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13.11.2003 · IWW-Abrufnummer 032534

Landgericht Koblenz: Beschluss vom 11.02.2003 – 4 Qs 94/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


4 Qs 94/02
2050 JS 59288/00

Landgericht Koblenz

Beschluss in dem Ermittlungsverfahren wegen Entschädigung/Gebührenrechnung vom 28.03.2002
hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Hetger, Richter am Landgericht Beickler und Richter Theisen am 11. Februar 2003 beschlossen:
1. Die den Beteiligten zu I) zu gewährende Entschädigung wird auf 104 Euro festgesetzt.
2. Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:
In dem genannten Ermittlungsverfahren hat das Amtsgericht Koblenz mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 (Az: 30 GS II 4317/01 ? 2050 JS 59288/00 Bl. 166 GA) die Durchsuchung der Geschäftsräume sowie anderer Räume und eventuelle vorhandener Kraftfahrzeuge der Steuerberatungskanzlei der Beteiligten zu I), .... in 560 Koblenz, und der ihr gehörenden Sachen sowie die Beschlagnahme von nachstehenden Beweismitteln angeordnet: Buchhaltungsunterlagen, Aufzeichnungen, Bankbelege sowie sonstige Gegenstände, die Aufschluss über die Vertragsbeziehungen des Beschuldigten Dieter ....., der Firma Dieter ........ Immobilien sowie der Firma ......... GmbH und über die in diesem Verhältnis geleisteten Zahlungen geben können. Ausweislich des Durchsuchungsprotokolls (Bl. 171 f. d.A.) wurden die Geschäftsräume der Beteiligten zu I) durch Kriminalhauptkommissar R. ..... und Kriminalhauptkommissar L .....am 30.01.2002 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 15.30 Uhr durchsucht um den Beschluss zu vollstrecken. Steuerberater Franz Josef .... und die Sachbearbeiterin Christina ......händigten Komplettausdrucke der erstellten Buchhaltungsjournale und Konten der M..., E....., M...... Center GmbH für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 aus.

Mit der dem Amtsgericht Koblenz unter dem 28.03.2002 übersandten Gebührenrechnung machten die Steuerberater ...., und ......., Koblenz, die folgenden Kosten geltend:
1. 1,5 Steuerberaterstunden gemäß § 13 Steuerberatergebührenverordnung: 138 Euro
2. 6,5 Stunden Steuerfachgehilfin gemäß §13 Steuerberatergebührenverordnung: 332 Euro
3. Ausdruck von Kontenblättern für die Jahre 1999 und 2000: 1.022 Euro

Summe: 1.492 Euro zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 238,72 Euro = Rechnungsbetrag: 1.730,72 Euro

Mit Schreiben vom 10.09.2002 teilte die Staatsanwaltschaft Koblenz den Beteiligten zu I) mit: ?Sehr geehrte Damen und Herren, da es sich um eine Durchsuchung handelte, können die von Ihnen in Rechnung gestellten Leistungen nicht übernommen werden. Nach Rücksprache mit KHK S......., Kriminaldirektion Koblenz, wurden Kopien gefertigt, um eine Beschlagnahme der Festplatte zu verhindern. Gleiches gilt für die eingesetzten Kräfte, Steuerberater und Steuerfachgehilfin.?

Mit Schriftsatz vom 08.11.2002 (Bl. 272 d.A.) beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu I) bei der Generalstaatsanwaltschaft in Koblenz, den Rechnungsbetrag in Höhe von 1.730,72 Euro anweisen zu lassen.

Unter dem 28.11.2002 beantragte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz die gerichtliche Entscheidung gemäß § 16 ZSEG betreffend die von den Antragstellern zu beanspruchende Entschädigung. Auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors (Bl. 277 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Unter dem 10. Dezember 2002 teilte die Kammer den Antragstellern mit, dass sie deren Eingabe vom 08.11.2002 gleichfalls als Antrag auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG zu werten beabsichtige, sofern innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt keine entgegenstehende Mitteilung erfolge.

1. Der zulässige Antrag (§ 16 Abs. 1 Satz 3 ZSEG) ist nur zum Teil begründet. Den Beteiligten zu I) steht gemäß § 17 a ZSEG dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zu. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 17 a Abs. 1 Satz I ZSEG, dass die Vorschriften des ZSEG sinngemäß auch für Dritte gelten, die aufgrund eines Beweiszweckendienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1 StPO) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden, Auskunft erteilen oder die Überwachungen oder Aufzeichnungen des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100 b Abs. 3 StPO).

Dass in § 17 a ZSEG ausdrücklich auf § 95 Abs. 1 StPO Bezug genommen wird, erlaubt nicht den Schluss, es seien mit ?Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde? allein solche der Staatsanwaltschaft gemeint, nicht hingegen auch Maßnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Durchsuchungsanordnungen. Gegen einen solchen Schluss spricht, abgesehen vom Wortlaut des § 17 a Absatz 1 Satz I ZSEG schon, dass dort auch auf § 100 b Abs. 3 StPO verwiesen wird, letzteres aber die Anordnung der Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs durch einen Gerichtsbeschluss voraussetzt.

2. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Entschädigungsforderung gilt demnach folgendes:
Gemäß § 11 ZSEG können die Antragsteller eine Entschädigung beanspruch für die Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass Mitarbeiter mit den im Rahmen der Durchsuchung und Herausgabe erforderlichen Arbeiten betraut wurden. Die Dritten sind wie zeugen zu entschädigen. Nur insoweit sind die Bestimmungen des ZSEG sinngemäß anzuwenden. Während eine Verdienstausfallentschädigung nach § 2 ZSEG für Körperschaften in der Regel nicht in Betracht kommt, da ihm durch die Tätigkeit im Zuge des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde ein Verdienstausfall nicht entstehen dürfte, ist einem Dritten, der eine Privatperson ist, eine Verdienstausfallentschädigung zu gewähren. Jedoch ist die Höhe der Verdienstausfallentschädigung auf die Höchstbeträge nach § 2 Abs. 2 und 5 begrenzt (§ 17 a Abs. 3 ZSEG). Der Höchstsatz des § 2 Abs. 2 ZSEG kann bei der Entschädigungsberechnung auch dann nicht überschritten werden, wenn dieser Dritte seinen Bediensteten einen höheren Bruttolohn zahlt oder der sonst hinzugezogenen Person eine höhere Vergütung als 13 Euro je Arbeitsstunde gewährt (vgl. Meyer/Höver/Bach Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Aufl., Rdnr. 6.1 bis 6.3 m.w.N.). Der personelle Zeitaufwand ist detailliert darzulegen. Nach § 2 Satz 2 ZSEG wird nur die letzte, bereits begonnene Stunde der Heranziehung der Hilfskraft aufgerundet.

Daraus ergibt sich für den Steuerberater T...... die Berechnung von zwei Stunden zu je 13 Euro = 26 Euro sowie für die Steuerfachgehilfin H....... von sechs Stunden zu je 13 Euro = 78 Euro. Hinsichtlich der Steuerfachgehilfin H....... ist aus dem Durchsuchungsprotokoll nur ein Zeitaufwand von maximal 5 ½ Stunden ersichtlich, der auf sechs Stunden gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ZSEG aufzurunden ist. Damit ergibt sich ein zu erstattender Betrag in Höhe von 104 Euro.

Soweit die Beteiligten zu I) für den Ausdruck von Kontenblättern für die Jahre 1999 und 2000 einen Betrag von 1.022 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellen, ist der Antrag zurückzuweisen. Entgegen ihrer Auffassung kommt eine Entschädigung gemäß § 17 a, 11 ZSEG für die von ihnen gefertigten Sachkontenausdrucke nicht in Betracht. Das Kostenrecht ? wie es auch in der gesetzlichen Regelung des § 11 ZSEG zum Ausdruck kommt ? wird von dem Grundsatz beherrscht, dass nur notwendige Kosten erstattungsfähig sind. Die hier geltend gemachten Ausdruckkosten waren indessen nicht notwendig. Grundsätzlich waren die antragstellenden Steuerberater aufgrund des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 14.12.2001 verpflichtet die Originalsachkontenunterlagen, soweit sie den Beschuldigten beziehungsweise die von ihm geführten Firmen betrafen, herauszugeben. Hierzu war die Steuerberaterkanzlei nicht in der Lage, weil die Kontounterlagen archiviert worden waren. Diese Unterlagen mussten, um dem berechtigten Begehren der Staatsanwaltschaft Folge leisten zu können, erst lesbar gemacht werden. Der Ausdruck der Kontenblätter erfolgte lediglich, um eine Beschlagnahme der Festplatte zu verhindern (vgl. Bl. 216 d.A.). Das verwendete Archivierungsverfahren betrifft ausschließlich den Verantwortungsbereich der Steuerberatungskanzlei. Der Steuerberater ist gemäß § 261 HGB verpflichtet, wenn er Unterlagen nicht im Original bereit hält, auf seine Kosten Hilfsmittel zur Lesbarmachung zur Verfügung zu stellen und soweit erforderlich Unterlagen auszudrucken (vgl. Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Aufl. Rdnr. 6.6 m.w.N.). Da aufgrund des Beschlusses vom 14.12.2001 eine Verpflichtung zur Herausgabe der Originalunterlagen bestand, (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., Rdnr. 16 zu § 94 StPO) kommt eine Entschädigung für die Ausdrucke/Fotokopien nach den Bestimmungen des GKG ebenfalls nicht in Frage. Denn bei der gegebenen Sachlage wäre die Anfertigung von Kopien weder erforderlich noch geboten gewesen, denn die Akten blieben in amtlicher Verwahrung und die vollständige Rückgabe wäre gewährleistet gewesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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