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I.
| Bedeutung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche
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| 1. | Am 22. September 1992 ist § 261 StGB in Kraft getreten, der die Geldwäsche unter Strafe stellt. Das in Folge am 29. November 1993 inKraft getretene Geldwäschegesetz formuliert für Kreditinstituteund andere Adressaten gewerberechtliche Pflichten, deren Erfüllung neben dem Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten durch dieErmittlungsbehörden eine effektive Geldwäscheprävention ermöglichen und die Einführung illegaler Gelder in den legalen Finanzkreislauf verhindern soll.
Mit diesem Gesetz wird die EG-Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche(91/308/EWG) umgesetzt. Hierdurch soll gleichzeitig den "40 Empfehlungen" vom 7. Februar 1990 Rechnung getragen werden, die aufgrund einer Initiative der Regierungschefs der G 7-Staaten von einer internationalen Arbeitsgruppe, der "Financial Action Task Force on Money Laundering", mit Beteiligung Deutschlands zur Erschwerung und Aufdeckung von Geldwäscheoperationen erarbeitet und am 26. Juni 1996 aktualisiert worden sind.
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| 2. | Bereits nach der den Kreditinstituten über deren Verbände bekanntgemachten "Grundsatzerklärung vom 12. Dezember 1988 zur Verhinderung des Mißbrauchs des Finanzsystems durch die Geldwäsche" des vormaligen Ausschusses für Bankenbestimmungen und -überwachung bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel (jetzt "BaselerAusschuß für Bankenaufsicht") gehört es zur ordnungsgemäßen Geschäftspolitik eines Kreditinstituts, sich von Transaktionen mit kriminellem Hintergrund, und dabei insbesondere von Geldwäschevorgängen, fernzuhalten und zu ihrer Aufdeckung und Bekämpfung beizutragen. Die Grundsatzerklärung verweist darauf, daß präventive Maßnahmen im Finanzsektor besonders zur Geldwäschebekämpfung geeignet sind.
Zu Recht wird in den Erwägungsgründen zur EG-Richtlinie vom10. Juni 1991 betont, daß Geldwäscheaktivitäten nicht nur die Solidität und Stabilität eines zu diesem Zweck mißbrauchten Kreditinstituts, sondern das ganze Bankensystem und das Image eines Bankplatzes bedrohen können. Der Bekämpfung und der Verhinderung von Geldwäschepraktiken durch die Kreditinstitute kommt daher besondere Bedeutung zu.
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| 3. | Diese Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen verdeutlicht die wesentlichen gewerberechtlichen Pflichten, die den Kreditinstituten durch das Geldwäschegesetz auferlegt werden. Die in der Verlautbarung enthaltenen Hinweise sind als Mindestanforderungen zu verstehen; die Kreditinstitute sind aufgerufen, darüber hinausgehende organisatorische und administrative Regelungen zu treffen.
Diese Verlautbarung ersetzt die "Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtesfür das Kreditwesen über Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche" vom 26. Oktober 1994.
Weitere Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zur Auslegung des Geldwäschegesetzes sind in der Textsammlung Consbruch/Möller/Bähre/Schneider, Gesetz über das Kreditwesen mit verwandten Gesetzen und anderen Vorschriften, unter Nr. 11 zu finden.
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II.
| Geltungsbereich
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| 4. | Die Pflichten des Geldwäschegesetzes sind nicht nur von allen dem KWG unterliegenden inländischen Kreditinstituten mit ihren inländischen Zweigstellen zu erfüllen; nach § 15 GwG hat ein inländisches Kreditinstitut auch dafür zu sorgen, daß die gesetzlichen Verpflichtungen aus den in dieser Bestimmung aufgeführten Vorschriften gleichermaßen von seinen Zweigstellen im Ausland und den von ihm abhängigen ausländischenUnternehmen eingehalten werden, wenn und soweit diese Unternehmen mit ihm unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind. Die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG ist dabei anwendbar.
Landestypische Besonderheiten können bei der Einhaltung der deutschen Regelungen zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche berücksichtigt werden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt der in § 15 GwG genannten Pflichten nicht tangiert wird.
§ 15 GwG berücksichtigt die Möglichkeit, daß der Erfüllung der Pflichten gemäß §§ 2, 3, 4, 6, 8, 9 und 14 GwG im Ausland das Recht des jeweiligen Staates entgegensteht. Ausländisches Recht steht der Erfüllung der genannten Pflichten nur dann entgegen, wenn ein Fall unmittelbarer Kollision einer der genannten Rechtsnormen mit Rechtsnormen des jeweiligen Staates vorliegt und der Wesensgehalt der dort geregelten Pflichten betroffen wäre.
Wird eine Zweigstelle im Ausland nach dem Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes eröffnet oder wird nach diesem Zeitpunkt ein ausländisches Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen innerhalb von drei Monaten nach der Eröffnung der Zweigstelle oder der Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung darüber zu unterrichten, wenn der Erfüllung der oben genannten Pflichten nach Auffassung des Kreditinstituts das Recht des jeweiligen Staates entgegensteht.
Die Kreditinstitute haben insoweit ihre Rechtsauffassung unter Angabe der Bestimmungen des ausländischen Rechts, mit denen die Erfüllung der in § 15 GwG genannten Pflichten kollidieren soll, zu begründen, um dem Bundesaufsichtsamt eine Prüfung der vom Kreditinstitut vertretenen Rechtsauffassung zu ermöglichen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, vor der Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes die Stellungnahme eines Rechtsexperten für das Recht des jeweiligen Staates einzuholen.
Damit ausländische Zweigstellen oder Tochtergesellschaften nicht in Geldwäschevorgänge verwickelt werden, sollten die Kreditinstitute gewissenhaft prüfen, ob sie nach Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes noch Zweigstellen in Nicht-EU-Staaten errichten, deren Rechtssystem einer Beachtung der deutschen Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderungder Geldwäsche entgegensteht oder vergleichbare Vorschriften nicht kennt oder die Befolgung der auf die Finanzinstitute anwendbaren Empfehlungen 10, 11, 12 und 14 der Financial Action Task Force in der Fassung vom 26. Juni 1996 nicht zuläßt.
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| 5. | Darüber hinaus sollten die Kreditinstitute alle ihnen nachgeordneten Kreditinstitute i.S.v. § 10a Abs. 2 Satz 1 KWG im Rahmen ihrer Möglichkeiten anhalten, die Pflichten für Institute nach dem Geldwäschegesetz zu beachten. Dies gilt mit Ausnahme der Verpflichtung zur Anzeige von Verdachtsfällen gemäß § 11 GwG auch für nachgeordnete Kreditinstitute, die ihren Sitz im Ausland haben.
Von den Kreditinstituten wird ferner erwartet, daß andere mit ihnen im Konzernverbund stehende Tochterunternehmen, insbesondere Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 GwG und Grundstücksgesellschaften, die mit Immobilien Handel treiben, für die das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nicht die nach § 16 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes zuständige Behörde ist, die für sie geltenden Pflichten dieses Gesetzes beachten.
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| 6. | Dem Geldwäschegesetz unterliegen auch die im Inland gelegenen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute (§ 1 Abs. 3 GwG); dabei wird nicht zwischen Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland unterschieden.
Im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten aus dem deutschen Geldwäschegesetz nicht der Heimatlandaufsicht des jeweiligen Herkunftslandes, sondern der Gastlandaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen.
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III.
| Identifizierungspflichten
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| 7. | Die Pflicht zur Identifizierung natürlicher und juristischer Personen bei der Eröffnung von Konten, Depots oder bei der Vergabe von Schließfächern wird wie bisher von § 154 AO und dem Anwendungserlaß zur Abgabenordnung in seiner jeweils aktuellen Fassung geregelt, zuletzt durch den Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom 24. September 1987 (BStBl. I S. 664), geändert durch Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 8. Oktober 1991 (BStBl.I S. 932).
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| 8. | Identifizierung natürlicher Personen
Sowohl die Abgabenordnung als auch das Geldwäschegesetz gehen grundsätzlich vom Gebot der persönlichen und dokumentenmäßigen Identifizierung aus.
Im Falle der Neueröffnung von Konten nach Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes durch natürliche Personen sollen die nach § 154 AO erforderlichen Legitimationsprüfungen der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten ausschließlich in der in § 1 Abs. 5 GwG formulierten Art und Weise vorgenommen werden. Ist der Kunde bereits bei der Eröffnung eines Kontos in der Art und Weise des § 1 Abs. 5 GwG identifiziert worden, kann bei jeder sich anschließenden Kontoeröffnung bezüglich dieses Kunden auf diese förmliche Identifizierung zurückgegriffen werden.
Gewißheit über die Identität einer natürlichen Person besteht deshalb nur, wenn der vollständige Name anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses festgestellt wird. Außerdem sind Geburtsdatum, Anschrift (soweit sie darin enthalten sind) sowie Art, Nummer und ausstellende Behörde des Personalausweises oder Reisepasses zu notieren. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller dem die Identifizierung durchführenden Mitarbeiter oder einem hinzugezogenen Mitarbeiter des Kreditinstituts persönlich bekannt ist.
