06.12.2000 · IWW-Abrufnummer 001433
BRAGO professionell 01/2001 Seite 5 - 6
Verschenken Sie bei Rahmengebühren kein Honorar
von Diplom-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Rahmengebühren spielen in der anwaltlichen Gebührenpraxis eine erhebliche Rolle. Zum einen, weil sie ungefähr die Hälfte aller Gebührenberechnungen ausmachen. Zum anderen, weil der Anwalt innerhalb des gesetzlich festgeschriebenen Gebührenrahmens sein Ermessen ausüben kann, das heißt: Er kann den Rahmen selbstständig bestimmen und damit letztendlich sein Gebührenaufkommen steuern. Doch viele Kanzleien machen aus Bequemlichkeit von vornherein nur die Mittelgebühr geltend oder begründen eine höhere Gebühr unzureichend. Rechtsschutzversicherungen, Rechtspfleger in Kostenfestsetzungs- oder Erstattungsverfahren und Gegner in Honorarprozessen haben hier ein leichtes Spiel, die Gebühren sogar noch unter die Mittelgebühr zu drücken. Dies führt zwangsläufig zu Gebührenverlusten, die nicht sein müssen. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie Honorarausfälle vermeiden und Ihre Kanzlei betriebswirtschaftlich lenken.
Der Rechtsanwalt kann Gebühr innerhalb Betrags- oder Satzrahmen festlegen
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt Betragsrahmen- und Satzrahmengebühren der Höhe nach nach billigem Ermessen:
- Betragsrahmengebühren sind durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag
gekennzeichnet, wie Gebühren in Straf- oder Ordnungswidrigkeiten nach §§ 83 ff., 105 BRAGO zum Beispiel mit 100 bis 1.300 DM, vor Verfassungsgerichten nach
§ 113 Abs. 1 BRAGO zum Beispiel mit 170 bis 2.540 DM und vor Sozialgerichten nach § 116 BRAGO zum Beispiel mit 100 bis 1.300 DM. - Bei Satzrahmengebühren wird lediglich ein Mindest- und ein Höchstsatz festgelegt, also für Gebühren bei Ratserteilung nach § 20 BRAGO mit 1/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr und in sonstigen Angelegenheiten nach §§ 118, 120 BRAGO zum Beispiel mit 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr.
Die Gebühr muss billigem Ermessen entsprechen
Nur die billigem Ermessen entsprechende Gebühr ist für den Mandanten verbindlich. Die praktischen Schwierigkeiten bestehen darin, festzustellen, wann eine Gebühr unbillig ist und der Anwalt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Dabei wird das anwaltliche Gebührenbestimmungsrecht oftmals schon dadurch ausgehöhlt, dass die Bemessung dann als unbillig angesehen wird, wenn die Gebühr einfach gut bemessen ist.
Ist die Höhe der Gebühr strittig, so ist bei der Geltendmachung der Gebühr danach zu unterscheiden, ob die Gebühr dem Mandanten von einem Dritten zu ersetzen ist, ob der Anwalt seine Gebühr gegen den Mandanten einklagen muss oder ob der Mandant einen materiellen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner oder Dritte hat.
- Gegner/Dritter muss dem Mandanten die Gebühr erstatten
Muss der Gegner oder ein Dritter die Gebühren erstatten, ist die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bestimmte Gebühr nur nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (siehe auch OLG Düsseldorf 15.2.89, AnwBl. 89, 293; OLG München 7.1.80, AnwBl. 80, 469; Baldus, AnwBl. 94, 80). Dritter ist jeder, der wegen einer Kostengrundentscheidung einem anderen dessen Gebühren und Auslagen erstatten muss; also auch die Staatskasse, nicht aber die Rechtsschutzversicherung auf Auftraggeberseite.
Der Dritte, der sich auf die Unbilligkeit der Gebühr beruft, trägt hierfür das Beweisrisiko, so dass Zweifel an der Unbilligkeit zu seinen Lasten gehen (§ 315 Abs. 3 BGB; vergleiche auch: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, aaO, § 12 Rz 6; Hartmann, BRAGO, § 12 Rz 25). Aus der Formulierung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ergibt sich aber, dass das Gericht die zur Herabsetzung des Gebührenrahmen führende Unbilligkeit von Amts wegen ermitteln und begründen muss.
