Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

02.09.2002 · IWW-Abrufnummer 021146

Praxis Steuerstrafrecht 10/2002

"Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche"


HEIGHT="209">

Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das KreditwesenCLEAR="ALL">

über Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung
der Geldwäsche


vom 30. März 1998 

inklusive der Änderung der Ziff. 41ff. der Verlautbarung
"ALL">vom 8. November 1999



 



"16862">


    

I.


Bedeutung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche 



 

 1. 

Am 22. September 1992 ist § 261 StGB in Kraft getreten, der die
Geldwäsche unter Strafe stellt. Das in Folge am 29. November 1993 inKraft
getretene Geldwäschegesetz formuliert für Kreditinstituteund andere
Adressaten gewerberechtliche Pflichten, deren Erfüllung neben dem Aufspüren
von Gewinnen aus schweren Straftaten durch dieErmittlungsbehörden eine
effektive Geldwäscheprävention ermöglichen und die Einführung
illegaler Gelder in den legalen Finanzkreislauf verhindern soll.



Mit diesem Gesetz wird die EG-Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche(91/308/EWG)
umgesetzt. Hierdurch soll gleichzeitig den "40 Empfehlungen" vom
7. Februar 1990 Rechnung getragen werden, die aufgrund einer Initiative
der Regierungschefs der G 7-Staaten von einer internationalen Arbeitsgruppe,
der "Financial Action Task Force on Money Laundering", mit Beteiligung
Deutschlands zur Erschwerung und Aufdeckung von Geldwäscheoperationen
erarbeitet und am 26. Juni 1996 aktualisiert worden sind. 



 

 2. 

Bereits nach der den Kreditinstituten über deren Verbände bekanntgemachten
"Grundsatzerklärung vom 12. Dezember 1988 zur Verhinderung des
Mißbrauchs des Finanzsystems durch die Geldwäsche" des vormaligen
Ausschusses für Bankenbestimmungen und -überwachung bei der Bank
für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel (jetzt "BaselerAusschuß
für Bankenaufsicht") gehört es zur ordnungsgemäßen
Geschäftspolitik eines Kreditinstituts, sich von Transaktionen mit
kriminellem Hintergrund, und dabei insbesondere von Geldwäschevorgängen,
fernzuhalten und zu ihrer Aufdeckung und Bekämpfung beizutragen. Die
Grundsatzerklärung verweist darauf, daß präventive Maßnahmen
im Finanzsektor besonders zur Geldwäschebekämpfung geeignet sind.



Zu Recht wird in den Erwägungsgründen zur EG-Richtlinie vom10.
Juni 1991 betont, daß Geldwäscheaktivitäten nicht nur die
Solidität und Stabilität eines zu diesem Zweck mißbrauchten
Kreditinstituts, sondern das ganze Bankensystem und das Image eines Bankplatzes
bedrohen können. Der Bekämpfung und der Verhinderung von Geldwäschepraktiken
durch die Kreditinstitute kommt daher besondere Bedeutung zu. 



 

 3. 

Diese Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
verdeutlicht die wesentlichen gewerberechtlichen Pflichten, die den Kreditinstituten
durch das Geldwäschegesetz auferlegt werden. Die in der Verlautbarung
enthaltenen Hinweise sind als Mindestanforderungen zu verstehen; die Kreditinstitute
sind aufgerufen, darüber hinausgehende organisatorische und administrative
Regelungen zu treffen.



Diese Verlautbarung ersetzt die "Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtesfür
das Kreditwesen über Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung
und Verhinderung der Geldwäsche" vom 26. Oktober 1994.



Weitere Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zur
Auslegung des Geldwäschegesetzes sind in der Textsammlung Consbruch/Möller/Bähre/Schneider,
Gesetz über das Kreditwesen mit verwandten Gesetzen und anderen Vorschriften,
unter Nr. 11 zu finden. 



 

II. 


Geltungsbereich 



 

 4. 

Die Pflichten des Geldwäschegesetzes sind nicht nur von allen dem
KWG unterliegenden inländischen Kreditinstituten mit ihren inländischen
Zweigstellen zu erfüllen; nach § 15 GwG hat ein inländisches
Kreditinstitut auch dafür zu sorgen, daß die gesetzlichen Verpflichtungen
aus den in dieser Bestimmung aufgeführten Vorschriften gleichermaßen
von seinen Zweigstellen im Ausland und den von ihm abhängigen ausländischenUnternehmen
eingehalten werden, wenn und soweit diese Unternehmen mit ihm unter einheitlicher
Leitung zusammengefaßt sind. Die Konzernvermutung des § 18 Abs.
1 Satz 3 AktG ist dabei anwendbar.



Landestypische Besonderheiten können bei der Einhaltung der deutschen
Regelungen zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche berücksichtigt
werden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt der in § 15 GwG genannten
Pflichten nicht tangiert wird.



§ 15 GwG berücksichtigt die Möglichkeit, daß der
Erfüllung der Pflichten gemäß §§ 2, 3, 4, 6, 8,
9 und 14 GwG im Ausland das Recht des jeweiligen Staates entgegensteht.
Ausländisches Recht steht der Erfüllung der genannten Pflichten
nur dann entgegen, wenn ein Fall unmittelbarer Kollision einer der genannten
Rechtsnormen mit Rechtsnormen des jeweiligen Staates vorliegt und der Wesensgehalt
der dort geregelten Pflichten betroffen wäre.



Wird eine Zweigstelle im Ausland nach dem Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes
eröffnet oder wird nach diesem Zeitpunkt ein ausländisches Unternehmen
unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so ist das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen innerhalb von drei Monaten nach der Eröffnung
der Zweigstelle oder der Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung darüber
zu unterrichten, wenn der Erfüllung der oben genannten Pflichten nach
Auffassung des Kreditinstituts das Recht des jeweiligen Staates entgegensteht.



Die Kreditinstitute haben insoweit ihre Rechtsauffassung unter Angabe
der Bestimmungen des ausländischen Rechts, mit denen die Erfüllung
der in § 15 GwG genannten Pflichten kollidieren soll, zu begründen,
um dem Bundesaufsichtsamt eine Prüfung der vom Kreditinstitut vertretenen
Rechtsauffassung zu ermöglichen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, vor
der Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes die Stellungnahme eines Rechtsexperten
für das Recht des jeweiligen Staates einzuholen.



Damit ausländische Zweigstellen oder Tochtergesellschaften nicht
in Geldwäschevorgänge verwickelt werden, sollten die Kreditinstitute
gewissenhaft prüfen, ob sie nach Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes
noch Zweigstellen in Nicht-EU-Staaten errichten, deren Rechtssystem einer
Beachtung der deutschen Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderungder
Geldwäsche entgegensteht oder vergleichbare Vorschriften nicht kennt
oder die Befolgung der auf die Finanzinstitute anwendbaren Empfehlungen
10, 11, 12 und 14 der Financial Action Task Force in der Fassung vom 26.
Juni 1996 nicht zuläßt.



 

 5. 

Darüber hinaus sollten die Kreditinstitute alle ihnen nachgeordneten
Kreditinstitute i.S.v. § 10a Abs. 2 Satz 1 KWG im Rahmen ihrer Möglichkeiten
anhalten, die Pflichten für Institute nach dem Geldwäschegesetz
zu beachten. Dies gilt mit Ausnahme der Verpflichtung zur Anzeige von Verdachtsfällen
gemäß § 11 GwG auch für nachgeordnete Kreditinstitute,
die ihren Sitz im Ausland haben.



Von den Kreditinstituten wird ferner erwartet, daß andere mit ihnen
im Konzernverbund stehende Tochterunternehmen, insbesondere Finanzdienstleistungsinstitute
und Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 GwG und Grundstücksgesellschaften,
die mit Immobilien Handel treiben, für die das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen nicht die nach § 16 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes
zuständige Behörde ist, die für sie geltenden Pflichten dieses
Gesetzes beachten. 



 

 6. 

Dem Geldwäschegesetz unterliegen auch die im Inland gelegenen Zweigstellen
ausländischer Kreditinstitute (§ 1 Abs. 3 GwG); dabei wird nicht
zwischen Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union und Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland unterschieden.



Im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union obliegt die Aufsicht
über die Einhaltung der Pflichten aus dem deutschen Geldwäschegesetz
nicht der Heimatlandaufsicht des jeweiligen Herkunftslandes, sondern der
Gastlandaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen. 



 

III. 


Identifizierungspflichten 



 

 7. 

Die Pflicht zur Identifizierung natürlicher und juristischer Personen
bei der Eröffnung von Konten, Depots oder bei der Vergabe von Schließfächern
wird wie bisher von § 154 AO und dem Anwendungserlaß zur Abgabenordnung
in seiner jeweils aktuellen Fassung geregelt, zuletzt durch den Anwendungserlaß
zur Abgabenordnung vom 24. September 1987 (BStBl. I S. 664), geändert
durch Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 8. Oktober 1991 (BStBl.I
S. 932). 



 

 8. 

Identifizierung natürlicher Personen 



Sowohl die Abgabenordnung als auch das Geldwäschegesetz gehen grundsätzlich
vom Gebot der persönlichen und dokumentenmäßigen Identifizierung
aus.



Im Falle der Neueröffnung von Konten nach Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes
durch natürliche Personen sollen die nach § 154 AO erforderlichen
Legitimationsprüfungen der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten
ausschließlich in der in § 1 Abs. 5 GwG formulierten Art und
Weise vorgenommen werden. Ist der Kunde bereits bei der Eröffnung eines
Kontos in der Art und Weise des § 1 Abs. 5 GwG identifiziert worden,
kann bei jeder sich anschließenden Kontoeröffnung bezüglich
dieses Kunden auf diese förmliche Identifizierung zurückgegriffen
werden.



