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22.01.2013

Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 14.11.2012 – 20 TaBV 2/12

1.Die Bestimmungen des ERA-TV über die Bewertung und Einstufung von Arbeitsaufgaben schließt die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Eingruppierung anlässlich der Zuweisung der Arbeitsaufgaben an einen Arbeitnehmer nicht aus (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 -).

2.Nach den Bestimmungen des ERA-TV erfolgt die Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgabe mitbestimmungsfrei zunächst durch den Arbeitgeber. Das weitere Verfahren, insbesondere bei Widerspruch und Reklamation regelt der Tarifvertrag selbst durch die tarifvertraglich vorgesehene Paritätische Kommission. Eine Richtigkeitskontrolle der Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgaben findet im Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG grundsätzlich nicht statt. Der Betriebsrat kann die Verweigerung der Zustimmung nicht damit begründen, es läge eine unzutreffende Einstufung oder Bewertung vor.

3.Der Betriebsrat kann aber Verfahrensfehler bei der vorläufigen Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber geltend machen, beispielsweise, dass ein tarifliches Niveaubeispiel nicht herangezogen wurde, sondern ein eigenmächtig erstelltes betriebliches Ergänzungsbeispiel ohne Befassung durch die Paritätische Kommission. Im Übrigen ist die Vorentscheidung des Arbeitgebers für eines von mehreren Bewertungssystemen durch den Betriebsrat zu respektieren.

4.Bei einem Streit darüber, ob der Arbeitnehmer tatsächlich (nur) die Aufgaben ausübt, die an dem eingestuften und bewerteten Arbeitsplatz anfallen, ist das nach dem ERA-TV vorgesehene Überprüfungsverfahren vor der Paritätischen Kommission zu beachten, das nach dem Tarifvertrag nur einer eingeschränkten Rechtskontrolle unterliegt. Die in jenem Verfahren auch in tatsächlicher Hinsicht streitigen Fragen sind deshalb grundsätzlich nicht im Eingruppierungsstreit zu entscheiden. Es gilt auch hier ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab auf eine unvertretbare Bewertung, die auf einer groben Verkennung der Bewertungs- und Einstufungsgrundsätze beruht.


Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1.
- Antragstellerin -
Verf.-Bev.:
2.
- Beschwerdeführer -
Verf.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 20. Kammer - durch den Richter am Arbeitsgericht Meyer, den ehrenamtlichen Richter Brucker und die ehrenamtliche Richterin Dürr auf die Anhörung der Beteiligten am 14.11.2012
für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 12. März 2012 - 10 BV 55/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren noch die verweigerte Zustimmung des Beschwerdeführers (Betriebsrat) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers T. anlässlich dessen Versetzung im Streit.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, welches in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Sie ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. - Südwestmetall - und unterfällt den Tarifregelungen der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg im Tarifbezirk Nordwürttemberg/Nordbaden. Der bei ihr gebildete Betriebsrat für den Standort B. vertritt ca. 610 Arbeitnehmer.

Am 16. September 2003 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. - Südwestmetall - und die Industriegewerkschaft Metall den räumlich für das Land Baden-Württemberg einschließlich des Tarifgebiets Nordwürttemberg/Nordbaden geltenden Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) sowie den Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV-ERA). Nach der Protokollnotiz zu § 2.1.2 ETV-ERA wurde die Einführungsphase für den ERA-TV auf die Zeit vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 festgelegt. Nach Abschluss der Einführungsphase gilt der ERA-TV verbindlich. Bei der Arbeitgeberin fand die Einführung des ERA-TV am 1. Januar 2008 statt.

Der ERA-TV lautet auszugsweise:

"§ 4

Grundsätze der Grundentgeltermittlung

4.1 Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.

4.2 Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.

§ 5

Einstufung der Arbeitsaufgabe

5.1 Gegenstand der Bewertung

5.1.1 Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe.

5.1.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen.

5.2 Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe

5.2.1 Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten Stufenwertzahlverfahrens als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6.

5.2.2 Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1) oder in der Form einer Vergleichsbewertung, bezogen auf die tariflichen Niveaubeispiele (§ 6.4.2) oder bezogen auf die betrieblichen Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3), angewendet werden.

Bestandteil des Systems der Bewertung und Einstufung ist der im Anhang beigefügte Katalog von tariflichen Niveaubeispielen.

5.2.3 Die Tarifvertragsparteien werden den Katalog der Niveaubeispiele, ausgehend von der technischen und organisatorischen Entwicklung, auf die Notwendigkeit der Aufnahme neuer Beispiele hin überprüfen und eventuell Ergänzungen möglichst unverzüglich vereinbaren.

§ 6

System der Bewertung und Einstufung

6.1 Stufenwertzahlverfahren

6.1.2 Die Anforderungsniveaus der Bewertungsmerkmale werden durch Stufen differenziert (Anlage 1).

6.1.3 Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen ergibt sich aus den zugeordneten Punkten (in Anlage 1).

6.1.4 Die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe ergibt sich aus der Addition der Punkte aus den einzelnen Bewertungsmerkmalen.

6.1.5 Die Gesamtpunktzahl wird wie folgt 17 Entgeltgruppen zugeordnet:

Entgeltgruppe Gesamtpunktzahl

1 6

... ...

17 64 - 96

6.2 Die tariflichen Niveaubeispiele (Anhang) sind unter Anwendung des Stufenwertzahlverfahrens (§ 6.4.1) gemäß Anlage 1 verbindlich bewertet und eingestuft.

6.3 Belastungen werden außerhalb des Stufenwertzahlverfahrens durch eine Zulage gesondert berücksichtigt (siehe Anlage 2).

6.4 Systemanwendung

Folgende Verfahren sind anwendbar:

6.4.1 Das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 kann unter Beachtung der Einstufungen der tariflichen Niveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden.

Grundlage der Einstufung ist eine Beschreibung der Arbeitsaufgabe.

Auf die Beschreibung kann mit Zustimmung beider Seiten verzichtet werden.

Die Ergebnisse der Bewertung sind mit einer Begründung für jedes Bewertungsmerkmal zu versehen.

6.4.2 Eine Arbeitsaufgabe kann durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden.

Die Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem tariflichen Niveaubeispiel. Eine abweichende Bewertung ist in Bezug auf die Arbeitsaufgabe schriftlich zu begründen.