Tipp: Gerade in der gerichtlichen Praxis ist es daher dringend zu empfehlen, von vornherein alle Umstände anzugeben, die die Höhe der geltend gemachten Gebühr rechtfertigen. Auf einem gesonderten Blatt sollten Sie Datum, Art und Umfang Ihrer Tätigkeit kurz festhalten. Der reine Akteninhalt gibt demgegenüber die Tätigkeit des Rechtsanwalts ? vor allem bei einer außergerichtlichen Angelegenheit ? meist nur äußerlich und unvollkommen wieder. - Anwalt klagt sein Honorar gegen Mandanten ein
Nach § 19 Abs. 8 BRAGO ist eine Kostenfestsetzung der anwaltlichen Rahmengebühren gegen den eigenen Mandanten grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen nur bei der Geltendmachung des Mindestrahmens (vergleiche Mock, Gebührenrecht ? Tips und Taktik, Rz 982 ff.). Somit ist der Anwalt auf den Klageweg angewiesen, wenn der Mandant nicht zahlt. Die Darlegungs- und Beweislast der
Billigkeit seiner Gebühr trägt er (vergleiche § 315 Abs. 3 BGB). - Der Mandant hat gegen Dritten materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche
Hat der Mandant gegen den Gegner oder einen Dritten ? zum Beispiel gegen die Staatskasse nach § 467 Abs. 2 StPO bei einem Freispruch des Angeklagten oder gegen den Angeklagten nach § 472 StPO in Bezug zum Nebenkläger ? einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, so muss dieser im Zweifel klageweise begründet und bewiesen werden. Materielle Kostenerstattungsansprüche können sich zum Beispiel aus Vertrag, Verzug oder infolge positiver Vertragsverletzung ergeben.
Gebühr ist anhand der gesetzlichen Kriterien zu bemessen
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zählt ?insbesondere? Kriterien auf, anhand derer die Rahmengebühren bestimmt wird. Auch andere, dort nicht genannte Umstände können im Einzelfall bedeutsam sein. Die Kriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sind:
Bedeutung der Angelegenheit
Unter der Bedeutung der Angelegenheit versteht man die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber. Der angestrebte Erfolg ist hierbei bedeutungslos. Im Klartext muss man sich die Frage stellen, welches Interesse der Mandant am Ausgang der Angelegenheit hat. Hierbei spielen beispielsweise die Stellung des Mandanten in der Öffentlichkeit und sein Ansehen eine Rolle, ebenso, ob durch den Anwalt eventuell ein Präzedenzfall geschaffen wird.
Beispiel: Bedeutung der Angelegenheit
Busfahrer B. verursacht im Trunkenheitszustand einen Verkehrsunfall, bei dem Fußgänger K. schwer verletzt wird. Gegen B. wird Anzeige erstattet. Sein Führerschein wird beschlagnahmt und ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die tatsächliche Bedeutung liegt im Vertrauen der Fahrgäste zu einem öffentlichen Verkehrsmittel. Die wirtschaftliche Bedeutung besteht in der Regressgefahr des verletzten K., im wahrscheinlichen Verlust des Arbeitsplatzes des B., der zu erwartenden Geldstrafe und den damit verbundenen erheblichen finanziellen Folgen. Die rechtliche Bedeutung ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen den strafrechtlichen Feststellungen (Trunkenheitsgefahr), der zivilrechtlichen Auseinandersetzung (Schadenersatz, Vollkaskoversicherung, Schmerzensgeld) und der öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Fahrerlaubnis, Personenbeförderungsschein). |
Praktische Bedeutung haben in diesem Zusammenhang einstweilige Anordnungen. Diese begründen zwar keinen gesonderten Gebührenanspruch nach § 41 BRAGO, so dass der Anwalt seine Gebühren nur im Rahmen der Hauptsache einmal verlangen kann. Allerdings kann der Gebührenrahmen ? zumindest bezüglich der Geschäftsgebühr ? allein auf Grund der vorläufig beantragten Regelung wegen der ?Bedeutung der Angelegenheit? erhöht werden.
