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01.06.2011 · IWW-Abrufnummer 111838

Landgericht Bonn: Beschluss vom 10.12.2008 – 30 T 190/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


10.12.2008
Landgericht Bonn
5. Kammer für Handelssachen
Beschluss
Aktenzeichen: 30 T 190/08
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 02.09.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.Auf den Einspruch wird das Verfahren eingestellt; die Kostenentscheidung in der Androhungsverfügung vom 11.04.2008 wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 11.04.2008, zugestellt am 16.04.2008, angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 28.04.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt und unter Vorlage des Postausgangsbuchs des Steuerberaters mitgeteilt, sie habe die Jahresabschlussunterlagen 2006 bereits am 30.08.2007 eingereicht. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 02.09.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.
Gegen die ihr am 06.09.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 18.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und hiermit ihr Einspruchsvorbringen unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vertieft. Das Bundesamt verweist demgegenüber darauf, dass die Beschwerdeführerin die Jahresabschlussunterlagen 2006 nicht innerhalb der Sechswochenfrist (erneut), sondern erst am 18.06.2008 eingereicht hat, obwohl sie aufgrund der Androhungsverfügung wusste, dass die behauptete frühere Einreichung nicht erfolgreich gewesen ist.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist nicht nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB rechtmäßig, weil ihr keine nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB rechtmäßige Androhungsverfügung zugrunde liegt.
Allerdings hat die Beschwerdeführerin ihre Offenlegungspflicht objektiv nicht erfüllt. Unverzüglich nach Einreichung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft für diese die Jahresabschlussunterlagen nach § 325 Abs. 2 HGB im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. Insofern kann sich bis zur tatsächlichen Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger eine Pflicht zur wiederholten Offenlegung ergeben, falls die Veröffentlichung eingereichter Unterlagen aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen kann. Gehen die eingereichten Jahresabschlussunterlagen etwa im Bereich des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers verloren, verlangt der Schutzzweck der Offenlegungsvorschriften von der offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaft die erneute Einreichung der Unterlagen. Letztlich muss es im Informationsinteresse der Gläubiger und zur Gewährleistung der Markttransparenz zur Veröffentlichung der Jahresabschlussunterlagen kommen, auch wenn die Ursache für das Scheitern der Veröffentlichung zunächst im Bereich der Verwaltung einschließlich des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers gelegen hat. Hierauf stellt das Bundesamt in der Beschwerdeerwiderung im Ansatzpunkt zurecht ab, wenn es von der Beschwerdeführerin fordert, nach Erhalt der Androhungsverfügung die Jahresabschlussunterlagen (erneut) einzureichen, nachdem sie aufgrund der Androhungsverfügung wusste, dass die behauptete frühere Einreichung nicht erfolgreich gewesen ist.9Auf diesen Verstoß gegen die Pflicht zur wiederholten Offenlegung kann die der angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung zugrunde liegende Androhungsverfügung vom 11.04.2008 aber nicht gestützt werden. Denn der Erlass der Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB setzt ebenso wie die spätere Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB eine schuldhafte Verletzung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB voraus; das Verschulden muss vor Zustellung der Androhungsverfügung bereits vorliegen. Denn die in § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB vorgesehene Möglichkeit, die Unterlassung der Offenlegung mittels Einspruchs gegen die Androhungsverfügung zu rechtfertigen, schließt die Möglichkeit der Berufung auf fehlendes Verschulden ein (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de). Hier fehlt es am Verschulden vor Zustellung der Androhungsverfügung vom 11.04.2008.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin die Jahresabschlussunterlagen 2006 am 30.08.2007 durch ihren Steuerberater an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers abgesandt hatte. Dafür spricht neben dem vorgelegten Postausgangsbuch und der eidesstattlichen Versicherung des zuständigen Mitarbeiters des Steuerberaters insbesondere der Umstand, dass die Jahresabschlussunterlagen einer anderen, namensähnlichen Gesellschaft nachweislich am selben Datum abgesandt und am 18.10.2007 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, wobei diese Unterlagen nach dem Beschwerdevorbringen zusammen mit denen der Beschwerdeführerin übersandt worden sind. Dass ein rechtzeitiger Eingang der Jahresabschlussunterlagen 2006 der Beschwerdeführerin beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nicht festgestellt worden ist, lässt sich damit erklären, dass diese Unterlagen aufgrund der Namensähnlichkeit als Doppel der Unterlagen der anderen einreichenden Gesellschaft angesehen worden sind. Aufgrund der feststehenden Absendung der Jahresabschlussunterlagen 2006 ohne Postrücklauf durfte die Beschwerdeführerin in der hier betroffenen Situation vor Zustellung einer Androhungsverfügung ohne weitere Nachfrage darauf vertrauen, ihre Offenlegungspflicht erfüllt zu haben.

Das Bundesamt hätte aufgrund des Einspruchsvorbringens, die Jahresabschlussunterlagen seien bereits am 30.08.2007 abgesandt worden, erneut eine auf die nunmehr schuldhafte Verletzung der Pflicht zur wiederholten Offenlegung gestützte Androhungsverfügung erlassen und im Falle der nicht fristgerechten erneuten Offenlegung innerhalb der Sechswochenfrist ein Ordnungsgeld festsetzen können. Dies ist nunmehr aufgrund der am 18.06.2008 erfolgten Offenlegung nicht mehr möglich.
Die weiteren Entscheidungen folgen
aus § 335 Abs. 3 Satz 7 HGB.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB). Die Beschwerdeführerin hätte die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung bereits im Einspruchsverfahren vorlegen und dadurch die Ordnungsgeldentscheidung verhindern können.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.

RechtsgebietRecht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

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