Gewißheit über die Identität einer natürlichen Person
besteht deshalb nur, wenn der vollständige Name anhand eines gültigen
Personalausweises oder Reisepasses festgestellt wird. Außerdem sind
Geburtsdatum, Anschrift (soweit sie darin enthalten sind) sowie Art, Nummer
und ausstellende Behörde des Personalausweises oder Reisepasses zu
notieren. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller dem die Identifizierung
durchführenden Mitarbeiter oder einem hinzugezogenen Mitarbeiter des
Kreditinstituts persönlich bekannt ist.



Als geeignetes Legitimations- und Identifikationspapier gemäß
§ 1 Abs. 5 GwG können im übrigen alle befristeten, die ausstellende
Behörde verzeichnenden Ausweise anerkannt werden, die den Anforderungen
an Personalausweise gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über
Personalausweise bzw. den Anforderungen an Reisepässe gemäß
§ 4 Abs. 1 Paßgesetz entsprechen. Ebenfalls können die als
Ausweisersatz erteilten und mit Angaben zur Person und einem Lichtbild versehenen
Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung gemäß §63
Asylverfahrensgesetz und Bescheinigungen gemäß § 39 Ausländergesetzanerkannt
werden.



Darüber hinaus können auch Bescheinigungen über die Befreiung
von der Ausweispflicht gemäß Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung
des Gesetzes über Personalausweise und des Paßgesetzes akzeptiert
werden.



Zur Identifizierung von Staatsangehörigen eines Drittstaats können
grundsätzlich jeweils gültige nationale Reisepässe bzw. Personalausweise
eines Drittstaats, die den Anforderungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes
über Personalausweise entsprechen, verwendet werden.



 

 9. 

Physische Präsenz des Kunden bei der Identifizierung 



Das "Know your customer"- Prinzip und das Gebot der persönlichen
und dokumentenmäßigen Identifizierung des Kunden verlangen bei
der Konto- bzw. Depoteröffnung oder bei der Vermietung eines Schließfaches
regelmäßig eine persönliche Anwesenheit der zu identifizierenden
natürlichen Person, weil nur so die Übereinstimmung zwischen äußeren
Merkmalen der Person und ihrem Bild bzw. den Angaben im Personalausweis
oder Reisepaß geprüft werden kann.



Unter einem Konto ist in diesem Zusammenhang die buch- und rechnungsmäßige
Darstellung einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Kontoinhaber und
dem kontoführenden Kreditinstitut zu verstehen, d.h. die für einen
Kunden geführte Rechnung, in der Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen
erfaßt werden.



Daraus folgt, daß auch bei der Eröffnung sogenannter Kreditkonten
die Identifizierungspflicht Anwendung findet. Als rechtlich selbständige
Konten sind grundsätzlich auch sog. Unterkonten anzusehen (zur Feststellung
des wirtschaftlich Berechtigten bei der Eröffnung sog. Unterkonten
s. unten Ziffer 19 dieser Verlautbarung).



Eine briefliche Legitimationsprüfung von natürlichen Personen
darf bei Konto- oder Depoteröffnungen grundsätzlich nicht vorgenommen
werden. Dies gilt sowohl für Personen mit Wohnsitz im Inland als auch
für Personen mit Wohnsitz im Ausland.



 

 10. 

Identifizierung durch zuverlässige Dritte



Sofern ein Kreditinstitut aus wichtigem Anlaß, insbesondere im
Direktgeschäft, die Identifizierung nicht selbst durch seine Beschäftigten
vornehmen kann, kann diese in seinem Auftrag über zuverlässigeDritte,
insbesondere  



 

  a) über Drittbanken, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge
anbieten, Notare oder die Deutsche Post AG (PostIdent Service: Identifizierung
am Schalter der Deutschen Post AG oder über den Postzustelldienst)
oder durch eine Botschaft bzw. ein Konsulat der EU-Staaten  
  oder 
  b) über sonstige zuverlässige Dritte 
  

nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 GwG erfolgen. Diese sind lediglich
als Erfüllungsgehilfen des weiterhin pflichtigen Instituts tätig.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und in bezug auf
die Anforderungen des § 1 Abs. 5 GwG vollständige Durchführung
der Identifizierung obliegt daher dem pflichtigen Kreditinstitut. Die bloße
postalische Zustellungsform "Einschreiben/Rückschein/eigenhändig"
erfüllt diese Voraussetzungen nicht.



Sofern neben Drittbanken, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge
anbieten, Notaren, der Deutschen Post AG oder einer Botschaft bzw. eines
Konsulats der EU-Staaten sonstige Dritte im Sinne des Buchstaben b) für
die Identifizierung des Kunden herangezogen werden, hat sich das Kreditinstitut
im Hinblick auf seine Einstandspflicht für diese Erfüllungsgehilfen
grundsätzlich bei Beginn der Zusammenarbeit von der Zuverlässigkeit
dieses Dritten und des von diesem geschaffenen Systems der Mitarbeiterinformation
bzw. der Überprüfung der Mitarbeiterzuverlässigkeit für
die interne und externe Revision nachvollziehbar zu überzeugen.



Das Kreditinstitut hat auch dafür Sorge zu tragen, daß die
zur Identifizierung eingesetzten Personen über die Anforderungen, die
an die Durchführung der Identifizierung zu stellen sind, unterrichtet
werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen
über die erfolgte Identifizierung dem Kreditinstitut unmittelbar übermittelt
werden.



Anhand der übermittelten Unterlagen hat das Kreditinstitut zu kontrollieren,
ob eine ordnungsgemäße Identifizierung vorgenommen worden ist.
Insbesondere die nicht ordnungsgemäße Vornahme von Kundenidentifizierungen
kann Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dritten begründen.



 

 11. 

Identifizierung von juristischen Personen 



Bei der Konto- bzw. Depoteröffnung oder bei der Vermietung eines
Schließfaches an eine juristische Person ist die Legitimationsprüfung
der juristischen Person sowie ihrer Verfügungsberechtigten gemäß
§ 154 Abs. 2 AO in Verbindung mit dem Erlaß zur Abgabenordnung
in seiner jeweils aktuellen Fassung (s. zuletzt Anwendungserlaß zur
Abgabenordnung vom 24. September 1987 (BStBl. I S. 664), geändert durch
Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 8. Oktober 1991 (BStBl. IS.
932)) durchzuführen.



Ziffer 7 Buchstaben i, j und k des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
sehen Erleichterungen vor, denen zufolge nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
auf die Legitimationsprüfung und die Herstellung der Auskunftsbereitschaft
verzichtet werden kann,



 

   –bei Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen (Nr. 7i),
   –bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen
Registern (Handelsregister, Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen
vertreten (Nr. 7 j), 
   –

bei Vertretung von Unternehmen, sofern schon mindestens fünf Personen,die
in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Legitimationsprüfung
stattgefunden hat, Verfügungsbefugnis haben (Nr. 7 k).   



 

  

Soweit in diesen Regelungen auf Registereintragungen Bezug genommen wird,
müssen die Eintragungen in einem öffentlichen Register erfolgt
sein. Für Verfügungsberechtigte, die nicht unter die Identifizierungserleichterungen
des Anwendungserlasses zur AO fallen, gelten die Ausführungen zur Identifizierung
natürlicher Personen entsprechend. 



 

 12. 

Identifizierung gemäß § 2 Abs. 1 GwG



Unabhängig von der Pflicht zur Identifizierung natürlicher
und juristischer Personen bei der erstmaligen Eröffnung von Konten,
Depots oder bei der Vergabe von Schließfächern hat ein Kreditinstitut 



 

  bei 

A n n a h m e 



 

  oder 

 



 

  bei 

A b g a b e 



 

  

von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von 15.000,-- € oder mehr diejenige Person zu identifizieren, die ihm gegenüber auftritt
2 Abs. 1 GwG). 



 

 13. 

Elektronisches Geld, das auf Karten bzw. in Rechnernetze geladen werden
kann, kann die Funktion von Bargeld haben. Erfolgt die Ausgabe von elektronischem
Geld und dessen Umwandlung in Giralgeld nicht unmittelbar kontenbezogen
(sog. white card, e-cash etc.), sind die Identifizierungspflichten des §2
Abs. 1 und Abs. 2 GwG einzuhalten. Darüber hinaus sind spezifische,
auf das Geldkarten- und Netzgeldgeschäft abgestimmte Sicherungsmaßnahmen
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG zu entwickeln.



Dem Begriff "Wertpapier" im Sinne des § 2 Abs. 1 GwG liegt
nach dem Gesetzeswortlaut der Wertpapierbegriff des § 1 Abs. 1 DepG
zugrunde; die Annahme und Abgabe von Schecks oder Wechseln fällt mithin
nicht unter § 2 Abs. 1 GwG.



Der Wert von Wertpapieren, Edelmetallen und ausländischen Sorten
bestimmt sich nach deren Kurswert. Gebühren und Provisionen, die die
Kreditinstitute u.U. bei der Annahme oder Abgabe erheben, sind bei der Wertbestimmung
nach dem GwG nicht zu berücksichtigen.  

 14. 

Grundsätzlich sind bei den in § 2 Abs. 1 und 2 GwG erwähnten
Transaktionen auch Kunden zu identifizieren, bei denen bereits eine Legitimationsprüfung
gemäß § 154 Abs. 2 AO stattgefunden hat.



