02.11.2000 · IWW-Abrufnummer 001288
Wirtschaftsdienst für Versicherungsmakler 11/2000
Grenzen der "Honorarberatung" durch Versicherungsmakler
Kaum ein Wort elektrisiert und verunsichert Sie als Versicherungsmakler so, wie das Wort ?Honorarberatung?. Und das ist auch verständlich; denn dahinter verbirgt sich zum einen die Chance auf ein leistungsgerechtes Honorar. Zum anderen steckt darin aber die Gefahr, etwas Verbotenes zu tun und letztlich ohne Honorar dazustehen.
Alles in einen Topf
Eine weitere Quelle der Unsicherheit ist der Begriff der ?Honorarberatung? selbst. Oft werden mit der Bezeichnung alle denkbaren Formen von Honorarvereinbarungen ?in einen Topf geworfen?. Dabei ist es wichtig, die folgenden drei Fälle zu unterscheiden:
- Vermittlung gegen Honorar
- Beratung gegen Honorar
- Kaufmännische Tätigkeiten gegen Honorar
Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie, wann Sie für Ihre Tätigkeit ein Honorar verlangen dürfen und wann nicht.
1. Vermittlung gegen Honorar
Es ist unbestritten, dass Sie als Versicherungsmakler von Ihrem Kunden ein Honorar für die Vermittlung von Versicherungen verlangen können, wenn Sie von dem betreffenden Versicherer oder für den betreffenden Tarif keine Courtage, also keine Vermittlungsvergütung, erhalten. Der Versicherungsmakler ist Versicherungsvermittler und hat damit Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung. Bei Direktversicherern und bei courtagefreien Tarifen (so genannte ?Honorartarife? oder ?Nettotarife?) besteht kein Courtageanspruch gegenüber dem Versicherer.
Selbst das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat dagegen nichts einzuwenden. In seinen Veröffentlichungen (VerBAV 9/96, Seite 222) hat es wie folgt Stellung genommen:
?Die Honorarberatung durch Versicherungsmakler ist nur ausnahmsweise zulässig, nämlich bei abschlusskostenfreien Tarifen, in die namentlich keine Provision eingerechnet wird. Der auf Gewohnheitsrecht oder ständiger Übung beruhende Courtageanspruch des Maklers gegen den Versicherer besteht hier nicht, so daß § 652 BGB Anwendung findet und daher die Courtage vom Versicherungsnehmer zu entrichten ist.? |
Unser Tipp: Schaffen Sie die Voraussetzungen für ein Vermittlungshonorar. Eine Honorarforderung gegenüber dem Kunden setzt allerdings eine Vereinbarung mit diesem voraus. Sie müssen also dem Kunden
- unmissverständlich erklären, dass Sie von dem Versicherer keine Courtage erhalten,
- eindeutig mitteilen, dass Voraussetzung für die Vermittlung eine Honorarforderung gegenüber dem Kunden ist,
- die Höhe des Honorars nennen.
Nehmen Sie folgende ? vom Versicherungs-Makler-Verband (VMV e.V.) empfohlene ? Passage in ein Durchspracheprotokoll oder direkt in Ihren Maklervertrag auf.
Versicherungen werden an Direktversicherer oder Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsmakler keine Vergütung gewähren (abschlusskostenfreie Tarife, in die keine Provision eingerechnet ist [Anmerkung der Redaktion: Es müsste courtagefreie Tarife heißen, denn Abschlusskosten sind in jedem Tarif eingerechnet]) nicht vermittelt. Falls der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht, wird hierfür ein gesondertes Entgelt vereinbart. |
2. Beratung gegen Honorar
Wenn für die Vermittlung ein Honorar erhoben werden kann, gibt es dann auch ein Honorar für die Beratung? Die Antwort ist einfach: Für die reine Beratungstätigkeit nicht.
Versicherungsmakler ist nicht Versicherungsberater
In Deutschland ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einem genau bestimmten Personenkreis (Rechtsanwälten, Steuerberatern etc.) vorbehalten und muss behördlich erlaubt werden. Das ergibt sich aus dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Auch die Versicherungsberatung ist eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Sie ist daher dem gerichtlich zugelassenen Versicherungsberater vorbehalten. Die einschlägige Passage (Artikel 1 § 1 RBerG) lautet:
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschlie ßlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig ? ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit ? nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
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Der Versicherungsberater ist das Gegenteil eines Maklers
Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Versicherungsberater erteilt der Präsident des zuständigen Landgerichts nach Prüfung einer Reihe von Kriterien. Der Versicherungsberater muss einschlägige Rechtskenntnisse besitzen und umfassendes Wissen in allen Versicherungssparten nachweisen. Er muss unparteiisch und unabhängig sein, insbesondere darf er keine angestellte oder selbständige Tätigkeit für einen Versicherer ausüben oder in einem Vermittlungsberuf tätig sein.
