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FGO § 42

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt I: Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht

§ 42 Unanfechtbare Verwaltungsakte

Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73497

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