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06.06.2000 · IWW-Abrufnummer 000608

Amtsgericht Kitzingen: Urteil vom 06.12.1999 – 2 OWi 374 Js 58159/99

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Das Amtsgericht Kitzingen erkennt in dem Bußgeldverfahren
gegen

-deutscher Staatsangehöriger-

w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit

in der öffentlichen Sitzung vom Montag, den 06. Dezember 1999, an der teilgenommen haben:

1. Richter am .Amtsgericht xxx als Richter
2. Von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde gemäß § 78 Abs. 5 OWiG abgesehen

3. RA xxx als Verteidiger

aufgrund der Hauptverhandlung zu Recht:

IM NAMEN DES VOLKES!

1. Der Betroffene ist schuldig einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Verstoß gegen §24 a l Nr. 2 StVG).
Gegen ihn wird daher eine Geldbuße in Höhe von
DM 200,-- m. W. zweihundert Deutsche Mark
festgesetzt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§24 a l Nr. 2, III, IV 2 StVG.

Gründe:

I.
Der 44-jährige, getrennt lebende Betroffene arbeitet als Kameramann/Cutter und ist - ausweislich der Angaben im Bußgeldbescheid vom 10.05.1999 - bislang im Straßenverkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten.

II.
Am 28.04.1999 gegen 09.25 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw, Marke VW, amtliches Kennzeichen: KT-LU 34, die Astheimer Straße in Volkach in Richtung Vogelsburg, obwohl er mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte. Dies hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Fahrtantritt schon aufgrund der Trinkmenge vom Vorabend erkennen können und müssen.

Eine bei dem Betroffenen am 28.04.1999 zwischen 09.49 Uhr und 09.55 Uhr durchgeführte Messung des Atemalkoholspiegels mit dem Atemalkoholmessgerät ALCOTEST 7110 EVIDENTIAL der Firma Seriennummer: ARMM-0186, ergab einen Atemalkoholgehalt von 0,27 mg/l.

III.
Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung die Fahrereigenschaft eingeräumt und eine leichte Alkoholisierung aufgrund von Restalkohol vom Vorabend nicht ausgeschlossen. Er hegt Zweifel an der Verwertbarkeit des mit dem Atemalkoholmessgerät ermittelten Messergebnisses und hat beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass das verwendete Messgerät Abweichungen von bis zu 0,05 mg/l hat.

IV.
Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der eigenen Einlassung des Betroffenen, aufgrund des in der Haupt-Verhandlung verlesenen Messprotokolls und aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen X.

Aus dem Messprotokoll vom 28.04.1999 wurde festgestellt, dass das verwendete Messgerät bis 08.99 geeicht war, dass 2 Messungen vollständig dokumentiert worden sind, dass als Messergebnis 0,27 mg/l errechnet wurde und dass die Messung ohne Besonderheiten verlaufen ist. Anhaltspunkte, die Zweifel am ordnungsgemäßen Funktionieren des verwendeten Geräts aufkommen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

Der Zeuge X hat bekundet, dass er den für die Bedienung des Atemalkoholmessgeräts ALCOTEST 7110 EVIDENTIAL der Firma Dräger erforderlichen Einweisungslehrgang absolviert habe und dass bei der konkreten Messung mit dem Betroffenen alle Vorschriften eingehalten worden seien und keine Fehler aufgetreten seien. Von dem Zeugen wurde außerdem berichtet, dass ein Vortest am Alcomaten bei dem Betroffenen um 09.25 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l ergeben habe.

Das Gericht ist nach umfassender Würdigung dieser Beweisergebnisse
davon überzeugt, dass der Betroffene zur Tatzeit um 09.25 Uhr mindestens 0,27 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte. Abgesehen davon, dass vorliegend sogar eine an sich zulässige Rückrechnung des Alkoholgehalts auf den Tatzeitpunkt unterblieben ist, teilt das Gericht nicht die generellen Zweifel des Betroffenen an der Genauigkeit des von dem Atemalkoholmessgerät ALCOTEST 7110 EVIDENTIAL der Firma Dräger ermittelten Messergebnisses. Dieses geeichte Gerät hat die Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und erfüllt - insbesondere auch nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren - die in dem - im Gesetzgebungsverfahren eingeholten - Gutachten zur "Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse" gestellten Anforderungen. Ein Sicherheitsabschlag in Form eines Messtoleranzabzugs von dem ermittelten Messergebnis kommt daher bei den durch das zugelassene Messgerät errechneten Atemalkoholwerten ebenso wenig in Betracht wie bei den durch ein anerkanntes Institut ermittelten Blutalkoholwerten.

Nach alledem konnte die von dem Betroffenen beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich abgelehnt werden.

V.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Betroffene einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich eines Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze des § 24 a Abs. l Nr. 2, Abs. 3 StVG schuldig gemacht. Er hätte bei Anwendung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt die Überschreitung der 0,5-Promille-Grenze erkennen und vermeiden können.

VI.
Zur Ahndung des Verstoßes und zur gehörigen Einwirkung auf den nicht vorgeahndeten Betroffenen erschien die Regelgeldbuße bei Annahme von Fahrlässigkeit in Höhe von 200,-- DM (§24 a Abs. 4 Satz 2 StVG) angemessen und ausreichend. Es haben sich vorliegend im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen keinerlei Grunde für eine Abweichung vom Regelsatz ergeben.

VII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. l OWiG, 464, 464 a, 465 Abs. l StPO.

Richter am Amtsgericht

Vorschriften§ 24 a l Nr. 2 StVG § 24 a III StVG § 24 a IV Nr. 2 StVG

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