Als geeignetes Legitimations- und Identifikationspapier gemäß § 1 Abs. 5 GwG können im übrigen alle befristeten, die ausstellende Behörde verzeichnenden Ausweise anerkannt werden, die den Anforderungen an Personalausweise gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise bzw. den Anforderungen an Reisepässe gemäß § 4 Abs. 1 Paßgesetz entsprechen. Ebenfalls können die als Ausweisersatz erteilten und mit Angaben zur Person und einem Lichtbild versehenen Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung gemäß §63 Asylverfahrensgesetz und Bescheinigungen gemäß § 39 Ausländergesetzanerkannt werden.
Darüber hinaus können auch Bescheinigungen über die Befreiung von der Ausweispflicht gemäß Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise und des Paßgesetzes akzeptiert werden.
Zur Identifizierung von Staatsangehörigen eines Drittstaats können grundsätzlich jeweils gültige nationale Reisepässe bzw. Personalausweise eines Drittstaats, die den Anforderungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise entsprechen, verwendet werden.
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| 9. | Physische Präsenz des Kunden bei der Identifizierung
Das "Know your customer"- Prinzip und das Gebot der persönlichen und dokumentenmäßigen Identifizierung des Kunden verlangen bei der Konto- bzw. Depoteröffnung oder bei der Vermietung eines Schließfaches regelmäßig eine persönliche Anwesenheit der zu identifizierenden natürlichen Person, weil nur so die Übereinstimmung zwischen äußeren Merkmalen der Person und ihrem Bild bzw. den Angaben im Personalausweis oder Reisepaß geprüft werden kann.
Unter einem Konto ist in diesem Zusammenhang die buch- und rechnungsmäßige Darstellung einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Kontoinhaber und dem kontoführenden Kreditinstitut zu verstehen, d.h. die für einen Kunden geführte Rechnung, in der Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen erfaßt werden.
Daraus folgt, daß auch bei der Eröffnung sogenannter Kreditkonten die Identifizierungspflicht Anwendung findet. Als rechtlich selbständige Konten sind grundsätzlich auch sog. Unterkonten anzusehen (zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei der Eröffnung sog. Unterkonten s. unten Ziffer 19 dieser Verlautbarung).
Eine briefliche Legitimationsprüfung von natürlichen Personen darf bei Konto- oder Depoteröffnungen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Dies gilt sowohl für Personen mit Wohnsitz im Inland als auch für Personen mit Wohnsitz im Ausland.
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| 10. | Identifizierung durch zuverlässige Dritte
Sofern ein Kreditinstitut aus wichtigem Anlaß, insbesondere im Direktgeschäft, die Identifizierung nicht selbst durch seine Beschäftigten vornehmen kann, kann diese in seinem Auftrag über zuverlässigeDritte, insbesondere
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| | a) | über Drittbanken, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge anbieten, Notare oder die Deutsche Post AG (PostIdent Service: Identifizierung am Schalter der Deutschen Post AG oder über den Postzustelldienst) oder durch eine Botschaft bzw. ein Konsulat der EU-Staaten |
| | oder | |
| | b) | über sonstige zuverlässige Dritte |
| | nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 GwG erfolgen. Diese sind lediglich als Erfüllungsgehilfen des weiterhin pflichtigen Instituts tätig. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und in bezug auf die Anforderungen des § 1 Abs. 5 GwG vollständige Durchführung der Identifizierung obliegt daher dem pflichtigen Kreditinstitut. Die bloße postalische Zustellungsform "Einschreiben/Rückschein/eigenhändig" erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Sofern neben Drittbanken, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge anbieten, Notaren, der Deutschen Post AG oder einer Botschaft bzw. eines Konsulats der EU-Staaten sonstige Dritte im Sinne des Buchstaben b) für die Identifizierung des Kunden herangezogen werden, hat sich das Kreditinstitut im Hinblick auf seine Einstandspflicht für diese Erfüllungsgehilfen grundsätzlich bei Beginn der Zusammenarbeit von der Zuverlässigkeit dieses Dritten und des von diesem geschaffenen Systems der Mitarbeiterinformation bzw. der Überprüfung der Mitarbeiterzuverlässigkeit für die interne und externe Revision nachvollziehbar zu überzeugen.
Das Kreditinstitut hat auch dafür Sorge zu tragen, daß die zur Identifizierung eingesetzten Personen über die Anforderungen, die an die Durchführung der Identifizierung zu stellen sind, unterrichtet werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen über die erfolgte Identifizierung dem Kreditinstitut unmittelbar übermittelt werden.
Anhand der übermittelten Unterlagen hat das Kreditinstitut zu kontrollieren, ob eine ordnungsgemäße Identifizierung vorgenommen worden ist. Insbesondere die nicht ordnungsgemäße Vornahme von Kundenidentifizierungen kann Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dritten begründen.
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| 11. | Identifizierung von juristischen Personen
Bei der Konto- bzw. Depoteröffnung oder bei der Vermietung eines Schließfaches an eine juristische Person ist die Legitimationsprüfung der juristischen Person sowie ihrer Verfügungsberechtigten gemäß § 154 Abs. 2 AO in Verbindung mit dem Erlaß zur Abgabenordnung in seiner jeweils aktuellen Fassung (s. zuletzt Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom 24. September 1987 (BStBl. I S. 664), geändert durch Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 8. Oktober 1991 (BStBl. IS. 932)) durchzuführen.
Ziffer 7 Buchstaben i, j und k des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung sehen Erleichterungen vor, denen zufolge nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die Legitimationsprüfung und die Herstellung der Auskunftsbereitschaft verzichtet werden kann,
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| | | bei Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen (Nr. 7i), |
| | | bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Handelsregister, Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten (Nr. 7 j), |
| | | bei Vertretung von Unternehmen, sofern schon mindestens fünf Personen,die in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat, Verfügungsbefugnis haben (Nr. 7 k).
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| | Soweit in diesen Regelungen auf Registereintragungen Bezug genommen wird, müssen die Eintragungen in einem öffentlichen Register erfolgt sein. Für Verfügungsberechtigte, die nicht unter die Identifizierungserleichterungen des Anwendungserlasses zur AO fallen, gelten die Ausführungen zur Identifizierung natürlicher Personen entsprechend.
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| 12. | Identifizierung gemäß § 2 Abs. 1 GwG
Unabhängig von der Pflicht zur Identifizierung natürlicher und juristischer Personen bei der erstmaligen Eröffnung von Konten, Depots oder bei der Vergabe von Schließfächern hat ein Kreditinstitut
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| | bei | A n n a h m e
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| | oder |
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| | bei | A b g a b e
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| | von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von 15.000,-- € oder mehr diejenige Person zu identifizieren, die ihm gegenüber auftritt (§ 2 Abs. 1 GwG).
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| 13. | Elektronisches Geld, das auf Karten bzw. in Rechnernetze geladen werden kann, kann die Funktion von Bargeld haben. Erfolgt die Ausgabe von elektronischem Geld und dessen Umwandlung in Giralgeld nicht unmittelbar kontenbezogen (sog. white card, e-cash etc.), sind die Identifizierungspflichten des §2 Abs. 1 und Abs. 2 GwG einzuhalten. Darüber hinaus sind spezifische, auf das Geldkarten- und Netzgeldgeschäft abgestimmte Sicherungsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG zu entwickeln.
Dem Begriff "Wertpapier" im Sinne des § 2 Abs. 1 GwG liegt nach dem Gesetzeswortlaut der Wertpapierbegriff des § 1 Abs. 1 DepG zugrunde; die Annahme und Abgabe von Schecks oder Wechseln fällt mithin nicht unter § 2 Abs. 1 GwG.
Der Wert von Wertpapieren, Edelmetallen und ausländischen Sorten bestimmt sich nach deren Kurswert. Gebühren und Provisionen, die die Kreditinstitute u.U. bei der Annahme oder Abgabe erheben, sind bei der Wertbestimmung nach dem GwG nicht zu berücksichtigen. |
| 14. | Grundsätzlich sind bei den in § 2 Abs. 1 und 2 GwG erwähnten Transaktionen auch Kunden zu identifizieren, bei denen bereits eine Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 AO stattgefunden hat.
Abweichend von der durch § 1 Abs. 5 GwG vorgegebenen Form der Identifizierung kann zwar nach § 7 GwG auf eine Feststellung des Kunden mittels Personalausweises oder Reisepasses verzichtet werden, sofern dieser dem die Identifizierung durchführenden Mitarbeiter persönlich bekannt ist und bereits bei früherer Gelegenheit gemäß den Anforderungen des GwG identifiziert wurde. Gleichwohl sind die Transaktionen im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und § 6 GwG aufzuzeichnen und der Name des Kunden sowie der Umstand zu vermerken, daß der Kunde dem die Identifizierung durchführenden Mitarbeiter oder dem hinzugezogenen Mitarbeiter des Kreditinstituts persönlich bekannt ist und bereits zuvor identifiziert wurde. Der Name des Mitarbeiters des Kreditinstituts, der die Identifizierungen nach § 2 Abs. 1, 2 und § 6 GwG durchgeführt hat, muß ebenfalls feststellbar sein. Im übrigen vgl. Ziffer 22 dieser Verlautbarung.
