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23.01.2013

Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 10.10.2012 – 2 TaBV 2/12

Ob die Tätigkeit eines Arbeitnehmers einem tariflichen Niveaubeispiel des ERA-TV entspricht, ist im tariflich dafür vorgesehenen Verfahren der §§ 4 bis 7 ERA-TV zu klären und nicht (inzident) im Eingruppierungsverfahren des § 99 BetrVG.


Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1.
- Antragstellerin -
Verf.-Bev.:
2.
- Beschwerdeführer -
Verf.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hensinger, den ehrenamtlichen Richter Blust und den ehrenamtlichen Richter Kolb auf die Anhörung der Beteiligten am 10.10.2012
für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 12.03.2012 (Az. 10 BV 60/11) wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Eingruppierung eines Arbeitnehmers.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie. Sie unterhält in Deutschland mehrere Standorte. Am Standort B. sind ca. 610 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Die Arbeitgeberin ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg e. V. - Südwestmetall - und unterfällt den Tarifregelungen der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg im Tarifbezirk Nordwürttemberg/Nordbaden. Der Beteiligte zu 2 ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat.

Im Tarifbereich für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg fand in den letzten Jahren eine grundlegende Umgestaltung der Lohn- und Gehaltstarifbestimmungen statt. Aufgrund des neu eingeführten Entgeltrahmen-Tarifvertrags (ERA-TV) vom 16. September 2003 wurde eine Neubewertung und Neueinstufung sämtlicher Arbeitsplätze erforderlich. Der ERA-TV hat - soweit für vorliegenden Rechtsstreit von Interesse - folgende Bestimmungen:

"...
§ 4 Grundsätze der Grundentgeltermittlung

4.1 Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.

4.2 Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.

§ 5 Einstufung der Arbeitsaufgabe

5.1 Gegenstand der Bewertung

5.1.1 Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe.

5.1.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen.

...
§ 7 Paritätische Kommission

7.1 In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).

7.1.1 Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören.

...
7.2 Aufgaben der Paritätischen Kommission

7.2.1 Der Paritätischen Kommission obliegt die

- Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben,

- Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben, soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist.

...
7.3 Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission

7.3.1 Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit.

Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen.

Der vorläufigen Einstufung kann jede Seite der Paritätischen Kommission bis zum Ablauf von acht Wochen widersprechen.

Erfolgt kein Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung, gilt diese endgültig.

Erfolgt kein Widerspruch gegen die Einstufung, sondern gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale und ihrer Begründung, wird dieser dokumentiert und der Einstufungsunterlage beigefügt. In diesem Fall wird die vorläufige Einstufung verbindlich.

Bei Widerspruch gilt die vorläufige Einstufung bis zur verbindlichen Entscheidung (siehe § 7.3.7 Abs. 2).

Weicht die verbindliche Entscheidung von der vorläufigen Einstufung ab, so gilt diese neue Einstufung rückwirkend vom Zeitpunkt der Mitteilung an die Paritätische Kommission.

Führt die verbindliche Entscheidung zu einer niedrigeren als der bisherigen Einstufung, so gilt die neue Einstufung ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

7.3.2 Bei einer Überprüfung der Einstufung gemäß § 7.2.2 gilt die bestehende Einstufung bis zum Zeitpunkt einer anders lautenden verbindlichen Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach § 7.3.

7.3.3 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission).

7.3.4 Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zu Stande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet.

Diese besteht aus den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission und einer/m Vorsitzenden.

Der Vorsitz wird durch Los aus einem durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Personenkreis ermittelt.

Ein Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission kann nicht den Vorsitz dieser Schiedsstelle übernehmen.

Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalstufen als auch der Entgeltgruppe im Rahmen der gestellten Anträge.

Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

7.3.5 Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird.

An dieser Festlegung ist der Arbeitgeber für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Davon kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden.

Vor der Abstimmung in der erweiterten Paritätischen Kommission entscheidet das Los, welcher der Vertreter der Tarifvertragsparteien eine zweite Stimme erhält. Dieser hat die Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

7.3.6 Das Verfahren der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.

7.3.7 Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen. Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von 2 Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.

7.3.8 Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten.

7.3.9 Über jeden Einstufungsvorgang ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der Systemanwendung gemäß § 6.4 beinhaltet.

...
§ 9 Grundentgeltanspruch der Beschäftigten

9.1 Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht.

