01.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102022
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 20.04.2010 – 3 K 18/10
Bei der Prüfung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden geht dessen vorgeschriebene Einzelbewertung einer wirtschaftlichen Einheit mit benachbarten Grundstücken vor.
Im Unterschied zu Pfahlbauten sind (hier gastronomisch und zu Konferenzzwecken genutzte und nach Art von Hausbooten konstruierte) Schwimmkörper ohne Eigenantrieb auch bei geographisch-ortsfestem Liegen keine „Gebäude”, weder sind sie durch ein Fundament fest mit dem Grund und Boden verbunden noch ruhen sie mit ihrem Eigengewicht auf Grund und Boden; außerdem sind sie nicht standfest.
Die bewertungsrechtliche Einordnung wird nicht durch baurechtliche Erfordernisse präjudiziert.
Der Wortlaut „Gebäude auf fremdem Grund und Boden” erfasst nicht „über” dem Grund und Boden schwimmende oder schwebende Objekte; dabei kommt es nicht auf die mögliche Bewertung des darunter liegenden Grundstücks oder Gewässergrundstücks an.
Finanzgericht Hamburg v. 20.04.2010
3 K 18/10
Tatbestand
A.
Streitig ist, ob eine auf einem städtischen Gewässer schwimmende Anlage für die Einheitsbewertung zu grundsteuerlichen Zwecken als Gebäude auf fremden Grund und Boden anzusehen ist.
I.
1. Die der Klägerin gehörende und an eine Hotelgesellschaft verpachtete Anlage liegt als gastronomisches Konferenz- und Eventzentrum auf einem schiffbaren Kanal nördlich vor einem gleichfalls durch die Klägerin verpachteten Hotel und wird durch das Hotel mitbetrieben (Lageplan, Zeichnungen, Ansichten, Geoinfo- und Internetausdrucke: Einheitswert-Akte --EW-A-- Bl. 21, 6, 22, 38; Wassergesetz-Genehmigungs-Akte --WaG-A-- insbes. Bl. 1, 2, 25, 39, 116; Finanzgerichts-Sonderband --FG-Sobd.-- Bl. 7-10, 12-25, 41, 45, 62, 130-133).
2. Der Kanal gehört zu den durch Schleusen gegen die Elbe und ihre Tide abgegrenzten Gewässern in den Randgebieten im Sinne des in § 1 Hafenverkehrs- und Schiffahrtsgesetzes (Hamburg) bezeichneten Geltungsgebiets dieses Gesetzes und der darauf gestützten Hafenverkehrsordnung. Gemäß § 2 Nr. 12 Hafenverkehrsordnung werden im Bereich des Hamburger Hafens und seiner Randgebiete ortsfest gemachte Schwimmkörper, die insbesondere als Aufenthalts- oder Versammlungsräume, Restaurationsbetrieb, Werkstatt oder zur Lagerung verwendet werden, als „Lieger” bezeichnet; im Fall der Überführung gelten sie als Fahrzeuge. Gemäß § 29 Hafenverkehrsordnung benötigen Lieger für die Benutzung eines Gewässers als Betriebs- oder Vorhaltefläche eine Sondernutzungsgenehmigung gemäß § 15 Hamburgisches Wassergesetz (HWaG).
Das als Wasserbehörde örtlich für den Kanal zuständige Bezirksamt genehmigte die Sondernutzung der Wasserfläche gemäß §§ 15, 16 HWaG; in der wasserrechtlichen Genehmigung des Bezirksamtsleiters vom 13. August 2007, die durch nachfolgende Änderungen ergänzt wurde und keine Befristung enthält, heißt es auszugsweise (Finanzgerichts-Anlagenband --FG-Anlbd.-; WaG-A Bl. 17):
„1. Nutzungszweck ... Nach Beendigung der Gewässernutzungen ist die Anlage zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, es sei denn dass die Wasserbehörde ganz oder teilweise darauf verzichtet. ... ...
2. Allg. technische Anforderungen: ... Mit dem Einschwimmen bzw. Einbringen der Anlage oder einzelner Teile darf erst begonnen werden, wenn für die geplanten Lieger, die Dalben und Halteeinrichtungen (Dalbenschlösser) die notwendigen prüftechnischen Anforderungen einer anerkannten Stelle1 im Hinblick auf die Statik (Kippstabilität, Schnee- u. Windlast) und Schwimmfähigkeit (allgemeine Tragfähigkeit, Wellenschlag u. bei Eisgang) - Lastannahmen gem. DIN EN 14504:2004 Anhang A - erteilt worden sind ... Die Konstruktionen sind so herzustellen, dass sich eine Verringerung oder Zunahme des Wasserstandes von mindestens 20 cm über oder unter NN (auf Erfahrungen basierende Gewässerschwankungen) nicht nachteilig auf die Sicherheit und den Betrieb der Lieger auf dem Gewässer auswirken. ... Grundsätzlich gilt für zu errichtende Gebäudeteile auf den Liegern die Hamburgische Bauordnung, von der nur abgewichen werden darf, wenn es sicherheitstechnische Anforderungen notwendig machen. In diesen Fällen haben sich Konstruktion und Ausführung an den Normen des Schiffbaues zu orientieren. ... Neben ... sind die durch Sachverständige1 vorzunehmenden Begutachtungen gem. der Zertifikate ... bis ... vorzulegen. Danach richten sich die Überprüfungen nach dem Urteil der Sachverständigen [Fußnote: Sachverständige der v. Bundesminister f. Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft; Sachverständige die vom WSA/HPA, der IHK oder BG bestellt sind (s. a. § 5 BGV D 21 /DA)]. Die Frist zur Vorlage der Zertifikate verkürzt sich in Fällen von Havarieschäden mit erheblichen Ausmaßen und besonders extremem Eisgang. ...
3. Umweltrelevante Anforderungen ... Die Ver- u. Entsorgung (mittels Hebeanlage) hat über einen dauerhaften Landanschluss zu erfolgen. Hinsichtlich der Entsorgung gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Abwassergesetzes (Sielanschlusszwang).
4. Wasserverkehrsbehördliche Aspekte: Nach den Bestimmungen der Hafenverkehrsordnung ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Gewässern herzustellen. Damit verbunden sind folgende Bedingungen u. Auflagen: - Einhaltung einer Mindestbreite zwischen Lieger und der Nordseite des Gewässerabschnitts von 9 Metern bei einer lichten Höhe von vier Metern, - Maßnahmen zum Schutze von Havarien (ausreichende Sicherung gegen Versetzen). - Die Lieger sind bei Dunkelheit und schlechter Sicht blendfrei zu beleuchten. Für den Teilbereich der von Ihnen genutzten Wasserfläche wird ein Begegnungsverbot und eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 4 Km/h gem. Seeschifffahrtsstraßenordnung angeordnet werden (Sichtzeichen Nr. A.2 u. B6). Für die Herstellung und Einhaltung der notwendigen Gewässertiefen haben Sie Sorge zu tragen. Im Bedarfsfall sind die Lieger auf eigene Kosten zu verholen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Baumaßnahmen im und am Gewässerkörper notwendig werden. Die einzelnen Schwimmkörper sind auf den der Wasser- u. Landseite zugewandten Seiten mit einem Namen ... zu kennzeichnen. ...
5. Sicherheitstechnische Anforderungen ...Die Einhaltung der zulässigen Personenzahl für die Veranstaltungsräume ist sicherzustellen. ... Rettungsring gem. DIN 83500 ... Wasser-/Rettungsleiter gem. DIN 83512 ... Die höchstzulässige Personenzahl ist für jeden Lieger deutlich erkennbar durch Aushang oder in anderer geeigneter Form kenntlich zu machen. Die Befestigung der Lieger hat so zu erfolgen, dass sich diese dem unterschiedlichen Wasserstand anpassen können. ...
6. Kosten und Gebührenentscheidung ... Die zu entrichtende Gebühr für die Nutzung des Gewässers bemisst sich nach dem Nutzungszweck, der Art des Liegeplatzes und der überbauten Wasserfläche gem. der Umweltgebührenordnung. Die Höhe der Kosten und Gebühren für die Inanspruchnahme der landseitigen Flächen richtet sich nach der Art der Nutzung. ...
9. Haftungsrechtliche Aspekte: ... Zur Behebung der Folgen von Schäden ist eine Absicherung für den Havarie- (Havarieversicherung) und Brandfall einzugehen. Entsprechende Nachweise sind vor dem Einbringen der Lieger in das Gewässer vorzulegen ...”
Im Änderungsbescheid Nr. 1 vom 29. Januar 2008 heißt es auszugsweise (WaG-A Bl. 30):
”... Die Floating ... darf ihren Liegeplatz erst einnehmen, wenn Sie ... eine Zertifizierung erhalten haben ... Neue Schwimmkörper können eine maximale Laufzeit des Attestes bis zum Jahr 2022 haben. Spätestens 3 Monate vor Ablauf des Schwimmfähigkeitszeugnisses ist der Wasserbehörde ein neues Zeugnis mit einer Gültigkeit von mindestens 4 Jahren vorzulegen. Spätestens bis zum Jahr 2027 ist ein Schwimmfähigkeitszeugnis mit einer Begutachtung an Land zu erbringen. Danach ist mindestens alle 20 Jahre eine Begutachtung an Land vorzunehmen, sofern der Sachverständige nicht einen geringeren Zeitraum vorsieht. ...”
Gemäß Änderungsbescheid Nr. 4 vom 30. November 2009 war an der Wasserseite der Anlage (z. B. an einem Dalben) eine Liegeplatznummer anzubringen (WaG-A Bl. 49).
Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 16. April 2008 gestattete das Bezirksamt die Sondernutzung des Kanalufers für die Zugangsstege bzw. Gangways und für die Versorgungsleitungen, und zwar befristet bis Ende Mai 2019 mit Option zur Verlängerung zunächst zweimal um jeweils 10 Jahre (WaG-A Bl. 53-61).
Die Anlage besteht aus den drei Schwimmkörpern („Terrasse”, „Lounge” und „Conference”), davon zwei Schwimmkörper mit gedeckten Aufbauten („Lounge” und „Conference”), sowie aus einem Pfahlbau („Foyer”) zwischen den letzteren beiden (Einheitswert-Feststellungserklärung EW-A Bl. 10; Lagepläne EW-A Bl. 21 Nrn. 1-7, WaG-A Bl. 1, 116).
a) Der westliche Schwimmkörper „Terrasse” ist als Stahlponton mit nach innen geschlossenen Hohlräumen konstruiert. Er schwimmt je nach Belastung mit knapp 1 m Höhe über dem Wasser und knapp 0,5 m Tiefgang. Er stellt auf seiner Oberseite eine Plattform dar. Diese ist durch gläsernen Windschutz und Geländer seitlich eingefasst und wird mit bequemen Sitzgelegenheiten (nebst ggf. Sonnenschirmen) im Freien genutzt. Der Ponton verfügt östlich über einen beweglichen Übergang zu dem Westeingang des Schwimmkörpers „Lounge” (Lageplan EW-A Bl. 21 Nr. 4; Zeichnungen WaG-A Bl. 25, 39; Ansichten FG-Sobd. Bl. 14-15, 17, 20, 130, 131).
b) Nach Süden ist der Ponton „Terrasse” durch eine bewegliche Gangway mit dem Kanalufer verbunden (Lageplan EW-A Bl. 21 Nr. 7; Zeichnungen WaG-A Bl. 1, 25, 39, 101-102, 116).
c) Der mittlere Schwimmkörper „Lounge” ist eine nach innen zugängliche Stahlbeton-Konstruktion mit gedecktem Aufbau. Er besteht aus Unter- und Oberdeck. Äußerlich gesehen haben Freibord und Oberdeck einen rechteckigen Grundriss ähnlich wie bei einem Pontonaufbau. In Ansehung des bis auf den Schwimmkörper-Boden zugänglichen Unterdecks handelt es sich insgesamt um eine Konstruktion nach Art eines Hausboots ohne Antrieb. Der Schwimmkörper „Lounge” hat ca. 2 m Tiefgang und ca. 4,5 m Höhe über dem Wasserspiegel.
In dem durch zwei verschiedene Treppen (westlich und östlich) erreichbaren Unterdeck befinden sich insbesondere eine Pantry (Küche), ein zur Bewirtung geeigneter Raum (in der Zeichnungen Bar genannt) sowie Gäste- und Personaltoiletten.
Im Oberdeck ist die Lounge untergebracht, ein Raum mit bequemen Sitzgelegenheiten und einem Buffet- oder Bartresen. Der Boden des Oberdecks befindet sich je nach Belastung des Schwimmkörpers knapp 1,5 m über dem Wasserspiegel
Neben der vorerwähnten Verbindung mit dem Ponton „Terrasse” ist der Schwimmkörper „Lounge” östlich durch eine selbstnivellierende Treppenanlage mit dem „Foyer” verbunden. (Lageplan EW-A Bl. 21 Nr. 2; Zeichnungen WaG-A Bl. 2, 25, 39; Ansichten FG-Sobd. Bl. 16, 18-19, 133, EW-A Bl. 22).
d) Bei dem „Foyer” (in den Zeichnungen auch Br ücke genannt) handelt es sich im Hinblick auf die Baugründung um einen Pfahlbau, das heißt um ein Bauwerk auf Pfählen, die über und unter Wasser im Kanalgrund stehen. Der Pfahlbau „Foyer” hat ein Dach und (z. T. gläserne) Wandkonstruktionen sowohl zur Kanalmitte als auch zur Eingangs- bzw. Uferseite hin.
Der Pfahlbau „Foyer” dient dem Hauptzugang zu den beiderseits liegenden Schwimmkörpern „Lounge” und „Conference”. Mit diesen ist der Pfahlbau „Foyer” durch beiderseitige selbstnivellierende Treppenanlagen verbunden. Der feste Boden in der Mitte des Foyers befindet sich knapp 1,5 m über NN. Ob oder inwieweit sich Treppenstufen oder ebene Übergänge zu den Schwimmkörpern bilden, hängt von deren je nach Wasserstand, Wellen, Eintauchtiefe oder Gewichtsbelastung wechselnden Höhe (über NN) ab.
Die Treppenanlagen des Pfahlbaus „Foyer” führen zu den Schiebetüren in den seitlichen Außenwänden der beiden genannten Schwimmkörper. So hat der Pfahlbau „Foyer” keine eigenen Seitenwände; seitlicher Schutz gegen die Witterung wird bewirkt durch die östliche Außenwand des Schwimmkörpers „Lounge” und durch die westliche Außenwand des Schwimmkörpers „Conference”.
Das Dach des Pfahlbaus „Foyer” ist mit den Oberkanten der eben genannten Schwimmkörper-Außenwände durch bewegliches Material verbunden; dieses bietet auch bei wechselnder Schwimmhöhe der Schwimmkörper Schutz gegen die Witterung.
Unter dem Haupteingang zum „Foyer” zweigen bewegliche Versorgungsleitungen bzw. -schläuche zu den Schwimmkörpern „Lounge” und „Conference” ab (Lageplan EW-A Bl. 21 Nr. 3; WaG-A Bl. 25, 39, 40, 108; Ansicht EW-A Bl. 6).
e) Zu dem Haupteingang der Anlage auf der dem Ufer zugewandten Südseite des Pfahlbaus „Foyer” führt vom Kai eine unbeweglich konstruierte bzw. fest montierte offene Brücke, die in der Zeichnung ebenfalls Gangway genannt wird. Unter dieser verlaufen die Landverbindungen der Versorgungsleitungen (Lageplan EW-A Bl. 21 Nr. 6; WaG-A Bl. 39, 108, 116).
f) Östlich vom Pfahlbau „Foyer” befindet sich der aus Stahlbeton konstruierte Schwimmkörper „Conference”. Er hat wie der Schwimmkörper „Lounge” äußerlich gesehen einen rechteckigen Grundriss wie ein Ponton. Im Unterschied zu einem Ponton befindet sich der Boden des den Schwimmkörper hauptsächlich ausfüllenden Konferenzraums ungefähr in und nicht über Wasserspiegelhöhe. Unter den Innenraumflächen befinden sich Hohlräume, die wie bei Schiffen oder Hausbooten durch Luken zugänglich sind und für Technik und als Lagerraum genutzt werden. Je nach Belastung des Schwimmkörpers beträgt sein Tiefgang ca. 1,8 m und seine Höhe über dem Wasser wie bei dem Schwimmkörper „Lounge” ca. 4,5 m.
Wie erwähnt ist der Schwimmkörper „Conference” von Westen über die selbstnivellierende Treppenanlage des Foyers und die Schiebetür in der Außenwand zugänglich. Daran schließt sich ein schmaler Vorraum mit Garderobe an (Oberdeck). Darunter befindet sich der ohne Treppe durch Lukendeckel zugängliche Haustechnikraum.
Neben der Garderobe führt eine Treppe hinab zum Konferenzraum. Der Konferenzraum lässt sich durch eine mobile Trennwand aufteilen in einen westlichen und einen östlichen Konferenzraum. Der gesamte Konferenzraum erstreckt sich in der Höhe bis zum Dach. Unter seinem ungefähr in Höhe des Wasserspiegels befindlichen Boden befindet sich der durch Lukendeckel zugängliche Hohlraum, der nach den Zeichnungen als Möbellager geplant war, tatsächlich aber für Sandsäcke zum Gewichts- oder Krängungsausgleich genutzt wird (FG-A Bl. 68).
Beim östlichen Teil des Konferenzraums verfügt der Schwimmkörper „Conference” über eine weitere Außentür nach Süden zur Uferseite hin (Lageplan EW-A Bl. 21 Nr. 1; Zeichnungen WaG-A Bl. 2, 25, 39; Ansichten EW-A Bl. 6, 22, FG-Sobd. Bl. 24, 132).
g) Die uferseitige Außentür des Schwimmkörpers „Conference” und der Kai sind durch eine bewegliche Gangway verbunden (Lageplan EW-A Bl. 21 Nr. 5; Zeichnungen WaG-A Bl. 1, 25, 39, 101-102, 116).
Zusätzlich zu den Pfählen unter dem Pfahlbau „Foyer” gehören fünf weitere Dalben zu der Anlage; und zwar je einer -ufernah an der Westseite des Pontons „Terrasse”, ufernah zwischen „Terrasse” und „Lounge”, nördlich hinter dem Pfahlbau „Foyer” an der Ostseite der „Lounge”, nördlich hinter dem Pfahlbau „Foyer” an der Westseite von „Conference”, ufernah an der Ostseite von „Conference” (WaG-A Bl. 116).
An den genannten Dalben sind die dazu jeweils bezeichneten Schwimmkörper festgemacht. Als Festmacher dienen sowohl (durch Plastikschlauch ummantelte) Ketten als auch zusätzlich metallgetragene Konstruktionen, die am betreffenden Schwimmkörper angeschraubt sind und angepasst an die - hier runde - Form des jeweiligen Dalbens diesen konkav halb umfassen. Dadurch bewegt sich der jeweilige Schwimmkörper je nach Wasserstand, Wellen, Gewichtsbelastung und Winddruck im Wesentlichen nur vertikal und kann er seine Position horizontal nur minimal verändern.
