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25.03.2004 · IWW-Abrufnummer 040814

Prozessrecht aktiv 04/2004

Aktuelle Rechtsprechung zum neuen Vorbringen in der Berufungsinstanz


BGH NJW-RR 03, 1321, Abruf-Nr. 031672 Vortrag zu einer in erster Instanz nicht ausdrücklich erwähnten, von Amts wegen zu prüfenden Anspruchsgrundlage ist kein neues Angriffsmittel in der Berufung, wenn sich deren Voraussetzungen bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergeben.
OLG Frankfurt 8.12.03, 1 U 115/03, n.v., Abruf-Nr. 040796 Eine erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede ist ein neues Verteidigungsmittel, das nach § 531 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf die Frage der Verzögerung des Rechtsstreits nicht zugelassen werden kann.
OLG Rostock 20.10.03,3 U 6/03, Abruf-Nr. 040797 Eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache, die in den erstinstanzlichen Schriftsätzen umstritten war, ist als unstreitig für das Berufungsgericht bindend, wenn der Tatbestand nicht berichtigt wurde. Das wiederholte Bestreiten ist neues Vorbringen i. S. des § 531 ZPO.
Praxishinweis: Der Rechtsanwalt muss den Tatbestand auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Zeigen sich Fehler, muss der fristgebundene Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt werden (hierzu Goebel PA 03, 122).
OLG Düsseldorf 14.10.03,23 U 222/02, n.v.Abruf-Nr. 040798 Erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachter Sachvortrag ist gemäß§ 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zuzulassen, selbst wenn er unstreitig ist. Anderes gilt nur, wenn einer der Fälle des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt. Ob darüber hinaus auch eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Nichtberücksichtigung des unstreitigen Vortrags zu einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidung führt, bleibt offen.
OLG Celle 24.9.03,9 U 114/03, n.v., Abruf-Nr. 040799 Das Gericht ist auf Grund der Verhandlungsmaxime gehindert, seiner Entscheidung ein Beweisergebnis zu Gunsten des Klägers zu Grunde zu legen, wenn dieses vom klägerischen Vortrag wesentlich abweicht und der Kläger es sich nicht (angesichts möglicher prozesstaktischer Varianten auch nicht konkludent) zu Eigen gemacht hat. Geschieht dies erst in zweiter Instanz, kann der Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert sein. Der Senat lässt offen, ob dies auch gilt, wenn der Vortrag zweitinstanzlich unstreitig wird und die Beweisaufnahme in erster Instanz erschöpfend gewürdigt worden ist.
OLG Oldenburg JurBüro 04, 41, Abruf-Nr. 040800 1. Das in der Berufung erstmalige Bestreiten von Zinsen ist ein neuer Tatsachenvortrag, dessen Berücksichtigung unzulässig ist.
2. Zu den neuen Tatsachen i.S. des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zählen auch "sonstige Angriffs- und Verteidigungsmittel", so dass über § 282 Abs. 1 ZPO die Einrede der Verjährung mit erfasst wird und demgemäß die erst in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede nicht zu beachten ist (wenn die entsprechenden Tatsachen schon in erster Instanz festgestanden haben).
OLG Koblenz NJW-RR 03, 1557, Abruf-Nr. 040801 Hat der Kläger erstinstanzlich keinen Anlass, zu seiner Aktivlegitimation ergänzend vorzutragen, muss neues Vorbringen in zweiter Instanz jedenfalls mangels Nachlässigkeit berücksichtigt werden.
OLG Celle FamRZ 03, 1876, Abruf-Nr. 040802 Neue Tatsachen sind im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn keiner der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt, selbst wenn die Tatsache unstreitig oder das Bestreiten des Berufungsgegners ohne Substanz ist und die Zulassung zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führen würde.
OLG Nürnberg MDR 03, 1133, Abruf-Nr. 040803 Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zuzulassen, wenn der neue Sachvortrag unstreitig ist und seine Berücksichtigung eine Sachentscheidung ohne weitere Beweisaufnahme ermöglicht.
OLG Koblenz 23.4.03, 1 U 857/02, n.v., Abruf-Nr. 040804 Auch wenn erstinstanzlich in einem Arzthaftungsprozess die Aufklärungsrüge erhoben wurde, ist der Kläger im Berufungsverfahren mit neuem Vorbringen zur Substanziierung dieser Rüge ausgeschlossen.