Protokollnotiz zu § 9.1:

Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist.

Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung / Umgruppierung nicht mehr vorliegen.

...

§ 10 Reklamation

10.1 Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.

Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll.

...
10.3 Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3).

In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben.

10.4 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff zu verfahren.

10.5 Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation.

10.6 Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

10.7 Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.

Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4-6 vorgenommen worden ist.

..."

Zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat bestehen seit Einführung des ERA-TV Meinungsverschiedenheiten über die Einstufung von Arbeitsaufgaben und der Eingruppierung mehrerer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Bezüglich der der Einstufung von mehreren Arbeitsaufgaben und der Eingruppierung mehrerer Mitarbeiter liegen der Paritätischen Kommission Widersprüche bzw. Reklamationen der Arbeitnehmerseite der paritätischen Kommission bzw. des Betriebsrats und/oder der Arbeitnehmer vor.

Im Werk B. bestand im Bereich der Lenkung für die Zeit ab Mai 2011 vorübergehend ein erhöhter Personalbedarf, welcher durch befristete Versetzungen aus anderen Bereichen des Werks gedeckt werden sollte. Der Mitarbeiter M. D., beschäftigt als Teamwerker in der Kostenstelle 490 und eingruppiert in die Entgeltgruppe 4, war einer der Mitarbeiter, die für eine befristete Versetzung vorgesehen waren. Die Arbeitgeberin ersuchte den Betriebsrat mit Schreiben ("Veränderungsmeldung") vom 6. April 2011 um Zustimmung zur zunächst für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. Dezember 2011 vorgesehenen befristeten Versetzung in die Kostenstelle 484 ebenfalls als Teamwerker. Die Eingruppierung sollte weiter in EG 4 erfolgen.

Mit Veränderungsmeldung vom 7. Dezember 2011 ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Verlängerung der befristeten Versetzung des Mitarbeiters D. bis 31. Dezember 2012 unter Beibehaltung der bereits im Rahmen der Erstbefristung mitgeteilten Entgeltgruppe 4.

Nachdem der Betriebsrat zunächst auch der (Rück-)Versetzung des Arbeitnehmers D. an den alten Arbeitsplatz widersprochen hatte, streiten die Beteiligten zweitinstanzlich (nur) noch um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Herrn D. ab dem 1. Mai 2011 bis (voraussichtlich) 31. Dezember 2012.

Bezüglich des Antrags auf Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung von Herrn D. hat die Arbeitgeberin vorgetragen, dass Herrn D. als Teamwerker ausweislich der Stellenbeschreibung ab dem 1. Mai 2011 einfachste Einlegearbeiten an Maschinen (Montieren von Baugruppen und Erzeugnissen, Durchführung der Qualitätssicherung) zugewiesen worden seien. Diese Arbeitsaufgaben seien in Anlehnung an die tariflichen Niveaubeispiele zum ERA-TV zu Recht entsprechend dem (unternehmensinternen) ZFLS Beispiel 031 mit der EG 4 bewertet. Die Bewertung der Arbeitsaufgaben unterlägen nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Erst die Zuordnung der die Arbeitsaufgaben ausübenden Arbeitnehmer zu einer Entgeltgruppe des ERA-TV stelle nach den Entscheidungen des BAG vom 12. Januar 2011 mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierungen dar. Insoweit bleibe zu prüfen, ob die Entgeltgruppe, welcher der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet werde, der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspreche und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführe. Auch wenn die vorläufige Einstufung gemäß § 7.3.1 ERA-TV (aufgrund eines Widerspruchs) noch nicht verbindlich sei, sei die vorläufige Einstufung der Arbeitsaufgabe durch die Arbeitgeberin maßgeblich für die Richtigkeitsüberprüfung des Betriebsrats im Rahmen von Ein- oder Umgruppierungsverfahren.

