers kommen. Erst dann läge das vom Betriebsrat prinzipiell richtig gesehene Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat des abgebenden Betriebs vor.

Vorliegend fehlt es nach Meinung der Beschwerdekammer jedoch an einer den Schutzbereich des § 95 Abs 3 BetrVG eröffnenden Zuweisung eines anderen neuen Arbeitsbereiches hinsichtlich der Abordnung der Beamtin D. Die von der Arbeitgeberin getroffene Maßnahme stellt sich nämlich als Folge eines Arbeitsplatzabbaues im Bereich Personal wegen der Verlagerung von Standardprozessen in zentrale Servicecenter dar. Sie geschieht auf der Grundlage des Beschäftigungssicherungstarifvertrages (BeSiTV), der sinngemäß auf zugewiesene Beamte angewandt wird (vgl. Protokollnotiz zu § 1 BeSiTV) und des Tarifvertrages zur Erweiterung des Schutzbereichs des Beschäftigungssicherungstarifvertrages (BeSi-Erweiterungs-TV). Nach der Präambel des Beschäftigungssicherungstarifvertrages wird das Ziel verfolgt, dass Arbeitnehmer als Folge des Wegfalls ihrer Beschäftigung nicht arbeitslos werden und die Tarifvertragsparteien voraussetzen, dass alle Arbeitnehmer die Flexibilität und Mobilität beweisen, die notwendig ist, um sie - bei Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsvertrages - bis zur Rückkehr auf einen neuen Regelarbeitsplatz anderweitig zu beschäftigen. Die Tarifvertragsparteien haben in diesem Zusammenhang nach § 10 (BeSiTV) vorgesehen, dass zur Prüfung der Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder einem anderen Unternehmen die Dienstleistungen der D AG (J) zu nutzen sind. Anders als bei einer Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, die - wie die Arbeitgeberin richtig sieht - einen Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich bisher geschuldeten Tätigkeit und innerlich mit der neuen Tätigkeit haben muss, sehen die tariflichen Bestimmungen primär Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers vor, die in § 23 des Beschäftigungssicherungstarifvertrages und in § 13 des Tarifvertrages zur Erweiterung des Schutzbereiches des Beschäftigungssicherungstarifvertrages fixiert sind. Danach besteht insbesondere die Verpflichtung des Arbeitnehmers alle Maßnahmen, die seiner Vermittlung in eine Regel- oder Integrationsbeschäftigung dienen, aktiv zu unterstützen und insbesondere an Bewerbungs- und Integrationstrainings sowie bei der Erstellung von eigenen Befähigungsprofilen und überhaupt an Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Bestreben eines erfolgreichen Abschlusses teilzunehmen. Im Ergebnis erweist sich die vorgenommene Abordnung als Suspendierung von der bisherigen Beschäftigungstätigkeit beim bisherigen Beschäftigungsarbeitgeber. Diese Situation hat sich mittlerweile deshalb verstärkt, weil die Beamtin D sogar von den Aufgaben der J GmbH freigestellt ist und sich im Hinblick auf ihre Wahl als ehrenamtliche Bürgermeisterin Mitte 2010 de facto in "Heimbereitschaft" befindet.

Das von der Arbeitgeberin vorgelegte Mitarbeiterprofil (Bl. 272 d. A.) sieht unter dem beruflichen Werdegang der Beamtin D auch lediglich "Mithilfe HCJ 52" und "berufliche Neuorientierung" vor und zeigt damit ebenfalls deutlich, dass die Tarifanforderungen für eine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung und der daraus verfolgten Rechte des Betriebsrats nicht in Betracht kommen. Unabhängig hiervon fehlt es auch an einem "dauerhaften Wechsel" im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des BAG. Die Tätigkeit nach dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag ist - wie sich aus seiner Intention ergibt - regelmäßig nicht auf Dauer angelegt und wird daher auch unter diesem Aspekt nicht von dem von der Rechtsprechung entwickelten Merkmalen zum betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriff erfasst. Die spezifisch kollektivrechtlichen Regelungen des Beschäftigungssicherungstarifvertrages und des Tarifvertrages zur Erweiterung des Schutzbereichs des Beschäftigungssicherungstarifvertrages führen damit zu einer kollektivrechtlichen Überlagerung der betriebsverfassungsrechtlichen Kompetenzen des Betriebsrats des abgebenden Betriebs.

Da der Schutzbereich des § 95 Abs. 3 BetrVG aus vorgenannten Gründen vorliegend nicht eröffnet ist, kommt es auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Tangierung der Belange der Arbeitnehmer im abgebenden Betrieb angesichts der tarifgestützten Sondersituation nicht an.

2. Aus vorgenannten Gründen erhellt, dass weder der allgemein gestellte Antrag auf Feststellung eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats noch der hilfsweise spezifizierte entsprechende Antrag begründet sind. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Anträge als Globalsanträge einzuordnen sind und keine Fälle denkbar sind, die - wie vorliegend - Ausnahmen zulassen und damit auch aus diesem Grund zur Unbegründetheit der Anträge führen (vgl. BAG Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93; BAG Beschluss vom 20. April 2010 - 1 ABR 78/08).

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG.

VorschriftenBeSi TV § 1, BeSi-ErweiterungsTV § 13, BetrVG § 101, BetrVG § 95 Abs. 3, BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, DBGraG § 19 Abs. 1

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr