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SGB XII § 74

Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen

§ 74 Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27665

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