Die genannten Konstruktionen stellen eine Variation der verschiedenen technischen Möglichkeiten von Dalbenschlössern dar (zu anderen oder geschlossenen Dalbenschlössern vgl. FG-Sobd. Bl. 58). Genauer gesagt handelt es sich hier um halbseitig-offene konkave „Dalbenschlösser”, von denen jeweils zwei an den entgegengesetzten Seiten des Schwimmkörpers in entgegengesetzter Richtung angebracht sind und dadurch gemeinsam gegenüber den beiderseitigen Dalben als Festmacher wirken; neben der hier auch einzeln verstärkend wirkenden Kombination mit den schon allein als Festmacher ausreichenden Ketten. Mit anderen Worten wird so ein - horizontal gesehen - möglichst positionsgenaues Festmachen der Schwimmkörper bewirkt, wie es sonst zum Beispiel mit Leinen- oder Stahltrossen-Festmachern in Form von Vor- und Achterleine sowie Vor- und Achterspring angestrebt oder - mit Nachteilen durch Stolpergefahr und höherem Reibungsverschleiß - erreicht werden könnte.
Zum Verholen der Schwimmkörper - etwa für die in der Genehmigung (oben 3) beschriebenen Fälle von Untersuchungen oder Kanalarbeiten - müssen also die halbseitig-konkaven Dalbenschlösser an den Schwimmkörpern abgeschraubt und von den Dalben entfernt werden; desgleichen müssen sodann die Festmacheketten von den Dalben gelöst werden.
Die Möglichkeiten des Verholens der Schwimmkörper mit ihrer Höhe bis ca. 4,5 m über dem Wasserspiegel sind durch die Durchfahrtshöhen der angrenzenden Brücken eingeschränkt. Die Durchfahrtshöhen sind westlich (hafenwärts) und nordwestlich (im abzweigenden Kanal) rund 1 m niedriger (FG-Sobd. Bl. 55). Östlich reicht maximal die Durchfahrtshöhe der nächsten Brücke aus; die nachfolgende ist wieder rund 1 m niedriger (FG-Sobd. Bl. 56).
Demgemäß wurden ursprünglich nur die Schwimmkörper-Rümpfe auf einer Werft gebaut und dann an ihren Liegeplatz im Kanal vor dem Hotel geschleppt. Dort konnten dann die höheren Aufbauten mittels vorgefertigter Elemente fertiggestellt werden (Fotos s. Protokollanlagen, FG-Anlbd.; FG-Sobd. Bl. 12).
Weitere Einschränkungen in den beschriebenen Fällen eines nötigen Verholens ergeben sich daraus, dass über den Tiefgang der Schwimmkörper von ca. 2 m bzw. 1,8 m hinausgehende Wassertiefen im Kanal voraussichtlich nicht überall und stets gewährleistet sind. Schon vor dem Festmachen an den Liegeplätzen musste im Kanal in der Nähe der Uferböschung gebaggert werden, damit bei dem Querschnitt-Gefälle des Kanalgrunds die nötige Wassertiefe bei maximaler vorgesehener Eintauchtiefe oder Neigung der Schwimmkörper gewährleistet ist (für „Lounge” 2,53 m, für „Conference” 2,06 m; WaG-A Bl. 2, 67, 108, 111).
II.
Unter dem 28. April 2008 berichtete die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz über eine in der Länder-Referatsleitersitzung mehrheitlich vertretene Auffassung, dass schwimmende Häuser als Gebäude anzusehen seien. Die Wasseroberfläche sei als Grundstück anzusehen; Gewässer seien dem Grund und Boden zuzuordnen, auch wenn sie als Verkehrswege von der Grundsteuer befreit seien (S 3190 - St 35 6, Juris, EW-A Bl. 2, 37).
Auf Aufforderung des Beklagten (des Finanzamts --FA--) vom Februar 2009 reichte die Klägerin im März 2009 eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts ein und bezeichnete darin den Neubau „Foyer” als Pfahlbau und die beiden Neubauten „Lounge” und „Conference” als Stahlbetonpontons. Den Ponton „Terrasse” und die Gangways erklärte sie als Außenanlagen. Die Klägerin vermerkte, dass jeder Schwimmkörper bei geöffneten Dalbenschlössern an einen anderen Ort bewegt werden könne. Sie fügte einen Lageplan mit Nummerierung der Bauteile und eine Ansicht bei (EW-A Bl. 7 f, 10, 12 ff, 19 ff, 21 f).
Mit Bescheid vom 24. März 2009 stellte das FA einen Einheitswert für die „Floating”-Anlage als „Geschäftsgrundstück - Gebäude auf fremdem Grund und Boden - auf den 1. Januar 2009” fest. Dabei bewertete das FA die Schwimmkörper „Conference” (Lageplan Nr. 1) und „Lounge” (Lageplan Nr. 2) ebenso wie den Pfahlbau „Foyer” (Lageplan Nr. 3) als Hotelgebäude im Sachwertverfahren, und zwar als sehr gut ausgestattete Stahlbetonkonstruktionen (EW-A Bl. 30, 21).
Nach den für den Gebäudesachwert zunächst zugrunde zu legenden Herstellungskosten von 1964 setzte das FA nach der Gebäudeklasse eingeschossig 3.12 für den Schwimmkörper „Conference” 1.445 cbm zu je 154 DM und für den Pfahlbau „Foyer” 75 cbm zu je 153 DM an sowie nach der Gebäudeklasse zweigeschossig 3.22 für den Schwimmkörper „Lounge” 892 cbm zu je 155 DM. Die Summe minderte das FA um einen Großobjekte-Abschlag von 5 %.
Als Außenanlagen erfasste das FA den Ponton „Terrasse” (Lageplan Nr. 4) mit 117 qm zu je 70 DM, die beweglichen Gangways zu den Pontons „Conference” und „Terrasse” (Lageplan Nr. 5 und 7) mit 7 qm zu je 70 DM und 11 qm zu je 70 DM sowie die unbewegliche Gangway zum Pfahlbau „Foyer” (Lageplan Nr. 6) mit 15 qm zu je 70 DM.
Den aus Gesamtgebäudewert und Gesamtwert der Außenanlagen gebildeten Ausgangswert passte das FA an den gemeinen Wert nicht mit der Wertzahl 70 % für ganzjährig genutzte Hotelbauten an, sondern mit der Wertzahl von 80 % für übrige Geschäftsgrundstück-Nachkriegsbauten.
Die Klägerin legte am 3. April 2009 Einspruch ein. Offensichtlich handele es sich bei einem Boot mangels fester Verbindung mit Grund und Boden nicht um ein Gebäude. Im Übrigen komme es für die begriffliche Abgrenzung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nicht auf die Grundbuchfähigkeit eines Gewässergrundstücks an (EW-A Bl. 32).
Das FA informierte am 9. April 2009 die Finanzbehörde Hamburg, dass es sich betreffend schwimmende Bauten an den ersten Fall gewagt habe, und fragte nach Erfahrungen in anderen Bundesländern („Können wir Sie diesbezüglich ... ins Boot holen?”). Die Finanzbehörde antwortete im Juni 2009, dass es auf eine Anfrage an die anderen Länder nur Fehlanzeigen gegeben habe (EW-A Bl. 35-36).
Während des Einspruchsverfahrens gab die Finanzbehörde Hamburg unter dem 24. November 2009 die überwiegende Meinung der Länder-Referatsleiter aus der Sitzung III/06 im gleichen Sinne wie die OFD Koblenz (oben 1) wieder und ergänzte: Eine hinreichend feste Verbindung mit dem Grund und Boden sei gegeben, wenn ein schwimmendes Haus für eine dauernde Nutzung aufgestellt sei und sich die Ortsfestigkeit im äußeren Erscheinungsbild manifestiere: Kein Antrieb, kraftschlüssige Verbindung - z. B. durch Pfahlschlösser - mit Dalben oder mit Spundwand oder Kaimauer, ortsfeste Ver- und Entsorgung, melderechtsfähige Anschrift, statische Anforderungen zwecks Kippstabilität und Schutz gegen Tidenhub, Eis und Treibgut (53 - S 3190 -002/06, n.v., FG-Sobd. Bl. 1).
Mit Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2010 wies das FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es bezog sich auf die vorstehende Auffassung der Finanzbehörde. Ein schwimmendes Gebäude könne als Gebäude auf fremdem Grund und Boden bewertet werden, wenn die Sondernutzung der Wasserfläche und der Endköpfe der Stege wasserrechtlich genehmigt sei. Auch wenn die vorliegende Anlage nicht direkt fest mit dem Grund verbunden sei, könne sie nach Befestigung mit den Dalbenschlössern nur theoretisch nach deren Öffnung mit einem Schlepper fortbewegt werden. Daneben bestehe eine Zweckverbundenheit mit dem Hotel, so dass nach der Verkehrsanschauung von einer primären Ortsfestigkeit und Beständigkeit auszugehen sei. Eine ausreichende Standfestigkeit werde durch die Befestigung mit den Dalbenschlössern, den Schutz vor dem Untergehen durch Pontonbauweise und Anpassung der Liegehöhe gewährleistet (EW-A Bl. 52; Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 36, FG-Anlbd.).
III.
Die Klägerin hat am 2. Februar 2010 beim Finanzgericht (FG) Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens haben sich die Beteiligten in einem telefonischen Erörterungstermin des Berichterstatters am 14. April 2010 in tatsächlicher Hinsicht dahin verständigt, dass der Pfahlbau „Foyer” (Lageplan Nr. 3) als Gebäude anzusehen ist.