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| 15. | Um Umgehungen der Identifizierungspflicht zu verhindern, muß sich das Kreditinstitut auch Klarheit über die Identität des Auftraggebers verschaffen, wenn ihm ohne einen persönlichen Kontakt zum Kunden - beispielsweise per Post oder anderweitig - Bargeld, Wertpapiere oder Edelmetalle, übermittelt werden. Wie die Abklärung der Kundenidentität in diesen Fällen im einzelnen geschieht, ist den Instituten freigestellt. Die gewünschte Transaktion soll erst nach erfolgter Abklärung der Kundenidentität ausgeführt werden. Eine nicht plausible Vermeidung des persönlichen Kontakts durch den Kunden sollte bei dem Kreditinstitut immer gesteigerte Aufmerksamkeit auslösen (vgl. auch VI. dieser Verlautbarung).
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| 16. | Nachttresor, Einzahlungsautomaten, regelmäßige Einzahler
(a) Eine Pflicht zur Identifizierung gemäß § 2 Abs. 1GwG besteht nicht, wenn Bargeld in einem Nachttresor deponiert wird (§2 Abs. 4 Satz 1 GwG). Jedoch muß jedes Kreditinstitut, das einen Nachttresor unterhält, dessen Benutzer vertraglich verpflichten, auf diesem Wege nur Gelder für eigene Rechnung einzuzahlen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 GwG).
(b) Für die Einzahlung von Geldern mittels sog. Bareinzahlungsautomaten gelten die folgenden Anforderungen:
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| | 1. | Um zu vermeiden, daß sich die Benutzer von Bareinzahlungsautomaten der Feststellung ihrer Identität entziehen und diese zur Einzahlung auf fremde Rechnung benutzen können, ohne den wirtschaftlich Berechtigten angeben zu müssen (Umgehung des § 8 GwG), ist der Kreis der Benutzer von Bareinzahlungsautomaten dahingehend einzuschränken, daß nur solche Personen den Bareinzahlungsautomaten benutzen können, die
- - über ein Konto bei dem betreffenden Kreditinstitut verfügen
und - - bei Kontoeröffnung nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 GwG
identifiziert worden sind und - - eine vertragliche Verpflichtungserklärung gegenüber dem
Kreditinstitut abgegeben haben, nur auf eigene Rechnung einzuzahlen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 GwG entsprechend).
Insoweit obliegt es den Kreditinstituten, die technischen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß nur der genannte Personenkreis den Bareinzahlungsautomaten bzw. die Bareinzahlungsfunktion eines Bankautomaten benutzen kann. Zudem muß sichergestellt sein, daß mittels Bareinzahlungsautomaten nur Einzahlungen zugunsten des jeweiligen Kontos erfolgen können, das bei dem Institut, das den Automaten installiert hat, geführt wird. Die Überweisung auf Konten bei einem Drittinstitut über SB-Automaten gegen Einzahlung von Bargeld ist nicht zulässig.
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| | 2. | Auf die Einholung von Verpflichtungserklärungen kann verzichtet werden,wenn technisch sichergestellt ist, daß über die Automaten mittels eines Einzahlungsvorgangs nicht 15.000,-- € oder mehr eingezahlt werden können (zu der spezifischen Überwachungspflicht in diesen Fällen vgl. Ziffer 18 dieser Verlautbarung).
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| | 3. | Soweit Bareinzahlungsautomaten auch die Nachttresorfunktion übernehmen, verbleibt es allein bei der Regelung des § 2 Abs. 4 GwG.
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| | 4. | Einzahlungsautomaten sollen im Bankbetrieb nur an Orten aufgestellt werden, an denen potentielle Geldwäscher damit rechnen müssen, beobachtet zu werden und aufzufallen.
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| | (c) Eine Identifizierungserleichterung besteht ebenfalls, wenn Inhaber oder Mitarbeiter eines Unternehmens regelmäßig in Form von Barein- oder -auszahlungen über das Konto des Unternehmens verfügen (§2 Abs. 4 GwG).
Unternehmen i.S.v. § 2 Abs. 4 GwG ist eine organisatorisch und rechtlich selbständige Einheit, soweit zu deren Tätigkeit regelmäßige Einzahlungen und Abhebungen bei Kreditinstituten gehören. Als regelmäßig sind Einzahlungen und Abhebungen insbesondere dann anzusehen, wenn sie für das Kreditinstitut erkennbar häufig und nachhaltig für den Kunden durchgeführt werden.
Die Freistellung des Kreditinstituts von der Identifizierungspflicht bei Barein- und -auszahlungen setzt jedoch voraus, daß die einzahlende oder abhebende Person dem Kreditinstitut zuvor namentlich zusammen mit der schriftlichen Erklärung des Unternehmens bekanntgegeben worden ist, daß das Unternehmen durch die benannte Person in Zukunft wiederholt Bargeld auf ein eigenes Konto des Unternehmens einzahlen oder abheben wird (§ 9 Abs. 1 Satz 5 GwG). Auf diese Erklärung muß in allen Zweigstellen, in denen Einzahlungen erfolgen sollen, ein Zugriff möglich sein. Bei der ersten Einzahlung oder Abhebung ist die benannte Person vom Kreditinstitut nach Maßgabe des §1 Abs. 5 GwG zu identifizieren.
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| 17. | Im Verhältnis von Instituten untereinander besteht gemäß § 2 Abs. 3 GwG keine Identifizierungspflicht. Diese Ausnahmevorschrift gilt nicht für § 6 GwG.
Sofern das betreffende Institut zwar dem Privileg des § 2 Abs. 3GwG unterfällt, aber keiner Aufsicht unterliegt, die der des § 16 Nr. 2 GwG qualitativ entspricht, ist es im Einzelfall angezeigt, dieses wie einen gewöhnlichen Kunden zu behandeln.
Die Einschaltung eines gewerblichen Geldbeförderungsunternehmens bei Bargeld-, Wertpapier- und Edelmetalltransporten zwischen Filialen eines Kreditinstitutes bzw. im Verkehr zwischen verschiedenen Kreditinstituten/Finanzdienstleistungsinstituten führt nicht zur Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz. Sofern das Geld jedoch nicht in verschlossenen Behältnissen transportiert wird, sollte bei der Einschaltung von gewerblichen Geldbeförderungsunternehmen im Institutsverkehr wegen der damit verbundenen Geldwäscherisiken die erforderliche Vorsicht angewandt werden, da diese Unternehmen sich entgegen den ursprünglichen gesetzgeberischen Vorstellungen nicht nur auf den reinen Transport von Wertgegenständen beschränken, sondern auch die Geldverarbeitung übernehmen.
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| 18. | Smurfing
Führt ein Kreditinstitut mehrere Finanztransaktionen im Sinne von § 2 Abs. 1 GwG durch, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000,-- € oder mehr ausmachen, ist es zur Identifizierung der auftretenden Person gemäß § 2 Abs. 2 GwG verpflichtet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß zwischen den Transaktionen eine Verbindung besteht (sog. Smurfing) und deshalb von einer künstlichen Aufsplittung einer einheitlichen Finanztransaktion ausgegangen werden muß.
Das Bestehen einer Verbindung zwischen Finanztransaktionen ist im Wege einer Gesamtschau aller Einzelfallumstände vom Kreditinstitut festzustellen und zu beurteilen. Dem Kreditinstitut steht bei der Bewertung dieser Umstände ein Beurteilungsspielraum zu.
Da Fälle des sog. Smurfing aufgrund des arbeitsteiligen Geschäftsablaufs einer Bank nur schwer zu erkennen sind, sollen die Kreditinstitute Bareinzahlungen nachträglich zumindest stichprobenartig daraufhin überprüfen, ob in diesen Fällen eine möglicherweise geldwäscherelevante künstliche Aufsplittung eines einheitlichen Betrages anzunehmen ist (allgemeine Überwachungspflicht). In Fällen, in denen sich derartige Anhaltspunkte ergeben, soll das Institut, sofern es sich bei dem betreffenden Kunden um einen Dauerkunden (Kunde, der in einer laufenden Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut steht) handelt, entsprechend Ziffer 24 dieser Verlautbarung prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erstattung einer Verdachtsanzeige gemäß § 11 GwG gegeben sind. Ebenfalls soll die Geschäftsbeziehung gemäß Ziffer 30 dieser Verlautbarung einer längerfristigen Überwachung unterworfen werden. Die Ergebnisse der Smurfing-Kontrolle sind zu dokumentieren.