6.4.3 Unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele können durch die Paritätische Kommission (§ 7) einvernehmlich betriebliche Ergänzungsbeispiele erstellt werden. Die Zustimmung einer Seite der Paritätischen Kommission kann nicht ersetzt werden.

...
Betriebliche Ergänzungsbeispiele können einvernehmlich durch eine Paritätische Kommission auf Unternehmensebene einheitlich festgelegt werden. Die Mitglieder dieser Paritätischen Kommission werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch die Unternehmensleitung bestimmt.

§ 7 Paritätische Kommission

7.1 In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).

7.1.1 Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören.

7.1.2 Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern.

7.1.3 Arbeitgeber und Betriebsrat können einvernehmlich vereinbaren:

- eine abweichende Zahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder je Seite,

- einen zusätzlichen Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Bildung der erweiterten Paritätischen Kommission (§ 7.3.3),

- einen Losentscheid gemäß § 7.3.5 statt der Anrufung der Schiedsstelle gemäß § 7.3.4, dies kann auch von Fall zu Fall erfolgen,

- ein abweichendes Verfahren zur Festlegung und zur Entscheidungsfindung des außerbetrieblichen Vorsitzenden der Schiedsstelle.

7.1.4 Arbeitgeber und Betriebsrat können sich einvernehmlich auf eine Geschäftsordnung für die Regelung von Fristen und anderen Formalien verständigen. Die Paritätische Kommission kann hierzu einen Vorschlag machen.

7.1.5 Jede Seite der Paritätischen Kommission kann nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählte Berater aus dem Unternehmen hinzuziehen.

7.1.6 Die Mitglieder und Stellvertreter der Paritätischen Kommission sind für ihre Aufgaben aus diesem Tarifvertrag ohne Minderung des Entgelts freizustellen. Dasselbe gilt für Schulungen zu diesem Tarifvertrag.

7.2 Aufgaben der Paritätischen Kommission

7.2.1 Der Paritätischen Kommission obliegt die

- Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben,

- Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben,

soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist.

7.2.2 Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte.

7.3 Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission

7.3.1 Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit.

Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen.

Der vorläufigen Einstufung kann jede Seite der Paritätischen Kommission bis zum Ablauf von acht Wochen widersprechen.

Erfolgt kein Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung, gilt diese endgültig.

Erfolgt kein Widerspruch gegen die Einstufung, sondern gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale und ihrer Begründung, wird dieser dokumentiert und der Einstufungsunterlage beigefügt. In diesem Fall wird die vorläufige Einstufung verbindlich.

Bei Widerspruch gilt die vorläufige Einstufung bis zur verbindlichen Entscheidung (siehe § 7.3.7 Abs. 2).

Weicht die verbindliche Entscheidung von der vorläufigen Einstufung ab, so gilt diese neue Einstufung rückwirkend vom Zeitpunkt der Mitteilung an die Paritätische Kommission.

Führt die verbindliche Entscheidung zu einer niedrigeren als der bisherigen Einstufung, so gilt die neue Einstufung ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

7.3.2 Bei einer Überprüfung der Einstufung gemäß § 7.2.2 gilt die bestehende Einstufung bis zum Zeitpunkt einer anders lautenden verbindlichen Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach § 7.3.

7.3.3 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission).

7.3.4 Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zustande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet.

Diese besteht aus den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission und einer/m Vorsitzenden.

Der Vorsitz wird durch Los aus einem durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Personenkreis ermittelt.

Ein Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission kann nicht den Vorsitz dieser Schiedsstelle übernehmen.

Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalstufen als auch der Entgeltgruppe im Rahmen der gestellten Anträge.

Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

7.3.5 Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird.

An dieser Festlegung ist der Arbeitgeber für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Davon kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden.

Vor der Abstimmung in der erweiterten Paritätischen Kommission entscheidet das Los, welcher der Vertreter der Tarifvertragsparteien eine zweite Stimme erhält. Dieser hat die Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

7.3.6 Das Verfahren der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.

7.3.7 Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.

7.3.8 Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten.

7.3.9 Über jeden Einstufungsvorgang ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der Systemanwendung gemäß § 6.4 beinhaltet.

...
§ 9 Grundentgeltanspruch der Beschäftigten

9.1 Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht.

Protokollnotiz zu § 9.1:

Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist.

Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen.

9.2 Der Arbeitgeber teilt diese Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit.

Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zu Grunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen.

9.3 Der gemäß § 9.1 festgestellte Entgeltanspruch bleibt auch dann unverändert, wenn der Beschäftigte während eines ununterbrochenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten Arbeitsaufgaben ausführt, die in einer niedrigeren oder höheren Entgeltgruppe eingestuft sind.

...
§ 10 Reklamation

10.1 Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.

Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll.

10.2 Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen.

Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

10.3 Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3).

In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben.

10.4 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff. zu verfahren.

10.5 Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation.

10.6 Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

10.7 Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.

Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.

..."

Über die Einstufung von Arbeitsaufgaben und die Eingruppierung zahlreicher Arbeitskräfte besteht zwischen den Betriebsparteien seit der Einführung des ERA-Tarifwerkes Streit. Der Paritätischen Kommission liegen zahlreiche Widersprüche der Betriebsratsseite wegen vorläufiger Einstufungen (§ 7.3.1 ERA-TV) vor. Außerdem wurde in vielen Fällen bei der Arbeitgeberin die mitgeteilte Entgeltgruppe durch Beschäftigte oder Betriebsrat reklamiert (§ 10.1 ERA-TV).

Über Bestand und Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu den tariflichen Entgeltgruppen wurden durch die Beteiligten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts herbeigeführt (12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09, 7 ABR 35/09 -).

Die betriebliche Funktion Teamwerker/in in der Kostenstelle 458 (Bereich Lenkung) und die dabei auszuübenden Tätigkeiten (Montieren von Baugruppen und Erzeugnissen, Durchführen der Qualitätssicherung) wurden von der Arbeitgeberin entsprechend dem tariflichen Niveaubeispiel mit der Codierung 08.02.01.10 mit 12 Punkten bewertet, was der tariflichen Entgeltgruppe 4 entspricht. Die Beschreibung der betrieblichen Arbeitsaufgabe mit der internen ZFLS-Nummer 0031 (Anlage AST 9 = Bl. 114, 115 d.A. des Arbeitsgerichts) entspricht dem Wortlaut der tariflichen Beschreibung der Arbeitsaufgabe. Dagegen wurde am 06. Juni/20. Juli 2007 durch die Arbeitnehmerseite der Paritätischen Kommission Widerspruch eingelegt (Anl. AG 6 = Bl. 60 bis 62 d.A. des Arbeitsgerichts). Eine abschließende Entscheidung nach § 7 ERA-TV liegt nicht vor.