Abweichend von der durch § 1 Abs. 5 GwG vorgegebenen Form der Identifizierung
kann zwar nach § 7 GwG auf eine Feststellung des Kunden mittels Personalausweises
oder Reisepasses verzichtet werden, sofern dieser dem die Identifizierung
durchführenden Mitarbeiter persönlich bekannt ist und bereits
bei früherer Gelegenheit gemäß den Anforderungen des GwG
identifiziert wurde. Gleichwohl sind die Transaktionen im Sinne des §
2 Abs. 1, 2 und § 6 GwG aufzuzeichnen und der Name des Kunden sowie
der Umstand zu vermerken, daß der Kunde dem die Identifizierung durchführenden
Mitarbeiter oder dem hinzugezogenen Mitarbeiter des Kreditinstituts persönlich
bekannt ist und bereits zuvor identifiziert wurde. Der Name des Mitarbeiters
des Kreditinstituts, der die Identifizierungen nach § 2 Abs. 1, 2 und
§ 6 GwG durchgeführt hat, muß ebenfalls feststellbar sein.
Im übrigen vgl. Ziffer 22 dieser Verlautbarung. 



 

 15. 

Um Umgehungen der Identifizierungspflicht zu verhindern, muß sich
das Kreditinstitut auch Klarheit über die Identität des Auftraggebers
verschaffen, wenn ihm ohne einen persönlichen Kontakt zum Kunden -
beispielsweise per Post oder anderweitig - Bargeld, Wertpapiere oder Edelmetalle,
übermittelt werden. Wie die Abklärung der Kundenidentität
in diesen Fällen im einzelnen geschieht, ist den Instituten freigestellt.
Die gewünschte Transaktion soll erst nach erfolgter Abklärung
der Kundenidentität ausgeführt werden. Eine nicht plausible Vermeidung
des persönlichen Kontakts durch den Kunden sollte bei dem Kreditinstitut
immer gesteigerte Aufmerksamkeit auslösen (vgl. auch VI. dieser Verlautbarung). 



 

 16. 

Nachttresor, Einzahlungsautomaten, regelmäßige Einzahler 



(a) Eine Pflicht zur Identifizierung gemäß § 2 Abs. 1GwG
besteht nicht, wenn Bargeld in einem Nachttresor deponiert wird (§2
Abs. 4 Satz 1 GwG). Jedoch muß jedes Kreditinstitut, das einen Nachttresor
unterhält, dessen Benutzer vertraglich verpflichten, auf diesem Wege
nur Gelder für eigene Rechnung einzuzahlen (§ 2 Abs. 4 Satz 2
GwG).



(b) Für die Einzahlung von Geldern mittels sog. Bareinzahlungsautomaten
gelten die folgenden Anforderungen:



 

   1.

Um zu vermeiden, daß sich die Benutzer von Bareinzahlungsautomaten
der Feststellung ihrer Identität entziehen und diese zur Einzahlung
auf fremde Rechnung benutzen können, ohne den wirtschaftlich Berechtigten
angeben zu müssen (Umgehung des § 8 GwG), ist der Kreis der Benutzer
von Bareinzahlungsautomaten dahingehend einzuschränken, daß nur
solche Personen den Bareinzahlungsautomaten benutzen können, die




- über ein Konto bei dem betreffenden Kreditinstitut verfügen
und
- bei Kontoeröffnung nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 GwG
identifiziert worden sind und
- eine vertragliche Verpflichtungserklärung gegenüber dem
Kreditinstitut abgegeben haben, nur auf eigene Rechnung einzuzahlen (§
2 Abs. 4 Satz 2 GwG entsprechend).


Insoweit obliegt es den Kreditinstituten, die technischen Vorkehrungen
dafür zu treffen, daß nur der genannte Personenkreis den Bareinzahlungsautomaten
bzw. die Bareinzahlungsfunktion eines Bankautomaten benutzen kann. Zudem
muß sichergestellt sein, daß mittels Bareinzahlungsautomaten
nur Einzahlungen zugunsten des jeweiligen Kontos erfolgen können, das
bei dem Institut, das den Automaten installiert hat, geführt wird.
Die Überweisung auf Konten bei einem Drittinstitut über SB-Automaten
gegen Einzahlung von Bargeld ist nicht zulässig.



 

  2. 

Auf die Einholung von Verpflichtungserklärungen kann verzichtet
werden,wenn technisch sichergestellt ist, daß über die Automaten
mittels eines Einzahlungsvorgangs nicht 15.000,-- € oder mehr eingezahlt
werden können (zu der spezifischen Überwachungspflicht in diesen
Fällen vgl. Ziffer 18 dieser Verlautbarung).



 

  3. 

Soweit Bareinzahlungsautomaten auch die Nachttresorfunktion übernehmen,
verbleibt es allein bei der Regelung des § 2 Abs. 4 GwG.



 

  

4.

Einzahlungsautomaten sollen im Bankbetrieb nur an Orten aufgestellt werden,
an denen potentielle Geldwäscher damit rechnen müssen, beobachtet
zu werden und aufzufallen.



 

  

(c) Eine Identifizierungserleichterung besteht ebenfalls, wenn Inhaber
oder Mitarbeiter eines Unternehmens regelmäßig in Form von Barein-
oder -auszahlungen über das Konto des Unternehmens verfügen (§2
Abs. 4 GwG).



Unternehmen i.S.v. § 2 Abs. 4 GwG ist eine organisatorisch und rechtlich
selbständige Einheit, soweit zu deren Tätigkeit regelmäßige
Einzahlungen und Abhebungen bei Kreditinstituten gehören. Als regelmäßig
sind Einzahlungen und Abhebungen insbesondere dann anzusehen, wenn sie für
das Kreditinstitut erkennbar häufig und nachhaltig für den Kunden
durchgeführt werden.



Die Freistellung des Kreditinstituts von der Identifizierungspflicht
bei Barein- und -auszahlungen setzt jedoch voraus, daß die einzahlende
oder abhebende Person dem Kreditinstitut zuvor namentlich zusammen mit der
schriftlichen Erklärung des Unternehmens bekanntgegeben worden ist,
daß das Unternehmen durch die benannte Person in Zukunft wiederholt
Bargeld auf ein eigenes Konto des Unternehmens einzahlen oder abheben wird
9 Abs. 1 Satz 5 GwG). Auf diese Erklärung muß in allen
Zweigstellen, in denen Einzahlungen erfolgen sollen, ein Zugriff möglich
sein. Bei der ersten Einzahlung oder Abhebung ist die benannte Person vom
Kreditinstitut nach Maßgabe des §1 Abs. 5 GwG zu identifizieren. 



 

 17. 

Im Verhältnis von Instituten untereinander besteht gemäß
§ 2 Abs. 3 GwG keine Identifizierungspflicht. Diese Ausnahmevorschrift
gilt nicht für § 6 GwG.



Sofern das betreffende Institut zwar dem Privileg des § 2 Abs. 3GwG
unterfällt, aber keiner Aufsicht unterliegt, die der des § 16
Nr. 2 GwG qualitativ entspricht, ist es im Einzelfall angezeigt, dieses
wie einen gewöhnlichen Kunden zu behandeln.



Die Einschaltung eines gewerblichen Geldbeförderungsunternehmens
bei Bargeld-, Wertpapier- und Edelmetalltransporten zwischen Filialen eines
Kreditinstitutes bzw. im Verkehr zwischen verschiedenen Kreditinstituten/Finanzdienstleistungsinstituten
führt nicht zur Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz.
Sofern das Geld jedoch nicht in verschlossenen Behältnissen transportiert
wird, sollte bei der Einschaltung von gewerblichen Geldbeförderungsunternehmen
im Institutsverkehr wegen der damit verbundenen Geldwäscherisiken die
erforderliche Vorsicht angewandt werden, da diese Unternehmen sich entgegen
den ursprünglichen gesetzgeberischen Vorstellungen nicht nur auf den
reinen Transport von Wertgegenständen beschränken, sondern auch
die Geldverarbeitung übernehmen. 



 

 18. 

Smurfing



Führt ein Kreditinstitut mehrere Finanztransaktionen im Sinne von
§ 2 Abs. 1 GwG durch, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000,-- € oder mehr ausmachen, ist es zur Identifizierung der auftretenden Person
gemäß § 2 Abs. 2 GwG verpflichtet, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß zwischen den Transaktionen
eine Verbindung besteht (sog. Smurfing) und deshalb von einer künstlichen
Aufsplittung einer einheitlichen Finanztransaktion ausgegangen werden muß.



Das Bestehen einer Verbindung zwischen Finanztransaktionen ist im Wege
einer Gesamtschau aller Einzelfallumstände vom Kreditinstitut festzustellen
und zu beurteilen. Dem Kreditinstitut steht bei der Bewertung dieser Umstände
ein Beurteilungsspielraum zu.



Da Fälle des sog. Smurfing aufgrund des arbeitsteiligen Geschäftsablaufs
einer Bank nur schwer zu erkennen sind, sollen die Kreditinstitute Bareinzahlungen
nachträglich zumindest stichprobenartig daraufhin überprüfen,
ob in diesen Fällen eine möglicherweise geldwäscherelevante
künstliche Aufsplittung eines einheitlichen Betrages anzunehmen ist
(allgemeine Überwachungspflicht). In Fällen, in denen sich derartige
Anhaltspunkte ergeben, soll das Institut, sofern es sich bei dem betreffenden
Kunden um einen Dauerkunden (Kunde, der in einer laufenden Geschäftsbeziehung
zum Kreditinstitut steht) handelt, entsprechend Ziffer 24 dieser Verlautbarung
prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erstattung einer Verdachtsanzeige
gemäß § 11 GwG gegeben sind. Ebenfalls soll die Geschäftsbeziehung
gemäß Ziffer 30 dieser Verlautbarung einer längerfristigen
Überwachung unterworfen werden. Die Ergebnisse der Smurfing-Kontrolle
sind zu dokumentieren.