Eine spezifische Überwachungspflicht gilt für sog. Einzahlungsautomaten, bei denen mittels eines Einzahlungsvorgangs nur Beträge unterhalb 15.000,-- € eingezahlt werden können (vgl. oben Ziffer 16). Um einem "Smurfing" entgegenzuwirken, sollen mindestens Bareinzahlungen, die innerhalb von 24 Stunden getätigt wurden, über gesonderte Primanoten auf Umsatzlisten überprüft werden. Dies gilt insbesondere auch für Bareinzahlungsautomaten, die offline betrieben werden und daher eine Kontrolle der Einhaltung des Schwellenwertes für alle Geräte bei der Einzahlung nicht zulassen.
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IV.
| Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
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| 19. | Die Kreditinstitute sind gemäß § 8 Abs. 1 GwG in allen Fällen, in denen für sie eine Identifizierungspflicht besteht, zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Die Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten gilt insbesondere fürdie Fälle der Konto- bzw. Depoteröffnung oder der Schließfachmiete, in denen bislang gemäß § 154 Abs. 2 AO nur der oder die Verfügungsberechtigten identifiziert zu werden brauchten.
Der wirtschaftlich Berechtigte ist auch bei der Eröffnung sog. Unterkonten festzustellen. Lediglich in den Fällen, in denen Geld von einem Konto auf ein sogenanntes Unterkonto umgebucht wird, kann auf die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß das Guthaben, wie z.B. bei sogenannten Festgeldkonten, wieder auf das ursprüngliche Konto zurückfließt.
Die Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten besteht auch dann, wenn gemäß § 7 GwG von einer Identifizierung nach § 1 Abs. 5 GwG abgesehen werden kann.
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| 20. | Die Vorschrift des § 8 GwG soll in Umsetzung des Art. 3 Abs. 5 der EG-Richtlinie Strohmanngeschäften entgegenwirken und den wirtschaftlich Berechtigten sichtbar machen, d.h. denjenigen, in dessen "Auftrag" die Transaktion erfolgt bzw. der an der Transaktion als Treugeber beteiligt ist.
Sofern sich aus der Transaktion bzw. aus den äußeren Umständen im Einzelfall ergibt, daß der Kunde für eigene Rechnung handelt, kann auf eine gesonderte Nachfrage hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten verzichtet werden. Die Kreditinstitute haben in diesen Fällen aber das Handeln "auf eigene Rechnung" aufzuzeichnen.
Gemäß Art. 3 Abs. 5 EG-Richtlinie müssen die Kreditinstitute jedoch in den Fällen, in denen sie Zweifel hegen oder in denen sie die Gewißheit haben, daß der zu Identifizierende nicht für eigene Rechnung handelt, angemessene Maßnahmen ergreifen, um Informationen über die tatsächliche Identität der Person einzuholen, für deren Rechnung der Kunde handelt. Besteht ein solcher Zweifel an der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, sollen die Kreditinstitute über die Angaben des Kunden hinaus weitere Nachfragen anstellen und sich ggf. die Identität des wirtschaftich Berechtigten nachweisen lassen.
Für den Fall, daß sich diese Zweifel nicht ausräumen lassen, soll das Kreditinstitut die Durchführung der Transaktion bzw.die Eröffnung des Kontos ablehnen. Dies gilt auch, wenn sich der Kunde weigert, die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten zu beantworten.
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| 21. | Die Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten gilt auch in den Fällen, in denen sog. Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.) gegenüber dem Kreditinstitut auftreten bzw. wenn Treuhänder oder Vermögensverwalter auf Rechnung verschiedener Kunden Sammelkonten oder -depots einrichten. Im Falle der Eröffnung sog. Sammelkonten oder -depots sollen die Kreditinstitute gegenüber dem Konto- oder Depotinhaber dabei grundsätzlich schuldrechtlich sicherstellen, daß eine vollständige Liste der wirtschaftlich Berechtigten eingereicht und bei jeder Veränderung diese dem Institut unverzüglich mitgeteilt wird. Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen der Treuhänder seinerseits ein Institut ist (§ 8 Abs.2 GwG) und daher selbst zur Identifizierung der Kunden sowie zur Aufzeichnung und Aufbewahrung der festgestellten Daten entsprechend den für Kreditinstitute geltenden Grundsätzen verpflichtet ist. Sofern er allerdings keiner Aufsicht unterliegt, die der i.S.d. § 16 Nr. 2 GwG qualitativ vergleichbar ist, gilt Ziffer 17 Abs. 2 dieser Verlautbarung entsprechend.
Da insbesondere Sammel- und Fremdgeldkonten häufig bei der Verschleierung von Geldwäschetransaktionen eine nicht unbedeutende Rolle spielen, sollten sie einer besonderen Beobachtung durch das Kreditinstitut unterliegen. Die unübliche bzw. mißbräuchliche Nutzung dieser Konten (insbesondere die Verwendung eines Sammelkontos für einzelne Mandanten bzw. die Verwaltung größerer Beträge für einzelne Mandanten über einen längeren Zeitraum) kann einen Verdacht im Sinne des § 11 GwG begründen (vgl. auch VI. dieser Verlautbarung).
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V.
| Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
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| 22. | Aufzuzeichnen sind sämtliche zum Zweck der Identifizierung gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, § 6 Satz 1, § 8 Abs. 1 GwG festgestellten Angaben.
Die Kreditinstitute sollen in diesem Zusammenhang gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GwG "soweit möglich" eine Kopie der zur Feststellung der Identität vorgelegten Dokumente erstellen. Sie haben zu diesem Zweck technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß diese Kopien bei allen Geschäften, bei denen nach dem Betriebsablauf eine Identifizierung am Schalter erfolgen kann, erstellt werden können. Längerfristig soll, soweit möglich, die Aufzeichnung durch Erstellung einer Kopie auch bei Geschäften erfolgen, bei denen eine Identifizierung im Kassenbereich erfolgt.
Von einer Kopie des Ausweisdokuments kann abgesehen werden, wenn der Kunde bereits gemäß den Anforderungen des § 7 GwG identifiziert worden ist und die Identifizierungsdaten entsprechend den Erfordernissen des GwG aufgezeichnet wurden.
Für Dauerkunden, die über einen in der Europäischen Union ausgestellten Personalausweis oder Reisepaß verfügen, reicht es aus, wenn die bei der erstmaligen Identifizierung nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 GwG festgestellten Angaben bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung entweder durch Kopie der zur Feststellung der Identität vorgelegten Dokumente (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 GwG) oder insbesondere mittels EDV aufgezeichnet wurden.
Eine solche EDV-mäßige Aufzeichnung setzt voraus, daß aus der betreffenden EDV-Aufzeichnung auch ersichtlich ist, welcher Mitarbeiter des Instituts die Identifizierung vorgenommen hat.
Zur Gewährleistung der Datensicherheit bedarf es zudem eines Zugriffsschutzes auf das EDV-Programm zur Erfassung dieser Daten. Es ist sicherzustellen, daß nur besonders bevollmächtigte und mit entsprechender "security" versehene Mitarbeiter die Daten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ändern bzw. löschen können.
Die Art der Aufbewahrung der Aufzeichnungen (ob im Original oder durch sonstige Arten der Datenspeicherung) ist den Kreditinstituten grundsätzlich freigestellt. Es muß jedoch gewährleistet sein, daß die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben übereinstimmen. Die Daten sind derart zu ordnen, daß sie während der Dauer derAufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, indem das Kreditinstitut auf Anforderung unverzüglich ihre Lesbarkeit herstellen kann, damit die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Verdachtsfällen schnell auf sie zugreifen und über das Kreditinstitut abgewickelteTransaktionen rekonstruieren können.
Da sich die Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden auf Namen beziehen, sollen zur Gewährleistung einer eindeutigen Zuordnung die Aufzeichnungsformulare einschließlich erstellter Ausweiskopien regelmäßigin alphabetischer Ordnung jahrweise abgelegt werden. Bei einer EDV-mäßigen Aufzeichnung der Daten reicht es aus, wenn eine alphabetische Auffindbarkeit gewährleistet ist.
Es ist auch sicherzustellen, daß das Kreditinstitut innerhalb angemessener Frist Auskunft darüber erteilen kann, für welche Konten, Depots oder Schließfächer ein Kunde insgesamt verfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt ist. Die sich aus § 154 Abs. 2 Satz 2 AO für das Kreditinstitut ergebenden Pflichten bleiben hiervon unberührt.
An die "Lesbarkeit" der nach dem Geldwäschegesetz aufzubewahrenden Unterlagen sind hohe Anforderungen zu stellen, da sie auch der Innenrevision, der "leitenden Person", dem Prüfer des Jahresabschlusses und dem mit einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG beauftragten Prüfer ungehindert verfügbar sein müssen.
Bei Tafelgeschäften liegt eine ausreichende Dokumentation im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 GwG nur vor, wenn eine zweifelsfreie Zuordnung zwischen dem einzelnen Geschäftsvorfall bzw. dem einzelnen Tafelbeleg und den zugehörigen Identifizierungsunterlagen, ebenso wie in umgekehrterWeise möglich ist.
