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13.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133436

Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)

Die mit dem Verkehrszeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit Zusatzzeichen "Mo - Fr, 6 - 18 h" (§ 39 Abs. 2 StVO) angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt auch, wenn auf den betreffenden Wochentag ein gesetzlicher Feiertag fällt.


(2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) Brandenburgisches Oberlandesgericht

53 Ss-OWi 103/13 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg

66 OWi 239/12 Amtsgericht Cottbus

1810 Js-OWi 19615/12 Staatsanwaltschaft Cottbus

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Bußgeldsache
g e g e n H. ,
Verteidiger: Rechtsanwalt E.,

w e g e n fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften

hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch am 28. Mai 2013 b e s c h l o s s e n :

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 4. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht Cottbus hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h eine Geldbuße von 160 € verhängt und von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen S. am Donnerstag, den 17. Mai 2012 (Christi Himmelfahrt) gegen 14:41 Uhr die Hauptstraße in Heinersbrück in Richtung B 97 in Höhe Haus-Nr. 2a mit einer Geschwindigkeit von 64 km/h. Dort war durch Zeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit Zusatzzeichen "Mo - Fr, 6 - 18 h" (§ 39 Abs. 2 StVO) die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt und über dem Zeichen 274 war das Zeichen 136 "Kinder" (Nr. 17 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 StVO) angebracht.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch seinen Verteidiger die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet insbesondere die rechtsfehlerhafte Auslegung des Geltungsbereiches des Zusatzschildes "Mo - Fr".

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Die auf die Sachrüge hin veranlasste Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

1. Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung ist das angefochtene Urteil wirksam mit Gründen versehen. Dass das Amtsgericht die Akten vorab mit dem den vollständigen Urteilstenor enthaltenden Hauptverhandlungsprotokoll an die Staatsanwaltschaft zu Erklärung eines Rechtsmittelverzichts übersandt hat, steht dem nicht entgegen. Da der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt hat, vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, im Verlauf der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten wurde und das Amtsgericht eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € verhängt hat, war jedenfalls eine nachträgliche Urteilsbegründung zulässig (§ 77b Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 OWiG).

2. Das Amtsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die mit dem Verkehrszeichen 274 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen "Mo - Fr, 6 - 18.00 h" angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auch zur Tatzeit galt und zu beachten war.

Tattag war zwar Christi Himmelfahrt und damit ein gesetzlicher Feiertag. Maßgeblich ist indes allein, dass durch das Zusatzschild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt war, wozu auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag gehört.

Da die für Montag bis Freitag getroffene Anordnung eine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende gesetzliche Feiertage nicht enthält, gilt der Normbefehl umfassend. Entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (Janker NZV 2004, 120, 121; Hentschel/König/Dauer, StVG 42. Aufl. § 39 Rdnr. 31a) lassen Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung – jedenfalls bei Geschwindigkeitsbeschränkungen – eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu. Die Gegebenheiten des fließenden Verkehrs und die für die Verkehrsteilnehmer damit verbundenen Sorgfaltsanforderungen ermöglichen bei der Erfassung von Verkehrsregelungen nicht die Berücksichtigung regelungsspezifischer Besonderheiten, die in den durch Verkehrszeichen geregelten Anordnungen nicht unmittelbar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Insbesondere darf es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (vgl. BGH NJW 1970, 2033; BGHSt 22, 137, 140f.). Ob dies für den Bereich des ruhenden Verkehrs anders zu beurteilen ist (vgl. hierzu Janker, aaO.), kann offen bleiben.

Das Amtsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass ein vermeidbarer Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) nicht vorliegt. Insoweit lassen die nicht angegriffenen Feststellungen bereits nicht erkennen, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung einer Fehlvorstellung über den Geltungsbereich der getroffenen Anordnung unterlag. Das Tatgericht hat im Übrigen in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass er einen entsprechenden Irrtum jedenfalls hätte vermeiden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

RechtsgebietStVOVorschriften§ 39 Abs. 2 StVO; § 40 Abs. 6 StVO

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