Eine spezifische Überwachungspflicht gilt für sog. Einzahlungsautomaten,
bei denen mittels eines Einzahlungsvorgangs nur Beträge unterhalb 15.000,-- € eingezahlt werden können (vgl. oben Ziffer 16). Um einem
"Smurfing" entgegenzuwirken, sollen mindestens Bareinzahlungen,
die innerhalb von 24 Stunden getätigt wurden, über gesonderte
Primanoten auf Umsatzlisten überprüft werden. Dies gilt insbesondere
auch für Bareinzahlungsautomaten, die offline betrieben werden und
daher eine Kontrolle der Einhaltung des Schwellenwertes für alle Geräte
bei der Einzahlung nicht zulassen. 



 

IV. 


Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 



 

 19. 

 Die Kreditinstitute sind gemäß § 8 Abs. 1 GwG in
allen Fällen, in denen für sie eine Identifizierungspflicht besteht,
zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Die Pflicht
zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten gilt insbesondere fürdie
Fälle der Konto- bzw. Depoteröffnung oder der Schließfachmiete,
in denen bislang gemäß § 154 Abs. 2 AO nur der oder die
Verfügungsberechtigten identifiziert zu werden brauchten.



Der wirtschaftlich Berechtigte ist auch bei der Eröffnung sog. Unterkonten
festzustellen. Lediglich in den Fällen, in denen Geld von einem Konto
auf ein sogenanntes Unterkonto umgebucht wird, kann auf die Feststellung
des wirtschaftlich Berechtigten verzichtet werden, wenn sichergestellt ist,
daß das Guthaben, wie z.B. bei sogenannten Festgeldkonten, wieder
auf das ursprüngliche Konto zurückfließt.



Die Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten besteht
auch dann, wenn gemäß § 7 GwG von einer Identifizierung
nach § 1 Abs. 5 GwG abgesehen werden kann. 



 

  20.

Die Vorschrift des § 8 GwG soll in Umsetzung des Art. 3 Abs. 5 der
EG-Richtlinie Strohmanngeschäften entgegenwirken und den wirtschaftlich
Berechtigten sichtbar machen, d.h. denjenigen, in dessen "Auftrag"
die Transaktion erfolgt bzw. der an der Transaktion als Treugeber beteiligt
ist.



Sofern sich aus der Transaktion bzw. aus den äußeren Umständen
im Einzelfall ergibt, daß der Kunde für eigene Rechnung
handelt, kann auf eine gesonderte Nachfrage hinsichtlich des wirtschaftlich
Berechtigten verzichtet werden. Die Kreditinstitute haben in diesen Fällen
aber das Handeln "auf eigene Rechnung" aufzuzeichnen.



Gemäß Art. 3 Abs. 5 EG-Richtlinie müssen die Kreditinstitute
jedoch in den Fällen, in denen sie Zweifel hegen oder in denen sie
die Gewißheit haben, daß der zu Identifizierende nicht für
eigene Rechnung handelt, angemessene Maßnahmen ergreifen, um Informationen
über die tatsächliche Identität der Person einzuholen, für
deren Rechnung der Kunde handelt. Besteht ein solcher Zweifel an der Identität
des wirtschaftlich Berechtigten, sollen die Kreditinstitute über die
Angaben des Kunden hinaus weitere Nachfragen anstellen und sich ggf. die
Identität des wirtschaftich Berechtigten nachweisen lassen.



Für den Fall, daß sich diese Zweifel nicht ausräumen
lassen, soll das Kreditinstitut die Durchführung der Transaktion bzw.die
Eröffnung des Kontos ablehnen. Dies gilt auch, wenn sich der Kunde
weigert, die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten zu beantworten. 



 

   21.

Die Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten gilt auch
in den Fällen, in denen sog. Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwälte,
Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.) gegenüber dem Kreditinstitut
auftreten bzw. wenn Treuhänder oder Vermögensverwalter auf Rechnung
verschiedener Kunden Sammelkonten oder -depots einrichten. Im Falle der
Eröffnung sog. Sammelkonten oder -depots sollen die Kreditinstitute
gegenüber dem Konto- oder Depotinhaber dabei grundsätzlich schuldrechtlich
sicherstellen, daß eine vollständige Liste der wirtschaftlich
Berechtigten eingereicht und bei jeder Veränderung diese dem Institut
unverzüglich mitgeteilt wird. Eine Ausnahme gilt in den Fällen,
in denen der Treuhänder seinerseits ein Institut ist (§ 8 Abs.2
GwG) und daher selbst zur Identifizierung der Kunden sowie zur Aufzeichnung
und Aufbewahrung der festgestellten Daten entsprechend den für Kreditinstitute
geltenden Grundsätzen verpflichtet ist. Sofern er allerdings keiner
Aufsicht unterliegt, die der i.S.d. § 16 Nr. 2 GwG qualitativ vergleichbar
ist, gilt Ziffer 17 Abs. 2 dieser Verlautbarung entsprechend.



Da insbesondere Sammel- und Fremdgeldkonten häufig bei der Verschleierung
von Geldwäschetransaktionen eine nicht unbedeutende Rolle spielen,
sollten sie einer besonderen Beobachtung durch das Kreditinstitut unterliegen.
Die unübliche bzw. mißbräuchliche Nutzung dieser Konten
(insbesondere die Verwendung eines Sammelkontos für einzelne Mandanten
bzw. die Verwaltung größerer Beträge für einzelne Mandanten
über einen längeren Zeitraum) kann einen Verdacht im Sinne des
§ 11 GwG begründen (vgl. auch VI. dieser Verlautbarung). 



 

V. 


Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 



 

  22.

Aufzuzeichnen sind sämtliche zum Zweck der Identifizierung gemäß
§ 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, § 6 Satz 1, § 8 Abs. 1 GwG festgestellten
Angaben.



Die Kreditinstitute sollen in diesem Zusammenhang gemäß §
9 Abs. 1 Satz 2 GwG "soweit möglich" eine Kopie der zur Feststellung
der Identität vorgelegten Dokumente erstellen. Sie haben zu diesem
Zweck technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß
diese Kopien bei allen Geschäften, bei denen nach dem Betriebsablauf
eine Identifizierung am Schalter erfolgen kann, erstellt werden können.
Längerfristig soll, soweit möglich, die Aufzeichnung durch Erstellung
einer Kopie auch bei Geschäften erfolgen, bei denen eine Identifizierung
im Kassenbereich erfolgt.



Von einer Kopie des Ausweisdokuments kann abgesehen werden, wenn der
Kunde bereits gemäß den Anforderungen des § 7 GwG identifiziert
worden ist und die Identifizierungsdaten entsprechend den Erfordernissen
des GwG aufgezeichnet wurden.



Für Dauerkunden, die über einen in der Europäischen Union
ausgestellten Personalausweis oder Reisepaß verfügen, reicht
es aus, wenn die bei der erstmaligen Identifizierung nach Maßgabe
des § 1 Abs. 5 GwG festgestellten Angaben bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung
entweder durch Kopie der zur Feststellung der Identität vorgelegten
Dokumente (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 GwG) oder insbesondere mittels EDV
aufgezeichnet wurden.



Eine solche EDV-mäßige Aufzeichnung setzt voraus, daß
aus der betreffenden EDV-Aufzeichnung auch ersichtlich ist, welcher Mitarbeiter
des Instituts die Identifizierung vorgenommen hat.



Zur Gewährleistung der Datensicherheit bedarf es zudem eines Zugriffsschutzes
auf das EDV-Programm zur Erfassung dieser Daten. Es ist sicherzustellen,
daß nur besonders bevollmächtigte und mit entsprechender "security"
versehene Mitarbeiter die Daten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
ändern bzw. löschen können.



Die Art der Aufbewahrung der Aufzeichnungen (ob im Original oder durch
sonstige Arten der Datenspeicherung) ist den Kreditinstituten grundsätzlich
freigestellt. Es muß jedoch gewährleistet sein, daß die
gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben übereinstimmen.
Die Daten sind derart zu ordnen, daß sie während der Dauer derAufbewahrungsfrist
jederzeit verfügbar sind, indem das Kreditinstitut auf Anforderung
unverzüglich ihre Lesbarkeit herstellen kann, damit die Strafverfolgungsbehörden
bei der Verfolgung von Verdachtsfällen schnell auf sie zugreifen und
über das Kreditinstitut abgewickelteTransaktionen rekonstruieren können.



Da sich die Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden auf Namen
beziehen, sollen zur Gewährleistung einer eindeutigen Zuordnung die
Aufzeichnungsformulare einschließlich erstellter Ausweiskopien regelmäßigin
alphabetischer Ordnung jahrweise abgelegt werden. Bei einer EDV-mäßigen
Aufzeichnung der Daten reicht es aus, wenn eine alphabetische Auffindbarkeit
gewährleistet ist.



Es ist auch sicherzustellen, daß das Kreditinstitut innerhalb angemessener
Frist Auskunft darüber erteilen kann, für welche Konten, Depots
oder Schließfächer ein Kunde insgesamt verfügungsberechtigt
oder wirtschaftlich berechtigt ist. Die sich aus § 154 Abs. 2 Satz
2 AO für das Kreditinstitut ergebenden Pflichten bleiben hiervon unberührt.



An die "Lesbarkeit" der nach dem Geldwäschegesetz aufzubewahrenden
Unterlagen sind hohe Anforderungen zu stellen, da sie auch der Innenrevision,
der "leitenden Person", dem Prüfer des Jahresabschlusses
und dem mit einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG beauftragten Prüfer
ungehindert verfügbar sein müssen.