OLG Zweibrücken OLGR 03, 352, Abruf-Nr. 032022 Der im Berufungsverfahren einer Architektenhonorarklage erstmals erfolgte Vortrag des Beklagten, die Schlussrechnungen des Klägers seien nicht prüffähig, weil ihnen die Kostenermittlungen, insbesondere die Kostenfeststellungen nicht beigefügt gewesen seien, beinhaltet ein neues Verteidigungsmittel i.S. von § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, das nicht zugelassen werden kann. Die Auffassung des Beklagten, seine Ausführungen im Berufungsverfahren zur fehlenden Prüffähigkeit seien lediglich Rechtsausführungen zur Schlüssigkeit der Klage, die bereits das Erstgericht von Amts wegen hätte prüfen müssen, geht fehl.
OLG Dresden IBR 03, 395, Abruf-Nr. 040805 Wenn der Bauherr erst sieben Jahre nach Erhalt der Architektenpläne und vier Jahre nach Beginn des Prozesses um das Architektenhonorar in der Berufungsinstanz zum ersten Mal die Tauglichkeit der Pläne rügt, beruht das auf Nachlässigkeit und ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.
OLG Hamm MDR 03, 892, Abruf-Nr. 040806 Hatte der beweispflichtige Kläger in der ersten Instanz mehrere Zeugen und der Beklagte seinerseits im Weg des Gegenbeweises einen weiteren Zeugen benannt, und wird die Klage abgewiesen, weil die Zeugen des Klägers zum Beweis nicht ausreichten, ist der Kläger gehindert, sich im Berufungsverfahren auf den Gegenzeugen des Beklagten zu berufen, und zwar auch, wenn dieser Zeuge im Verfahren des ersten Rechtszugs vorsorglich geladen worden war (§ 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
OLG Saarbrücken OLGR 03, 249, Abruf-Nr. 040807 Neues Berufungsvorbringen ist mangels Nachlässigkeit grundsätzlich zuzulassen, wenn es sich um erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstandene oder bekannt gewordene Beweismittel handelt. Macht eine Partei ihr objektiv zugängliche Tatsachen/Beweismittel erst-instanzlich nicht geltend, hängt die Zulassung entsprechend neuen Vorbringens davon ab, ob die Partei bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Entscheidungserheblichkeit der Tatsachen erkennen konnte.
OLG Hamm NJW 03, 2325, Abruf-Nr. 040808 Neues Vorbringen ist in der Berufungsinstanz zuzulassen, wenn es unstreitig bleibt und eine Zurückweisung zu einer evident unrichtigen Entscheidung führen würde.
OLG Saarbrücken OLGR 03, 179, Abruf-Nr. 040809 Das Gericht ist nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn eine Partei ein ihr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegendes Gutachten erst innerhalb der Spruchfrist einreicht. Vom Erstgericht in Anwendung von § 296a ZPO nicht berücksichtigtes Vorbringen kann in der Berufungsinstanz nur nach Maßgabe von § 531 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden.
OLG Brandenburg BauR 03, 1256, Abruf-Nr. 040810 Mit der erst in zweiter Instanz erhobenen Einrede der Verjährung ist der Beklagte nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, da es sich um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel handelt, das nicht nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 ZPO zuzulassen ist.
LG Schwerin NJW-RR 03, 1292 Benennt eine anwaltlich vertretene Partei in erster Instanz einen Zeugen, von dem sie hätte erkennen können, dass er ungeeignet ist, die in sein Wissen gestellte Behauptung zu beweisen, und stellt sie erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens Ermittlungen an, die zur Benennung eines geeigneten Zeugen führen, ist sie mit diesem neuen Beweismittel in der Berufung entsprechend § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.
LG Berlin GE 03, 955 War der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren mit dem durch Beweisbeschluss festgestellten Umfang der beabsichtigten Beweisaufnahme aus Kostengründen nicht einverstanden und zahlte trotz des gerichtlichen Angebots einer eingeschränkten Begutachtung den angeforderten Kostenvorschuss nicht, ist er im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO mit dem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur weiteren Aufklärung ausgeschlossen.
LG Hamburg IBR 03, 338 Wird die Werklohnklage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung als "derzeit unbegründet" abgewiesen, handelt es sich bei der Vorlage einer neuen Schlussrechnung mit der Berufungsbegründung um ein neues Angriffsmittel i.S. des § 531 Abs. 2 ZPO, wenn diese neues Zahlenmaterial enthält.



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