Zugleich sind die weiteren baulichen Details des Pfahlbaus „Foyer” erörtert worden, insbesondere fehlende eigene Seitenwände, bewegliche und daher erhöhtem Verschleiß unterworfene Verbindungen in Gestalt der selbstnivellierende Treppenanlage und im Dach. Danach haben sich die Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht geeinigt, dass für den Pfahlbau „Foyer” von dem im Bescheid zunächst zugrunde gelegten Wert von 11.475 DM ein zusammengefasster Abschlag von 30 % vorzunehmen ist, mit dem alle wertmindernden tatsächlichen Gesichtspunkte abgegolten sind und der auch nicht noch um einen weiteren Abschlag wegen Großobjektherstellung zu erweitern ist.
Weiter haben sich die Beteiligten verständigt, dass die zum Pfahlbau „Foyer” führende unbewegliche Gangway (Lageplan Nr. 6) als Außenanlage zum Pfahlbau gehört.
Schließlich haben sich die Beteiligten für die zur Angleichung an den gemeinen Wert vorgesehene Anwendung einer Wertzahl in tatsächlicher Hinsicht geeinigt, dass im Streitfall nur Hotelbauten in Rede stehen, d. h. mit der Wertzahl 70 % anstelle der im Bescheid angenommenen übrigen Nachkriegsbauten mit der Wertzahl 80 % (Protokoll, FG-A Bl. 57).
IV.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor (FG-A Bl. 1): Das für die begriffliche Abgrenzung eines Gebäudes generell geltende Kriterium, dass es „fest mit Grund und Boden verbunden, d. h. von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest” sei, liege nicht vor. Jeder, der einmal eine Seekrankheit gehabt habe, wisse, dass ein Boot nicht ausreichend standfest sei. Die Situation, dass ein schwimmender Ponton an Dalben angekettet sei und über bewegliche Leitungen von Land versorgt werde, sei auch bei länger liegenden Kreuzfahrtschiffen üblich. Auch nach der wasserrechtlichen Genehmigung handele es sich um Schwimmkörper, die fortgeschleppt werden könnten. Wenn schon ein Mobilheim, das mittels Schwertransporter abtransportiert werden könne, nach Zivilrechtsprechung nicht durch eigene Schwerkraft wesentlicher Bestandteil des darunter liegenden Grundstücks werde, sei ein Floating Boat erst recht ein beweglicher Vermögensgegenstand.
Nachdem die Klägerin ursprünglich die ersatzlose Aufhebung des Einheitswertbescheids beantragt hat, beantragt sie nunmehr nach Anpassung des Antrags an die tatsächliche Verständigung - oben III - (FG-A. Bl. 2, 73), den Einheitswertbescheid vom 24. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2010 dahin zu ändern, dass der Einheitswert wie folgt geändert und herabgesetzt wird:
Es entfallen die Gebäudewerte für die Schwimmkörper „Conference” (Lageplan Nr. 1) und „Lounge” (Lageplan Nr. 2). Weiter entfallen die Außenanlagen-Werte für den schwimmenden Ponton „Terrasse” (Lageplan Nr. 4) sowie für die - zu den Schwimmkörpern „Conference” und „Terrasse” führenden - beweglichen Gangways (Lageplan Nr. 5 und 7).
Es bleibt bei der Erfassung des Pfahlbaus „Foyer” (Lageplan Nr. 3) als Gebäude. Sein Wert (11.475 DM) wird um einen zusammengefassten Abschlag von 30 % gemindert; damit entfällt zugleich der bisherige gesonderte Großobjekte-Abschlag. Dieser geminderte Gebäudewert für den Pfahlbau „Foyer” ist danach zugleich der Gesamtgebäudewert.
Es bleibt bei dem Außenanlagen-Wert für die zu dem Pfahlbau „Foyer” führende unbewegliche Gangway (Lageplan Nr. 6). Dieser Außenanlagenwert (1.050 DM) ist damit zugleich der Gesamtwert der Außenanlagen.
Auf den sich aus dem Gesamtgebäudewert und dem Gesamtwert der Außenanlagen ergebenden neuen Ausgangswert wird die Wertzahl von 70 % für Hotelgebäude angewandt (anstelle der im Bescheid zugrunde gelegten Wertzahl von 80 % für übrige Geschäftsgrundstück-Nachkriegsbauten).
Das FA beantragt (FG-A Bl. 32, 73), die Klage abzuweisen.
Das FA trägt in Ergänzung seiner Einspruchsentscheidung vor (FG-A Bl. 32): Die für den Gebäudebegriff vorausgesetzte feste Verbindung mit dem Grund und Boden müsse nicht durch ein Fundament hergestellt werden. Es genüge, dass das Bauwerk seiner individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt oder errichtet sei und sich die ihm so zugedachte Ortsfestigkeit auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiere. So sei den Liegern ohne eigenen Antrieb nach Konstruktion, Zweckbestimmung und Erscheinungsbild Ortsfestigkeit zugedacht. Die Ortsfestigkeit werde durch kraftschlüssige Verbindungen mittels der Pfahlschlösser zu den Dalben in optimaler Technik hergestellt. Die Versorgung durch ortsfeste Anschlüsse indiziere eine auf Dauer angelegte Nutzung. Bewertungsrechtlich komme es für ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden nicht darauf an, ob es zivilrechtlich wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder mit diesem nur vorübergehend verbunden sei. Die für Gebäude vorausgesetzte Beständigkeit folge für die Lieger aus den zur Vermeidung von Beschädigungen gemäß Genehmigungsauflagen einzuhaltenden Vorschriften. Die Lieger seien auch ausreichend standfest. Die Konstruktion erfülle statische Anforderungen zwecks Gewährleistung von Kippstabilität und Schutz gegen Wasserstandsänderungen, Eis und Treibgut. Die Standfestigkeit werde durch mittelbare Verbindungen über die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Dalben nach aktuellem Stand der Technik sichergestellt. Entsprechend der gesetzlichen Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit seien örtliche Gewohnheit, tatsächliche Übung, Zweckbestimmung und wirtschaftliche Zusammengehörigkeit zu berücksichtigen. Die schwimmende Anlage ergänze durch ihren gastronomischen Betrieb das Hotelunternehmen. Verdeutlicht werde der Gebäudecharakter durch die unbefristet bis auf Widerruf geltende wasserrechtliche Genehmigung und durch die darin auferlegte Beachtung von Bauordnungsrecht und Brandschutz nach der Bauordnung sowie durch die Versorgungsanschlüsse. Das unter den Gebäuden auf fremdem Grund und Boden liegende Grundstück sei die Wasseroberfläche. Diese gelte bewertungsrechtlich bei dem Gewässereigentümer als unbebautes Grundstück und unterliege hier nur wegen der Grundsteuerbefreiung der Wasserstraße nicht der Einheitsbewertung. Dagegen sei das als Grundvermögen der Klägerin zu erfassende Gebäude auf fremdem Grund und Boden durch die genehmigte Sondernutzung dem öffentlichen Verkehr entzogen und daher zu erfassen.
V.
Nach dem Erörterungstermin des Berichterstatters vom 14. April 2010 (oben III) hat der Senat in der als Ortstermin durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 20. April 2010 Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinseinnahme, durch mündliches Sachverständigen-Gutachten eines Studiendekans und Professors für Bauingenieurwesen, durch sachverständiges Zeugnis des Architekten der Anlage, durch mündliche sachverständige amtliche Auskunft des Einsatz-Sachgebietsleiters der Wasserschutzpolizei sowie durch mündliche amtliche Auskunft des technischen Angestellten der Bezirksamts-Wasserbehörde. Die Augenscheinseinnahme erstreckte sich zugleich auf die Bewegungen der Schwimmkörper während des Passierens eines Hilfsboots der Wasserschutzpolizei (Foto, FG-A Bl. 80).
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle (FG-A Bl. 57, 66) und auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Finanzgerichts-Akte (FG-A) nebst Anlagenband (FG-Anlbd.) und Sonderband (FG-Sobd.) sowie aus folgenden Akten: Einheitswert-Akte (EW-A), Wassergesetz-Genehmigungs-Akte (WaG-A).
Gründe
B.
Die zulässige Klage ist begründet, und zwar im vollen Umfang des an die tatsächliche Verständigung angepassten Antrags, der dem wesentlichen Inhalt des ursprünglichen Antrags entspricht.
I.
Als Vorfrage der konkreten Einheitsbewertung ist die zu bewertende wirtschaftliche Einheit abzugrenzen (§§ 2, 19, 68 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 1, 3 Bewertungsgesetz --BewG--); zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass die zu bewertende Hotelanlage der Klägerin auf dem städtischen Kanal als selbständige wirtschaftliche Einheit zu prüfen ist und nicht von der wirtschaftlichen Einheit des benachbarten Hotelgebäudegrundstücks mit umfasst wird. Soweit über die Frage eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden zu entscheiden ist, kann es sich nur um eine selbständige wirtschaftliche Einheit handeln, die nicht mit einem benachbarten eigenen Grundstück zusammengefasst werden kann.
Zwar bestimmt sich grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3-4 BewG nach der Verkehrsauffassung, wann Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzuziehen sind und wann sie je für sich als selbständige wirtschaftliche Einheiten zu behandeln sind (zu Einzelheiten beim Grundvermögen vgl. z. B. Bundesfinanzhof --BFH-- vom 2. September 2004 II B 105/03, BFH/NV 2005, 164; vom 10. Dezember 1997 II R 10/05, BFH/NV 1998, 687; vom 28. April 1993 II S 6/93, BFH/NV 1993, 642; vom 26. Februar 1986 II R 236/83, BFH/NV 1987, 366; vom 25. Februar 1983 III R 81/82, BFHE 138, 468, BStBl II 1983, 552; vom 16. Februar 1979 III R 67/76, BFHE 127, 58, BStBl II 1979, 279).
