02.02.2012
BGH: Beschluss vom 10.01.2012 – 5 StR 480/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
[Gründe]
Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht ein versuchtes oder gar vollendetes Kapitalverbrechen nicht näher geprüft hat.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König