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VI.
| Verhalten in Verdachtsfällen
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| 23. | Verdachtsanzeigepflicht gemäß § 11 GwG
Die Anzeige von Fällen, bei denen der Verdacht einer Geldwäschetransaktion i.S.d. § 261 StGB besteht (§ 11 GwG), ist eine der Hauptpflichten der Kreditinstitute. Anzuzeigen sind alle Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine bare oder unbare Finanztransaktion einer Geldwäsche dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Derartige Verdachtsmomente können bei jeder Finanztransaktion unabhängig davon, ob sie den Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz unterliegt, auftreten.
Die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige gemäß § 11 GwG im Verdachtsfall besteht auch dann, wenn dem Institut bekannt ist, daß ein drittes Institut wegen desselben Sachverhalts bereits Anzeige erstattet hat oder das pflichtige Institut davon ausgehen muß, daß die Ermittlungsbehörden schon anderweitig Kenntnis vom Sachverhalt erlangt haben.
Die Methoden der "Geldwäscher" ändern sich nicht zuletzt als Reaktion auf die von den Kreditinstituten getroffenen Sicherungsmaßnahmen ständig. Die für das Kreditinstitut unerläßliche Einzelfallprüfung, ob ein Verdachtsfall vorliegt, wird erleichtert, wenn die vom Zentralen Kreditausschuß erarbeiteten "Anhaltspunkte, die auf verdächtige Finanztransaktionen hindeuten" in ihrer jeweils geltenden Fassung vom Kreditinstitut berücksichtigt werden. Diese Anhaltspunkte sind nicht abschließend. Darüber hinaus kommen neben internen Hinweisen aus dem Institut auch externe Hinweise, wie beispielsweise Presseveröffentlichungen, Hinweise des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen oder Hinweise von Strafverfolgungsbehörden als aktuelle Erkenntnisquellen in Betracht.
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| 24. | Werden Tatsachen festgestellt, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche i.S.d. § 261 StGB dienen könnte, muß sich das Kreditinstitut bei seiner Entscheidung, ob eine Verdachtsanzeige gemäß § 11 Abs. 1 GwG zu erstatten ist, Klarheit darüber verschaffen, ob der Finanztransaktion aus der Sicht des Bankiers Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten anhaften.
Sofern es sich nicht um Gelegenheitskunden handelt, soll das Kreditinstitut in diesem Zusammenhang die gesamten aus einer Geschäftsbeziehung vorhandenen Informationen heranziehen, um zu beurteilen, ob ein Verdachtsfall vorliegt. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang Zweck und Art der Transaktion und Besonderheiten in der Person des Kunden, dessen finanzielle und geschäftlicheVerhältnisse und die Herkunft der einzubringenden Vermögenswerte. Gesteigerte Aufmerksamkeit des Kreditinstituts wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn
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| | - | die Transaktion keinen wirtschaftlichen Hintergrund erkennen läßt und deren Umstände undurchsichtig sind; letzteres betrifft insbesondere die Identität der an der Transaktion beteiligten Personen und den Zweck der Transaktion; |
| | - | die Art und Höhe bzw. die Herkunft der Vermögenswerte bzw. der Empfänger der Transaktion im übrigen nicht zu den der Bank bekannten Lebensumständen bzw. zu der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers passen. |
| | - | die Transaktion über Umwege abgewickelt werden soll bzw. Wege (Einschaltung von Drittbanken) gewählt werden, die kostenintensiv sind und wirtschaftlich sinnlos erscheinen. |
| | Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es jedoch ausreichend, daß objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Transaktion sprechen, mit der illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder mit der die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden soll, und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Das Institut besitzt bei der Frage, ob die festgestellten transaktionsbezogenen und personenbezogenen Tatsachen i.S.d. § 11 GwG verdächtig sind, einen Beurteilungsspielraum. Das Ergebnis der Beurteilung ist von der internen und externen Revision auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, daß der gemäß § 11 GwG zur Verdachtsmeldung Verpflichtete das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrundeliegenden Vortat prüft: Hinsichtlich des Vortatenkataloges des § 261 StGB reicht der Verdacht auf die illegale Herkunft der Gelder schlechthin aus (ein sog. "doppelter Anfangsverdacht" im strafprozessualen Sinne ist nicht erforderlich).
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| 25. | Eine Pflicht zur Anzeige i.S.d. § 11 Abs. 1 GwG besteht auch dann, wenn eine Transaktion, die nach der Beurteilung des Kreditinstituts im Falle ihrer Durchführung einen Verdacht i.S.d. § 261 StGB begründen würde,abgelehnt und nicht durchgeführt wird.
Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelten auch für diesen Fall (vgl. §§ 6, 9 Abs. 1 GwG).
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| 26. | Der bankinterne Verdachtsfall
Das Kreditinstitut hat durch die Erstellung von Arbeits- und Organisationsanweisungen sicherzustellen, daß alle bankinternen Verdachtsfälle (auch die angetragenen, aber abgelehnten Finanztransaktionen bzw. alle unter Geldwäschegesichtspunkten ungewöhnlichen Transaktionen) von den Mitarbeitern dem Geldwäschebeauftragten in schriftlicher Form zur weiteren Verdachtsprüfung und Entscheidung vorgelegt und dort auch dokumentiert werden.
Für die Darstellung der einen Verdacht stützenden Tatsachen und Anhaltspunkte sollen sich die Mitarbeiter eines Formblatts bedienen können. Ein Verfahren, wonach Mitarbeiter einen hausinternen Verdachtsfall zunächst dem Vorgesetzten oder einer zwischengeschalteten Stelle im Institut oder im Konzern zu melden haben und diese Stelle die Verdachtsmeldung an die für die Anzeige gemäß § 11 GwG zuständige Stelle nur dann weitergibt, wenn sie den Verdacht des Mitarbeiters teilt, ist mit diesen Grundsätzen unvereinbar.
Die bankinternen Verdachtsmeldungen der Mitarbeiter sind ebenfalls sechs Jahre lang aufzubewahren. Sie müssen für die Innenrevision, den Geldwäschebeauftragten und den mit der Jahresabschlußprüfung bzw. mit einer Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 KWG beauftragten Prüfer ungehindert verfügbar sein.
Soweit vom Kreditinstitut von einer Verdachtsanzeige gemäß § 11 GwG abgesehen wird, sollten die Gründe hierfür ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.
Die Gründe sollen auch dem bankintern meldenden Mitarbeiter des Kreditinstituts bekanntgegeben werden. Um dem einzelnen Mitarbeiter ggf. die Erstattung einer eigenen Verdachtsanzeige zu ermöglichen, ist es erforderlich, diesem eine Rückmeldung darüber zu geben, ob eine von ihm bankintern erstattete Meldung über einen Verdachtsfall zu einer Verdachtsanzeige des Kreditinstituts gemäß § 11 Abs. 1 GwG geführt hat.
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| 27. | Organisation des Anzeigeverfahrens
Die Organisation des Anzeigeverfahrens gegenüber den zuständigenStrafverfolgungsbehörden wird den Kreditinstituten vom Geldwäschegesetz nicht im Detail vorgeschrieben.
Es muß jedoch durch innerorganisatorische Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, daß eine unverzügliche Übermittlung der Verdachtsanzeige im Sinne des § 11 Abs. 1 GwG an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden gewährleistet ist.
Die einfache, briefliche Übersendung der Verdachtsanzeige stellt regelmäßig keine unverzügliche Übermittlung dar.
Die Erstattung einer Verdachtsanzeige des Kreditinstituts hat durch die "leitende Person" im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG (im folgenden: Geldwäschebeauftragter) zu erfolgen.
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| 28. | Formelle Anforderungen
Die Verdachtsanzeige gemäß § 11 Abs. 1 GwG beruht auf der Erfüllung einer gewerberechtlichen Pflicht. Im Gegensatz zur Strafanzeige gemäß § 158 StPO unterliegt sie einem bestimmten Formzwang und hat inhaltliche Mindestangaben aufzuweisen:
Neben dem Namen, der Anschrift, der Fax- und Telefonnummer desjenigen Kreditinstituts, das die Verdachtsanzeige übermittelt, sollte im Rahmen jeder Verdachtsanzeige gegenüber den Ermittlungsbehörden ein konkreter Ansprechpartner im Kreditinstitut, d.h. im Regelfall der Geldwäschebeauftragte, einschließlich dessen Durchwahlnummer für eventuelle Rückfragen benannt werden, sofern dieser Ansprechpartner den Ermittlungsbehörden nicht bereits auf anderem Wege namentlich bekanntgegeben worden ist. Diese schriftliche Mitteilung muß weiter eine Unterschrift erkennen lassen.