Jedoch gelten gemäß § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 2 BewG die allgemeinen Vorschriften des § 2 Abs. 1-2 BewG nicht, soweit eine besondere Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgesehen ist (vgl. Kreutziger in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 2. A, § 2 Rd. 29). Eine solche Einzelbewertung ist nach § 70 Abs. 3 i.V.m. § 94 BewG vorgeschrieben für einerseits ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden - die hier in Rede stehende „wirtschaftliche Einheit des Gebäudes” (§ 94 Satz 2 BewG) - und andererseits dessen Grundfläche von Grund und Boden (vgl. BFH vom 4. Februar 1987 II B 33/85, BFHE 148, 537, BStBl II 1987, 326; Abschn. 50 Abs. 1, 4, 5 BewRGr ).
Weil damit § 94 BewG eine gesetzliche Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten darstellt, geht diese Einzelbewertung auch im Verhältnis zu benachbarten anderen Grundstücken oder Grundstücksteilflächen vor. Insofern kann für den Eigentümer oder wirtschaftlichen Eigentümer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nichts anderes gelten als für den Eigentümer der Grundfläche (vgl. BFH vom 2. August 1989 II R 219/85, BFHE 157, 449, BStBl II 1989, 826; vom 6. Oktober 1978 III R 23/75, BFHE 126, 63, BStBl II 1979, 37 m.w.N.; Schaffner in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 2. A., § 94 Rd. 5; Gürsching/Stenger, BewG, § 94 Rd. 10.2, 24; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 94 Rd. 4).
Die in § 94 BewG vorgesehene Einzelbewertung bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden unterscheidet sich insoweit auch nicht von der in § 92 BewG vorgeschriebenen und ebenfalls allgemein geltenden Einzelbewertung bei Erbbaurechten; die gesetzlich vorgesehene besondere Bewertung steht einer einheitlichen Bewertung mit dem Nachbargrundstück als wirtschaftliche Einheit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 BewG entgegen (vgl. BFH vom 22. April 1982 III R 101/78, BFHE 136, 136, BStBl II 1982, 580; Mannek in Gürsching/Stenger, BewG, § 92 Rd. 18; insoweit entgegen OFD Frankfurt am Main vom 13. Februar 1987, DB 1987, 866 zu 3).
Dementsprechend stellt sich im Streitfall die Frage der Fortschreibungsgrenzen (§ 22 BewG) bei einer das Hotelgrundstück umfassenden wirtschaftlichen Einheit nicht mehr.
II.
Von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgehend, haben die Beteiligten im Rahmen der in Rede stehenden wirtschaftlichen Einheit eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden sich in tatsächlicher Hinsicht darauf verständigt, den zu der Anlage im städtischen Kanal gehörenden Pfahlbau als Gebäude anzusehen (§§ 2, 19, 68 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 1, 3, § 94 BewG).
Der bewertungsrechtliche Begriff „Gebäude” setzt nach ständiger Rechtsprechung ein Bauwerk voraus, das - durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, - den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, - fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie - von einiger Beständigkeit und - standfest ist (vgl. z. B. BFH vom 9. Juli 2009 II R 7/08, BFH/NV 2009, 1609, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 12; vom 9. Dezember 1998 II R 1/96, BFH/NV 199, 909, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1999, 435; vom 20. November 1980 IV R 8/78, BFHE 132, 262, BStBl II 1981, 201).
Dabei kommt es gemäß § 70 Abs. 3 BewG für die Einheitsbewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nicht darauf an, ob das Gebäude zivilrechtlich im Sinne von § 95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder im Sinne von § 94 BGB dessen wesentlicher Bestandteil geworden ist.
Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal „Schutz gegen äu ßere Einflüsse” „durch räumliche Umschließung” hauptsächlich auf den Schutz vor Witterungseinflüssen (vgl. BFH vom 21. Januar vom 21. Januar 1988 IV R 116/86, BFHE 152, 458, BStBl II 1988, 628). Auch wenn der Schutz gegen Witterungseinflüsse neben einer Überdachung nicht stets Seitenwände voraussetzt (vgl. BFH vom 19. Januar 1962 III 228/59 U, BFHE 74, 315, BStBl III 1962, 21; vgl. Ländererlass Abgrenzung des Grundvermögens vom 15. März 2006, BStBl 2006 I S. 314 Tz. 2.3 m.w.N.), so reicht je nach tatsächlicher Situation des Einzelfalls eine Überdachung mit einer Wand nur zu einer Seite nicht ohne weiteres aus (vgl. BFH vom 24. Juli 1981 III R 39/90 , Juris).
Dass ein Gebäude (hier der Pfahlbau) nur über zwei Wände nach vorn und hinten verfügt, ist jedoch unschädlich, wenn der seitliche Schutz gegen äußere bzw. Witterungs-Einflüsse durch Seitenwände anderer Bauteile (hier Schwimmkörper „Lounge” und „Conference”) bewirkt wird, ohne dass es auf deren Einbeziehung als Gebäude in die zu bewertende wirtschaftliche Einheit eines Steuerpflichtigen ankommt; dabei genügt in der Überdachung auch eine flexible Kunststoffverbindung zu der jeweiligen benachbarten Seitenwand (vgl. BFH vom 12. März 1976 III R 127/74, BFHE 119, 90, BStBl II 1976, 524 zu I 3 b).
Der als Foyer genutzte Pfahlbau gestattet weiter den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest. Die ausreichend tief im Grund stehenden und durch das Wasser und über Wasser ragenden und das Gewicht des auf ihnen errichteten Bauwerks tragenden Pfähle stellen die feste Verbindung mit dem Grund und Boden her und gewährleisten zugleich die Standfestigkeit - wie bei einer Vielzahl von Gebäuden in Städten ohne flächendeckend trockenen Grund wie Hamburg oder Venedig - (vgl. BFH vom 21. Februar 1973 II R 140/67, BFHE 109, 156, BStBl II 1973, 507; vom 22. Juni 1955 II 121/55 U, BFHE 61, 75, BStBl III 1955, 226; zustimmend vom 4. Oktober 1978 II R 15/77, BFHE 126, 481, BStBl II 1979, 190 zu II 1;vom 19. Januar 1962 III 228/59 U, BFHE 74, 315, BStBl III 1962, BStBl 1962 III S. 121, BStBl 1962 III S. 123 a.E.).
III.
Nach der von der Rechtsprechung ausgehenden Würdigung des Senats hat das FA zu Unrecht die Schwimmkörper in die vorbeschriebene wirtschaftliche Einheit „Gebäude” „auf” fremdem „Grund und Boden” (§ 70 Abs. 3, § 94 BewG) einbezogen.
1. Bei den für gastronomische und Konferenz-Zwecke genutzten Schwimmkörpern fehlt es bereits an dem für ein Gebäude (§ 68 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 3, § 94 BewG) vorausgesetzten Begriffsmerkmal der „festen Verbindung mit Grund und Boden”.
a) Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre muss ein Gebäude die feste Verbindung mit dem Grund und Boden zwar nicht notwendig mittels eines gegossenen Fundaments haben, sondern kann es ausnahmsweise auch ausreichen, wenn das Bauwerk nur durch sein Eigengewicht auf dem Grund und Boden ruht (vgl. BFH vom 24. Mai 2007 II R 68/05, BFHE 217, 168, BStBl II 2008, 12 zu II 2 d; insbes. vom 4. Oktober 1978 II R 15/77, BFHE 126, 481, BStBl 1979 II S. 190 zu § 2 Grunderwerbsteuergesetz --GrEStG-- i.V.m. § 94 Bürgerliches Gesetzbuch --BGB--, Beton-Fertiggarage; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 68 Rd. 79, 81, 82 m.w.N.;).
Für die entscheidende feste Verbindung mit dem Boden ist es unerheblich, wie die technische Frage gelöst wird, ob es erforderlich ist, das Bauwerk fest mit dem Boden zu verbinden oder ob es genügt, es nur lose aufzusetzen, weil es insbesondere infolge der Eigenschwere ohnehin auf einem Fundament ruht (vgl. BFH vom 20. September 2000 II R 60/98, BFH/NV 2001, 581, HFR 2001, 545, Leichtbauhalle mit - auch gegen Seitenwindkräfte schützenden - Schraubverbindungen auf Streifenfundamenten) und so die Lasten in den Boden geleitet werden (Knobel in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuergesetz --ErbStG--/BewG, 3. A., § 176 BewG Rd. 23). Häufig hängt es nur von der Bodenbeschaffenheit ab, ob ein herkömmliches Fundament gewählt oder ob andere Trägerelemente als Auflagefläche gewählt werden.
b) Nur in den Ausnahmefällen des Ruhens auf Grund und Boden durch das Eigengewicht ohne feste Verbindung mit einem gegossenen Fundament bedarf es der Abgrenzung gegenüber lediglich auf dem Boden abgestellten beweglichen Sachen (vgl. BFH vom 10. Juni 1988 III R 65/84, BFHE 154, 143, BStBl II 1988, 847 zu 3 a.E.). Als bloßes Hilfskriterium wird dann darauf abgestellt, ob das Bauwerk seiner individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt ist und die ihm zugedachte Ortsfestigkeit sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert (vgl. BFH vom 25. April 1996 III R 47/93, BFHE 180, 506, BStBl II 1996, 613 zu 1 b); wie etwa bei betrieblichen Büro- u.a. Containern oder Mobilheimen mit mindestens sechsjähriger Aufstelldauer auf lose verlegten Schwellen oder Kanthölzern (vgl. BFH vom 23. September 1988 III R 67/85, BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113 m.w.N. einschließlich Zivil-Rspr.; Ländererlasse vom 9. Februar 1995, Juris; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 68 Rd. 79, 81, 83), im Unterschied zu den für wechselnde Einsatzstellen vorgesehenen Baustellencontainern (BFH vom 18. Juni 1986 II R 222/83, BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787).
c) aa) Soweit dagegen in der Literatur teilweise ausgeführt wird, dass nur „irgendeine” feste Verbindung mit dem Grund und Boden genüge (Mannek in Gürsching/Stenger, BewG, § 68 Rd. 63 unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Leichtbauhalle-Urteil, BFH vom 20. September 2000 II R 60/98, BFH/NV 2001, 581, HFR 2001, 545), so ist diese Kommentierung unter Umständen missverständlich ohne den Hinweis, dass nach der genannten Rechtsprechung zumindest ein Ruhen des Bauwerks auf Grund und Boden aufgrund der Eigenschwere vorausgesetzt wird.
bb) Dasselbe Missverständnis ist nicht auszuschließen in einer Formulierung der Verwaltung, dass eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden auch dann anzunehmen sei, wenn bei Bauwerken im Feststellungszeitpunkt entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mindestens sechs Jahre) gegeben oder aufgrund der Zweckbestimmung zu erwarten sei (Ländererlass zur Abgrenzung des Grundvermögens vom 15. März 2006, BStBl I 2006, 314 Tz. 2.5).