Im Betrieb findet die Betriebsvereinbarung über Beschäftigungsmaßnahmen am Standort B. vom 2. März 2011 (Anl. B 2 = Bl. 7 ff. d.A. des Arbeitsgerichts) Anwendung, nach deren Ziffer 4 dem Mitarbeiter durch die temporäre Versetzung keine Nachteile bei seinem ERA-Entgelt entstehen.

Auf Grund erhöhten Personalbedarfs im Bereich der Lenkung ab Mai 2011 ersuchte die Arbeitgeberin mit "Veränderungsmeldung" vom 13. April 2011 den Betriebsrat um Zustimmung zur bis 31. Dezember 2011 befristeten Versetzung des Arbeitnehmers T. ab 1. Mai 2011 von der betrieblichen Funktion Teamwerker in der Kostenstelle 435 nach der Entgeltgruppe 6 zu der betrieblichen Funktion Teamwerker in der Kostenstelle 458 nach der Entgeltgruppe 6 (Anl. AST 1 = Bl. 6 d.A. des Arbeitsgerichts). Eine entsprechende "Veränderungsmeldung" für die Rückkehr des Arbeitnehmers ab 1. Januar 2012 auf seinen alten Arbeitsplatz erfolgte am 21. April 2012 (Anl. AST 4 = Bl. 13 d.A. des Arbeitsgerichts). Im Hinblick auf die Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2012 und die anschließende Rückkehr des Arbeitnehmers erfolgten zwei entsprechende "Veränderungsmeldungen" vom 12. Dezember 2011 (Anl. AST 6 = Bl. 66, 67 d.A. des Arbeitsgerichts).

Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 20. April 2011, 27. April 2011 und 21. Dezember 2011 (Anl. AST 3, 5 und 7 = Bl. 11, 12, 14, 68 bis 70 d.A. des Arbeitsgerichts) unter anderem Rügen betreffend seine Beteiligung an der Stellenbesetzung erhoben und in allen Fällen erklärt: Der Betriebsrat widerspricht der Einstufung gem. § 99 BetrVG.

Zur Begründung führte der Betriebsrat am 20. April 2011 aus: Das Niveaubeispiel 31 ist gem. der einseitigen Einstufung des Arbeitgebers mit EG 4 bewertet. Die Paritätische Kommission der Arbeitnehmerseite sowie der Betriebsrat haben der Einstufung für das angegebene Beispiel widersprochen. Aus Sicht der Paritätischen Kommission der Arbeitnehmerseite und des Betriebsrats muss die Einstufung gem. der Arbeitsplatzbeschreibung in EG 10 erfolgen. Ihre Vorgehensweise steht im Widerspruch zum ERA-Tarifvertrag und zur Betriebsvereinbarung zur Einführung des ERA-Tarifvertrages sowie zu den geltenden Gerichtsurteilen (Anl. AST 3 = Bl. 11, 12 d.A. des Arbeitsgerichts). Im Wesentlichen entsprechend erklärte sich der Betriebsrat am 21. Dezember 2011 (a.a.O.).

Zwischen den Beteiligten ist zweitinstanzlich lediglich noch die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung des Arbeitnehmers T. ab dem 1. Mai 2011 im Streit.

Insofern hat die Arbeitgeberin vorgetragen und die Ansicht vertreten, der Arbeitnehmer T. werde entsprechend der Stellenausschreibung vom 1. März 2011 (Anl. AST 8 = Bl. 113 d.A. des Arbeitsgerichts) seit dem 1. Mai 2011 mit einfachsten Einlegearbeiten an Maschinen betraut. Die Arbeitsaufgabe sei zutreffend entsprechend dem ZFLS-Beispiel Nr. 0031 mit 12 Punkten bewertet, was zur Entgeltgruppe 4 führe. Unter Anwendung der Betriebsvereinbarung werde das bisherige Entgelt nach der Entgeltgruppe 6 weitergewährt. Nach den tariflichen Regelungen obliege die Einstufung der Arbeitsaufgabe zunächst der Arbeitgeberin entsprechend der vorgegebenen Arbeitsorganisation anhand der Systemanwendungen nach § 6.4 ERA-TV. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Bewertung der Arbeitsplätze nicht gegeben. Denn eine Überprüfung der vorläufigen Einstufung finde durch das Verfahren vor der Paritätischen Kommission nach § 7 ERA-TV statt. Bis zum Abschluss beispielsweise eines Widerspruchsverfahrens vor der Paritätischen Kommission verbleibe es bei der vorläufigen Einstufung durch den Arbeitgeber. Im Ein- oder Umgruppierungsverfahren nach § 99 BetrVG könne lediglich überprüft werden, ob die Entgeltgruppe, welcher der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet werde, der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspreche und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführe. Nach den tariflichen Vorgaben bestehe nur ein eingeschränktes Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates. Tatsächlich übe der Arbeitnehmer T. eine Vielzahl der vom Betriebsrat erstmalig im Verlauf des Verfahrens geltend gemachten Arbeitsaufgaben nicht aus oder es handele sich um Selbstverständlichkeiten.

Die Arbeitgeberin hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt:

Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung von Herrn M. T. ab dem 01.05.2011 von der Entgeltgruppe 6 (KST 435) in die Entgeltgruppe 6 (KST 458) wird ersetzt.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat gerügt, der Arbeitgeber habe bereits seine Unterrichtungspflichten nicht erfüllt und einseitig das Niveaubeispiel Nr. 31 herangezogen. Ohne nähere Begründung werde behauptet, die Arbeitsaufgabe in der Kostenstelle 458 entspreche der Entgeltgruppe 6. Nicht dargelegt sei, wie sich der Aufgabenbereich mit dem betrieblichen Beispiel Nr. 0031 vereinbaren lasse. Tatsächlich habe der Arbeitnehmer T. als Teamwerker Aufgaben zu erledigen, die die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 rechtfertigen würden:

- es ist eine 3,5jährige Ausbildung und mindestens zwei Jahre Erfahrung notwendig

- Arbeitsdurchführung überwachen und verbessern

- im Bedarfsfall alle anfallenden Arbeiten selbst durchführen, Aufträge auf Vollständigkeit und Verfügbarkeit prüfen, Koordinierung des Materialflusses in Absprache mit Terminsteuerung/Logistik/Versand, Serienlauf bzw. Neuanfertigung mit Arbeitsvorbereitung abklären

- breites Spektrum an SAP-Kenntnissen (Lenkungen umbuchen, Lenkungen löschen, Mehrverbrauch buchen usw.)