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt (soweit im Beschwerdeverfahren noch von Belang):

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Herrn M. D. ab dem 01.05.2011 von der Entgeltgruppe 4 (KST 490 ZFLS Nr. 031) in die Entgeltgruppe 4 (KST 484 ZFLS Nr. 031) wird ersetzt.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass er zu Recht die Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn D. verweigert habe. Der Arbeitgeber lege einseitig das betriebliche Beispiel Nr. 031 zugrunde, obwohl das Verfahren in der Paritätischen Kommission noch nicht abgeschlossen sei. Der Arbeitgeber habe auch nicht dargelegt, dass sich der Aufgabenbereich des Herrn D. mit dem vom Arbeitgeber herangezogenen betrieblichen Beispiel (Nr. 031) decke. Vorliegend sei zu prüfen, ob die ausgeübte Arbeitsaufgabe mit der beschriebenen übereinstimme und folglich die Eingruppierung zutreffend erfolgt sei oder nicht. Herr D. habe als Teamwerker mit dem Erfordernis einer 3,5 jährigen Ausbildung und mindestens 2 Jahren Erfahrung folgende Aufgaben zu erledigen:

Arbeitsdurchführung überwachen und verbessern

Im Bedarfsfall alle anfallenden Arbeiten selbst durchführen, Aufträge auf Vollständigkeit und Verfügbarkeit prüfen, Koordinierung des Materialflusses in Absprache mit Terminsteuerung/Logistik/Versand, Serienlauf bzw. Neuanfertigung mit Arbeitsvorbereitung abklären

Breites Spektrum an SAP Kenntnissen (Lenkungen umbuchen, Lenkungen löschen, Mehrverbrauch buchen usw.).

Sicherstellen der Qualität durch Überwachung des Montageablaufs, Überwachung eingeleiteter Maßnahmen zur vorbeugenden Qualitätssicherung

Versuchsaufträge, 0-Serien, Prozessserien, Sonderserien, Erst- und Neuanfertigungen abklären, Beteiligung an FMEA-Prozessen, Arbeitsdurchführung, einplanen und überwachen

Verbesserungen vorschlagen. Materialengpässe beseitigen

Technische Mängel (z.B. an Maschinen, Vorrichtungen, Anlagen, Werkzeugen) sowie Mängel im organisatorischen Ablauf beseitigen bzw. beseitigen lassen.

Termine (z.B. mit Instandsetzung) abstimmen, bei neuen Anlagen, Maschinen, Fertigungsverfahren oder Fertigungstechniken die Planungsbereiche unterstützen, Störungsursachen und Fehlerschwerpunkte erfassen, auswerten und abstellen bzw. abstellen lassen, Verbesserungen vorschlagen

Vorgegebene Instandhaltungs- und Wartungsintervalle überwachen und nach Bedarf durchführen

Wartungszeiten erfassen

Arbeitsausführung überwachen, Arbeitsergebnis prüfen, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sicherstellen.

Deshalb sei eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 zutreffend.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. März 2012 u.a. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur "vorläufigen" Eingruppierung ersetzt. Der angefochtene Beschluss führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Betriebsrat kein Recht zur Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG habe. Die Arbeitgeberin habe vorliegend nicht gegen Bestimmungen des ERA-TV verstoßen. Die Arbeitgeberin habe die Arbeitsaufgabe eines Teamwerkers (aufgrund des Widerspruchs vorläufig) eingestuft und den Arbeitnehmer D., der die Arbeitsaufgabe eines Teamwerkers ausübe, der Entgeltgruppe 4 zugewiesen. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Bestimmungen der Vergütungsordnung lasse sich derzeit noch nicht feststellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen diesen dem Betriebsrat am 5. April 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26. April 2012 eingelegte und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ausgeführte Beschwerde des Betriebsrats. Der Betriebsrat vertieft das erstinstanzliche Vorbringen. Er ist insbesondere der Ansicht, dass es für das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG keine Rolle spiele, ob die Arbeitsaufgabe des eingruppierten Arbeitnehmers vorläufig oder verbindlich eingestuft worden sei. Im vorliegenden Verfahren sei deshalb zu prüfen, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers D. - wie vom Betriebsrat vertreten - der Entgeltgruppe 10 hätte zugeordnet werden müssen.