Nach der vorbezeichneten ständigen Rechtsprechung und der ihr folgenden herrschenden Meinung wird - wie (oben b) beschrieben - die Ortsfestigkeit anhand des äußeren Erscheinungsbilds einschließlich der Nutzungsdauer nur als Hilfskriterium in den Fällen der fehlenden festen Verbindung mit einem Fundament geprüft, ohne jedoch deren Mindestvoraussetzung des Ruhens auf Grund und Boden aufgrund des Eigengewichts zu ersetzen.
d) Dementsprechend verneint die das „Eigengewicht auf Grund und Boden” für ein Gebäude voraussetzende Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, bei Schwimmkörpern - in Abgrenzung zu Pfahlbauten im Wasser - ein Gebäude mangels fester Verbindung mit Grund und Boden (vgl. BFH vom 19. Januar 1962 III 228/59 U, BFHE 74, 315, BStBl III 1962, BStBl 1962 III S. 121, BStBl 1962 III S. 123 a. E.; FG Düsseldorf, Kammern in Köln, vom 22. Dezember 1954 VIa 29/54 EW, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1955, 163; vgl. z. T. Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 68 Rd. 78; entgegen Finanzbehörde Hamburg vom 24. November 2009 53 - S 3190 - 002/06, n.v., FG-Sobd. Bl. 1; OFD Koblenz vom 28. April 2008 S 3190-S t 35 6, Juris; Mannek in Gürsching/Stenger, BewG, § 68 Rd. 66, 200 „Bootshäuser”; zu § 2 GrEStG i.V.m. § 94 BGB vgl. Ländererlass Niedersächsisches Finanzministerium vom 28. Januar 2009 S 4503-12 35 2 u.a., Juris).
aa) Soweit in der diesbezüglichen Diskussion missverständlich von „schwimmenden Häusern” oder „schwimmenden Bootshäusern” gesprochen wird, ist vorab begrifflich klarzustellen, dass „Häuser” grundsätzlich nicht „schwimmen”. Das gilt ebenso für „Bootshäuser”, die in der Regel am Ufer auf Land oder auf Pfählen stehen. Allenfalls können Häusern äußerlich gleichende Aufbauten auf Pontons (geschlossenen Hohlkörpern; vgl. FG-Sobd. Bl. 153) errichtet werden, die dann als solche schwimmen und (je nach Auftrieb, Seegang und Kenterstabilität) die Aufbauten tragen können; entsprechendes gilt bei Verbindung mehrerer Schwimmkörper durch eine gemeinsame Oberfläche zu einem Ponton mit darauf befindlichem Aufbau (vgl. Sachverhalt FG Düsseldorf, Kammern in Köln, vom 22. Dezember 1954 VIa 29/54 EW, EFG 1955, 163, „schwimmendes Bootshaus” auf dem Rhein).
Soweit dagegen von Wasserhäusern die Rede ist, trifft diese Bezeichnung dann zu, wenn es sich um Pfahlbauten in einem Gewässer handelt (vgl. z.B. FG-Sobd. Bl. 134-142), deren Qualifikation als Gebäude hier nicht mehr streitig ist (oben II).
bb) Weiter ist nicht auszuschließen, dass in der Diskussion der Begriff „Hausboote” mehrdeutig verwendet wird, wenn darunter - mit oder ohne Antrieb - nicht nur wohn- oder aufenthaltsgerechte konstruierte und eingerichtete Boote verstanden werden, sondern auch (geschlossene) Pontons mit (nur über der Wasserlinie) errichteten Aufbauten zum Wohnen oder sonstigen Aufenthalt.
Im Unterschied zu einem Ponton mit Auftrieb durch den geschlossenen Hohlraum erhalten Boote (oder Schiffe) ihren Auftrieb durch den nach außen bis zum Freibord geschlossenen und gleichwohl nach innen zugänglichen Rumpf. Anders als ein Ponton mit geschlossenem Hohlraum kann ein Boot nicht nur bei Wassereindringen von unten oder von der Seite sinken (und zugleich kentern), sondern auch durch Wassereindringen oberhalb des Freibords; wie zum Beispiel infolge Bruchs einer Land- oder Seewasserzufuhr an Bord oder infolge langen starken Regens, bei vorhandenem Deck möglicherweise durch offene Dach- oder Seitenluken (Fenster oder Türen).
Im Streitfall handelt es sich bei den Schwimmkörpern „Lounge” und „Conference” nicht um Pontons mit Aufbauten, sondern um Konstruktionen nach Art von Hausbooten ohne Antrieb, die ihren Auftrieb durch die innen nach unten zugänglichen Rümpfe erhalten. Die „Lounge” bietet im Unterdeck unterhalb der Wasserlinie einen Bewirtungssalon, Pantry und Sanitärräume. In der „Conference” befinden sich unterhalb der Wasserlinie (wie eine Bilge und größer) zugängliche Hohlräume, die für Technik und zur Lagerung von Sandsäcken zum Gewichtsausgleich genutzt werden.
cc) Bei der Beurteilung der festen Verbindung der vorbezeichneten verschiedenen Schwimmkörper mit Grund und Boden macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob und wo diese mit Ankern, Ketten, Leinen, Stahltrossen (auch „Drähte” genannt), Pfahlschlössern oder anderen üblichen Befestigungen auf dem Gewässer festgemacht sind (entgegen Finanzbehörde Hamburg vom 24. November 2009 53 - S 3190 - 002/06, n.v., FG-Sobd. Bl. 1; Mannek in Gürsching/Stenger, BewG, § 68 Rd. 66). Selbst wenn - hier - von halbseitig offenen konkaven „Dalbenschlössern” gesprochen werden kann und diese im Zusammenwirken durch ihre Form mit den Dalben den Schwimmkörper an einer horizontalen Fortbewegung hindern, ist unerheblich, ob es sich bei den sogenannten „Dalbenschlössern” um kraftschlüssige oder nur um formschlüssige Verbindungen handelt.
Alle diese Verbindungen betreffen nur die je nach Wind, Strom oder Wellen zeitweise horizontal bzw. seitlich wirkenden Kräfte und leiten keine schwerkraftbedingte Schwimmkörper-Eigenschwere auf den darunter liegenden Grund und Boden. Vielmehr ist das Gewicht als solches im Wasser nicht mehr messbar, sondern bewirkt es dessen Verdrängung und damit - nach den (vom Sachverständigen erläuterten) physikalischen Grundregeln - nur eine minimale und kaum feststellbare Erhöhung des Wasserstands im gesamten Gewässer (hier über den Kanal und die damit verbundenen Bille-Kanäle sowie je nach aktuellem Gefälle über die Bille und ihre Nebenflüsse; oben A V i.V.m. FG-A Bl. 68 f).
Dementsprechend ist weder ein Anker unter Wasser noch eine - wie hier - vertikal bewegliche Befestigung über dem Gewässer an Wasserbauwerken oder am Ufer eine bewertungsrechtlich relevante feste Verbindung mit einer bestimmten Bodenfläche des Gewässergrundes (vgl. FG Düsseldorf, Kammern in Köln, vom 22. Dezember 1954 VIa 29/54 EW, EFG 1955, 163, „schwimmendes Bootshaus” auf dem Rhein; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 68 Rd. 78). Es geht hier nicht um den Fall eines durch ausfahrbare Pfähle gestützten oder an Pfählen aufgehängten Schwimmkörpers.
dd) Die beweglichen Versorgungsleitungen eines Schwimmkörpers stellen ebenfalls keine festen Verbindungen dar, die ihn als Gebäude erscheinen lassen könnten. Auch auf Reisen befindliche Hausboote, Gastronomie- oder Konferenzschiffe werden in Häfen oder an Liegeplätzen - je nach deren Ausstattung - mit beweglichen Leitungen an Elektrizität sowie Wasserver- und -entsorgung angeschlossen.
ee) Selbst soweit Schwimmkörper verkehrsrechtlich als „ortsfest gemacht” bezeichnet werden, ist damit nur die zweidimensionale geografische Position gemeint und bleiben die Schwimmkörper vertikal mobil; und zwar im vollen Umfang der Wellen, sog- und wetterbedingten Wasserstandsschwankungen, Windkrängungen und belastungsbedingten Eintauchtiefen. Jeder flott auf dem Wasser liegende und dabei verankerte oder festgemachte Schwimm- oder Schiffskörper muss - wie hier in der Genehmigung auferlegt - vorschriftsgemäß so gesichert sein, dass er den Schwankungen folgen kann (Rheinschifffahrtsgericht Kehl vom 18. Oktober 1991 3 C 196/91 RhSch, Hamburger Seerechts-Report 2008, 216).