- Sicherstellen der Qualität durch Überwachung des Montageablaufs, Überwachung eingeleiteter Maßnahmen zur vorbeugenden Qualitätssicherung

- Versuchsaufträge, Null-Serien, Prozessserien, Sonderserien, Erst- und Neuanfertigungen abklären, Beteiligung an FNEA-Prozessen, Arbeitsdurchführung, Einplanen und Überwachen

- Verbesserungen vorschlagen, Materialengpässe beseitigen

- Technische Mängel (z.B. an Maschinen, Vorrichtungen, Anlagen, Werkzeugen) sowie Mängel im organisatorischen Ablauf beseitigen bzw. beseitigen lassen

- Termine (z.B. mit Instandsetzung) abstimmen, bei neuen Anlagen, Maschinen, Fertigungsverfahren oder Fertigungstechniken die Planungsbereiche unterstützen, Störungsursachen und Fehlerschwerpunkte erfassen, auswerten und abstellen bzw. abstellen lassen, Verbesserungen vorschlagen

- vorgegebene Instandhaltungs- und Wartungsintervalle überwachen und nach Bedarf durchführen

- Wartungszeiten erfassen

- Arbeitsausführung überwachen, Arbeitsergebnis überprüfen, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sicherstellen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. März 2012 u.a. und soweit noch von Interesse die Zustimmung des Betriebsrats zur vorläufigen Eingruppierung des Arbeitnehmers T. ab dem 1. Mai 2011 in die Entgeltgruppe 6 (KST 458) ersetzt und zur Begründung ausgeführt: Die Zustimmung des Betriebsrats gelte nicht bereits als erteilt, denn er habe fristgerecht und ausreichend begründet Widerspruch erhoben. Dem liege ein rechtswirksamer Beschluss des Gremiums zugrunde. Die Eingruppierung verstoße nicht gegen Bestimmungen in einem Tarifvertrag. Ein Widerspruchsgrund liege folglich nicht vor. Insbesondere sei kein Verstoß durch die im Eingruppierungsverfahren bislang vollzogenen Rechtsanwendungsakte gegen tarifliche Bestimmungen erfolgt. Aufgabe des Arbeitgebers sei es, die vorläufige Einstufung vorzunehmen. Durch die Vorlage einer Arbeitsbeschreibung und Mitteilung der vorläufigen Einstufung verhalte er sich tarifgemäß. Ob diese zutreffend sei oder korrigiert werden müsse, ergebe sich erst im weiteren Verfahren vor den dafür geschaffenen Stellen. Die dem Arbeitgeber übertragene Rechtsanwendung beschränke sich auf eine abstrakte Beschreibung der Arbeitsaufgabe, die Zuordnung des Arbeitnehmers und die Mitteilung der vorläufigen Einstufung. Darauf sei das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats beschränkt. Vor Abschluss des Verfahrens in der PaKo, welches sogar zu einem Losentscheid führen könne, sei nicht feststellbar, ob die vorläufige Einstufung gegen die Vergütungsordnung verstoße oder nicht. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats erstrecke sich deshalb nicht darauf, eine höhere Eingruppierung wegen unvollständiger Beschreibung der Arbeitsaufgabe und/oder eine falsche Anwendung der abstrakten Bewertungskriterien zu reklamieren.

Gegen den ihm am 4. April 2012 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 26. April 2012 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist auch begründet.

Der Betriebsrat vertieft und ergänzt sein bisheriges Vorbringen und nimmt darauf Bezug. Zwar sei das Verfahren der Einstufung, d.h. der Bewertung der Arbeitsplätze, ausschließlich nach den Regeln des Tarifvertrages mit den dafür vorgesehenen Verfahrenswegen durchzuführen. Davon zu unterscheiden sei aber die Frage der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer konkreten Entgeltgruppe. Dieser eigentliche Eingruppierungsvorgang unterliege in vollem Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrates. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Arbeitsaufgaben im Betrieb vorläufig oder verbindlich eingestuft seien. Zu überprüfen sei, ob die Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers nicht der Entgeltgruppe 10 zuzuordnen sei. Die Frage nach den konkret ausgeübten Tätigkeiten und damit auch nach der (vorläufigen) Entgeltgruppe unterliege dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates, der die Aufgabenbereiche des Arbeitnehmers T. als Teamwerker bereits dargestellt habe. Zu.U.nrecht habe sich das Arbeitsgericht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Arbeitgeberin das ERA-Verfahren eingehalten habe.

Der Betriebsrat beantragt:

1.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, vom 12.03.2012, Az. 10 BV 55/11, wird in Ziffer 1 abgeändert.

2.

Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Herrn M. T. ab dem 01.05.2011 in die Entgeltgruppe 6 (KST 458) wird abgewiesen.

Die Arbeitgeberin beantragt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin ergänzt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und nimmt darauf Bezug. Sie meint, das Arbeitsgericht habe zu Recht festgestellt, dass ein Verstoß gegen Regelungen des ERA-Tarifvertrages bei der vorläufigen Einstufung nicht vorliege. Fragen der Bewertung der Arbeitsaufgaben seien allein und abschließend im tariflich vorgegebenen Verfahren zu klären. Keinesfalls könne das Arbeitsgericht überprüfen, ob der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 10 hätte eingruppiert werden müssen, denn eine Bewertung der Tätigkeiten stehe ihm nicht zu. Hätte der Arbeitgeber nicht alle tatsächlich übertragenen Tätigkeiten berücksichtigt, sei es seine Sache, die "ergänzte" Aufgabe in tariflichen Verfahren zu bewerten und einzustufen und gegebenenfalls das Verfahren vor der paritätischen Kommission einzuleiten.

Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die bezeichneten Anlagen und die Niederschriften über die öffentliche Sitzung, insbesondere die vom 14. November 2012 (Blatt 80 ff der Beschwerdeakte) Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist statthaft nach § 87 Abs. 1 ArbGG, form- und fristgerecht nach den §§ 89 Abs. 1, Abs. 2, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. den §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers T. in die Entgeltgruppe 6 zu ersetzen, Recht ergangen ist, § 99 Abs. 4 BetrVG.

