17.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102906
Amtsgericht Holzminden: Urteil vom 23.03.2010 – 2 C 383/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Holzminden
Geschäfts-Nr.:2 C 383/09 (VIA)
Verkündet am: 23.03.2010
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
……..
hat das Amtsgericht Holzminden auf die mündliche Verhandlung vom 02.03.2010 durch den Richter am Amtsgericht …..
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 423,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2009 sowie 41,77 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und der Beklagte ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die jeweilige Gegenseite zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 11.06.2009 in ……, wobei die volle Haftung des Beklagten unstreitig ist.
Der Kläger hat zwecks Regulierung seines Schadens das Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen ….. bei dem Haftpflichtversicherer des Beklagten vorgelegt. Das Gutachten weist, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den Fahrzeugschaden mit 2.339,12 € (netto) aus. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat dieses Gutachten überprüfen lassen und mit Schreiben vom 11.06.2009 (Kopie Bl. 40 d. A.) den Schaden abgerechnet. Dabei hat die Versicherung Reparaturkosten in Höhe von (nur) 1.790,22 € angesetzt. Der Differenzbetrag für die Reparaturkosten gemäß Gutachten in Höhe von 548,90 € ist Gegenstand der Klage.
Der Versicherer hat seine Kürzungen damit begründet, dass die Fahrzeugreparatur auch für geringere Lohn- und Lackierkosten in einer von ihr dem Kläger genannten Fachwerkstatt, dem Autohaus ….. in ……, durchgeführt werden könne. Außerdem hat sie die Verbringungskosten in Höhe von 125,25 € nicht akzeptiert.
Der Kläger ist der Ansicht, unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH, bei fiktiver Abrechnung des Fahrzeugschadens seien die Löhne von Fachwerkstätten anzusetzen. Die bei einer Reparatur im Autohaus …… anfallenden und von dem Versicherer des Beklagten angesetzten Löhne seien den allgemeinen Marktteilnehmern nicht zugänglich, da sie auf einer gesonderten Vereinbarung des Haftpflichtversicherers mit dem Autohaus beruhten. Weiterhin ist er der Ansicht, auch bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung seien Verbringungskosten erstattungsfähig, zumal heute nicht mehr sämtliche Werkstätten über eine eigene Lackiererei verfügten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 548,90 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
sowie 41,77 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, bei dem Autohaus …… handele es sich um eine Markenwerkstatt, so dass der Kläger auf die Durchführung der Reparatur in dieser Werkstatt habe verwiesen werden können, zumal die Werkstatt einen unentgeltlichen Hol- und Bringdienst anbiete, so dass auch insoweit dem Kläger die Reparatur zumutbar sei. Hilfsweise beruft sie sich darauf, dass Verbringungskosten nicht erstattungsfähig seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat überwiegend Erfolg.
Die Haftung des Beklagten aus §§ 7, 8 StVG, 823 Abs. 1 BGB ist unstreitig.
Nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09) darf der Geschädigte seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Jedoch muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugänglichere günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen, wobei es jedoch erforderlich ist, dass es sich dabei um eine technisch gleichwertige Reparatur handelt. Dabei muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-) üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss (BGH aaO. Rn. 13). Im vorliegenden Fall steht jedoch aufgrund der Aussage des Zeugen …… fest, dass es sich bei den Stundensätzen, die der Haftpflichtversicherer des Beklagten seiner Schadensberechnung zugrunde gelegt hat, um Sonderkonditionen handelt, die allein zwischen dem Autohaus und der Haftpflichtversicherung bestehen und mithin dem allgemeinen Marktteilnehmer nicht zur Verfügung stehen. Damit erweist sich der von dem Haftpflichtversicherer vorgenommene Abzug in Höhe von 146,85 € bezüglich der Lohnkosten und 262,20 € bezüglich der Lackierungskosten als unberechtigt.
Ohne Erfolg bleibt jedoch die Klage, soweit der Kläger auch den Ersatz der Verbringungskosten verlangt, denn derartige Kosten sind nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich anfallen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 14; LG Hannover, NZV 2009, 186).
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht lässt gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB die Berufung wegen der Frage zu, ob der Kläger wegen der Reparatur an eine andere Fachwerkstatt verwiesen werden kann, da das Gericht insoweit von der Entscheidung der Berufungskammer abweicht.