Dabei handelt es sich - wie oben (cc) gesagt - nicht um die hier für Gebäude interessierende ortsfeste Verbindung mittels der Eigenschwere auf Grund und Boden. Vielmehr können auch solche „ortsfest gemachten” Schwimmkörper jederzeit z. B. wegen Kanalbauarbeiten oder zu Inspektions-, Reparatur- oder sonstigen Zwecken - als „Fahrzeug” im Schlepp- oder Schubverband - verholt werden, wie hier in den Genehmigungsauflagen (oben A I 3 zu „2” und „4”) vorgesehen. Dass sie theoretisch ferner an Land gebracht werden können, ist nicht entscheidend. Auch nach sonstiger Verkehrsanschauung werden schwimmende Anlagen gerade nicht wie ein Gebäude als ortsfest (immobil) angesehen (FG Düsseldorf, Kammern in Köln, vom 22. Dezember 1954 VIa 29/54 EW, EFG 1955, 163, „schwimmendes Bootshaus” auf dem Rhein).
Gleichermaßen führt auch eine zweidimensional ortsfeste Anbindung an den Boden bei einem darüber schwebenden Luftschiff oder Ballon mit beständiger, Witterungsschutz bietender Personengondel nicht zur Qualifizierung als Gebäude, so auch nicht etwa bei dem seit vielen Jahren „ortsfest” südlich des Hamburger Hauptbahnhofs auf- und absteigenden Ballon mit Reklamebeschriftung und Aussichtsgondel. Nicht anders als über dem Boden schwebende Luftschiffe sind über dem Grund und Boden schwimmende Anlagen mobil bzw. beweglich (vgl. FG Bremen vom 25. Mai 1992 II 253/90 K , EFG 1992, 627).
ff) Bei der Beweglichkeit eines Schwimmkörpers bleibt es auch dann, wenn die örtlichen Gegebenheiten des Gewässers - wie hier bis maximal zur übernächsten Kanalbrücke - nur einen sehr eingeschränkten Aktionsradius ermöglichen (vgl. FG Hamburg vom 30. Januar 1981 IV 4/80 N , Juris, Schwimmponton in Kiessee).
gg) Soweit als „ortsfest gemachte Schwimmkörper, die insbesondere als Wohn-, Büro-, Aufenthalts- oder Versammlungsräume, als Restaurationsbetrieb, Werkstatt oder zur Lagerung verwendet werden,” in der Hafenverkehrsordnung Hamburg als „Lieger” kategorisiert werden, bleiben diese „Lieger” danach gleichwohl verkehrsrechtlich Schwimmkörper. Die verkehrsrechtliche Einordnung eines Schwimmkörpers richtet sich nach dem Einsatzort oder - hier - Liegeort (vgl. Bundesgerichtshof --BGH-- vom 13. März 1980 II ZR 163/78, BGHZ 76, 201, NJW 1980, 1747, pontonförmiger Schwimmkörper).
Nach dem für das Gewässer geltenden Verkehrsrecht richtet sich die Verantwortlichkeit bei an den Liegern oder durch sie an anderen Schwimmkörpern eintretenden Schäden. Das gilt für die Haftung bei unzureichendem - wie hier (oben A I 3 zu „2” und „4”) positionsgenau auferlegtem - Festmachen oder unerlaubter Lage eines Liegers (vgl. Schifffahrtsobergericht Nürnberg vom 10. März 2008 11 U 178/08 BSch, Hamburger Seerechts-Report 2008, 81; Schifffahrtsobergericht Köln vom 26. Februar 1999 3 U 75/98, Transportrecht --TranspR-- 2001, 405; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht --OLG-- vom 23. Februar 1995 7 U 189/93, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht --NZV-- 1996, 234; Schifffahrtsobergericht Karlsruhe vom 4. Februar 1992 U 1/91 BSch, NZV 1993, 312; Hans. OLG Hamburg vom 28. Februar 1974 6 U 121/73 , Zeitschrift für Versicherungsrecht --VersR-- 1974, 1200).
Entsprechendes gilt bei nicht vorschriftsgemäßer Erkennbarkeit oder - wie hier (oben A I 3 zu „4”) auferlegter - Beleuchtung eines Liegers (vgl. Schifffahrtsobergericht Köln vom 23. Januar 2001 3 U 156/00, VersR 2001, 739; vom 15. April 1997 3 U 122/96 BSch, NZV 1998, 503; Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Berufungskammer vom 10. Februar 1995 330 Z - 25/94, NZV 1996, 34; BGH vom 1. Dezember 1975 II ZR 68/74 , BGHZ 65, 304; BGH vom 24. Februar 1966 II ZR 25/64 , Monatschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1966, 578).
Ebenso nach dem jeweils für das Gewässer geltenden Verkehrsrecht richten sich die Ansprüche des Liegers; sei es bei Kollisionen mit einem passierenden oder auf Grund laufenden Schiff (vgl. Schifffahrtsobergericht Naumburg vom 4. Mai 2006 2 U 129/05 BSch, Hamburger Seerechts-Report 2008, 56; Schifffahrtsgericht Magdeburg vom 27. Oktober 2005 133 C 3147/03, Hamburger Seerechts-Report 2008, 53; BGH vom 1. Februar 1982 II ZR 77/81 , VersR 1982, 491); sei es bei Übergreifen eines Feuers von einem anderen Schiff (Amtsgericht Charlottenburg vom 7. April 2006 220 C 399/05, Hamburger Seerechts-Report 2008, 58); sei es bei Beschädigung von Festmacheinrichtungen des Liegers infolge Passieren eines Schiffes (vgl. Rheinschifffahrtsobergericht Köln vom 9. Juli 2002 3 U 250/01 BSchRh, Hamburger Seerechts-Report 2002, 109; BGH vom 2. April 1990 II ZR 131/89 , Juris); sei es bei Grundberührung des Liegers durch Sog eines Vorbeifahrers (vgl. Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Berufungskammer vom 23. Januar 1997 351 Z - 7/96, Zeitschrift für Binnenschiffahrt --BinSchiff-- 1997, Nr. 14, 33) oder sei es bei einer Besch ädigung durch andere Gewässernutzer bei Reparaturarbeiten (vgl. Rheinschifffahrtsgericht Kehl vom 18. Oktober 1991 3 C 196/91 RhSch, Hamburger Seerechts-Report 2008, 216).
gg) Eine jahrelange stationäre Nutzung zwecks Unterkunft - wie z. B. bei Hotel- und Wohnschiffen oder Hausbootliegern - oder für Gastronomie, Tagungen oder Events - wie z. B. bei der seit 1987 in Hamburg liegenden „Rickmer Rickmers” - lässt die Eigenschaft als Schwimmkörper und Schiff oder Boot unberührt. Auch wenn eine schwimmende Anlage - Floating Unit - ohne Antrieb viele Jahre lang zu transportfremden Zwecken an derselben Position festgemacht oder verankert ist, bleibt sie im Schlepp noch zur Fortbewegung fähig und hat sie, auch was die mit ihr und ihrem Betrieb verbundenen Gefahren anbelangt, noch den Charakter eines Schiffes (Areopag --”Areios Pagos”-- vom 6. Juli 2006 23/2006, Hamburger Zeitschrift für Schifffahrtsrecht International --HmbSchRZ Internatonal-- 2010, 2, schwimmende Lager- und Aufbereitungseinrichtung). Der fehlende Eigenantrieb steht der Qualifizierung als beweglich bzw. als Boot oder Schiff nicht entgegen ( BGH vom 13. März 1980 II ZR 163/78 , BGHZ 76, 201, pontonförmiger Schwimmkörper; entgegen Mannek in Gürsching/Stenger, BewG, § 68 Rd. 66).
Erst wenn ein Schiff, ein schwimmfähiges mit einem Hohlraum versehene Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe, „auf den Grund” sinkt und dadurch seine Bewegungsfähigkeit verliert, wird es verkehrsrechtlich nicht mehr als Schiff betrachtet, sondern einem festen Gegenstand gleichgeachtet ( BGH vom 14. Dezember 1951 I ZR 84/51 I ZR 84/51, NJW 1952, 1135).
Darüber hinaus fehlt es den vorbezeichneten verschiedenen Schwimmkörpern, solange sie im Wasser schwimmen, auch an der Standfestigkeit, die nach ständiger Rechtsprechung für ein Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne verlangt wird. Die Standfestigkeit wird anhand der Bauweise geprüft, die zugleich für die - hier nicht streitige - Beständigkeit des Baukörpers (oben II 1) von Bedeutung sein kann (BFH vom 24. Mai 2007 II R 68/05, BFHE 217, 168, BStBl II 2008, 12 zu II 2 d).
a) Zwar ist ein fest auf dem Grund und Boden stehendes oder durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruhendes Bauwerk in der Regel auch standfest (vgl. BFH vom 4. Oktober 1978 II R 15/77, BFHE 126, 481, BStBl 1979 II S. 190 Beton-Fertiggarage; nebst nachf. Rspr.). Jedoch bekommt das Begriffsmerkmal in anderen Fällen - wie hier - eine selbständige Bedeutung (BFH vom 9. Juli 2009 II R 7/08, BFH/NV 2009, 1609, HFR 2010, 12 zu II 1 b; vom 28. Mai 2003 II R 41/01, BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693 zu II 1 b-c).