1.
Die Eingruppierung des Arbeitnehmers T. zum 1. Mai 2011 anlässlich seiner Versetzung aus der betrieblichen Funktion Teamwerker in der Kostenstelle 435 auf die betriebliche Funktion Teamwerker in der Kostenstelle 458 bedarf der Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG.

a)
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitnehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien (BAG 11. November 2008 - 1 ABR 68/07 - Rn. 23, BAGE 128, 265).

aa)
Die Entgeltgruppen nach dem Tarifvertrag bilden eine entsprechende Vergütungsordnung ab. Der Arbeitnehmer T. sollte nach der Veränderungsmeldung vom 13. April 2011 auf einem anderen Arbeitsplatz im Bereich Lenkung (Kostenstell 458) tätig werden, der jedenfalls nach Ansicht der Arbeitgeberin nach dem innerbetrieblichen ZFLS-Beispiel 0031 zu bewerten ist mit (nur) 12 Punkten, was nach § 6 ERA-TV zu der Entgeltgruppe 4 führt. Der bisherige Arbeitsplatz in der Kostenstelle 435 (Rüsten und Bedienen von Bearbeitungsmaschinen) war hingegen arbeitgeberseitig nach dem ZFLS-Beispiel 003 mit 20 Punkten bewertet, was zur Entgeltgruppe 6 führt. Die Fortzahlung des bisherigen Arbeitsentgelts nach der Entgeltgruppe 6 beruht allein auf Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung über Beschäftigungsmaßnahmen. Die Anwendung der Vorschrift setzt aber einen Gruppierungsvorgang voraus.

bb)
Dagegen beinhaltet die Veränderungsmeldung vom 12. Dezember 2011 - Verlängerung der befristeten Versetzung bis 31. Dezember 2012 - keine zusätzliche mitbestimmungspflichtige Ein- bzw. Umgruppierung. Schließt sich unmittelbar an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein weiteres Arbeitsverhältnis an, so ist dies zwar als mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen (BAG 7. August 1990 AP Nr. 82 zu § 99 BetrVG 1972), eine erneute Eingruppierung ist aber nicht erforderlich, wenn sich weder die Tätigkeit des Arbeitnehmers noch das maßgebliche Entgeltgruppenschema ändert (BAG 11. November 1997 AP Nr. 17 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Nichts anderes gilt für die Verlängerung einer Versetzung. Die darauf gerichteten Hilfsanträge zum Antrag Ziffer 2 sind i.Ü. nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht angefallen.

cc)
Die Frage der Rückgruppierung des Arbeitnehmers T. zum 1. Januar 2013 im Zusammenhang mit der Rückkehr auf den bisherigen Arbeitsplatz - welcher nach Auffassung des Betriebsrats ebenfalls unzutreffend bewertet ist - ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Bereits mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 (Bl. 47 ff. d.A. des Arbeitsgerichts) hat der Betriebsrat seine Auffassung mitgeteilt, "dass dies kein mitbestimmungspflichtiger Vorgang darstellt".

b)
Das Zustimmungserfordernis des § 99 Abs. 1 BetrVG ist auch nicht nach den tariflichen Regelungen ausgeschlossen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - unter B. II. 2. der Gründe ([...] Rn. 28 bis 30) ausgeführt:

"c) Die Tarifvertragsparteien haben das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- oder Umgruppierungen nicht beseitigt. Ein solcher Regelungswille ist weder Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV noch § 10 ERA-TV zu entnehmen. Anderenfalls wären die genannten Bestimmungen unwirksam. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält Mindestbestimmungen über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die Tarifvertragsparteien können diese nicht wirksam ausschließen, sofern nicht das Betriebsverfassungsgesetz selbst eine solche Möglichkeit - etwa nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG - vorsieht (BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - zu B II 3 b bb (1) der Gründe, BAGE 108, 132; Fitting 25. Aufl. § 1 Rn. 247 m.w.N.; Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 81 m.w.N.; Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 765 m.w.N.). Eine tarifliche Regelung, welche die Mitbestimmung des Betriebsrats ausschlösse, wäre daher - jedenfalls dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die Eingruppierung der einzelnen Arbeitnehmer nicht selbst konkret vornähmen - unwirksam. Es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien des ERA-TV unzulässige Regelungen schaffen wollten. Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV und § 10 ERA-TV sind vielmehr nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Interpretation auszulegen.

aa) Bei der übereinstimmenden Bekundung der Tarifvertragsparteien in Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV, "dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen", handelt es sich daher lediglich um die Äußerung einer - nicht zutreffenden - Rechtsansicht. Die Protokollnotiz gibt insgesamt eine Auffassung wieder und beinhaltet keinen rechtlichen Gestaltungswillen.

bb) Auch das Reklamationsverfahren nach § 10 ERA-TV schließt die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei Ein- und Umgruppierungen nicht aus. Es regelt vielmehr ein neben der gesetzlichen Mitbestimmung bestehendes Procedere im Falle der auf die mitgeteilte Entgeltgruppe bezogenen schriftlichen Reklamation durch den Beschäftigten oder den Betriebsrat. Die erfolgreiche Reklamation der Einstufung der Arbeitsaufgabe kann Auswirkungen auf die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers haben. Sie ersetzt die vom Arbeitgeber vorzunehmende Eingruppierung jedoch nicht."

Dem schließt sich die erkennende Kammer an.

2.
Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zur Eingruppierung ist nicht deshalb zurückzuweisen, weil die für die Versetzung selbst nach den §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG erforderliche Zustimmung nicht erteilt wurde. Denn der Betriebsrat kann die Zustimmungsverweigerung auf die fehlerhafte Eingruppierung beschränken (BAG 10. Februar 1976, 20. Dezember 1988 AP Nr. 4, 62 zu § 99 BetrVG 1972. Ob das vorliegend der Fall ist, erscheint angesichts der Stellungnahme des Betriebsrats vom 20. April 2011 (Bl. 11, 12 d.A. des Arbeitsgerichts), wonach Verstöße gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung Stellenausschreibung gerügt werden, und der schriftsätzlichen Ausführungen hierzu zweifelhaft. Trotz der Hinweise des Arbeitsgerichts in der Verfügung vom 21. Oktober 2011 (Bl. 41 d.A. des Arbeitsgerichts) haben die Beteiligten die Frage nicht geklärt. Sie haben aber im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer außer Streit gestellt, dass zwischen ihnen Fragen zur Versetzung des Mitarbeiters auf den Arbeitsplatz der Kostenstelle 458 bzw. die Rückversetzung auf den Arbeitsplatz der Kostenstelle 435 nicht im Streit seien. Auf ein Annexverhältnis kommt es deshalb nicht an.

