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FGO § 2

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Abschnitt I: Gerichte

§ 2 Arten der Gerichte

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind

in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,
im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73497

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