Einem Versicherungsmakler wird die Erlaubnis grundsätzlich nicht erteilt. Eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater in einer Person ist generell ausgeschlossen (Landgericht [LG] Stuttgart, Bescheid vom 10.12.1990, Az: 371 a ? 678, LG Mönchengladbach, Bescheid vom 2.4.1991, Az: 3713 E ? 484, LG Aachen, Urteil vom 22.8.1991, Az: 3 T 80/91 VersR 1991, 1409). Die bestehende Interessenkollision lässt dies nicht zu. So wird die Zulassung zum Versicherungsberater nur erteilt, wenn die Tätigkeit nicht mit einer Vermittlung von Versicherungen verbunden ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5.5.1987, Az: 1 BvR 981/81, NJW 1988, 543).
Eine Anfrage beim Landgericht bringt nichts!
Die Berufe Versicherungsmakler und Versicherungsberater schließen sich also gegenseitig aus. Daher sind diejenigen auf dem Holzweg, die meinen, die Frage der erlaubten oder unerlaubten Honorarberatung folgendermaßen lösen zu können: Sie schildern dem Landgericht ihre Tätigkeit als Versicherungsmakler und fragen, ob dafür eine Zulassung als Versicherungsberater erforderlich ist. Das Landgericht wird diese Frage immer verneinen. Es wäre aber falsch, daraus zu folgern, dass gegen Honorar beraten werden darf. Eine Aussage über erlaubte oder unerlaubte Honorarberatung ist damit in keiner Weise verbunden. Lassen Sie sich also nicht in die Irre führen.
Im Zusammenhang mit der Vermittlung dürfen Sie beraten
Die meisten Gewerbetreibenden beraten im Rahmen ihrer Tätigkeit auch rechtlich. Wenn Sie in Ihre Autowerkstatt gehen, wird Ihnen erklärt, welche Vorschriften bezüglich TÜV oder ASU bestehen und ob ein Reifenprofil der Prüfung des Kaskoversicherers standhält. Auch Sie als Versicherungsmakler üben diese Rechtsberatung aus. Allerdings nicht gegen Honorar sondern im Rahmen Ihrer Vermittlertätigkeit, deren Entgelt ? die Courtage oder das Honorar ? auch die Beratung abgilt. Artikel 1 § 5 RBerG ist die Grundlage für die erlaubnisfreie Erledigung von Rechtsangelegenheiten. Er lautet:
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,
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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Urteil vom 28.12.1990, Az: 2 U 121/90, VersR 1991, 883) hat dazu festgestellt, das es keiner Erlaubnis nach § 5 RBerG bedarf, wenn ein Versicherungsmakler im Rahmen eines Maklerauftrags auch Versicherungsberatung betreibt: Dazu führte das OLG aus: ?Die Beratung gilt als notwendiger, wesentlicher Teil der Maklertätigkeit.?
OLG Stuttgart wird oft falsch interpretiert
Damit hat es gerade nicht gesagt, dass der Makler eine Versicherungsberatung als selbständige Leistung gegen Honorar vornehmen darf. Vielmehr geht es um den unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit. Es trifft also nicht zu, was von Berufskollegen hin und wieder zu hören ist, das OLG habe die Möglichkeit einer Honorarberatung offen gelassen. Das Urteil bestätigt nur, dass Sie als Makler überhaupt in Rechtsangelegenheiten tätig werden können.
Beachten Sie: Da die Versicherungsberatung im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit nicht gegen § 5 RBerG verstößt, ist dies auch kein Wettbewerbsverstoß nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Mit Honorarberatungsmodellen sind Sie auf glattem Eis
Dennoch werden immer wieder Honorarberatungsmodelle vorgestellt werden. Beachten Sie dabei: Sie bewegen sich auf dem Glatteis des Rechtsberatungsmissbrauchs, wenn Sie
- für Ihre Beratungstätigkeit ein selbständiges Honorar verlangen,
- für die Risikoprüfung und das Deckungskonzept ein Voraushonorar verlangen, das Sie ganz oder teilweise erstatten, wenn es zu einer Vermittlung kommt und Courtage fließt oder
- dem Kunden eine Prämienersparnis versprechen, von der Sie als Erfolgshonorar einen Anteil für sich behalten wollen.