3.
Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist nicht deshalb zurückzuweisen, weil keine ordnungsgemäße und vollständige Unterrichtung des Betriebsrats in der Veränderungsmeldung vom 13. April 2011 zu sehen ist (Fitting ua. BetrVG 25. Aufl. § 99 Rn. 207). Darin liegt zwar kein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Allerdings läuft ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung nicht die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG. Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber auf die ihm bekannten Mängel der Unterrichtung hinweisen. Ergänzt der Arbeitgeber seine Unterrichtung, setzt er damit eine neue Wochenfrist in Lauf. Hat der Betriebsrat schon auf eine unvollständige Unterrichtung hin die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlende Unterrichtung nachholen. Der Betriebsrat kann dann innerhalb einer Woche weitere, sich aus der nachgeschobenen Unterrichtung ergebende Zustimmungsverweigerungsgründe geltend machen. Der Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag steht die zunächst unvollständige Unterrichtung des Betriebsrat dann nicht mehr entgegen (BAG 10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - [...] Rn. 27 m.w.N..).

Die Rügen des Betriebsrats unter Ziffer 1 der Stellungnahme vom 20. April 2011 und die schriftsätzlichen Ausführungen auf Seiten 4 und 5 des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2011 (Bl. 50, 51 d.A. des Arbeitsgerichts) beziehen sich auf die Stellenbesetzung. Sie haben mit der Frage der Gruppierung nichts zu tun. Erstmalig in dem benannten Schriftsatz rügt der Betriebsrat sodann auch Verletzungen der Informationspflicht betreffend den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers T.. Hiermit hat sich die Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 31. Januar 2012 im Einzelnen auseinandergesetzt (dort ab Seite 10 ff. = Bl. 104 ff. d.A. des Arbeitsgerichts). Im Übrigen ist die Veränderungsmeldung vom 13. April 2011 aus sich heraus verständlich oder es liegen dem Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen vor. So haben die Beteiligten im Termin zur Beschwerdeverhandlung unstreitig gestellt, dass die ZFLS Nr. 031 als Datei hinterlegt ist. Jedenfalls im Laufe des Verfahrens wurde auch die interne Stellenausschreibung nach der Anl. AST 8 vorgelegt. Im Übrigen sah sich der Betriebsrat auf Grund der erhaltenen Informationen veranlasst und in der Lage, der Einstufung zu widersprechen, weil sie gem. der Arbeitsplatzbeschreibung in EG 10 erfolgen müsse.

4.
Die danach erforderliche und von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung hat das Arbeitsgericht zu Recht ersetzt.

a)
Dies folgt nicht bereits daraus, dass die vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats nicht einem der gesetzlichen Tatbestände zuzuordnen wären. Denn es muss lediglich als möglich erscheinen, dass mit der gegebenen Begründung ein gesetzlicher Tatbestand geltend gemacht wird (BAG 11. Juni 2002 AP Nr. 118 zu § 99 BetrVG 1972; 2. August 2006 - 10 ABR 48/05 - NZA-RR 07, 554). Lediglich eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des Gesetzes Bezug nimmt, ist unbeachtlich (BAG 6. August 2002 AP Nr. 27 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich die Beschwerdekammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. A. 1. c) (3) der Entscheidung an. Lediglich ergänzend sei auf die Rüge der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 31. Januar 2011 auf Seite 11 (Bl. 105 d.A. des Arbeitsgerichts), der Betriebsrat lasse erstmals im Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 vortragen, Herr T. übe über die in der Stellenausschreibung 06/2011 genannten und ihm tatsächlich zugewiesenen Arbeitsaufgaben hinaus weitere Aufgaben aus, angemerkt, dass der Betriebsrat bereits in der Stellungnahme vom 20. April 2011 zur Begründung des Widerspruchs gegen die Einstufung auf die Arbeitsplatzbeschreibung und die Position der Arbeitnehmerseite der Paritätischen Kommission und damit auf die Anl. AG 6 vom 20. Juli 2007 (Bl. 60, 61, 62 d.A. des Arbeitsgerichts) Bezug genommen hat.

b)
In der Sache ist aber kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung gegeben.

aa)
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 12. Januar 2011- 7 ABR 34/09 - zur Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG im Zusammenhang mit Eingruppierungen nach dem ERA-TV unter B. II. 1.) der Gründe ([...] Rn. 17, 18) ausgeführt:

b) Ein- und Umgruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige Bewertungen von Stellen, Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten. Sie können maßgebliche Vorgaben für die Ein- oder Umgruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die abstrakte Bewertung einer Stelle, eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist dabei selbst keine der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG unterfallende personelle Einzelmaßnahme (vgl. BAG 12. Dezember 1995 - 1 ABR 31/95 - zu B 4 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 136; 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 30). Sie ist unabhängig vom Stellen- oder Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand des als Mitbeurteilungsrecht ausgestalteten Mitbestimmungsrechts ist nicht die Bewertung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, sondern die sich daraus ergebende Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Vergütungs- oder Entgeltgruppe (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 31).

c) Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet, haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung des Betriebsrats (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 26 f., BAGE 118, 141). Dass sich die Beurteilung des Arbeitgebers und demzufolge die Mitbeurteilung des Betriebsrats wegen konkretisierter Vorgaben in der Vergütungsordnung reduziert, bedeutet aber nicht, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG gänzlich entfällt (so auch BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 58, BAGE 130, 286). Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist stets "Normenvollzug". Dieser erübrigt sich nicht deshalb, weil die Norm mitbestimmungsfreie konkrete Vorgaben enthält...."