Beispiel: Einstweilige Anordnung
Rechtsanwalt R. stellt beim Familiengericht die Anträge, erstens die elterliche Sorge der Kinder T. und N. auf die Kindesmutter zu übertragen und zweitens darüber im Wege einer vorläufigen einstweiligen Anordnung zu entscheiden. Das Gericht gibt dem Eilantrag statt und überträgt die elterliche Sorge vorläufig auf die Mutter. Zugleich bestimmt es den Termin zur Hauptsache, in dem nach mündlicher Verhandlung das Sorgerecht auf die Mutter übertragen wird. Auf Antrag wird R. im Rahmen der PKH seiner Mandantin beigeordnet. Der Streitwert wird auf 5.000 DM gemäß § 30 Abs. 2, 3 KostO festgesetzt. R. kann gegenüber der Staatskasse nach § 123 BRAGO wie folgt abrechnen: | |
9/10-Geschäftsgebühr, §§ 12 Abs. 1, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO | 288,00 DM |
7,5/10-Besprechungsgebühr, §§ 12 Abs. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO | 240,00 DM |
Auslagenpauschale, § 26 BRAGO | 40,00 DM |
16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO | 90,88 DM |
658,88 DM |
Es ist zu empfehlen, sich eine nachträgliche Erhöhung des Rahmens ausdrücklich vorzubehalten. Anderenfalls bleibt der Anwalt an sein ausgeübtes Ermessen gebunden (§ 315 Abs. 2 BGB; vergleiche dazu BGH AnwBl. 87, 489 = NJW 87, 3202; OLG Köln AGS 93, 34). Nur durch einen Vorbehalt ist gewährleistet, dass zunächst fehlerhaft nicht berechnete Gebühren nachträglich angefordert oder ein zunächst zu niedrig bemessener Gegenstandswert nachträglich erh öht werden können.
Beispiel: Vorbehalt der Gebührenerhöhung
Im vorigen Beispiel behält sich R. eine ausdrückliche Erhöhung seiner Gebühren vor. Nachdem die Staatskasse antragsgemäß ausgezahlt hat, stellt R. fest, dass er unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für das einstweilige Anordnungsverfahren eine 10/10-Geschäftsgebühr hätte verlangen können. Dementsprechend reicht er eine neue Kostennote nach: | |
10/10-Geschäftsgebühr, §§ 12 Abs. 1, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO | 320,00 DM |
7,5/10-Besprechungsgebühr, §§ 12 Abs. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO | 240,00 DM |
Auslagenpauschale, § 26 BRAGO | 40,00 DM |
16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO | 96,00 DM |
696,00 DM | |
abzüglich bereits aus der Staatskasse bezahlter | 658,88 DM |
nachzuzahlen | 37,12 DM |
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit meint den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit und den Umfang der Akten. Beachtlich sind hierbei u.a. Tätigkeiten, für die der Anwalt keine gesonderten Gebühren erhält, zum Beispiel:
- Dauer der Vorarbeit (LG Ravensburg 29.10.84, AnwBl. 85, 160; LG Wuppertal 20.9.84, AnwBl. 85, 160; LG Flensburg JurBüro 85, 1024);
- Wartezeit vor Beginn der Hauptverhandlung (LG Ravensburg 29.10.84, aaO);
- Umfang des Kostenfestsetzungsverfahrens (SG Düsseldorf AnwBl. 83, 40);
- Dauer der Hauptverhandlung (OLG Hamburg JurBüro 77, 1103; OLG Hamm JurBüro 79, 552; LG Flensburg JurBüro 83, 143);
- Beweisaufnahme an der Unfallstelle (LG Limburg AnwBl. 66, 29).