Bei Tafelgeschäften liegt eine ausreichende Dokumentation im Sinne
des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 GwG nur vor, wenn eine zweifelsfreie Zuordnung
zwischen dem einzelnen Geschäftsvorfall bzw. dem einzelnen Tafelbeleg
und den zugehörigen Identifizierungsunterlagen, ebenso wie in umgekehrterWeise
möglich ist. 



 

VI. 


Verhalten in Verdachtsfällen 



 

 23. 

Verdachtsanzeigepflicht gemäß § 11 GwG



Die Anzeige von Fällen, bei denen der Verdacht einer Geldwäschetransaktion
i.S.d. § 261 StGB besteht (§ 11 GwG), ist eine der Hauptpflichten
der Kreditinstitute. Anzuzeigen sind alle Tatsachen, die darauf schließen
lassen, daß eine bare oder unbare Finanztransaktion einer Geldwäsche
dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Derartige
Verdachtsmomente können bei jeder Finanztransaktion unabhängig
davon, ob sie den Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz
unterliegt, auftreten.



Die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige gemäß § 11 GwG
im Verdachtsfall besteht auch dann, wenn dem Institut bekannt ist, daß
ein drittes Institut wegen desselben Sachverhalts bereits Anzeige erstattet
hat oder das pflichtige Institut davon ausgehen muß, daß die
Ermittlungsbehörden schon anderweitig Kenntnis vom Sachverhalt erlangt
haben.



Die Methoden der "Geldwäscher" ändern sich nicht
zuletzt als Reaktion auf die von den Kreditinstituten getroffenen Sicherungsmaßnahmen
ständig. Die für das Kreditinstitut unerläßliche Einzelfallprüfung,
ob ein Verdachtsfall vorliegt, wird erleichtert, wenn die vom Zentralen
Kreditausschuß erarbeiteten "Anhaltspunkte, die auf verdächtige
Finanztransaktionen hindeuten" in ihrer jeweils geltenden Fassung vom
Kreditinstitut berücksichtigt werden. Diese Anhaltspunkte sind nicht
abschließend. Darüber hinaus kommen neben internen Hinweisen
aus dem Institut auch externe Hinweise, wie beispielsweise Presseveröffentlichungen,
Hinweise des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen oder Hinweise
von Strafverfolgungsbehörden als aktuelle Erkenntnisquellen in Betracht. 



 

 24. 

Werden Tatsachen festgestellt, die darauf schließen lassen, daß
eine Finanztransaktion einer Geldwäsche i.S.d. § 261 StGB dienen
könnte, muß sich das Kreditinstitut bei seiner Entscheidung,
ob eine Verdachtsanzeige gemäß § 11 Abs. 1 GwG zu erstatten
ist, Klarheit darüber verschaffen, ob der Finanztransaktion aus der
Sicht des Bankiers Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten anhaften.



Sofern es sich nicht um Gelegenheitskunden handelt, soll das Kreditinstitut
in diesem Zusammenhang die gesamten aus einer Geschäftsbeziehung vorhandenen
Informationen heranziehen, um zu beurteilen, ob ein Verdachtsfall vorliegt.
Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang Zweck und Art der Transaktion
und Besonderheiten in der Person des Kunden, dessen finanzielle und geschäftlicheVerhältnisse
und die Herkunft der einzubringenden Vermögenswerte. Gesteigerte Aufmerksamkeit
des Kreditinstituts wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn



 

  -die Transaktion keinen wirtschaftlichen Hintergrund erkennen läßt
und deren Umstände undurchsichtig sind; letzteres betrifft insbesondere
die Identität der an der Transaktion beteiligten Personen und den Zweck
der Transaktion; 
  die Art und Höhe bzw. die Herkunft der Vermögenswerte bzw. der
Empfänger der Transaktion im übrigen nicht zu den der Bank bekannten
Lebensumständen bzw. zu der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers
passen.
   -

die Transaktion über Umwege abgewickelt werden soll bzw. Wege (Einschaltung
von Drittbanken) gewählt werden, die kostenintensiv sind und wirtschaftlich
sinnlos erscheinen.

  

Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es jedoch
ausreichend, daß objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer Transaktion sprechen, mit der illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden
entzogen oder mit der die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt
werden soll, und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB
nicht ausgeschlossen werden kann. Das Institut besitzt bei der Frage, ob
die festgestellten transaktionsbezogenen und personenbezogenen Tatsachen
i.S.d. § 11 GwG verdächtig sind, einen Beurteilungsspielraum.
Das Ergebnis der Beurteilung ist von der internen und externen Revision
auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat
darauf verzichtet, daß der gemäß § 11 GwG zur Verdachtsmeldung
Verpflichtete das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des §
261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrundeliegenden
Vortat prüft: Hinsichtlich des Vortatenkataloges des § 261 StGB
reicht der Verdacht auf die illegale Herkunft der Gelder schlechthin aus
(ein sog. "doppelter Anfangsverdacht" im strafprozessualen Sinne
ist nicht erforderlich).



 

 25. 

Eine Pflicht zur Anzeige i.S.d. § 11 Abs. 1 GwG besteht auch dann,
wenn eine Transaktion, die nach der Beurteilung des Kreditinstituts im Falle
ihrer Durchführung einen Verdacht i.S.d. § 261 StGB begründen
würde,abgelehnt und nicht durchgeführt wird.



Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelten auch für diesen
Fall (vgl. §§ 6, 9 Abs. 1 GwG). 



 

 26. 

Der bankinterne Verdachtsfall



Das Kreditinstitut hat durch die Erstellung von Arbeits- und Organisationsanweisungen
sicherzustellen, daß alle bankinternen Verdachtsfälle (auch die
angetragenen, aber abgelehnten Finanztransaktionen bzw. alle unter Geldwäschegesichtspunkten
ungewöhnlichen Transaktionen) von den Mitarbeitern dem Geldwäschebeauftragten
in schriftlicher Form zur weiteren Verdachtsprüfung und Entscheidung
vorgelegt und dort auch dokumentiert werden.



Für die Darstellung der einen Verdacht stützenden Tatsachen
und Anhaltspunkte sollen sich die Mitarbeiter eines Formblatts bedienen
können. Ein Verfahren, wonach Mitarbeiter einen hausinternen Verdachtsfall
zunächst dem Vorgesetzten oder einer zwischengeschalteten Stelle im
Institut oder im Konzern zu melden haben und diese Stelle die Verdachtsmeldung
an die für die Anzeige gemäß § 11 GwG zuständige
Stelle nur dann weitergibt, wenn sie den Verdacht des Mitarbeiters teilt,
ist mit diesen Grundsätzen unvereinbar.



Die bankinternen Verdachtsmeldungen der Mitarbeiter sind ebenfalls sechs
Jahre lang aufzubewahren. Sie müssen für die Innenrevision, den
Geldwäschebeauftragten und den mit der Jahresabschlußprüfung
bzw. mit einer Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 KWG beauftragten
Prüfer ungehindert verfügbar sein.



Soweit vom Kreditinstitut von einer Verdachtsanzeige gemäß
§ 11 GwG abgesehen wird, sollten die Gründe hierfür ebenfalls
schriftlich niedergelegt werden.



Die Gründe sollen auch dem bankintern meldenden Mitarbeiter des
Kreditinstituts bekanntgegeben werden. Um dem einzelnen Mitarbeiter ggf.
die Erstattung einer eigenen Verdachtsanzeige zu ermöglichen, ist es
erforderlich, diesem eine Rückmeldung darüber zu geben, ob eine
von ihm bankintern erstattete Meldung über einen Verdachtsfall zu einer
Verdachtsanzeige des Kreditinstituts gemäß § 11 Abs. 1 GwG
geführt hat. 



 

 27. 

Organisation des Anzeigeverfahrens



Die Organisation des Anzeigeverfahrens gegenüber den zuständigenStrafverfolgungsbehörden
wird den Kreditinstituten vom Geldwäschegesetz nicht im Detail vorgeschrieben.



Es muß jedoch durch innerorganisatorische Maßnahmen dafür
Sorge getragen werden, daß eine unverzügliche Übermittlung
der Verdachtsanzeige im Sinne des § 11 Abs. 1 GwG an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden gewährleistet ist.



Die einfache, briefliche Übersendung der Verdachtsanzeige stellt
regelmäßig keine unverzügliche Übermittlung dar.



Die Erstattung einer Verdachtsanzeige des Kreditinstituts hat durch die
"leitende Person" im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG (im
folgenden: Geldwäschebeauftragter) zu erfolgen. 



 

 28. 

Formelle Anforderungen



Die Verdachtsanzeige gemäß § 11 Abs. 1 GwG beruht auf
der Erfüllung einer gewerberechtlichen Pflicht. Im Gegensatz zur Strafanzeige
gemäß § 158 StPO unterliegt sie einem bestimmten Formzwang
und hat inhaltliche Mindestangaben aufzuweisen:



Neben dem Namen, der Anschrift, der Fax- und Telefonnummer desjenigen
Kreditinstituts, das die Verdachtsanzeige übermittelt, sollte im Rahmen
jeder Verdachtsanzeige gegenüber den Ermittlungsbehörden ein konkreter
Ansprechpartner im Kreditinstitut, d.h. im Regelfall der Geldwäschebeauftragte,
einschließlich dessen Durchwahlnummer für eventuelle Rückfragen
benannt werden, sofern dieser Ansprechpartner den Ermittlungsbehörden
nicht bereits auf anderem Wege namentlich bekanntgegeben worden ist. Diese
schriftliche Mitteilung muß weiter eine Unterschrift erkennen lassen.