Diese Auffassung vertritt auch seit langem das BAV (zum Beispiel in den Geschäftsberichten aus den Jahren 1987, S. 44 und 1990, S. 55). Danach ist die Vereinbarung eines Honorars für Beratungen, die von der vom Versicherer zu zahlenden Courtage erfasst werden, unzulässig, und zwar auch dann, wenn kein Versicherungsvertrag zustande kommt. Das BAV (in VerBAV 9/96) wird in Fällen unzulässiger Honorarberatung die zuständige Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls die zuständige Gewerbeaufsicht unterrichten.
Beim zweiten Modell verstoßen Sie außerdem noch gegen das Provisionsabgabeverbot. In die Diskussion, ob das Verbot im Bereich der Kranken-, Rechtsschutz- und gesamten Schadenversicherung nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall Meng (Urteil vom 17.11.1993, Rs. C-2/91, EuZW 1993, 767) noch gilt, brauchen wir nicht einzusteigen. Denn auch dazu hat sich das BAV geäußert:
?Wenn der Makler seinen Honoraranspruch gegen den Versicherungsnehmer auf seinen Provisionsanspruch gegen den Versicherer anrechnet, würde zugleich eine Weitergabe des Vermittlerentgelts und damit ein Verstoß gegen das aufsichtsbehördliche Provisionsabgabeverbot vorliegen. Durch Verordnung des Bundesaufsichtsamtes vom 17.8.1982 ist es allen Vermittlern untersagt, den Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. ?Sofern zugleich Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot vorliegen, wird das BAV Zuwiderhandlungen nach § 144a Absatz 1 Nummer 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) als Ordnungswidrigkeit ahnden.? |
Geldbußen drohen
Das heißt: Sie laufen Gefahr, dass das BAV
- in den drei oben genannten Fällen eine Anzeige bei der Gewerbeaufsicht und bei der Staatsanwaltschaft wegen unerlaubter Honorarberatung macht. Folge: ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 8 Nummer 1 RBerG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM;
- im zweiten Fall zusätzlich selbst ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot durchführt; eine Geldbuße bis zu 50.000 DM droht.
Vorsicht auch bei Hilfe im Schadensfall
Bei der Abwicklung von Schadensfällen Ihrer Kunden sind Ihrer Hilfeleistung ebenfalls Grenzen gesetzt. Treten Schwierigkeiten auf, muss der Kunde einen Rechtsanwalt einschalten. Sie dürfen auch nicht einen Geschädigten vertreten, wenn es um eine Versicherung geht, die Sie nicht vermittelt haben oder betreuen. Wenn Ihr Kunde zum Beispiel keine Vollkaskoversicherung besitzt und von einem Unfallgegner geschädigt wurde, dürfen Sie bei der Inanspruchnahme des Schädigers nicht mitwirken oder auch nur behilflich sein.
3. Kaufmännische Tätigkeiten gegen Honorar
Selbstverständlich dürfen Sie als Gewerbetreibender kaufmännische Dienstleistungen gegen Honorar erbringen. Das darf jedes Schreibbüro, also auch Sie als Makler. Auch die Berufe des Unternehmens- und Sicherheitsberaters sind nicht geschützt, weshalb jedermann derartige Beratungen als einfacher Gewerbetreibender gegen Honorar vornehmen darf.
Dafür dürfen Sie Honorar verlangen
Kaufmännische Dienstleistungen ohne Versicherungsberatung sind zum Beispiel:
- Sichten und Ordnen von Versicherungsunterlagen des Kunden.
- Erstellen eines Versicherungsstatus für den Kunden, gegebenenfalls mittels EDV, ohne Bewertung der Versicherungsbedingungen.
- Beratung des Kunden über betriebswirtschaftliche und personalpolitische Auswirkungen einer betrieblichen Altersversorgung.
- Erstellen einer Liquiditätsbetrachtung zur Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung.
- Analysieren und Bewerten vorhandener Risiken.
