· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Steuerstrafrecht
Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Steuerberater
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Der BGH hatte mit Urteil vom 6.9.2016 (1 StR 575/15, BeckRS 2016, 18680) zur Strafbarkeit eines Steuerberaters wegen Beihilfe zur Hinterziehung von deutscher Einkommensteuer durch ein vormaliges Mitglied des Vorstandes der Bayerischen Landesbank (BayernLB) Stellung bezogen. Hintergrund war die Schaffung eines Stiftungs- bzw. Firmenkonstrukts unterschiedlichster Rechtsformen, um so auch den Anfall deutscher Einkommensteuer zu verschleiern. Über die konkrete Fallgestaltung hinaus gibt die Entscheidung wichtige Hinweise für die Praxis, inwieweit sich ein Steuerberater selbst strafbar machen kann. |
Sachverhalt
Der Angeklagte, ein österreichischer Steuerberater und Rechtsanwalt, war für ein früheres Mitglied des Vorstandes der Bayern LB (in Folgendem G) beratend tätig.
Der G war mit der Veräußerung der Anteile der BayernLB an der Formel-1-Gesellschaft Speed Investment Ltd. betraut. Im Zusammenhang mit diesem Veräußerungsvorgang wurde zwischen dem G und dem Geschäftsführer der Formel-1-Gesellschaft Speed Investment Ltd. - E - vereinbart, dass der G eine Zahlung von 44 Mio. US-$ von E erhielt. Der genaue Hintergrund dieser Zahlung blieb unaufgeklärt. Die Zahlung erfolgte auch tatsächlich gesplittet in den Jahren 2006 und 2007.
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