Hinweis: Bei Strafsachen ist zu beachten, dass mit der Gebühr für die Hauptverhandlung auch die gesamte, die Hauptverhandlung vorbereitende Tätigkeit mit abgegolten wird (LG Wuppertal 20.9.84, DAR 85, 94; LG Bochum 14.3.84, Strafverteidiger 84, 293). Im Einzelfall kann dafür aber ein höherer Gebührenrahmen angesetzt werden. Ebenso rechtfertigt das Einlegen von Beschwerden in Strafsachen einen höheren Rahmen, weil es hierfür ? anders als zum Beispiel nach § 61 BRAGO in
Zivilsachen ? keinen eigenen Gebührentatbestand gibt.
Tipp: Auch in diesem Zusammenhang sollte die vom Anwalt auf diese Tätigkeiten aufgewandte Zeit in den Handakten notiert werden. Anderenfalls dürfte eine nachträgliche Rekonstruktion kaum mehr möglich sein.
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Besonders intensive Sachkenntnisse, die für die Sachbearbeitung erforderlich sind und über das normale Maß hinausgehen, wirken sich Gebühren erhöhend aus:
juristische Schwierigkeiten wie zum Beispiel bei urheberrechtlichen oder EG-rechtlichen Fragen;- tatsächliche Schwierigkeiten auf nicht juristischen Gebieten wie Medizin, Bilanzkunde, Technik oder Würdigung eines Fachgutachtens auf einem Spezialgebiet (LG Kiel 29.4.92, JurBüro 92, 602);
- Fremdsprachenkenntnisse (LG Nürnberg-Fürth AnwBl. 69, 208; LG Karlsruhe 23.7.79, AnwBl. 80, 121; AG Darmstadt 20.11.69, AnwBl. 70, 80);
- Spezialkenntnisse eines Fachanwalts, auch wenn die konkrete Frage für diesen Anwalt nicht schwierig sein sollte (LG Karlsruhe AnwBl. 73, 367; LG Freiburg
AnwBl. 65, 184; AG Köln AnwBl. 80, 303).
Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Oftmals wird vergessen, nach den wirtschaftlichen Hintergründen des Mandanten zu forschen und diese bereits bei Mandatsannahme in den Handakten festzuhalten. Gute wirtschaftliche Verhältnisse des Mandanten rechtfertigen eine Erhebung von höheren Gebühren, während schlechte wirtschaftliche Verhältnisse zu einer Ermäßigung führen (AG Freiburg 15.2.82, AnwBl. 82, 264). Maßgebend sind nicht nur Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, sondern auch Vermögenswerte wie zum Beispiel Grundbesitz, Wertpapiere, Firmenbeteiligungen u.Ä. Entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 16 BRAGO), da diese erst dann überschaubar sind (a.A.: zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, vergleiche Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, aaO, § 12 Rz 14). Auf die Einkommensverhältnisse des
Gegners kommt es nicht an (AG Northeim 25.5.82, AnwBl. 83, 230).
Praktische Lösungsversuche der exakten Gebührenbestimmung
Um die Schwierigkeiten zu minimieren, die der anwaltliche Ermessensspielraum bei der Gebührenbestimmung mit sich bringt, behilft sich die Praxis mit drei Methoden, um anhand der Kriterien eine für den Einzelfall billige Gebühr zu bestimmen:
- Ansatz der Mittelgebühr: Häufig und als einfachste Lösung wird die Mittelgebühr in Ansatz gebracht. Hierdurch soll der durchschnittliche ?Normalfall?, also die in § 12 Abs. 1 genannten Kriterien abgegolten werden.
- Kompensationstheorie: Bei der sogenannten Kompensationstheorie wirkt sich ein besonders ins Gewicht fallendes Merkmal derart aus, dass es die anderen verdrängt und damit ein Abweichen von der Mittelgebühr ermöglicht (OLG München 27.10.78, MDR 79, 252; LG Berlin JurBüro 79, 1012 = Rpfleger 79, 275; KG Berlin JurBüro 80, 1022; OLG Zweibrücken Rpfleger 72, 71; SchlHOLG 28.11.88, JurBüro 89, 489; BGH WM 75, 620).