Der Betriebsrat beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Eingruppierung des Herrn M. D. ab dem 1. Mai 2011 in die Entgeltgruppe 4 (Kostenstelle 484) abzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Selbst wenn man annähme, dass das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats im Stadium einer vorläufigen Einstufung der Arbeitsaufgabe im selben Umfang bestehe wie bei einer verbindlichen Einstufung, könne von der Arbeitsgerichtsbarkeit im Eingruppierungsverfahren nicht überprüft werden, ob eine höhere Eingruppierung des Arbeitnehmers - hier in Entgeltgruppe 10 - geboten wäre. Vielmehr sei eine Prüfung dahingehend beschränkt, ob dem Arbeitnehmer bestimmte Teiltätigkeiten tatsächlich übertragen worden seien oder nicht. Sollte es sich bei dieser Prüfung ergeben, dass entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht alle tatsächlich übertragenen Tätigkeiten bei der bisherigen Entgeltermittlung berücksichtigt worden seien, wäre es dann Sache der Arbeitgeberin, die "ergänzte" Aufgabe wiederum im tariflichen Verfahren zu bewerten und erneut einzustufen.

II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur vorläufigen Eingruppierung des Arbeitnehmers D. zu Recht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nicht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung entspricht den tariflichen Vorgaben.

1. Die erkennende Kammer geht von der Rechtsprechung des 7. Senates des BAG aus, der insbesondere im Beschluss vom 12. Januar 2011 (7 ABR 34/09) für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgebliche tarifliche Bestimmungen des ERA-TV interpretiert hat:

"Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen.

Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien . Eine Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein

Ein- und Umgruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige Bewertungen von Stellen, Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten. Sie können maßgebliche Vorgaben für die Ein- oder Umgruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die abstrakte Bewertung einer Stelle, eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist dabei selbst keine der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG unterfallende personelle Einzelmaßnahme . Sie ist unabhängig vom Stellen- oder Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand des als Mitbeurteilungsrecht ausgestalteten Mitbestimmungsrechts ist nicht die Bewertung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, sondern die sich daraus ergebende Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Vergütungs- oder Entgeltgruppe.

Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet, haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung des Betriebsrats . Dass sich die Beurteilung des Arbeitgebers und demzufolge die Mitbeurteilung des Betriebsrats wegen konkretisierter Vorgaben in der Vergütungsordnung reduziert, bedeutet aber nicht, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG gänzlich entfällt. Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist stets "Normenvollzug". Dieser erübrigt sich nicht deshalb, weil die Norm mitbestimmungsfreie konkrete Vorgaben enthält".

Der 7. Senat des BAG führt in dieser Entscheidung weiter aus, dass die Tarifvertragsparteien im ERA-TV ein abschließendes tarifliches Konzept für die Bewertung von Arbeitsaufgaben geregelt hätten. Die Einstufung der Arbeitsaufgabe sei keine personelle Einzelmaßnahme. Dagegen seien die Zuordnungen der die Arbeitsaufgaben ausübenden Arbeitnehmer zu einer Entgeltgruppe des ERA-TV mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierungen. Die Bewertung der Arbeitsaufgaben nach dem ERA-TV mache die Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe nicht entbehrlich. Insbesondere bleibe zu prüfen, ob die Entgeltgruppe, welcher der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet werde, der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspreche und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführe(BAG a.a.O. Rn. 23).

2. Wenn man die vorgenannten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Lebenssachverhalt anwendet, steht für die erkennende Kammer fest, dass der Betriebsrat der beabsichtigten Eingruppierung des Arbeitnehmers D. die Zustimmung nicht verweigern kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die beabsichtigte Eingruppierung des Arbeitnehmers D. als Teamwerker in Entgeltgruppe 4 derzeit - bis zu einer verbindlichen Einstufung der Arbeitsaufgaben eines bei der Arbeitgeberin eingesetzten Teamwerkers - gegen tarifliche Bestimmungen des ERA-TV verstößt.

Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer D. befristet vom 1. Mai 2011 bis voraussichtlich 31. Dezember 2012 in die Kostenstelle 484 versetzt und beabsichtigt ihn in Entgeltgruppe 4 einzugruppieren, weil sie die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Teamwerker gemäß dem unternehmensinternen Niveaubeispiel (ZFLS Nr. 031) in die Entgeltgruppe 4- vorläufig - eingestuft hat.

a) Die Arbeitgeberin hat den vom Arbeitnehmer D. ab dem 1. Mai 2011 besetzten Arbeitsplatz im Bereich der Lenkung in der internen Stellenbeschreibung vom 1. März 2011 als Teamwerker bezeichnet und die Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz angegeben mit: "Montieren von Baugruppen und Erzeugnissen, Durchführung der Qualitätssicherung". Nach Ansicht der Arbeitgeberin werden diese Tätigkeiten vom betrieblichen Niveaubeispiel 031 "eines Montierers 2/einer Montiererin 2" erfasst. Dabei entspricht das unternehmensinterne Niveaubeispiel 031 dem als Anhang zum ERA-TV gebildeten tariflichen Niveaubeispiel 08.02.01.10.