Das Bundesarbeitsgericht führt weiter aus (unter B. II. 2. b) aa) und bb) = [...] Rn. 22 bis 24):

"aa) ... Die Einstufung der Arbeitsaufgabe gemäß einem der drei Systemanwendungen erfolgt zunächst vorläufig durch den Arbeitgeber und sodann - soweit nicht in kleineren Betrieben das vereinfachte Einstufungsverfahren zur Anwendung kommt - durch die Paritätische Kommission in einem näher geregelten Verfahren (hierzu § 7.3 ERA-TV) mit diversen Eskalationsstufen, an deren Ende ggf. ein Losentscheid stehen kann (§ 7.3.5 ERA-TV). Sie unterliegt schon deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG, weil sie als abstrakte Bewertung unabhängig von demjenigen ist, der die Arbeitsaufgabe ausübt. Die Einstufung der Arbeitsaufgabe ist keine personelle Einzelmaßnahme.

bb) ... Die Bewertung der Arbeitsaufgaben nach dem ERA-TV macht die Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe nicht entbehrlich. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob die Entgeltgruppe, welcher der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet wird, der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat zu kontrollierende Beurteilung ist insoweit keine grundlegend andere als bei einem Entgelttarifvertrag, der bestimmte Stellen bestimmten Entgeltgruppen zuordnet, oder der bei Vergütungsgruppen, die durch abstrakt beschriebene Tätigkeitsmerkmale definiert werden, bestimmte Tätigkeitsbeispiele aufführt.

(1) Nach § 9.2 Abs. 1 ERA-TV teilt der Arbeitgeber die nach seiner Auffassung zutreffende Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit. Dies setzt zwingend die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe sowie die damit einhergehende Einschätzung voraus, dass der Arbeitnehmer die einer bestimmten Einstufung entsprechende Arbeitsaufgabe ausführt. Hierin liegt die mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierungs"entscheidung" des Arbeitgebers."

Abschließend stellt das Bundesarbeitsgericht unter B. II. 2. d) fest ([...] Rn. 31):

"Die Tarifvertragsparteien haben bestimmt, dass und wie die Arbeitsaufgaben abschließend und verbindlich eingestuft und bewertet werden. Hieran sind die Betriebsparteien gebunden. Eine Richtigkeitskontrolle der Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgaben findet im Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG nicht statt. Die rechtsanwendende Beurteilung der Betriebsparteien ist auf die Frage beschränkt, ob die mitgeteilte Entgeltgruppe der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt."

bb)
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich zunächst, dass die Entsprechung von mitgeteilter Entgeltgruppe und bewerteter und eingestufter Arbeitsaufgabe voraussetzt, dass keine Verfahrensfehler bei der Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgabe vorgefallen sind. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Arbeitgeberin keine Verfahrensfehler anzulasten sind.

(1)
Die einzustufende Arbeitsaufgabe wird nach § 4.2 Satz 1 ERA-TV durch die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers bestimmt und ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt (§ 4.2 Satz 2, 3 ERA-TV). Die Tätigkeit des Arbeitnehmers T. in der Kostenstelle 458 als Teamwerker besteht nach der internen Stellenausschreibung B 06-2011 vom 1. März 2011 im Montieren von Baugruppen und Erzeugnissen sowie im Durchführen der Qualitätssicherung.

(2)
Nach § 5.1 ERA-TV sind Gegenstand der Bewertung und Einstufung die Anforderungen der Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung aller die Wertigkeit prägender Teilaufgaben. Dabei ist das sogenannte Stufenwertzahlverfahren als Methode anzuwenden, § 5.2 iVm. § 6 ERA-TV. Das Stufenwertzahlverfahren basiert auf fünf in der Anl. 1 zum ERA-TV näher definierten Bewertungsmerkmalen, deren Anforderungsniveau durch Stufeneinteilungen differenziert sind (Wissen und Können [Anlernen, Ausbildung, Erfahrung], Denken, Handlungsspielraum/Verantwortung, Kommunikation, Mitarbeiterführung, vgl. Bl. 2 der Anl. AST 9 = Bl. 115 d.A. des Arbeitsgerichts). Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen wird durch zugeordnete Punkte vorgenommen und die Gesamtpunktzahl nach den Vorgaben des Tarifvertrages 17 Entgeltgruppen zugeordnet, § 6.1 ERA-TV. Dabei stellt § 6.4 ERA-TV drei Systemanwendungen zur Auswahl: die direkte Anwendung (§ 6.4.1 ERA-TV), der Vergleich mit tariflichen Niveaubeispielen (§ 6.4.2 ERA-TV) oder bezogen auf einvernehmlich erstellte betriebliche Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3 ERA-TV). Die Einstufung der Arbeitsaufgabe gemäß einem der drei Systemanwendungen erfolgt zunächst vorläufig durch den Arbeitgeber und sodann durch die Paritätische Kommission. Denn der Arbeitgeber übergibt nach § 7.3.1 ERA-TV der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit. Diese wird endgültig, sofern kein Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung erfolgt. Bei Widerspruch gilt die vorläufige Einstufung bis zur verbindlichen Entscheidung, die dann allerdings zurückwirkt, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger ist.

(3)
Vorliegend hat die Arbeitgeberin nach der Anl. AST 9 (Bl. 114, 115 d.A. des Arbeitsgerichts) den Arbeitsplatz Montierer/-in (Durchführen von größeren Montageumfängen) nach den §§ 5, 6 ERA-TV bewertet und die Unterlagen der Paritätischen Kommission vorgelegt. Die Arbeitnehmerseite der Paritätischen Kommission hat hiergegen am 8. Juni/20. Juli 2007 Widerspruch eingelegt. (Anl. AG 6 = Bl. 60 ff. d.A. d. ArbG). Das hat sich der Betriebsrat zu Eigen gemacht. Zu.U.nrecht wird allerdings gerügt, die Arbeitgeberin habe das tarifliche Niveaubeispiel verändert, dies sei nicht zulässig. Es könne eine Zuordnung zu einem tariflichen Niveaubeispiel stattfinden, gebe es Abweichungen, seien diese schriftlich zu dokumentieren. Das tarifliche Niveaubeispiel jedoch dürfe nicht verändert werden (Anl. AG 6, Seite 3 = Bl. 62 d.A. des Arbeitsgerichts). Zwar können betriebliche Ergänzungsbeispiele nach § 6.4.3 ERA-TV nur einvernehmlich erstellt werden. Ein Vergleich des tariflichen Niveaubeispiel mit der Codierung 08.02.01.10 mit dem ZFLS-Beispiel Nr. 031 (Anl. AST 9 = Bl. 114 d.A. des Arbeitsgerichts) im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer hat jedoch ergeben, dass das tarifliche Niveaubeispiel gerade nicht inhaltlich verändert wurde, sondern wortwörtlich dem ZFLS-Beispiel Nr. 031 entspricht. Die Arbeitgeberin hat mithin gerade keine - gar eigenmächtig erstellte - betriebliche Ergänzungsbeispiele nach § 6.4.3 ERA-TV herangezogen, sondern die Arbeitsaufgabe durch Vergleiche mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet, § 6.4.2 ERA-TV. Sie hat darüber hinaus die tarifliche Bewertungsbegründung, die in der Summe zu 12 Punkten führt, ausweislich der Anl. AST 9 übernommen.

