30.05.2022 · Fachbeitrag aus PStR · Zwangsgeld
Der Steuerpflichtige genügt der Abgabepflicht nicht dadurch, dass er der Finanzbehörde formlos mitteilt, es seien für den „ruhenden“ Geschäftsbetrieb keine Einkünfte angefallen. Steuerrelevante Vorgänge sind der
Finanzbehörde nicht durch formlose Mitteilungen, sondern im Rahmen von Steuererklärungen anzuzeigen; ggf. sind sog. Nullmeldungen bzw. -erklärungen abzugeben. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden.
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17.05.2022 · Nachricht aus PStR · Neu: Die Webinarreihe mit Workshopcharakter
Das IWW Institut bietet im Steuerstrafrecht eine neue Form der digitalen Fortbildung an: Seien Sie mit Bild und Ton per Zoom-Videokonferenz am 14.7.22 live und aktiv dabei! Mit unserem Referenten, LRD Dr. Karsten
Webel, LL. M. Indiana, erarbeiten Sie in 2,5 Stunden, wie Sie strategisch am besten vorgehen, wenn es für eine Selbstanzeige schon zu spät ist.
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17.05.2022 · Fachbeitrag aus PStR · Inhaltlich falsche Steuererklärung
Wer gegenüber der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern zu niedrig festgesetzt werden, erfüllt den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung. Doch nicht jede inhaltlich falsche Steuererklärung ist auf eine bewusste Steuerhinterziehung gerichtet. Im Gegenteil. Es ergeben sich auch Konstellationen, in denen ein
Unternehmer ins Fadenkreuz von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen
gerät, obwohl er selbst Opfer einer Straftat wurde.
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17.05.2022 ·
Checklisten aus PStR · Downloads · Haftung, Insolvenz, Subventionsbetrug, Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG), Geldwäschegesetz (GWG)
Neben der klassischen – wenn auch unzulässigen – Arbeitnehmerüberlassung sind im Baugewerbe auch Konstellationen denkbar, in denen nach dem Verständnis der Beteiligten Werkunternehmerverträge vorliegen, die die
Sozial- und Ermittlungsbehörden aber zu einer Arbeitnehmerüberlassung „umwidmen“ wollen (z. B., wenn reine Lohnleistungen erbracht wurden, bei denen der Hauptauftraggeber das Material sowie die Baustellenlogistik stellt). Die folgende Checkliste erläutert, was Sie in ... > lesen
17.05.2022 · Fachbeitrag aus PStR · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Vermutlich von vielen aufgrund wichtigerer Themen nur als Randnotiz bemerkt, hat das Wettbewerbsregister am 1.12.21 den Betrieb aufgenommen. Das beim Bundeskartellamt geführte Register soll es den Auftraggebern erleichtern, das Vorliegen von Ausschlussgründen zu prüfen. Ab dem 1.6.22 besteht hierzu eine Verpflichtung. Daher sollen einige Eckpunkte des Wettbewerbsregisters hier zusammengefasst werden.
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16.05.2022 · Nachricht aus PStR · IWW-Webinare
Auch im 2. und 3. Quartal 2022 bietet Ihnen das IWW Institut wieder die Möglichkeit, sich bequem fortzubilden. Das erwartet Sie:
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16.05.2022 · Nachricht aus PStR · OLG Brandenburg
Das Brandenburgische OLG ist der Auffassung, dass eine Strafbarkeit
wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO („in Unkenntnis lässt“) ausscheidet, wenn die zuständigen Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den „wesentlichen steuerlich relevanten Umständen“ bereits Kenntnis haben (10.2.22, 2 Ws 202/21, Abruf-Nr. 227829 ).
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16.05.2022 · Fachbeitrag aus PStR · Vermögensabschöpfung
Steuerliche Haftung ist das Einstehenmüssen für eine fremde Leistungspflicht. Im Fall eines Straftatbestands ist fraglich, wie sich eine Vermögensabschöpfung steuerstrafrechtlich auswirken kann. Strafrechtlich gilt das vermögensabschöpfende Bruttoprinzip. Inwieweit eine Art „erweiterte
Akzessorietät“, also eine erweiterte Wirkung strafrechtlicher Vermögensabschöpfung auf steuerliches Akzessorietätsverhältnis zwischen Steuer- und Haftungsschuld gelten sollte, damit Steuer- und ...
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09.05.2022 · Fachbeitrag aus PStR · Kryptowährungen
Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, wie man Kryptoassets steuerlich optimiert in eine GmbH einlegen kann. Es handelt sich hierbei aber nicht um ein isoliertes Steuersparmodell. Ziel ist, die verlängerte Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG auszunutzen.
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09.05.2022 · Fachbeitrag aus PStR · Umsatzsteuerhinterziehung
Der EuGH stellt klar, dass dem Steuerpflichtigen, der Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die Gegenstand einer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen USt-Hinterziehung waren, und der dies wusste bzw. hätte wissen müssen, der Vorsteuerabzug zu versagen ist, obwohl er an der Hinterziehung nicht aktiv beteiligt war.
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