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  • · Nachricht · Rentner

    Keine abschlagsfreie Rente mit 63 für Bestandsrentner

    | Rentner, die zum Stichtag der Einführung der neuen abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte am 1. Juli 2014 bereits eine Altersrente mit Abschlägen bezogen, können nicht in die neue abschlagsfreie Rente wechseln. Dies hat das LSG Rheinland-Pfalz entschieden. |

     

    Der Kläger bezog ab dem 1. Januar 2013 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen aufgrund des Rentenbeginns vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Im Juli 2014 beantragte er einen Wechsel in die neu eingeführte abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte, weil er die Voraussetzungen erfülle. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil ein solcher Wechsel gesetzlich ausgeschlossen sei. Die dagegen gerichtete Klage vor dem SG Speyer blieb erfolglos, ebenso die Berufung vor dem LSG Rheinland-Pfalz: Ein Wechsel der Rentenart sei durch § 34 Abs. 4 SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen. Es liege insoweit weder eine Regelungslücke für die neue Rentenart vor, noch bestehe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern. Der Gesetzgeber habe zu Recht eine Stichtagsregelung treffen dürfen, die nur neue Renten nach dem Stichtag betreffe (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.8.2015, Az. L 6 R 114/15).

    Quelle | Pressemitteilung vom 3.9.2015

    Quelle: ID 43580988