- Bewerten von Geschäfts- und Produktionsabläufen im Sinne einer Abhängigkeitsanalyse für die Betriebsunterbrechungsversicherung.
- Ermitteln des entgangenen Gewinns und der fortlaufenden Kosten zur Festlegung der Versicherungssumme für eine Betriebsunterbrechungsversicherung.
Für diese und artverwandte Tätigkeiten dürfen Sie also Honorarvereinbarungen mit dem Kunden treffen. Dies wurde vom Landgericht Kiel (Urteil vom 19.10.1988, Az: 14 O 192/88) bestätigt.
Das ist mit der Courtage abgegolten
Davon zu unterscheiden sind Tätigkeiten der Vermittlung und der damit verbundenen Versicherungsberatung. Für diese Tätigkeit können Sie kein Honorar verlangen; sie ist mit der Courtage oder dem Vermittlungshonorar abgegolten. Dazu gehören zum Beispiel:
- Prüfen des Versicherungsbedarfs und analysieren des Risikos unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs des Kunden.
- Prüfen bestehender Versicherungsverträge des Kunden im Hinblick auf etwaige Doppelversicherung.
- Erstellen von Preisvergleichen zu den bestehenden Versicherungsverträgen unter Berücksichtigung der individuellen Vertragskonditionen.
- Untersuchung des Versicherungsmarktes, Auswahl und Einholen des für das jeweilige Risiko günstigsten (nicht billigsten) Versicherungsschutzes.
- Beratung über Nebenpflichten zu dem Versicherungsvertrag.
- Vorbereiten und Einreichen von Antragsunterlagen und Deckungsnoten im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer.
- Führen der Verhandlungen mit dem Versicherer über die Vertragskonditionen.
Prüfen der Prämienrechnungen. - Prüfen der vom Versicherer vorgenommenen Dokumentierung oder Dokumentierung in Vollmacht des Versicherers.
Beachten Sie: Bisweilen wird vertreten, dass auch der reine Preisvergleich zu den kaufmännischen Tätigkeiten gehöre (zum Beispiel Hirzel: Honorarberatung ? eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, AssCompact 12/98, Seite 110f.). Der reine Preisvergleich ist aber nur in der Lebensversicherung möglich. Wir empfehlen daher die vorstehend abgedruckte Aufteilung.
Unser Tipp: Sie müssen nicht ? wie vielfach empfohlen wird ? extra eine Unternehmensberatungsfirma gründen, um die kaufmännischen Tätigkeiten für Ihre Kunden übernehmen zu können. Das Geld können Sie sich sparen; denn Sie dürfen als Versicherungsmakler die allgemeine Unternehmens- und Sicherheitsberatung ohne separate Firma durchführen.
Mustervereinbarung
Sie sollten also, wenn Sie kaufmännische Tätigkeiten gegen eine bestimmte Vergütung für den Kunden erbringen, Ihr Leistungsspektrum sowohl für den kaufmännischen Bereich als auch für die Vermittlung und damit zusammenhängende Versicherungsberatung einzeln im Maklervertrag aufführen. Dafür bietet sich folgende Formulierung an:
1. Vertragsgegenstand Gegenstand der Tätigkeit des Versicherungsmaklers sind kaufmännische Dienstleistungen sowie die Betreuung der Versicherungsangelegenheiten seines Auftraggebers und insbesondere die Beschaffung des zur Deckung seiner Risiken erforderlichen Versicherungsschutzes [im Einvernehmen mit dem Auftraggeber]*. In diesem Zusammenhang nimmt der Versicherungsmakler eine Beratungsfunktion gegenüber seinem Auftraggeber wahr. * Kann entfallen, wenn der Kunde Abschlussvollmacht erteilt hat.
1.2 Vermittlung
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Wichtig: Bei dem abgedruckten Vertragstext handelt es sich um einen Formulierungsvorschlag. Im Einzelfall sind die vertraglichen Regelungen durch einen Rechtsanwalt unter Einbeziehung des gesamten Vertragswerkes auf Ihre speziellen Bedürfnisse hin zu formulieren.
Fazit: Neben unerlaubter Rechtsberatung und erlaubter Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung, gibt es einen ? wenn auch kleinen ? Bereich, in dem der Versicherungsmakler gegen Honorar tätig werden darf. Geschickt genutzt, können diese Tätigkeiten aber nicht unerheblich zu einem ?auskömmlichen Einkommen? des Maklers und zur Kundenbindung beitragen.