Damit sind Verfahrensfehler bei der (vorläufigen) Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgabe nicht ersichtlich.

(4)
Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Richtigkeitskontrolle der Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgaben im Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG nicht stattfindet und sich die rechtsanwendende Beurteilung der Betriebsparteien auf die Frage beschränkt, ob die mitgeteilte Entgeltgruppe der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht, kann der Betriebsrat die Verweigerung der Zustimmung auch nicht damit begründen, es läge eine unzutreffende Einstufung oder Bewertung vor. Insbesondere kann der Betriebsrat nicht geltend machen, die aus seiner Sicht zutreffende Bewertung führe zu einer Summe von 38 Punkten (Seite 2 der Anl. AG 6 = Bl. 61 d.A. des Arbeitsgerichts) weil beispielsweise zur Arbeitsdurchführung eine Ausbildung und Erfahrung erforderlich seien, wohingegen nach der arbeitgeberseitigen Bewertung ein bloßes Anlernen ausreichend ist.

cc)
Davon zu unterscheiden ist, dass der Betriebsrat reklamiert, der Arbeitnehmer T. übe weitergehende Aufgaben aus als arbeitgeberseitig beschrieben und bewertet. Auch das führt aber nicht dazu, dass vorliegend ein Zustimmungsverweigerungsgrund gegeben ist.

(1)
Unstreitig führt der Arbeitnehmer T. als Teamwerker in der Kostenstelle 458 die Aufgaben Montieren von Baugruppen und Erzeugnissen sowie Durchführen der Qualitätssicherung durch. Dabei handelt es sich um die durch die Arbeitsorganisation bestimmte Arbeitsaufgabe, § 4 ERA-TV. Sie entspricht dem tariflichen Niveaubeispiel Durchführen von größeren Montageumfängen - Montierer/-in 2 - mit der Codierung 08.02.01.10 bzw. dem betrieblichen ZFLS-Beispiel Nr. 031 nach Auffassung der Arbeitgeberin. Weder der Betriebsrat noch die Arbeitnehmerseite der Paritätischen Kommission machen geltend, die vorgegebene Tätigkeit würde einem anderen der tariflichen Niveaubeispiele der manuellen Montage 08.02.01 entsprechen. Geltend gemacht wird hingegen, dass das tarifliche Niveaubeispiel der betrieblichen Arbeitsaufgabe nicht entspricht. Nach dem Tarifvertrag ist es allerdings im Rahmen der vorläufigen Einstufung Sache des Arbeitgebers, nach einem der in § 6.4 vorgegebenen drei Systeme zu verfahren. Die Vorentscheidung für das System "Vergleiche mit tariflichen Niveaubeispielen" (§ 6.4.2 ERA-TV) ist bis zur Entscheidung der Paritätischen Kommission hinzunehmen und insbesondere der Kontrolle durch das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG entzogen.

(2)
Soweit der Betriebsrat geltend macht, der Arbeitnehmer T. übe die in dem Widerspruch vom 20. Juli 2007 angeführten Aufgaben aus, kann das Eingruppierungsverfahren nach § 99 BetrVG nicht dazu führen, dass eine gerichtliche Entscheidung anstelle der tariflich vorgesehenen Entscheidung der Paritätischen Kommission ergeht. Denn das Widerspruchsschreiben beinhaltet insbesondere diejenigen Bewertungsfragen, die im Verfahren nach § 7 ERA-TV durch die Paritätische Kommission, die erweiterte Paritätische Kommission oder die Schiedsstelle beantwortet werden sollen. Dabei geht es unter anderem um die Frage, ob und welche Teilaufgaben zu berücksichtigen sind, weil sie Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen, § 5.1.2 ERA-TV. Diese Fragen dürfen nicht im Eingruppierungsverfahren entschieden werden, sonst würde das tarifliche Verfahren über die Bewertung und Einstufung von Arbeitsplätzen ad absurdum geführt werden. Denn nach § 7.3.5 ERA-TV kann eine Entscheidung der erweiterten Paritätischen Kommission auch durch Losentscheid herbeigeführt werden. Nach § 7.3.7 ERA-TV können Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4 bis 6 vorgenommen worden ist.

Damit unterliegt die Prüfungskompetenz des Gerichts auch im Eingruppierungsverfahren einem eingeschränkten Beurteilungsmaßstab. Nur ein - vorliegend nicht gegebener - Verfahrensfehler oder eine unvertretbare Bewertung, die auf einer groben Verkennung der Bewertungs- und Einstufungsgrundsätze beruht, rechtfertigen die Versagung der Zustimmung. Letzteres ist aber nicht der Fall. Die Arbeitgeberin hat auf den Seiten 11 bis 16 des Schriftsatzes vom 31. Januar 2012 (Bl. 105 bis 110 d.A. des Arbeitsgerichts) im Einzelnen ausgeführt, warum und weshalb die von Seiten des Betriebsrats geltend gemachten (Teil-)Aufgaben entweder eine Selbstverständlichkeit darstellen oder an dem Arbeitsplatz nicht anfallen. Selbst wenn dies im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitig ist, wozu sich das Vorbringen des Betriebsrats nicht weiter verhält, so kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Teiltätigkeiten die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberin die Wertigkeit grob verkannt habe. Dagegen spricht schon, dass die tariflichen Niveaubeispiele betreffend die manuelle Montage (08.02.01) abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Anfertigen und Montieren von Einzelgeräten/Mustern und dem Führen von Veredelungsanlagen maximal zur Entgeltgruppe 6 führen.

c)
Eine Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ist nicht deshalb veranlasst, weil das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zur "vorläufigen" Eingruppierung ersetzt hat. Damit ist ersichtlich nur dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einstufung durch die Arbeitgeberin nur vorläufig bis zur verbindlichen Entscheidung nach § 7 ERA-TV ist.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

III.
Das Verfahren ist gem. § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Meyer

Brucker

Dürr

Verkündet am 14.11.2012

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