Der Betriebsrat bestreitet die von der Arbeitgeberin angegebenen Tätigkeiten eines Teamwerkers dem Grunde nach nicht. Der Betriebsrat ist allerdings der Auffassung, dass Herr D. als Teamwerker zusätzliche Aufgaben zu erledigen habe, seine Arbeitsaufgaben also "werthaltiger" und diese Tätigkeiten demgemäß in Entgeltgruppe 10 einzustufen seien. Diese Ansicht des Betriebsrats korrespondiert mit der Auffassung der Arbeitnehmerseite der Paritätischen Kommission, dass die Arbeitsaufgaben eines Teamwerker bei der Arbeitgeberin über die Arbeitsaufgaben des betrieblichen Niveaubeispiels Nr. 031 (Montierer 2) hinausgingen. Aus diesem Grund sind bei der Arbeitgeberin seit längerer Zeit Widersprüche der Arbeitnehmerseite der Paritätischen Kommission zu bearbeiten, die sich derzeit bei der erweiterten Paritätischen Kommission befinden.

b) Nach der oben zitierten Entscheidung des BAG kann der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbeurteilungsrechtes bei Eingruppierungen insbesondere vorbringen, dass die Entgeltgruppe, welcher der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet wird, der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe nicht entspricht und/oder der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich nicht ausführt. Beides hat der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren nicht getan.

aa) Zum einen hat der Betriebsrat nach dieser Rechtsprechung ein Mitbeurteilungsrecht, ob die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnete Entgeltgruppe der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht. In diesem Zusammenhang hat der Betriebsrat z.B. zu prüfen, ob ein betriebliches (vorliegend ZFLS) oder tarifliches Niveaubeispiel, das bei der (vorläufigen) Einstufung der Arbeitsaufgabe herangezogen worden ist, die dem Arbeitnehmer zugeordnete Entgeltgruppe aufweist. Weiter kann der Betriebsrat überprüfen, ob die im Stufenwertzahlverfahren (§ 6.1 ERA-TV) ermittelten Punktzahlen rechnerisch richtig sind und die Gesamtpunktzahl mit der Entgeltgruppe übereinstimmt (§ 6.1.5 ERA-TV).

Im vorliegenden Verfahren hat der Betriebsrat insoweit keinen Sachvortrag geleistet. Der Betriebsrat hat nicht beanstandet, dass das dem tariflichen Niveaubeispiel nachgebildete ZFLS-Beispiel Nr. 031 mit 12 Punkten eine unrichtige Punktzahl enthält und zu einer höheren Entgeltgruppe führt.

bb) Zum anderen hat der Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht, ob der Arbeitnehmer die bewertete und eingestuften Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Das Auseinanderfallen von eingestuften und tatsächlich verrichteten Tätigkeiten kann eindeutig sein. Das ist beispielsweise bei dem in der mündlichen Verhandlung diskutierten Sachverhalt der Fall, wo ein als Sanitäter beschäftigter Arbeitnehmer nach der Entgeltgruppe eines Anlagenmechanikers vergütet werden soll.

Im vorliegenden Fall bestreitet der Betriebsrat allerdings nicht, dass der Arbeitnehmer D. als Teamwerker eingesetzt wird und die Arbeitsaufgabe eines "Montierers 2" (ZFLS Beispiel 031) jedenfalls als Basisaufgabe (Montieren und Qualitätssicherung) verrichtet. Der Betriebsrat ist lediglich der Auffassung, dass zu dieser Tätigkeit weitere anspruchsvollere Arbeitsaufgaben hinzukommen. Damit beanstandet jedoch der Betriebsrat nicht, dass der Arbeitnehmer D. die Arbeitsaufgabe eines Teamwerkers ausführt, sondern dass die Arbeitsaufgabe eines Teamwerkers von der Arbeitgeberin derzeit falsch eingestuft wird.