Jede Verdachtsanzeige muß die Mitteilung enthalten, ob die verdächtigeFinanztransaktion
noch nicht bzw. bereits durchgeführt oder abgelehnt wurde. Aus der
Verdachtsanzeige sollte klar hervorgehen, ob es sich um eine Erstanzeige
oder um eine Wiederholung i.S.v. § 11 Abs. 2 GwG bzw. Ergänzung
einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Anzeige handelt,
der derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Im letzteren Fall sollte ausgeführt
werden, wann, in welcher Form und bei welcher Strafverfolgungsbehörde
eine Anzeige bereits erfolgt ist.



Bei den Angaben über die beteiligten Personen sollte zwischen Kunden
(Kontoinhabern), Nichtkunden (auftretenden Personen), wirtschaftlich Berechtigten
und sonstigen Beteiligten differenziert werden.



Name (Firmenname) und Vorname des Kunden sowie dessen Anschrift, Geburtsdatum,
Ausweisnummer, Art des Ausweises, ausstellende Behörde und, sofern
bekannt, Geburtsname, Geburtsort und Nationalität des Kunden und alle
Konto-, Depot- und Schließfachnummern, sofern sie mit der Verdachtsanzeige
in Zusammenhang stehen, sollen immer angegeben werden, bei Nichtkunden und
sonstigen Beteiligten immer dann, wenn diese Daten dem Kreditinstitut bekannt
sind.



Die Angaben zur verdächtigen Finanztransaktion sollen Angaben zu
Art, Betrag, Datum, Filiale, der die Finanztransaktion angetragen wurde,
und Begünstigtem der Finanztransaktion enthalten.



Darüber hinaus sind die konkreten Tatsachen, die bezüglich
einer Finanztransaktion aus der Sicht des Kreditinstituts auf Geldwäsche
schließen lassen, anzugeben. Soweit auf eine bestimmte Kontoentwicklung
Bezug genommen wird, ist diese in geeigneter Weise (z.B. durch Verweis auf
beigefügte Unterlagen) schlüssig darzustellen.



Lösen mehrere einzelne Transaktionen für sich allein oder die
Gesamtbetrachtung mehrerer - unter Umständen bereits durchgeführter-
Transaktionen den Verdacht einer Geldwäsche i.S.d. § 261 StGB
beim Kreditinstitut aus, so sind die geforderten Angaben für jede einzelne
dieser Transaktionen zu machen, sofern im konkreten Fall nichts anderweitiges
mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde i.S.d. § 11 GwG
vereinbart worden ist. 



 

 29. 

Eine angetragene Finanztransaktion darf von dem Kreditinstitut frühestens
ausgeführt werden, wenn diesem die Zustimmung der Staatsanwaltschaft
übermittelt ist oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag derAnzeige
verstrichen ist, ohne daß die Durchführung der Finanztransaktion
strafprozessual untersagt worden ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GwG).



Wenn sich im konkreten Fall für die Mitarbeiter des Instituts ein
Verdacht für eine Geldwäschehandlung geradezu aufdrängen
muß, soll eine Finanztransaktion nicht nach der "Eilfallregelung"
des § 11 Abs. 1 Satz 3 GwG ausgeführt werden. 



 

 30. 

Abbruch der Geschäftsbeziehung



Auch bei Transaktionen, die nach der Beurteilung des Kreditinstituts
die Schwelle zu einem gemäß § 11 GwG anzeigepflichtigen
Sachverhalt mangels eines hinreichenden Verdachts noch nicht überschritten
haben, sollten die Kreditinstitute äußerste Vorsicht walten lassen.



Da die einzelne Transaktion regelmäßig noch keinen Verdacht
auslöst, sondern sich - insbesondere beim Dauerkunden - nur durch weitere
konto- und/oder kundenbezogene Tatsachen zu einem Verdacht i.S.d. §
11 GwG verdichten kann, ist die Geschäftsbeziehung bis zur Ausräumung
der im Institut entstandenen Zweifel einer - gegebenfalls auch längerfristigen
- Überwachung zu unterwerfen (sog. Monitoring).



Verbleiben unter Berücksichtigung der Transaktion, der Person des
Kunden oder der Herkunft seiner Vermögenswerte trotz intensiver Aufklärung
und Überwachung der Geschäftsbeziehung begründete Zweifel,
ob eine Geldwäschehandlung vorliegt, so sollte das Kreditinstitut dieses
Geschäft unterlassen und eine Entscheidung darüber treffen, ob
die Geschäftsbeziehung abzulehnen oder abzubrechen ist (zu den Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungspflichten in diesem Fall vgl. Ziffer 26).



Dies gilt auch in den Fällen, in denen zuvor eine Verdachtsanzeige
gemäß § 11 GwG erstattet wurde.



Eine Weiterführung verdächtiger Konten allein zum Zwecke derStrafermittlung
gehört nicht zu den Aufgaben der Kreditinstitute im Rahmen der vom
Geldwäschegesetz normierten Kooperation von Ermittlungsbehörden
und Privaten. Um die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden allerdings
nicht zu beeinträchtigen, empfiehlt es sich für die Kreditinstitute
in einzelnen Fällen, in denen sie zuvor eine Verdachtsanzeige i.S.d.
§ 11 GwG erstattet haben, vor dem Abbruch der Geschäftsbeziehung
die zuständigen Strafverfolgungsbehörden über die geplante
Maßnahme zu unterrichten. Die Entscheidung, ob die Kundenbeziehung
abgebrochen wird oder nicht, wird jedoch allein vom betroffenen Kreditinstitut
getroffen.



Die Fälle, in denen eine Geschäftsbeziehung aufgrund der oben
genannten Grundsätze abgebrochen wird, sind zur Überprüfung
durch die interne und externe Revision zu dokumentieren. 



 

 31. 

Nach § 11 Abs. 3 GwG darf ein Institut den Auftraggeber der Finanztransaktion
oder einen anderen als staatliche Stellen nicht von einer Anzeige nach §11
Abs. 1 oder Abs. 2 GwG oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren
in Kenntnis setzen. Dieses Unterrichtungsverbot sollte auch auf die Fälle
ausgedehnt werden, in denen das Kreditinstitut Kenntnis von einer Anzeige
hat, die ein Dritter erstattet hat, bzw. in denen eine Anzeige bzw. Verdachtsmeldung
bei einer Behörde im Ausland erstattet wird.



Die Kommunikation zwischen den Geldwäschebeauftragten von Kreditinstituten
zur Klärung eines ungewöhnlichen oder verdächtigen Sachverhalts
bzw. die Warnung des Geldwäschebeauftragten eines dritten Kreditinstituts
durch den Geldwäschebeauftragten des anzeigenden Instituts ist nicht
als Verstoß gegen § 11 Abs. 3 GwG anzusehen. 



 

VII. 


Internationaler Zahlungsverkehr 



 

 32. 

Bei grenzüberschreitenden Geldwäscheaktivitäten gewinnt
der elektronische Zahlungsverkehr zunehmend an Bedeutung. Jedes im internationalen
Zahlungsverkehr eingeschaltete Kreditinstitut soll Auskunft über den
konkreten Empfänger bzw. Auftraggeber einer Transaktion und deren Kontonummern
geben können, damit die "Spur des Geldes" (paper trail/electronic
trail) bei der Aufklärung komplizierter Geldwäschetransaktionen
leichter und schneller verfolgt werden kann.



Bei der Abwicklung des Auslandszahlungsverkehrs unter Benutzung des S.W.I.F.T.-Netzes
und sonstiger Zahlungsverkehrssysteme soll das erstbeauftragte Institut
grundsätzlich sicherstellen, daß im Datensatz des Zahlungsauftrages
der Name, die Adresse und die Kontonummer des auftraggebenden Kunden sowie
des Begünstigten angegeben und weitergeleitet werden. Falls die Bank
bei Abwicklung der Transaktion nicht als erstbeauftragtes Institut eingeschaltet
ist, kann es im Einzelfall angezeigt sein, bei Transaktionen mit unvollständigem
Datensatz, die keine Rückschlüsse auf den Auftraggeber zulassen
und deren Hintergrund unter Geldwäschegesichtspunkten ungewöhnlich
erscheint, eine Prüfung des Einzelfalles unter Einbeziehung der Korrespondenzbank
vorzunehmen.



 

VIII. 


Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung für die organisatorischen
und administrativen Vorkehrungen des 14 Abs. 2 GwG  



 

 33. 

Nach § 14 GwG müssen die Kreditinstitute Vorkehrungen dagegen
treffen, zur Geldwäsche mißbraucht zu werden. Diese Vorschrift
gehört zu den zentralen Regelungen des Geldwäschegesetzes. Die
Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der erforderlichen
internen Vorkehrungen nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GwG und deren Weiterentwicklung
obliegt sämtlichen Geschäftsleitern eines Kreditinstituts gemeinsam,
und zwar auch dann, wenn einzelnen Geschäftsleitern nach dem Ressortprinzip
bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen sind. Gleiches gilt für die Leiter
einer inländischen Zweigniederlassung von Kreditinstituten aus EU-Ländern
i.S.d. § 53b KWG, für die sämtliche für "Geschäftsleiter"
geltende Vorschriften dieser Verlautbarung entsprechend anzuwenden sind. 



 

IX. 


Bestellung eines Geldwäschebeauftragten als Ansprechpartner 



 

 34. 

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG hat jedes Kreditinstitut
als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung
der Geldwäsche nach § 261 StGB einen Geldwäschebeauftragten
zu bestellen, dem für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter
zuzuordnen ist.