Jede Verdachtsanzeige muß die Mitteilung enthalten, ob die verdächtigeFinanztransaktion noch nicht bzw. bereits durchgeführt oder abgelehnt wurde. Aus der Verdachtsanzeige sollte klar hervorgehen, ob es sich um eine Erstanzeige oder um eine Wiederholung i.S.v. § 11 Abs. 2 GwG bzw. Ergänzung einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Anzeige handelt, der derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Im letzteren Fall sollte ausgeführt werden, wann, in welcher Form und bei welcher Strafverfolgungsbehörde eine Anzeige bereits erfolgt ist.
Bei den Angaben über die beteiligten Personen sollte zwischen Kunden (Kontoinhabern), Nichtkunden (auftretenden Personen), wirtschaftlich Berechtigten und sonstigen Beteiligten differenziert werden.
Name (Firmenname) und Vorname des Kunden sowie dessen Anschrift, Geburtsdatum, Ausweisnummer, Art des Ausweises, ausstellende Behörde und, sofern bekannt, Geburtsname, Geburtsort und Nationalität des Kunden und alle Konto-, Depot- und Schließfachnummern, sofern sie mit der Verdachtsanzeige in Zusammenhang stehen, sollen immer angegeben werden, bei Nichtkunden und sonstigen Beteiligten immer dann, wenn diese Daten dem Kreditinstitut bekannt sind.
Die Angaben zur verdächtigen Finanztransaktion sollen Angaben zu Art, Betrag, Datum, Filiale, der die Finanztransaktion angetragen wurde, und Begünstigtem der Finanztransaktion enthalten.
Darüber hinaus sind die konkreten Tatsachen, die bezüglich einer Finanztransaktion aus der Sicht des Kreditinstituts auf Geldwäsche schließen lassen, anzugeben. Soweit auf eine bestimmte Kontoentwicklung Bezug genommen wird, ist diese in geeigneter Weise (z.B. durch Verweis auf beigefügte Unterlagen) schlüssig darzustellen.
Lösen mehrere einzelne Transaktionen für sich allein oder die Gesamtbetrachtung mehrerer - unter Umständen bereits durchgeführter- Transaktionen den Verdacht einer Geldwäsche i.S.d. § 261 StGB beim Kreditinstitut aus, so sind die geforderten Angaben für jede einzelne dieser Transaktionen zu machen, sofern im konkreten Fall nichts anderweitiges mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde i.S.d. § 11 GwG vereinbart worden ist.
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| 29. | Eine angetragene Finanztransaktion darf von dem Kreditinstitut frühestens ausgeführt werden, wenn diesem die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt ist oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag derAnzeige verstrichen ist, ohne daß die Durchführung der Finanztransaktion strafprozessual untersagt worden ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GwG).
Wenn sich im konkreten Fall für die Mitarbeiter des Instituts ein Verdacht für eine Geldwäschehandlung geradezu aufdrängen muß, soll eine Finanztransaktion nicht nach der "Eilfallregelung" des § 11 Abs. 1 Satz 3 GwG ausgeführt werden.
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| 30. | Abbruch der Geschäftsbeziehung
Auch bei Transaktionen, die nach der Beurteilung des Kreditinstituts die Schwelle zu einem gemäß § 11 GwG anzeigepflichtigen Sachverhalt mangels eines hinreichenden Verdachts noch nicht überschritten haben, sollten die Kreditinstitute äußerste Vorsicht walten lassen.
Da die einzelne Transaktion regelmäßig noch keinen Verdacht auslöst, sondern sich - insbesondere beim Dauerkunden - nur durch weitere konto- und/oder kundenbezogene Tatsachen zu einem Verdacht i.S.d. § 11 GwG verdichten kann, ist die Geschäftsbeziehung bis zur Ausräumung der im Institut entstandenen Zweifel einer - gegebenfalls auch längerfristigen - Überwachung zu unterwerfen (sog. Monitoring).
Verbleiben unter Berücksichtigung der Transaktion, der Person des Kunden oder der Herkunft seiner Vermögenswerte trotz intensiver Aufklärung und Überwachung der Geschäftsbeziehung begründete Zweifel, ob eine Geldwäschehandlung vorliegt, so sollte das Kreditinstitut dieses Geschäft unterlassen und eine Entscheidung darüber treffen, ob die Geschäftsbeziehung abzulehnen oder abzubrechen ist (zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in diesem Fall vgl. Ziffer 26).
Dies gilt auch in den Fällen, in denen zuvor eine Verdachtsanzeige gemäß § 11 GwG erstattet wurde.
Eine Weiterführung verdächtiger Konten allein zum Zwecke derStrafermittlung gehört nicht zu den Aufgaben der Kreditinstitute im Rahmen der vom Geldwäschegesetz normierten Kooperation von Ermittlungsbehörden und Privaten. Um die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden allerdings nicht zu beeinträchtigen, empfiehlt es sich für die Kreditinstitute in einzelnen Fällen, in denen sie zuvor eine Verdachtsanzeige i.S.d. § 11 GwG erstattet haben, vor dem Abbruch der Geschäftsbeziehung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden über die geplante Maßnahme zu unterrichten. Die Entscheidung, ob die Kundenbeziehung abgebrochen wird oder nicht, wird jedoch allein vom betroffenen Kreditinstitut getroffen.
Die Fälle, in denen eine Geschäftsbeziehung aufgrund der oben genannten Grundsätze abgebrochen wird, sind zur Überprüfung durch die interne und externe Revision zu dokumentieren.
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| 31. | Nach § 11 Abs. 3 GwG darf ein Institut den Auftraggeber der Finanztransaktion oder einen anderen als staatliche Stellen nicht von einer Anzeige nach §11 Abs. 1 oder Abs. 2 GwG oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Dieses Unterrichtungsverbot sollte auch auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen das Kreditinstitut Kenntnis von einer Anzeige hat, die ein Dritter erstattet hat, bzw. in denen eine Anzeige bzw. Verdachtsmeldung bei einer Behörde im Ausland erstattet wird.
Die Kommunikation zwischen den Geldwäschebeauftragten von Kreditinstituten zur Klärung eines ungewöhnlichen oder verdächtigen Sachverhalts bzw. die Warnung des Geldwäschebeauftragten eines dritten Kreditinstituts durch den Geldwäschebeauftragten des anzeigenden Instituts ist nicht als Verstoß gegen § 11 Abs. 3 GwG anzusehen.
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VII.
| Internationaler Zahlungsverkehr
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| 32. | Bei grenzüberschreitenden Geldwäscheaktivitäten gewinnt der elektronische Zahlungsverkehr zunehmend an Bedeutung. Jedes im internationalen Zahlungsverkehr eingeschaltete Kreditinstitut soll Auskunft über den konkreten Empfänger bzw. Auftraggeber einer Transaktion und deren Kontonummern geben können, damit die "Spur des Geldes" (paper trail/electronic trail) bei der Aufklärung komplizierter Geldwäschetransaktionen leichter und schneller verfolgt werden kann.
Bei der Abwicklung des Auslandszahlungsverkehrs unter Benutzung des S.W.I.F.T.-Netzes und sonstiger Zahlungsverkehrssysteme soll das erstbeauftragte Institut grundsätzlich sicherstellen, daß im Datensatz des Zahlungsauftrages der Name, die Adresse und die Kontonummer des auftraggebenden Kunden sowie des Begünstigten angegeben und weitergeleitet werden. Falls die Bank bei Abwicklung der Transaktion nicht als erstbeauftragtes Institut eingeschaltet ist, kann es im Einzelfall angezeigt sein, bei Transaktionen mit unvollständigem Datensatz, die keine Rückschlüsse auf den Auftraggeber zulassen und deren Hintergrund unter Geldwäschegesichtspunkten ungewöhnlich erscheint, eine Prüfung des Einzelfalles unter Einbeziehung der Korrespondenzbank vorzunehmen.
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VIII.
| Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung für die organisatorischen und administrativen Vorkehrungen des 14 Abs. 2 GwG
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| 33. | Nach § 14 GwG müssen die Kreditinstitute Vorkehrungen dagegen treffen, zur Geldwäsche mißbraucht zu werden. Diese Vorschrift gehört zu den zentralen Regelungen des Geldwäschegesetzes. Die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der erforderlichen internen Vorkehrungen nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GwG und deren Weiterentwicklung obliegt sämtlichen Geschäftsleitern eines Kreditinstituts gemeinsam, und zwar auch dann, wenn einzelnen Geschäftsleitern nach dem Ressortprinzip bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen sind. Gleiches gilt für die Leiter einer inländischen Zweigniederlassung von Kreditinstituten aus EU-Ländern i.S.d. § 53b KWG, für die sämtliche für "Geschäftsleiter" geltende Vorschriften dieser Verlautbarung entsprechend anzuwenden sind.
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IX.
| Bestellung eines Geldwäschebeauftragten als Ansprechpartner
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| 34. | Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG hat jedes Kreditinstitut als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 StGB einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, dem für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zuzuordnen ist.