Ob die Tätigkeit eines bei der Arbeitgeberin im Bereich der Lenkung eingesetzten Teamwerkers der Tätigkeitsbeschreibung des betrieblichen und tariflichen Beispiels eines "Montierers 2" entspricht, ist im tariflich dafür vorgesehenen Verfahren der §§ 4-7 ERA-TV zu klären und nicht im vorliegenden Eingruppierungsverfahren des § 99 BetrVG. Zu diesem tariflichen Konzept für die Bewertung von Arbeitsaufgaben hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg im Beschluss vom 21. April 2010 - 2 TaBV 3/09 -ausgeführt:

"Das gesamte Einstufungs- und Reklamationsverfahren im ERA-TV zeigt, dass die Tarifvertragsparteien dem staatlichen Rechtsschutz ein innerbetriebliches Konfliktlösungsverfahren vorgeschaltet haben. Dabei haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich den Zweck verfolgt, den innerbetrieblichen Sachverstand bei der Bewertung der Arbeitsaufgaben zu nutzen. Anders als die staatlichen Gerichte verfügen die Vertreter von Arbeitgeber und Beschäftigten in der Paritätischen Kommission, in der erweiterten Paritätischen Kommission und im Schiedsgericht in der Regel aus eigener Anschauung über die notwendige Sachkenntnis für die im Betrieb bestehenden Arbeitsaufgaben .Auch die Überprüfung der tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe erfordert diese Sachkenntnis. Die Grenze zwischen der Bewertung einer beschriebenen Arbeitsaufgabe und der Frage, ob die bewertete Arbeitsaufgabe mit ihren wertigkeitsprägenden Elementen ganz oder teilweise ausgeführt wird, ist fließend. Deshalb ist für die sachgerechte Lösung dieser Problematik nicht so sehr der juristische Sachverstand des staatlichen Gerichtes und die Möglichkeit von Zeugenvernehmungen gefragt. Vielmehr ist wichtig, dass die Vertreter in der Paritätischen Kommission kompetenten Sachverstand über die innerbetrieblichen Arbeitsaufgaben und ihre tatsächliche Durchführung haben und insoweit auch fachkundige Berater aus dem Unternehmen hinzuziehen können (vgl. § 7.1.5 ERA-TV)."

Solange die Beteiligten im dafür vorgesehenen Verfahren für die Bewertung von Arbeitsaufgaben (auch nach jahrelangen Bemühungen) kein Ergebnis gefunden haben und die Einstufung (auch) der Arbeitsaufgabe eines Teamwerkers bei der Arbeitgeberin nur vorläufig und noch nicht verbindlich ist (vgl. § 7.3.1 ERA-TV), widerspräche es Sinn und Zweck des gesamten Konfliktlösungsverfahrens, in einem Eingruppierungsverfahren inzident die Arbeitsaufgabe eines betrieblichen/tariflichen Niveaubeispiels zu bewerten. Ob ein bei der Arbeitgeberin beschäftigter Teamwerker zusätzlich zu den von der Arbeitgeberin vorgegebenen "Basistätigkeiten" (Montieren und Qualitätssicherung) noch die vom Betriebsrat behaupteten zusätzlichen Arbeitsaufgaben verrichtet und die Arbeitsaufgabe deshalb "werthaltiger" ist, ist nicht im vorliegenden Eingruppierungsverfahren zu entscheiden. Solange die Arbeitsaufgabe noch nicht verbindlich eingestuft ist, kann im Eingruppierungsverfahren nach Ansicht der erkennenden Kammer nur geprüft werden, ob ein (einzugruppierender) Arbeitnehmer entgegen der Mitteilung der Arbeitgeberin eine schon auf den ersten Blick ganz andere Arbeitsaufgabe verrichtet (Beispiel Sanitäter - Anlagenmechaniker). Dagegen hat das Gericht in diesem Verfahren nicht zu klären, ob der Arbeitnehmer im Rahmen der von der Arbeitgeberin bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe noch zusätzliche Tätigkeiten mit höheren Arbeitsanforderungen wahrnimmt. Erst wenn über die Arbeitsaufgabe eines Teamwerkers bei der Arbeitgeberin eine verbindliche Entscheidung getroffen worden ist (§ 7.3.7 ERA-TV), wäre in einem diesbezüglichen Eingruppierungsverfahren zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer über die verbindlich bewertete und eingestuften Arbeitsaufgabe hinaus zusätzliche - nicht bewertete - Tätigkeiten verrichtet.

III.
Das Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Hensinger

Blust

Verkündet am 10.10.2012

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