Der Geldwäschebeauftragte soll auch für den Kontakt zum Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen zuständig sein. Die Bestellung und Entpflichtung
von Geldwäschebeauftragten müssen die Kreditinstitute dem Bundesaufsichtsamt
mitteilen. Die Mitteilung über die Bestellung hat Angaben über
die Namen (Vor- und Zunamen), Funktion und Stellung in der Aufbauorganisation
und über das Datum der Bestellung zu enthalten. Im Falle der Entpflichtung
sind dem Bundesaufsichtsamt zudem die Gründe hierfür mitzuteilen.



Die Ansprechbarkeit des Geldwäschebeauftragten oder seines Stellvertreters
für Mitarbeiter des Kreditinstituts, für Ermittlungsbehörden
und für das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen muß zu
den üblichen Geschäftszeiten gewährleistet sein.



Aufgabe des Geldwäschebeauftragten ist es, als zentrale Stelle im
Institut die Durchführung des Geldwäschegesetzes sowie der zu
seiner Umsetzung ergangenen Verwaltungsvorschriften des Bundesaufsichtsamtes
für dasKreditwesen vorzunehmen.



Der Geldwäschebeauftragte muß zu diesem Zweck mit sämtlichen
Angelegenheiten zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes innerhalb des
Kreditinstituts befaßt sein.



Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen: 



 

   a)die Bearbeitung der bankinternen Verdachtsmeldungen und Entscheidung überdie
Weiterleitung dieser Meldungen gemäß § 11 GwG an die zuständigen
Ermittlungsbehörden; 
   b)

die Zuständigkeit für die Entwicklung, Aktualisierung und Durchführung
interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Verhinderung derGeldwäsche; 



 

   c)

die Schulung und zeitnahe Unterrichtung der Beschäftigten über
Methoden der Geldwäsche und den Pflichtenkatalog des Geldwäschegesetzes; 



 

  d) 

die Schaffung interner Organisationsanweisungen, die - unter Berücksichtigung
der Größe, Organisation und Gefährdungssituation des einzelnen
Kreditinstituts, insbesondere dessen Geschäfts- und Kundenstruktur
- gewährleisten, daß diejenigen Transaktionen mit besondererAufmerksamkeit
behandelt werden, die bereits in der Vergangenheit unter Geldwäschegesichtspunkten
auffällig geworden sind.



Hierbei sind solche Transaktionen als auffällig anzusehen, die




  • aus der Sicht des einzelnen Kreditinstituts,
  • aufgrund einer vom Zentralen Kreditausschuß oder dem Bundesaufsichtsamt
    für das Kreditwesen nach gemeinsamer Erörterung vorgenommenen
    und den Instituten mitgeteilten Bewertung,
  • aufgrund von Typologienpapieren der Gemeinsamen Finanzermittlergruppen
    der Länder


einen Geldwäscheverdacht besonders nahelegen.



Die Art und Weise der Untersuchung ist den Instituten freigestellt. Diezu
treffenden Maßnahmen können z.B. mit bereits vorhandenen Systemen
verbunden werden, die zu anderen Zwecken genutzt werden (z.B. zur Minimierung
von Betrugsfällen).



Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentieren. 



 

   e)

die Überwachung einer auffälligen Geschäftsbeziehung i.S.v.
Ziffer 30 dieser Verlautbarung. Die Ergebnisse dieser Überwachung sind
zu dokumentieren. 



 

   f)

die laufende Kontrolle der Einhaltung des Geldwäschegesetzes und
der internen Grundsätze zur Verhinderung der Geldwäsche. Diese
Kontrollpflicht besteht unabhängig von den retrospektiven Prüfungspflichten
derInnenrevision. 



 

  

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich der Geldwäschebeauftragte
auch der Mithilfe weiterer Mitarbeiter des Instituts bedienen, die ihn über
den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in regelmäßigen
Abständen zu informieren haben.



Eine Übertragung der Aufgaben auf externe Personen oder Stellen
ist unzulässig. Lediglich bei der Erfüllung der Aufgaben nach
Buchstaben a), b) und c) kann sich der Geldwäschebeauftragte in Ausnahmefällen
in Abstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Mithilfe
von externen Personen bedienen.



Die Erfüllung der dem Geldwäschebeauftragten obliegenden Pflichten
erfordert es, daß er bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter jederzeit
ungehinderten Zugang zu den relevanten Dateien [Zentrale, Zweigstellen sowie
ausgelagerte Bereiche (sog. Outsourcing)] und Unterlagen hat. 



 

 35. 

Geldwäschebeauftragte müssen zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit
berechtigt sein, für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung
der Geldwäsche unternehmensintern Weisungen zu erteilen. Sie müssen
im Hinblick auf die Kündigung einer Geschäftsbeziehung gemäß
Ziffer 30 dieser Verlautbarung sowie auf die Bearbeitung von bankinternenVerdachtsmeldungen
und der Entscheidung über die Weiterleitung dieser Meldungen gemäß
§ 11 GwG an die zuständigen Ermittlungsbehörden uneingeschränkt
weisungsbefugt sein. Weiter müssen sie befugt sein, das Kreditinstitut
in Angelegenheiten der Geldwäschebekämpfung und -prävention
nach außen zu vertreten und für das Kreditinstitut verbindliche
Erklärungen abzugeben. Neben der Erteilung von Einzel-oder Gesamtprokura
kann die Bevollmächtigung auch anderweitig erfolgen. 



 

 36. 

Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die
zur Erfüllung ihrer Funktion erforderliche Sachkompetenz besitzen.
Welcher Mitarbeiter mit den Aufgaben betraut wird, hat das Kreditinstitut
selbst zu entscheiden, wobei seine Größe und strukturelle Gliederung
zu berücksichtigen sind. Der Geldwäschebeauftragte muß aber
in jedem Fall über die erforderliche sächliche Ausstattung und
zeitliche Kapazität verfügen, um seine Aufgaben effektiv erfüllen
zu können.



Sofern davon abgesehen wird, einen ausschließlich als Geldwäschebeauftragten
i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG tätigen Mitarbeiter einzusetzen,
kann diese Funktion von einem Geschäftsleiter oder einer Person erfüllt
werden, die eine leitende Tätigkeit unterhalb der Geschäftsleiterebene
ausübt. Weitere zusätzliche Funktionen dürfen die Wahrnehmung
der Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter i.S.d. Geldwäschegesetzes
nicht beeinträchtigen.



Von der Möglichkeit der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes zum
Geldwäschebeauftragten oder dessen Stellvertreter soll i.d.R. nur von
Kreditinstituten kleiner Betriebsgröße Gebrauch gemacht werden,
die für diese Funktion keine geeigneten Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene
besitzen. Mit zunehmender Größe des Kreditinstitutes schließen
sich die Vorstandstätigkeit und die Wahrnehmung der Tätigkeit
als Geldwäschebeauftragter grundsätzlich aus. Eine Funktionstrennung
muß regelmäßig bei Kreditinstituten erfolgen, deren Bilanzsumme
am letzten Bilanzstichtag 50 Mio. € nicht unterschreitet. Dies gilt grundsätzlich
auch für Zweigniederlassungen i.S.d. §§ 53, 53b und 53c KWG.



Von diesem Funktionstrennungsgrundsatz kann das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen Ausnahmen zulassen, wenn das Kreditinstitut dem Bundesaufsichtsamt
im einzelnen darlegt, daß keine geeigneten Mitarbeiter vorhanden sind
und eine Kollision der Funktionen im konkreten Fall nicht vorliegt.



Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters
kann in keinem Fall ausschließlich mit Mitgliedern des Vorstandes
erfolgen, da die Geschäftsleiter eines Institutes schon aufgrund ihrer
Stellung und Funktion im Kreditinstitut neben dem Geldwäschebeauftragten
und dessen Stellvertreter für die Bekämpfung der Geldwäsche
eigenständige Verantwortung tragen.



Mit der Funktion des Geldwäschebeauftragten dürfen nicht Mitarbeiterder
Innenrevision betraut werden, da der "leitenden Person" vor allem
bei der Erstattung von Verdachtsanzeigen nach § 11 GwG Handlungspflichten
zugewiesen sind und die Innenrevision grundsätzlich nicht ihre eigene
Tätigkeit überprüfen soll. Bei Kreditinstituten kleinerer
Betriebsgröße, bei denen die Funktionen des Innenrevisors und
des Geldwäschebeauftragten von der Geschäftsleitung wahrgenommen
werden, ist auf die personale Trennung dieser Funktionen zu achten. 



 

X. 


Organisation und Schulung 



 

 37.  

Weitere von den Kreditinstituten selbst zu entwickelnde Vorkehrungen
gegen Geldwäschetransaktionen betreffen die gemäß §
14 Abs.2 GwG durchzuführenden internen Abwehrmaßnahmen. Nach
Sinn und Zweck dieser Norm soll es den Kreditinstituten ausdrücklich
überlassen bleiben, ihrer spezifischen Geschäfts- und Kundenstruktur
angepaßte interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Verhinderung
der Geldwäsche zu entwickeln. Die interne Regelung des Sicherungssystems
ist schriftlich niederzulegen. 



 

 38. 

