07.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103122
Amtsgericht Linz am Rhein: Urteil vom 27.08.2010 – 21 C 121/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 21 C 121/10
Verkündet am
Amtsgericht Linz
IM NAMEN DES VOLKES
UrteiI
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Linz durch den ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.467,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 88,57 Euro seit dem 03.03.2009 und aus 1.378,68 Euro seit dem 24.02.2010 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Restmietzinsforderungen aus zwei Fahrzeugmietverträgen nach Verkehrsunfall geltend.
Die Klägerin betreibt ein Autovermietungsunternehmen. Am 17.01.2009 sowie 19.12.2009 ereigneten sich im Amtsgerichtsbezirk Linz zwei Verkehrsunfälle, für die die Beklagte als Haftpflichtversicherer zu 100 % schadensersatzpflichtig ist.
Im Schadensfall mietete die Geschädigte nach dem Verkehrsunfall vom 17.01.2009 während der Reparatur ihres geschädigten Fahrzeugs für die Zeit vom 19.01. bis 22.01.2009 ein Ersatzfahrzeug bei der Klägerin an. Dieses war mit Winterreifen versehen und ist zugestellt und wieder abgeholt worden. Der entsprechende Schadensersatzanspruch ist von der Geschädigten an die Klägerin abgetreten worden.
Mit Rechnung vom 23.01.2009 rechnete die Klägerin ihre Mietzinsanspruch mit insgesamt 371,86 Euro brutto gegenüber der Beklagten ab. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag von 279,03 Euro.
Im Schadensfall ... mietete der Geschädigte nach dem Verkehrsunfall vom 19.12.2009 während der Reparatur des unfallgeschädigten Fahrzeugs für die Zeit vom 21.12.2009 bis 12.01.2010 ein Ersatzfahrzeug bei der Klägerin an. Das Fahrzeug war mit Winterreifen versehen und ist zugestellt sowie wieder abgeholt worden. Die Klägerin rechnete ihren Mietzinsanspruchgegenüber dem Geschädigten mit Rechnung vom 14.01.2010 in Höhe von insgesamt. 3.293,59 Euro brutto ab. Die Beklagte leistete hierauf eine Zahlung in Höhe von 1.601,12 Euro.
Die Klägerin trägt vor,
die Beklagte sei verpflichtet, in bei den Schadensfällen die Differenz zwischen den erforderlichen Mietwagenkosten und der tatsächlich geleisteten Zahlung zu erstatten. Die jeweils erforderlichen Mietwagenkosten errechneten sich nach näherer Maßgabe der Klageschrift anhand des Schwacke-Mietpreis-Spiegels zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20 % sowie zuzüglich Nebenkosten.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
der im Sinne von § 249 BGB erforderliche Geldbetrag sei durch ihre Zahlungen ausgeglichen worden. Der von der Kläger herangezogene Schwacke-Mietpreis-Spiel stelle keine geeignete Schätzungsgrundlage da. Beide Geschädigten hätten sich nicht nach günstigeren Tarifen erkundigt, wobei der Geschädigte ... ausdrücklich auf eine günstigere Anmietmöglichkeit hingewiesen worden wäre. Zudem seien in beiden Schadensfällen Kosten für Winterreifen nicht ersatzfähig.
Zur Ergänzung des Sach-. und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Urkunden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber nach §7 StVG, 823 Abs. 1, 398 BGB in Verbindung mit § 115 VVG zur Erstattung der restlichen Kosten für die Anmietung der Ersatzfahrzeuge in Höhe der Klageforderung verpflichtet,
Bei den abgerechneten Mietwagenkosten der Klägerin handelt es sich um solche, die als zur Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB "erforderlich" anzusehen sind. Ein Verstoß der jeweils Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht kann nicht festgestellt werden, da es sich bei den geltend gemachten Mietwagenkosten in beiden Fällen um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Der Einwand der Beklagten, die Geschädigten hätten sich nach günstigeren Tarifen erkundigen müssen, ist unerheblich. Der von der Klägerin jeweils abgerechnete Mietzins liegt nämlich innerhalb der Grenze des objektiv erforderlichen. Auf die subjektive Stufe der Schadensbetrachtung, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, ist bei dieser Sachlage gar nicht erst überzugehen.
Die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Linz gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreis-Spiegels zu ermitteln, wobei auf den sich hiernach ergebenden Normaltarif ein Aufschlag von jedenfalls 20 % vorzunehmen ist (vergleiche etwa LG Koblenz, zu Aktenzeichen 6 S 126/09). Zu weiteren Begründung wird auf vorgenannte Entscheidung Bezug genommen.
Danach ergeben sich nach den zutreffenden Berechnungen der Klägerin in der Klageschrift erforderliche Mietwagenkosten im Fall ... in Höhe von 367,60 Euro und im Fall ... in Höhe von 2.979,80 Euro abzüglich der Zahlungen der Beklagten in Höhe von 279,03 Euro im Fall ... sowie in Höhe von 1.601,12 Euro im Fall ... ergibt sich eine noch offene Mietzinsforderung in Höhe von insgesamt 1.467,25 Euro, wie zugesprochen. Der Einwand der Beklagten, die Kosten für Winterreifen seien deshalb nicht erstattungsfähig, weil die Klägerin verpflichtet war, dem Kunden ein verkehrssicheres Fahrzeug zu Verfügung zu stellen, greift nicht durch. Ausweislich der Mietverträge waren beide Mietfahrzeuge tatsächlich mit Winterreifen ausgestattet, was angesichts der Jahreszeit auch erforderlich war. Die Ausstattung mit Winterreifen ist indessen nicht in der Preisgestaltung des Normaltarifes als Preisbestandteil erhalten, sondern miterstattungsfähigen Mehrkosten verbunden.
Die Beklagte ist nach alledem zur Erstattung des jeweiligen Restmietzinses in erkannter Höhe verpflichtet.
Die zuerkannten Zinsen begründen sich aus §§ 280, 286, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO:
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus §§ 709 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.467,25 € festgesetzt.
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