Der Geldwäschebeauftragte soll auch für den Kontakt zum Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zuständig sein. Die Bestellung und Entpflichtung von Geldwäschebeauftragten müssen die Kreditinstitute dem Bundesaufsichtsamt mitteilen. Die Mitteilung über die Bestellung hat Angaben über die Namen (Vor- und Zunamen), Funktion und Stellung in der Aufbauorganisation und über das Datum der Bestellung zu enthalten. Im Falle der Entpflichtung sind dem Bundesaufsichtsamt zudem die Gründe hierfür mitzuteilen.
Die Ansprechbarkeit des Geldwäschebeauftragten oder seines Stellvertreters für Mitarbeiter des Kreditinstituts, für Ermittlungsbehörden und für das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen muß zu den üblichen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
Aufgabe des Geldwäschebeauftragten ist es, als zentrale Stelle im Institut die Durchführung des Geldwäschegesetzes sowie der zu seiner Umsetzung ergangenen Verwaltungsvorschriften des Bundesaufsichtsamtes für dasKreditwesen vorzunehmen.
Der Geldwäschebeauftragte muß zu diesem Zweck mit sämtlichen Angelegenheiten zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes innerhalb des Kreditinstituts befaßt sein.
Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
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| | a) | die Bearbeitung der bankinternen Verdachtsmeldungen und Entscheidung überdie Weiterleitung dieser Meldungen gemäß § 11 GwG an die zuständigen Ermittlungsbehörden; |
| | b) | die Zuständigkeit für die Entwicklung, Aktualisierung und Durchführung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Verhinderung derGeldwäsche;
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| | c) | die Schulung und zeitnahe Unterrichtung der Beschäftigten über Methoden der Geldwäsche und den Pflichtenkatalog des Geldwäschegesetzes;
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| | d) | die Schaffung interner Organisationsanweisungen, die - unter Berücksichtigung der Größe, Organisation und Gefährdungssituation des einzelnen Kreditinstituts, insbesondere dessen Geschäfts- und Kundenstruktur - gewährleisten, daß diejenigen Transaktionen mit besondererAufmerksamkeit behandelt werden, die bereits in der Vergangenheit unter Geldwäschegesichtspunkten auffällig geworden sind.
Hierbei sind solche Transaktionen als auffällig anzusehen, die
- aus der Sicht des einzelnen Kreditinstituts,
- aufgrund einer vom Zentralen Kreditausschuß oder dem Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen nach gemeinsamer Erörterung vorgenommenen und den Instituten mitgeteilten Bewertung, - aufgrund von Typologienpapieren der Gemeinsamen Finanzermittlergruppen
der Länder
einen Geldwäscheverdacht besonders nahelegen.
Die Art und Weise der Untersuchung ist den Instituten freigestellt. Diezu treffenden Maßnahmen können z.B. mit bereits vorhandenen Systemen verbunden werden, die zu anderen Zwecken genutzt werden (z.B. zur Minimierung von Betrugsfällen).
Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentieren.
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| | e) | die Überwachung einer auffälligen Geschäftsbeziehung i.S.v. Ziffer 30 dieser Verlautbarung. Die Ergebnisse dieser Überwachung sind zu dokumentieren.
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| | f) | die laufende Kontrolle der Einhaltung des Geldwäschegesetzes und der internen Grundsätze zur Verhinderung der Geldwäsche. Diese Kontrollpflicht besteht unabhängig von den retrospektiven Prüfungspflichten derInnenrevision.
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| | Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich der Geldwäschebeauftragte auch der Mithilfe weiterer Mitarbeiter des Instituts bedienen, die ihn über den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in regelmäßigen Abständen zu informieren haben.
Eine Übertragung der Aufgaben auf externe Personen oder Stellen ist unzulässig. Lediglich bei der Erfüllung der Aufgaben nach Buchstaben a), b) und c) kann sich der Geldwäschebeauftragte in Ausnahmefällen in Abstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Mithilfe von externen Personen bedienen.
Die Erfüllung der dem Geldwäschebeauftragten obliegenden Pflichten erfordert es, daß er bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter jederzeit ungehinderten Zugang zu den relevanten Dateien [Zentrale, Zweigstellen sowie ausgelagerte Bereiche (sog. Outsourcing)] und Unterlagen hat.
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| 35. | Geldwäschebeauftragte müssen zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit berechtigt sein, für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche unternehmensintern Weisungen zu erteilen. Sie müssen im Hinblick auf die Kündigung einer Geschäftsbeziehung gemäß Ziffer 30 dieser Verlautbarung sowie auf die Bearbeitung von bankinternenVerdachtsmeldungen und der Entscheidung über die Weiterleitung dieser Meldungen gemäß § 11 GwG an die zuständigen Ermittlungsbehörden uneingeschränkt weisungsbefugt sein. Weiter müssen sie befugt sein, das Kreditinstitut in Angelegenheiten der Geldwäschebekämpfung und -prävention nach außen zu vertreten und für das Kreditinstitut verbindliche Erklärungen abzugeben. Neben der Erteilung von Einzel-oder Gesamtprokura kann die Bevollmächtigung auch anderweitig erfolgen.
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| 36. | Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die zur Erfüllung ihrer Funktion erforderliche Sachkompetenz besitzen. Welcher Mitarbeiter mit den Aufgaben betraut wird, hat das Kreditinstitut selbst zu entscheiden, wobei seine Größe und strukturelle Gliederung zu berücksichtigen sind. Der Geldwäschebeauftragte muß aber in jedem Fall über die erforderliche sächliche Ausstattung und zeitliche Kapazität verfügen, um seine Aufgaben effektiv erfüllen zu können.
Sofern davon abgesehen wird, einen ausschließlich als Geldwäschebeauftragten i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG tätigen Mitarbeiter einzusetzen, kann diese Funktion von einem Geschäftsleiter oder einer Person erfüllt werden, die eine leitende Tätigkeit unterhalb der Geschäftsleiterebene ausübt. Weitere zusätzliche Funktionen dürfen die Wahrnehmung der Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter i.S.d. Geldwäschegesetzes nicht beeinträchtigen.
Von der Möglichkeit der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes zum Geldwäschebeauftragten oder dessen Stellvertreter soll i.d.R. nur von Kreditinstituten kleiner Betriebsgröße Gebrauch gemacht werden, die für diese Funktion keine geeigneten Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene besitzen. Mit zunehmender Größe des Kreditinstitutes schließen sich die Vorstandstätigkeit und die Wahrnehmung der Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter grundsätzlich aus. Eine Funktionstrennung muß regelmäßig bei Kreditinstituten erfolgen, deren Bilanzsumme am letzten Bilanzstichtag 50 Mio. € nicht unterschreitet. Dies gilt grundsätzlich auch für Zweigniederlassungen i.S.d. §§ 53, 53b und 53c KWG.
Von diesem Funktionstrennungsgrundsatz kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Ausnahmen zulassen, wenn das Kreditinstitut dem Bundesaufsichtsamt im einzelnen darlegt, daß keine geeigneten Mitarbeiter vorhanden sind und eine Kollision der Funktionen im konkreten Fall nicht vorliegt.
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters kann in keinem Fall ausschließlich mit Mitgliedern des Vorstandes erfolgen, da die Geschäftsleiter eines Institutes schon aufgrund ihrer Stellung und Funktion im Kreditinstitut neben dem Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreter für die Bekämpfung der Geldwäsche eigenständige Verantwortung tragen.
Mit der Funktion des Geldwäschebeauftragten dürfen nicht Mitarbeiterder Innenrevision betraut werden, da der "leitenden Person" vor allem bei der Erstattung von Verdachtsanzeigen nach § 11 GwG Handlungspflichten zugewiesen sind und die Innenrevision grundsätzlich nicht ihre eigene Tätigkeit überprüfen soll. Bei Kreditinstituten kleinerer Betriebsgröße, bei denen die Funktionen des Innenrevisors und des Geldwäschebeauftragten von der Geschäftsleitung wahrgenommen werden, ist auf die personale Trennung dieser Funktionen zu achten.
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X.
| Organisation und Schulung
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| 37. | Weitere von den Kreditinstituten selbst zu entwickelnde Vorkehrungen gegen Geldwäschetransaktionen betreffen die gemäß § 14 Abs.2 GwG durchzuführenden internen Abwehrmaßnahmen. Nach Sinn und Zweck dieser Norm soll es den Kreditinstituten ausdrücklich überlassen bleiben, ihrer spezifischen Geschäfts- und Kundenstruktur angepaßte interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche zu entwickeln. Die interne Regelung des Sicherungssystems ist schriftlich niederzulegen.