Die internen Sicherungsmaßnahmen müssen sich an Größe,
Organisation und Gefährdungssituation des einzelnen Kreditinstituts,
insbesondere dessen Geschäftsschwerpunkten und Kundenstruktur, ausrichten.
Zur Verhinderung der Geldwäsche werden i.d.R. zumindest folgende Maßnahmen
zu treffen sein:



 

  

Schaffung bzw. Ergänzung der konkreten Arbeitsablaufbeschreibungen
und Verhaltensrichtlinien für Mitarbeiter um die nach dem Geldwäschegesetz
und den betriebsinternen Leitsätzen einzuhaltenden Pflichten; den Besonderheiten
der verschiedenen Geschäftsarten (Giro-, Effektengeschäft etc.)
bzw. Betriebsbereiche (Schalterbereich, Dokumentation etc.) ist dabei Rechnung
zu tragen; diese Arbeitsablaufbeschreibungen und Verhaltensrichtlinien sollen
an die Mitarbeiter ausgegeben werden.



Der Geldwäschebeauftragte bzw. eine von ihm hiermit beauftragtePerson
hat die Einhaltung, Umsetzung und Aktualisierung dieser Grundsätze
sicherzustellen und sich hiervon zu überzeugen.



 

  

Schulungswesen:



Das Kreditinstitut hat nach Art und Anzahl hinreichende Schulungen der
Mitarbeiter hinsichtlich der nach dem Geldwäschegesetz und den internen
Sicherungsmaßnahmen einzuhaltenden Pflichten sicherzustellen. Die
Erstschulung für neue Mitarbeiter soll im Gegensatz zur Auffrischungsschulung
in der Regel als Präsenzschulung durchgeführt werden.



Die Mitarbeiter, insbesondere diejenigen mit Kundenkontakt, sind daneben
regelmäßig und zeitnah über die neu bekanntgewordenen Erscheinungsformen
(Methoden und Techniken) der Geldwäsche zu unterrichten. Angesichts
der Unterschiede bezüglich der tatsächlichen Gefährdungssituation
der einzelnen Bereiche des Bankbetriebes bietet es sich an, für die
entsprechenden Mitarbeiter geschäftsspezifische Schulungen durchzuführen.



Zum Zweck der Unterrichtung über neue aktuelle Methoden und Techniken
der Geldwäsche sollen den Mitarbeitern auch schriftliche Informationen
ausgehändigt werden. Dabei kann neben eigenen Erkenntnissen auch auf
das vom Zentralen Kreditausschuß erarbeitete Verdachtsraster sowie
auf weitere Informationen der Strafverfolgungsbehörden bzw. des Bundesaufsichtsamtes
für das Kreditwesen über neue Erscheinungsformen der Geldwäsche
zurückgegriffen werden (vgl. Ziffer 23 dieser Verlautbarung).



 

  

Schulungsablauf, -inhalt und Teilnahme sind zu dokumentieren.  



 

 39.  

Zuverlässigkeit der Mitarbeiter:



Die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter gemäß § 14 Abs.2
Nr. 3 GwG ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit des
bankinternen Präventionssystems.



Zuverlässig in diesem Sinne ist, wer die Gewähr dafür
bietet, daß er/sie die Pflichten nach dem GwG und die im Institut
eingeführten Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltensrichtlinien
zur Verhinderung der Geldwäsche sorgfältig beachtet, Sachverhalte,
die auf Geldwäsche hindeuten,dem Geldwäschebeauftragten meldet,
und sich selbst nicht an zweifelhaften Transaktionen aktiv oder passiv beteiligt.



Die Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Kreditinstitute gewährleisten
grundsätzlich eine regelmäßige, die Zuverlässigkeit
betreffende Überprüfung der Mitarbeiter. Auf diese bereits bestehenden
Systeme kann zur Erfüllung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 GwG zurückgegriffen
werden. Ob eine Person bei Begründung bzw. während des Dienst-
und Arbeitsverhältnisses als zuverlässig angesehen werden kann,
ist darüber hinaus unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des
Geldwäschegesetzes zu beurteilen. Die im Kreditinstitut für dasPersonalwesen
zuständige Stelle muß Vorkehrungen für eine solche regelmäßige
Überprüfung, deren Ergebnis auch in Form eines Negativtestats
festgehalten werden kann, treffen.



Die Zuverlässigkeitsprüfung kann bei Begründung des Dienst-und
Arbeitsverhältnisses beispielsweise durch Heranziehung des Lebenslaufes,
der Zeugnisse und/oder Referenzen erfolgen. Während des Dienst- und
Arbeitsverhältnisses läßt sich die Zuverlässigkeit
der Mitarbeiter einerseits laufend durch die Beurteilung des Vorgesetzten,
andererseits durch Arbeitszeugnisse und sonstige Kontrollinstrumente überprüfen.
Die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsprüfung sind zu dokumentieren
und müssen sowohl für die Innenrevision, als auch für den
Geldwäschebeauftragten, den Prüfer des Jahresabschlusses und den
mit einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG beauftragten Prüfer
ungehindert verfügbar sein. 



 

XI.  


Interne Prüfung 



 

 40.  

Die Innenrevision eines jeden Kreditinstituts hat die Einhaltung aller
Pflichten aus dem Geldwäschegesetz zu überprüfen, deren Adressat
das Kreditinstitut ist.



Hierüber sind mindestens einmal im Jahr schriftliche Berichte zu
erstellen und der Geschäftsleitung sowie dem Geldwäschebeauftragten
des Instituts vorzulegen.



Die Berichte müssen u.a. Ausführungen über das betriebsinterneVerdachtsmeldesystem
(Ziffer 26 dieser Verlautbarung) enthalten und detailliert über Art,
Zahl und örtliches Vorkommen von Verdachtsanzeigen,die gemäß
§ 11 GwG gegenüber den zuständigen Strafverfolgungsbehörden
erstattet worden sind, sowie über den Abbruch von Geschäftsbeziehungen
gemäß Ziffer 30 dieser Verlautbarung informieren. Zu schildern
ist außerdem auch, in welcher Art und Weise die Beschäftigten
über die Verhinderung der Geldwäsche informiert worden sind und
welche Schulungsmaßnahmen sowie Zuverlässigkeitsüberprüfungen
stattgefunden haben.



In den Berichten ist insbesondere auch zu beurteilen, ob die zur Bekämpfung
der Geldwäsche im Kreditinstitut getroffenen Sicherungsmaßnahmen
zweckmäßig und ausreichend sind und die Geldwäschebeauftragten
den ihnen zugewiesenen Aufgaben nachgekommen sind.



Diese Beurteilung hat sich auf eine den gesamten Pflichtenkatalog des
Geldwäschegesetzes umfassende Prüfung zu stützen, die sich
nach dem Ermessen des Innenrevisors auf eine Prüfung einer Stichprobe
beschränken kann. Die verwendeten Stichproben müssen in einem
angemessenen Verhältnis zur Gesamtzahl derjenigen Geschäftsvorfälle
stehen, die der jeweils geprüften Pflicht aus dem Geldwäschegesetz
unterliegen und die gemäß § 9 GwG aufgezeichnet worden sind.
Das Verhältnis des Stichprobenumfangs zur Grundgesamtheit der geprüften
Geschäftsvorfälle ist im Prüfungsbericht (ggf. näherungsweise)
anzugeben.



In Anlehnung an § 9 Abs. 3 GwG sind die Berichte sechs Jahre aufzubewahren.
Die Geschäftsleitung eines Kreditinstituts hat die Funktionsfähigkeit
und Wirksamkeit ihrer Innenrevision auch für diesen Bereich sicherzustellen. 



 

XII. 


Besondere Vorschriften für das Finanztransfer- und das Sortengeschäftgemäß
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Ziffer 6 bzw. 7 KWG 



 

 41.  

Nach nationalen wie internationalen Erkenntnissen muß das Sortengeschäft
als besonders geldwäscheanfällig angesehen werden. Im Gegensatz
zu den übrigen Finanzdienstleistungen, bei denen Bartransaktionen nur
eine untergeordnete Rolle spielen, handelt es sich hier um einen Bereich,
in dem typischerweise Bartransaktionen stattfinden. Hinzu kommt, daß
dieser Geschäftsbereich in hohem Maße geprägt ist durch
Gelegenheitskunden, über die das einzelne Institut keine näheren
Kenntnisse besitzt.



Kreditinstitute, die das Sortengeschäft betreiben, sollten daher
bereits ab einem Transaktionsbetrag von 2.500,-- € den auftretenden Kunden
nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 GwG identifizieren und die Feststellungen
gemäß § 9 GwG aufzeichnen. In diesem Zusammenhang sollte
auch die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten gestellt und diese Angaben
dokumentiert werden.



Dies gilt nicht, sofern der Sortenverkauf/-ankauf über ein beim
Institut geführtes Konto des Kunden abgewickelt wird.



Die Verpflichtung zur Kundenidentifizierung nach § 154 Abs. 2 AO
bleibt hiervon unberührt. Kunden, die in einer laufenden Geschäftsbeziehung
mit dem Institut stehen, deren Stand buch- und rechnungsmäßig
festgehalten wird, sind daher nach Maßgabe der Ziffer 7 ff. bei Anknüpfung
der Geschäftsbeziehung zu identifizieren. 



 

 42.  

Im Bereich des Sortengeschäfts kommt dem sog. Smurfing (s.o. Ziffer
18) unter Geldwäscheaspekten besondere Bedeutung zu. 



 

 43.  

In Fällen, in denen sich derartige Anhaltspunkte ergeben, soll das
Institut ebenfalls prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erstattung
einer Verdachtsanzeige gemäß § 11 GwG gegeben sind und die
Geschäftsbeziehung gemäß Ziffer 30 dieser Verlautbarung
einer längerfristigen Überwachung zu unterwerfen ist. 



 

   

 



 

Berlin, den 8. November 1999 



Z 5 - E 100



 

Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen



Der Präsident 



 

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr