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07.03.2012

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 12.10.2011 – 8 Sa 246/11


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.3.2011 - 2 Ca 197/11 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch darüber, ob der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2010 drei Tage Resturlaub zustehen.

Die Klägerin ist seit 2004 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beläuft sich auf 20 Stunden, die derzeit auf vier Tage pro Woche verteilt sind. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TVAL-II Anwendung.

Am 26.08.2010 beantragt die Klägerin die Bewilligung von sechs Tagen Resturlaub für den Zeitraum vom 23.11. bis 03.12.2010. Diesem Antrag wurde entsprochen.

Mit ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25.11.2010 wurde die Klägerin vom 25.11.2010 bis einschließlich 05.12.2010 arbeitsunfähig krank geschrieben. Auf diesen Zeitraum entfielen vier Urlaubstage. Das betreffende ärztliche Attest ging den US-Stationierungsstreitkräften am 29.11.2010 zu. Eine vorherige Anzeige der Arbeitsunfähigkeit seitens der Klägerin erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 27.12.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 25.11. bis 03.12.2010 entfallenden Urlaubstage auf das Kalenderjahr 2011 zu übertragen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass ihr für das Kalenderjahr 2010 noch vier Tage Resturlaub zustehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 24.03.2011, auf dessen Tatbestand (Bl. 33 ff. d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Klägerin für das Kalenderjahr 2010 noch drei Tage Resturlaub zustehen, die weitergehende Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 ff. dieses Urteils (= Bl. 34 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 11.04.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.04.2011 Berufung eingelegt und diese am 10.06.2011 begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, einer Übertragung des von der Klägerin geltend gemachten Resturlaubsanspruchs stehe bereits entgegen, dass weder in ihrer Person liegenden noch dringende betrieblichen Gründe dargelegt seien, die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG eine Übertragung bedingen könnten. Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt, so dass gemäß § 33 Ziffer 8 TVAL II, die während des genehmigten Urlaubs angefallenen Krankheitstage auf den Erholungsurlaub anzurechnen seien.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Arbeitsunfähigkeit eine Anrechnung der Krankheitstage auf den Urlaub erfolgen könne, stehe nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Darüber hinaus sei dem Arbeitsgericht dahingehend zuzustimmen, dass mit Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 29.11.2010 jedenfalls für den weiteren Zeitraum vom 01.12. bis 03.12.2010 die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt worden sei. Der geltend gemachte Urlaub sei auch nicht mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 verfallen, da sie - die Klägerin - in Ansehung des seinerzeitigen Arbeitsplanes aus betrieblichen Gründen keinen Urlaub hätte nehmen können.

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 06.06.2011 (Bl. 64 - 66 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Klägerin vom 05.07.2011 (Bl. 77 - 80 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die statthafte Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung restlicher drei Urlaubstage für das Kalenderjahr 2010, da die Tage, an denen sie während des ihr für den Zeitraum vom 23.11. - 03.12.2010 bewilligten Erholungsurlaubs arbeitsunfähig erkrankt war, gemäß § 33 Ziffer 8 TVAL II auf ihren Urlaub anzurechnen sind mit der Folge, dass insoweit kein Anspruch auf Nachgewährung besteht.

Zwar werden nach § 9 BUrlG Tage der Arbeitsunfähigkeit, die - wie vorliegend - durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind, auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Insoweit enthält jedoch § 33 Ziffer 8 TVAL II, der auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin unstreitig Anwendung findet, folgende (weitergehende) Bestimmung:

"8. Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, sofern die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt wird. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer zu dem ursprünglich vorgesehenen Tag oder, falls die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, unverzüglich nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit die Arbeit wieder aufnehmen."

Eine solche tarifliche Bestimmung, nach der ein Arbeitnehmer seine im Urlaub aufgetretene Erkrankung unverzüglich anzeigen muss, wenn er erreichen will, dass die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden, ist auch insoweit wirksam, wie die Anzeigepflicht sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezieht. § 13 BUrlG steht dem nicht entgegen BAG v. 15.12.1987 - 8 AZR 647/86 - AP Nr. 9 zu § 9 BUrlG). Die tarifliche Bestimmung ist auch mit Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie und den hierzu vom EuGH aufgestellten Grundsätzen vereinbar. Danach steht die Arbeitszeitrichtlinie nämlich grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach die Nichtbeachtung von Modalitäten der Inanspruchnahme dazu führt, dass der Urlaubsanspruch untergeht. Der Arbeitnehmer muss tatsächlich nur die Möglichkeit haben, den ihm mit der Arbeitszeitrichtlinie verliehenen Anspruch auszuüben. Das Unionsrecht will nach den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen zu Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie nur denjenigen Arbeitnehmer schützen, der objektiv wegen Arbeitsunfähigkeit gehindert ist, seine Ansprüche zu realisieren, nicht hingegen auch den, der lediglich untätig bleibt und ohne Not Fristen versäumt (BAG v. 09.08.2011 - 9 AZR 365/10 - NZA 2011, 1421).

Die Klägerin hat ihre ab dem 25.11.2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich, d. h. "ohne schuldhaftes Zögern" i. S. v. § 121 BGB ihrem Arbeitgeber angezeigt. Unverzüglich bedeutet zwar nicht sofort; dem Arbeitnehmer obliegt es jedoch, den Arbeitgeber so schnell zu informieren, wie es nach den Umständen des Einzelfalles möglich ist. Dies erfordert im Regelfall eine telefonische Nachricht zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit am ersten Arbeitstag (vgl. Dörner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, § 5 EFZG Rz. 6 m.w.N.). Unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin, wonach am 25.11.2010 die meisten Dienststellen der US-Streitkräfte wegen eines Feiertages (Thanksgiving) geschlossen waren, wäre sie gehalten gewesen, spätestens am Vormittag des Folgetages ihre Arbeitsunfähigkeit telefonisch anzuzeigen. Der erst am 29.11.2010 beim Arbeitgeber erfolgte Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann daher nicht mehr als unverzügliche Anzeige i. S. v. § 33 Ziffer 8 TVAL II angesehen werden. Die Klägerin konnte sich auch keineswegs darauf verlassen, dass die nach ihrer Behauptung noch am 25.11.2010 versendete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits bei Arbeitszeitbeginn bzw. zumindest noch am Vormittag des Folgetages dem Arbeitgeber vorliegen wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts hat der am 29.11.2010 erfolgte Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber auch nicht zur Folge, dass jedenfalls die weiteren Krankheitstage vom 01.12. bis 03.12.2010 i. S. v. § 33 Ziffer 8 TVAL II unverzüglich angezeigt sind. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der betreffenden Tarifnorm bezieht sich die Anzeigepflicht nicht lediglich auf einzelne Tage oder Teilzeiträume der Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr auf die Arbeitsunfähigkeit insgesamt und deren Beginn. Eine gegenteilige Auffassung findet in den maßgeblichen Tarifnormen keinerlei Niederschlag.

III. Nach alledem war die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

VorschriftenBUrlG § 13, BUrlG § 9, TVAL-II § 33 Nr. 8

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