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| 38. | Die internen Sicherungsmaßnahmen müssen sich an Größe, Organisation und Gefährdungssituation des einzelnen Kreditinstituts, insbesondere dessen Geschäftsschwerpunkten und Kundenstruktur, ausrichten. Zur Verhinderung der Geldwäsche werden i.d.R. zumindest folgende Maßnahmen zu treffen sein:
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| | - | Schaffung bzw. Ergänzung der konkreten Arbeitsablaufbeschreibungen und Verhaltensrichtlinien für Mitarbeiter um die nach dem Geldwäschegesetz und den betriebsinternen Leitsätzen einzuhaltenden Pflichten; den Besonderheiten der verschiedenen Geschäftsarten (Giro-, Effektengeschäft etc.) bzw. Betriebsbereiche (Schalterbereich, Dokumentation etc.) ist dabei Rechnung zu tragen; diese Arbeitsablaufbeschreibungen und Verhaltensrichtlinien sollen an die Mitarbeiter ausgegeben werden.
Der Geldwäschebeauftragte bzw. eine von ihm hiermit beauftragtePerson hat die Einhaltung, Umsetzung und Aktualisierung dieser Grundsätze sicherzustellen und sich hiervon zu überzeugen.
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| | - | Schulungswesen:
Das Kreditinstitut hat nach Art und Anzahl hinreichende Schulungen der Mitarbeiter hinsichtlich der nach dem Geldwäschegesetz und den internen Sicherungsmaßnahmen einzuhaltenden Pflichten sicherzustellen. Die Erstschulung für neue Mitarbeiter soll im Gegensatz zur Auffrischungsschulung in der Regel als Präsenzschulung durchgeführt werden.
Die Mitarbeiter, insbesondere diejenigen mit Kundenkontakt, sind daneben regelmäßig und zeitnah über die neu bekanntgewordenen Erscheinungsformen (Methoden und Techniken) der Geldwäsche zu unterrichten. Angesichts der Unterschiede bezüglich der tatsächlichen Gefährdungssituation der einzelnen Bereiche des Bankbetriebes bietet es sich an, für die entsprechenden Mitarbeiter geschäftsspezifische Schulungen durchzuführen.
Zum Zweck der Unterrichtung über neue aktuelle Methoden und Techniken der Geldwäsche sollen den Mitarbeitern auch schriftliche Informationen ausgehändigt werden. Dabei kann neben eigenen Erkenntnissen auch auf das vom Zentralen Kreditausschuß erarbeitete Verdachtsraster sowie auf weitere Informationen der Strafverfolgungsbehörden bzw. des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über neue Erscheinungsformen der Geldwäsche zurückgegriffen werden (vgl. Ziffer 23 dieser Verlautbarung).
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| | Schulungsablauf, -inhalt und Teilnahme sind zu dokumentieren.
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| 39. | Zuverlässigkeit der Mitarbeiter:
Die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter gemäß § 14 Abs.2 Nr. 3 GwG ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit des bankinternen Präventionssystems.
Zuverlässig in diesem Sinne ist, wer die Gewähr dafür bietet, daß er/sie die Pflichten nach dem GwG und die im Institut eingeführten Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltensrichtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche sorgfältig beachtet, Sachverhalte, die auf Geldwäsche hindeuten,dem Geldwäschebeauftragten meldet, und sich selbst nicht an zweifelhaften Transaktionen aktiv oder passiv beteiligt.
Die Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Kreditinstitute gewährleisten grundsätzlich eine regelmäßige, die Zuverlässigkeit betreffende Überprüfung der Mitarbeiter. Auf diese bereits bestehenden Systeme kann zur Erfüllung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 GwG zurückgegriffen werden. Ob eine Person bei Begründung bzw. während des Dienst- und Arbeitsverhältnisses als zuverlässig angesehen werden kann, ist darüber hinaus unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Geldwäschegesetzes zu beurteilen. Die im Kreditinstitut für dasPersonalwesen zuständige Stelle muß Vorkehrungen für eine solche regelmäßige Überprüfung, deren Ergebnis auch in Form eines Negativtestats festgehalten werden kann, treffen.
Die Zuverlässigkeitsprüfung kann bei Begründung des Dienst-und Arbeitsverhältnisses beispielsweise durch Heranziehung des Lebenslaufes, der Zeugnisse und/oder Referenzen erfolgen. Während des Dienst- und Arbeitsverhältnisses läßt sich die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter einerseits laufend durch die Beurteilung des Vorgesetzten, andererseits durch Arbeitszeugnisse und sonstige Kontrollinstrumente überprüfen. Die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsprüfung sind zu dokumentieren und müssen sowohl für die Innenrevision, als auch für den Geldwäschebeauftragten, den Prüfer des Jahresabschlusses und den mit einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG beauftragten Prüfer ungehindert verfügbar sein.
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XI.
| Interne Prüfung
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| 40. | Die Innenrevision eines jeden Kreditinstituts hat die Einhaltung aller Pflichten aus dem Geldwäschegesetz zu überprüfen, deren Adressat das Kreditinstitut ist.
Hierüber sind mindestens einmal im Jahr schriftliche Berichte zu erstellen und der Geschäftsleitung sowie dem Geldwäschebeauftragten des Instituts vorzulegen.
Die Berichte müssen u.a. Ausführungen über das betriebsinterneVerdachtsmeldesystem (Ziffer 26 dieser Verlautbarung) enthalten und detailliert über Art, Zahl und örtliches Vorkommen von Verdachtsanzeigen,die gemäß § 11 GwG gegenüber den zuständigen Strafverfolgungsbehörden erstattet worden sind, sowie über den Abbruch von Geschäftsbeziehungen gemäß Ziffer 30 dieser Verlautbarung informieren. Zu schildern ist außerdem auch, in welcher Art und Weise die Beschäftigten über die Verhinderung der Geldwäsche informiert worden sind und welche Schulungsmaßnahmen sowie Zuverlässigkeitsüberprüfungen stattgefunden haben.
In den Berichten ist insbesondere auch zu beurteilen, ob die zur Bekämpfung der Geldwäsche im Kreditinstitut getroffenen Sicherungsmaßnahmen zweckmäßig und ausreichend sind und die Geldwäschebeauftragten den ihnen zugewiesenen Aufgaben nachgekommen sind.
Diese Beurteilung hat sich auf eine den gesamten Pflichtenkatalog des Geldwäschegesetzes umfassende Prüfung zu stützen, die sich nach dem Ermessen des Innenrevisors auf eine Prüfung einer Stichprobe beschränken kann. Die verwendeten Stichproben müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtzahl derjenigen Geschäftsvorfälle stehen, die der jeweils geprüften Pflicht aus dem Geldwäschegesetz unterliegen und die gemäß § 9 GwG aufgezeichnet worden sind. Das Verhältnis des Stichprobenumfangs zur Grundgesamtheit der geprüften Geschäftsvorfälle ist im Prüfungsbericht (ggf. näherungsweise) anzugeben.
In Anlehnung an § 9 Abs. 3 GwG sind die Berichte sechs Jahre aufzubewahren. Die Geschäftsleitung eines Kreditinstituts hat die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit ihrer Innenrevision auch für diesen Bereich sicherzustellen.
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XII.
| Besondere Vorschriften für das Finanztransfer- und das Sortengeschäftgemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Ziffer 6 bzw. 7 KWG
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| 41. | Nach nationalen wie internationalen Erkenntnissen muß das Sortengeschäft als besonders geldwäscheanfällig angesehen werden. Im Gegensatz zu den übrigen Finanzdienstleistungen, bei denen Bartransaktionen nur eine untergeordnete Rolle spielen, handelt es sich hier um einen Bereich, in dem typischerweise Bartransaktionen stattfinden. Hinzu kommt, daß dieser Geschäftsbereich in hohem Maße geprägt ist durch Gelegenheitskunden, über die das einzelne Institut keine näheren Kenntnisse besitzt.
Kreditinstitute, die das Sortengeschäft betreiben, sollten daher bereits ab einem Transaktionsbetrag von 2.500,-- € den auftretenden Kunden nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 GwG identifizieren und die Feststellungen gemäß § 9 GwG aufzeichnen. In diesem Zusammenhang sollte auch die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten gestellt und diese Angaben dokumentiert werden.
Dies gilt nicht, sofern der Sortenverkauf/-ankauf über ein beim Institut geführtes Konto des Kunden abgewickelt wird.
Die Verpflichtung zur Kundenidentifizierung nach § 154 Abs. 2 AO bleibt hiervon unberührt. Kunden, die in einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Institut stehen, deren Stand buch- und rechnungsmäßig festgehalten wird, sind daher nach Maßgabe der Ziffer 7 ff. bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung zu identifizieren.
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| 42. | Im Bereich des Sortengeschäfts kommt dem sog. Smurfing (s.o. Ziffer 18) unter Geldwäscheaspekten besondere Bedeutung zu.
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| 43. | In Fällen, in denen sich derartige Anhaltspunkte ergeben, soll das Institut ebenfalls prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erstattung einer Verdachtsanzeige gemäß § 11 GwG gegeben sind und die Geschäftsbeziehung gemäß Ziffer 30 dieser Verlautbarung einer längerfristigen Überwachung zu unterwerfen ist.
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Berlin, den 8. November 1999
Z 5 - E 100
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Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Der Präsident
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