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12.11.2008 · IWW-Abrufnummer 083441

Oberfinanzdirektion Hannover: Verfügung vom 04.08.2008 – S 2354 - 38 - StO 217


Rechnerische Ermittlung der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen


S 2354-38-StO 217
04.08.2008

Nach dem BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 (BStBl 1984 II S. 112) sind die auf ein häusliches
Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen nach dem Verhältnis der nach der Verordnung
zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV - BGBl. I 2003 S. 2346) ermittelten
Wohnfläche der Wohnung zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen. Die vom BFH
gewählte Formulierung wird jedoch rechnerisch nicht immer zutreffend umgesetzt. So wird z. B. in
folgendem Fall

Gesamtfläche (einschl. Arbeitszimmer,

ohne Nebenräume) 100 qm
Fläche des Arbeitszimmers 20 qm
verbleibende Wohnfläche 80 qm

der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil unzutreffend mit 25 v. H. aus dem nach dem BFHUrteil
zu bildenden Verhältnis von 20 : 80 abgeleitet.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Kosten in diesem Verhältnis aufzuteilen
sind. Betragen z. B. die Gesamtkosten 2.000,00 EUR, so sind diese im Beispielfall im Verhältnis
20 : 80 aufzuteilen. Als Werbungskosten können somit 20 "Teile" der Gesamtkosten (= 20 v. H.)
berücksichtigt werden, auf die verbleibende Wohnfläche entfallen 80 "Teile" (mathematisch also 20/100
bzw. 80/100). Der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil beträgt demnach 400,00 EUR (400 :
1600 entspricht 20 : 80), also 20 v. H. und nicht 25 v. H. (vgl. auch Urteil des BFH vom 10. April 1987,
BStBl 1987 II S. 500, Klarstellung zum o. g. Urteil ).

Die rechnerische Ermittlung der anteiligen Werbungskosten ist deshalb wie bisher nach folgender
Formel vorzunehmen, die zu demselben Ergebnis wie die vom BFH verwendete Proportionalrechnung
führt:

Größe des Arbeitszimmers x 100
-------------------------------------
Gesamte Fläche (einschl. Arbeitszimmer, ohne Nebenräume)

(Beispielfall: 20/100 x 100 = 20 v. H.).

Bei der Ermittlung der Wohnfläche bleiben Nebenräume, wie z. B. Keller, Waschküchen, Abstellräume
und Dachböden (Zubehörräume) grundsätzlich außer Ansatz (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV). Nicht zur
Wohnfläche gehören außerdem Räume, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des
Bauordnungsrechts nicht genügen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV). In diesem Zusammenhang sind § 43 der
Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i. d. F. vom 10. Februar 2003 (GVBl 2003 S. 89) und § 28 der
Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) vom 11. März
1987 (GVBl 1987 S. 29) maßgebend.

Wird ein Nebenraum also nicht wie ein Zubehörraum genutzt (z. B. Hobbykeller, Kellerbar, Kellersauna,
Gästezimmer im Keller), so ist dieser Raum nur dann in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen,
wenn die entsprechende Nutzung nicht gegen Bauordnungsrecht verstößt. Allein die besondere
Ausstattung eines Zubehörraums und seine tatsächliche Nutzung als Wohnraum reichen nicht aus, um
die Wohnfläche entsprechend zu erhöhen.

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