- Toleranzgrenzen: Die Rechtsprechung stellt immer noch auf Toleranzgrenzen ab. Hierbei wird die vom Gericht als billig erachtete Gebühr um einen Zuschlag bis zu 20 Prozent toleriert (zahlreiche Nachweise bei: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, aaO, § 12 Rz 9). Die Schwächen dieses Lösungsversuchs liegen allerdings darin, dass keine logische Grenze gezogen werden kann, weil beispielsweise ein Abweichen von 19,5 Prozent noch innerhalb der Toleranzgrenze liegt, ein Abweichen von 20,5 Prozent dagegen schon nicht mehr. In einem neueren Beschluss des OLG Düsseldorf wird diese Grenze auch schon wieder restriktiv gehandhabt (3.4.98, NStZ 98, 465). Danach führt das Nichtüberschreiten der 20-Prozent-Grenze für sich noch nicht zur Billigkeit einer Gebühr; vielmehr muss die Ermessensentscheidung anhand der Kriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO vorgenommen worden sein.
Stellungnahme: Die angebotenen Lösungsversuche helfen dem Anwalt in der Praxis nicht entscheidend weiter. Es kann deshalb nur darauf ankommen, im konkreten Einzelfall von der Mittelgebühr auszugehen und anhand des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu prüfen, ob Gebühren erhöhende (bzw. reduzierende) Kriterien erfüllt werden oder nicht. Meines Erachtens kann es dann auch nur noch wenige Fälle geben, in denen wirklich nur eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr angemessen ist. Jedenfalls den Umfang seiner Tätigkeit hat der Anwalt in der Hand. Einfache Schreiben sind selten.
Checkliste
Wie Sie die Rahmengebühren richtig bestimmen
Wenn Sie in einem Mandat eine Betragsrahmen- oder Satzrahmengebühr abrechnen,
können Sie die Höhe der Gebühr anhand der folgende Schritte ermitteln. Vergessen Sie nicht,
Ihre Kostennote vor allem bei höheren Gebühren als der Mittelgebühr genau zu begründen.
Vorab die vier Grundsätze, die Sie auf jeden Fall beachten sollten:
- Begründen Sie Ihre Ermessensentscheidung grundsätzlich ausführlich.
- Halten Sie den Umfang Ihrer Tätigkeit mit dem benötigten Zeitaufwand nach Datum und kurzer Beschreibung der Art Ihrer Tätigkeit schriftlich fest.
- Ein Kriterium mit geringerem Gewicht kann ein Kriterium mit überragendem Gewicht zurückdrängen und umgekehrt (Kompensationstheorie).
- Sie können den Gebührenrahmen voll ausschöpfen. Das bedeutet auch, dass der Ansatz entweder der Mindest-, Mittel- oder der Höchstgebühr nicht zwingend ist. Bei richtiger Begründung können Sie Ihre Gebühr bei nur leicht unterdurchschnittlichen Kriterien zum Beispiel mit 6/10 bestimmen.
Ermittlung der Rahmengebühren
1. Ermittlung der vollen Gebühr Gebühr mit Betragsrahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRAGO oder Gebühr mit Gebührensatzrahmen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO oder § 118 BRAGO. 2. Ermittlung des Gebührensatzes anhand der Kriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO: 2.1 Mindestgebühr Unterschreiten der Mittelgebühr, wenn alle Kriterien unterdurchschnittlich erfüllt sind, das heißt: Es ist ein einfacher Sachverhalt von geringem Umfang und geringer Schwierigkeit vor allem bei schlechten wirtschaftlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Mandanten gegeben. 2.2 Höchstgebühr Überschreiten der Mittelgebühr, wenn ein oder mehrere Kriterien überdurchschnittlich erfüllt sind. Dabei müssen nicht notwendig alle Umstände zu bejahen sein; es genügt auch bereits ein hervorragendes Merkmal. 2.3 Mittelgebühr = (Mindestgebühr + Höchstgebühr) : 2 Für Normalfälle, in denen die zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlich sind, das heißt: Es liegt eine übliche Bedeutung der Angelegenheit mit durchschnittlichem Umfang ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten bei durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Mandanten vor. 2.4 Berücksichtigung anhand der Kriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO Die Mittelgebühr ist Ausgangspunkt für die konkrete Gebühr, die unter Berücksichtigung aller erhöhenden und reduzierenden Umstände nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu ermitteln ist.
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