Letztlich bleibt entscheidend, dass die aus dem Bauwerk herrührenden Lasten so in den Grund und Boden abgeleitet und eine mögliche Schräglage so ausgeglichen wird, dass eine dauerhafte Standsicherheit gewährleistet ist (vgl. BFH vom 10. Juni 1988 III R 65/84, BFHE 154, 143, BStBl II 1988, 847 zu 3, Container-Betonfundament auf Erdboden-Schräglage). Auch wenn sich die Standfestigkeit in manchen Fällen nur mit Hilfe eines Bausachverständigen beantworten lässt, sind nicht Details statischer Berechnungen, sondern die Verkehrsauffassung anhand des Eindrucks bei verständiger und eingehender Betrachtung des Bauwerks ausschlaggebend (Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 68, Rd. 100).
b) Abgesehen von dem hier auf dem Kanalgrund noch vorhanden Bodengefälle (oben A I 8, A V i.V.m. Protokoll FG-A Bl. 69 ff) ist bei den Schwimmkörpern, solange sie schwimmen, eine mit einem Gebäude vergleichbare Standsicherheit ausgeschlossen. Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus dem begrifflichen Gegensatz zwischen „Stand” bzw. „Stehen” eines Baukörpers oder „Schwimmen” eines Schwimmkörpers, sondern auch aus dem Krängen und Schwanken eines Schwimmkörpers. Diese Bewegungen sind z. B. nicht zu vermeiden bei seitlichem Winddruck, bei wechselnder Gewichtsbelastung, bei Wind-, Strömungs- oder Schiffverkehrs-Wellen (wie schon durch ein sehr kleines Boot während des Ortstermins im Beisein des Sachverständigen verursacht; oben A V i.V.m. Protokoll).
Schwimmkörper können unter den vorgenannten regulären Umständen - auch als Lieger - bereits so unbeherrschbar schwanken wie Häuser nur in irregulären Zuständen von Erdbeben oder Erdrutschen, deren Gefahren bei einem zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude nicht hingenommen werden können (vgl. OVG Greifswald vom 4. August 2009 3 M 112/09 , Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland --NordÖR-- 2009, 509; BGH vom 15. Februar 2008 V ZR 17/07, MDR 2008, 559, NJW-Rechtsprechungsreport- Zivilrecht --NJW-RR-- 2008, 969). Darüber hinaus kann das Schwanken eines Schwimmkörpers je nach vorbezeichneten Umständen auch lange andauern (wie auch im Ortstermin - oben A V - trotz der nur kleinen Wellen eines sehr kleinen Polizeiboots noch lange nach dessen Vorbeifahren). Dies kann bekanntlich zur Folge haben, dass Menschen je nach individueller Empfindlichkeit an der mangelnden Gleichgewichts-Stabilität bzw. Standfestigkeit leiden und seekrank werden.
c) Dieser Mangel der Standfestigkeit eines Schwimmkörpers wird nicht dadurch beseitigt, dass jedes Schiff oder Boot gewisse Anforderungen an die Kenterstabilität erfüllen muss, sei es durch Formstabilität oder durch Gewichtsstabilität, und dass sich dadurch graduell unterschiedliche theoretische Kenterwinkel ergeben (entgegen Finanzbehörde Hamburg vom 24. November 2009, 53 - S 3190 - 002/06, n.v., FG-Sobd. Bl. 1; ferner OFD Koblenz vom 28. April 2008, S 3190-S t 35 5, Juris). Dadurch wird ein Boot oder Schiff ebenso wenig zu einem Gebäude wie durch eine modern-komfortable architektonische Innen- oder Außengestaltung der Decks (entgegen Mannek in Gürsching/Stenger, BewG, § 68 Rd. 66). In der Praxis werden die Gefahren der Schlagseite und des Kenterns durch verschiedene „nicht ganz unkomplizierte Zusammenhänge” beeinflusst, wie etwa durch einen hohen Schwerpunkt, durch die in kritischen Situationen zu erwartende Gewichtsverlagerung der Personen, durch in Leitungsdurchbohrungen eindringendes Wasser und durch erhöhtes Gewicht (bei - z. B. infolge Osmose - vollgesogenem Bootsboden, OLG Hamm vom 22. Februar 1991 20 U 198/90, NJW-RR 1991, 1131; bei nicht ordnungsgemäß verschlossener Luke, Hans. OLG vom 11. Juni 1987 6 U 147/86 , VersR 1987, 1004; bei Überladen, BGH vom 11. Februar 1985 II ZR 290/83 , MDR 1986, 29, VersR 1985, 629; bei Staufehler, BGH vom 12. März 1984 II ZR 82/83 , VersR 1984, 580; II ZR 81/83, Verkehrsrechts-Sammlung --VRS-- 67, 107; nach Kollision, Hans. OLG vom 20. November 1974 2 U 31/75 , VersR 1976, 558); solche Gefahren können auch am Liegeplatz zur Schlagseite oder zum Kentern führen (vgl. Hans. OLG vom 15. Mai 1979 7 U 112/78 , VersR 1979, 1101; BGH vom 21. Mai 1975 II ZR 164/73 , MDR 1976, 29; Betriebs-Berater --BB-- 1976, 15). So kann auch ein Luxusschiff, das zu Fortbildungszwecken auf Dauer an einem geographischen Ort festgemacht wird, dort durch unvorhergesehene Wassereinwirkung Schlagseite bekommen oder kentern (wie etwa durch Löschwasser nach Feuer die „Queen Elizabeth”{I} 1972 im Hafen von Hongkong).
Eine andere Beurteilung ergibt sich im Übrigen nicht dadurch, dass nach den Auflagen der vorliegenden wasserrechtlichen Genehmigung neben den wasser- und hafenverkehrsrechtlichen Vorschriften hier beim Bau der Lieger für die gastronomischen und Konferenzzwecke u.a. auch bau- oder bauordnungsrechtliche Regeln beachtet werden mussten (oben A I 3 zu „2”).
a) Die bewertungsrechtliche Einordnung als Gebäude wird nicht präjudiziert durch baurechtliche Erfordernisse für bestimmte Bauwerke (vgl. für Schwimmponton Verwaltungsgericht --VG-- D üsseldorf vom 26. Oktober 2006 4 K 4356/05, Juris; vgl. für Traglufthallen einerseits baurechtlich Verwaltungsgerichtshof --VGH-- Baden-Württemberg vom 22. August 1979 III 997/79, Juris; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Münster vom 30. April 1975 X A 289/74, OVGE MüLü 31, 83; andererseits bewertungsrechtlich die Standfestigkeit verneinend Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 68 Rd. 99; Knobel in Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG/BewG, 3. A., § 176 BewG Rd. 27).
b) Davon abgesehen haben bei einem Schwimmkörper dessen sicherheitstechnische Anforderungen Vorrang; gemäß diesen haben sich Konstruktion und Ausführung nach den Normen des Schiffbaus zu richten (wie hier schon für die Rümpfe ab Werft, oben A I 8). Entscheidend sind deswegen die Erteilung und die inspektionsgemäßen Verlängerungen des Schiffszertifikats (wie schon in der wasserrechtlichen Genehmigung und im Änderungsbescheid ausgeführt, oben A I 3 zu „2” und A I 4). Auch weitere Auflagen haben sich vorrangig an der Schiffssicherheit und dem Schutz vor den im Wasser zu erwartenden Naturgewalten- und anderen Gefahren zu orientieren (vgl. z.B. höchstzulässige Personenzahl, sicheres Festmachen, blendfreie Beleuchtung bei schlechter Sicht, Neuzertifizierung bei erheblichen Havarien und extremem Eisgang, Havarieversicherung, oben A I 3 zu „2”, „4”, „9”).
Die Beurteilung, dass bei der Einheitsbewertung zum Zwecke der Grundsteuer für ein „Gebäude” nach der Rechtsprechung auf die „feste” Verbindung mit dem „Grund und Boden” - hier mit der Gewässersohle - abzustellen ist (oben 1 e), bleibt bei der Prüfung eines „Gebäudes auf fremdem Grund und Boden” nach § 70 Abs. 3, § 94 BewG unberührt von einer möglichen Bewertung des unter dem Objekt liegenden Gewässergrundstücks einschließlich des Gewässers bis zu seiner Oberfläche als unbebautes Grundstück des Grundstückseigentümers gemäß § 94 Abs. 2 BewG (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG vom 28. März 2001 II 4/97, EFG 2001, 803, Juris Rd. 43; BFH vom 20. November 1959 III 197/58 U, BFHE 70, 550, BStBl III 1960, 205). So ist hier auch nicht über die Grundsteuerbefreiung der öffentlichen Hand für ihren der öffentlichen Schifffahrt dienenden Kanal gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 3 Bstb. a Grundsteuergesetz --GrStG-- i.V.m. § 19 Abs. 4 BewG zu entscheiden.
Insoweit scheidet auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der „Grund”steuer durch Analogie schon mangels diesbezüglich vorausgesetzter Gesetzeslücke aus, abgesehen von den dementsprechend hier nicht mehr zu prüfenden rechtsstaatlichen Grenzen oder Bedenken gegenüber einer Analogie (vgl. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz --GG--; BFH vom 14. Februar 2007 II R 66/05, BFHE 217, 176, BStBl II 2007, 621; vom 20. Oktober 1983 IV R 175/79, BFHE 139, 561, BStBl II 1984, 221; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rd. 360 m.w.N.). Ebenso bedarf es im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Grundsteuer und Sondernutzungsgebühren auch keines Rückgriffs mehr auf die Gesetzeszwecke der Grundsteuer einschließlich Äquivalenz- und Leistungsfähigkeits- oder Nettoprinzip (vgl. BFH vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 2054; vom 20. Dezember 2004 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508, nachgehend Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 6. Mai 2004 1 BvR 434/03, Juris; Troll/Eisele, GrStG, 9. A., Einführung, mit Auszügen aus Gutachten Steuerreformkommission 1971 und aus Gutachten Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen 1989).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO), und zwar ausgehend von einem Gesamtstreitwert in Höhe von 60 Tausendstel des streitigen Einheitswert-Unterschieds (vgl. BFH vom 3. Januar 2000 II E 6/99, BFH/NV 2000, 852; FG Baden-Württemberg vom 14. September 2004 8 K 215/00, EFG 2005, 170).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.