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22.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133595

Verwaltungsgericht Neustadt: Beschluss vom 27.09.2013 – 3 K 623/13

Es besteht kein Anspruch auf Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache. Die bundeseinheitliche Reduzierung der Anzahl der zulässigen Fremdsprachen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV ist aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 GG.


VG Neustadt an der Weinstraße

27.09.2013

3 K 623/13.NW

In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau P.,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Strickler, Sauerstein & Kleeberger, Bahnhofstraße 36, 67227 Frankenthal,
gegen
die Stadt Frankenthal, vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathausplatz 2-7, 67227 Frankenthal,
- Beklagte -
wegen Fahrerlaubnisprüfung:
hier: Hinzuziehung eines Dolmetschers
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 27. September 2013, an der teilgenommen haben
Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Seiler-Dürr
Richterin am Verwaltungsgericht Meyer
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
beschlossen:
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe

I.

Die im Jahre 1962 geborene Klägerin, die thailändische Staatsangehörige ist und ausweislich der ihr mit Datum vom 1. Januar 2005 erteilten unbefristeten Niederlassungserlaubnis mindestens seit diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland lebt, begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage, mit der sie erreichen will, dass die Beklagte ihr die Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in ihrer thailändischen Muttersprache, hilfsweise die Hinzuziehung eines amtlich bestellten und vereidigten Dolmetschers für die thailändische Sprache zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung gestattet.

Erstmals am 20. März 2009 beantragte die Klägerin bei der für ihren damaligen Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Die auf diesen Antrag hin am 31. März 2010 stattgefundene theoretische Fahrerlaubnisprüfung, die unter Hinzuziehung eines amtlich bestellten Dolmetschers erfolgte, bestand sie nicht. Auch die im Rahmen ihres erneuten Fahrerlaubnisantrags vom 21. April 2010 am 20. Juli 2011 sowie am 20. September 2011 jeweils stattgefundene theoretische Fahrerlaubnisprüfung, die sie mit Audio-Unterstützung durchführte, bestand sie nicht.

Am 16. August 2012 stellte sie bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2013 beantragte sie, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache unter Hinzuziehung eines von ihr bestimmten amtlich bestellten und vereidigten thailändischen Dolmetschers ablegen zu dürfen.

Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2013 mit, dass die Klägerin gemäß der geltenden Nr. 1.3 der Anlage 7 zur § 16 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - sowie der Nr. 4.7 der Prüfungsrichtlinie die theoretische Fahrerlaubnisprüfung entweder in deutscher Sprache oder in einer der dort genannten elf Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch) abzulegen habe. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers sei nicht mehr möglich. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben könnten, bestehe über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.

Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2013 einen rechtsmittelfähigen Bescheid forderte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2013 das Begehren der Klägerin auf Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die thailändische Sprache ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache bzw. die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Ablegung der theoretischen Prüfung könne nicht gestattet werden. Seit dem 1. Februar 2010 werde keine theoretische Prüfung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers mehr durchgeführt. Die geltende Fassung der Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV sowie die Nr. 4.7 der Prüfungsrichtlinie sehe die Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in deutscher Sprache vor. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben könnten, bestehe über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache. Neben der Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in deutscher Sprache könne die Prüfung auch in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch abgelegt werden. Es stehe der Klägerin frei, die Prüfung in einer der aufgeführten Sprachen abzulegen, wenn sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Zwar habe die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung der Anlage 7 zur FeV zugelassen, die Fragen zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung ausnahmsweise auch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers oder fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien zu beantworten. Diese Regelung sei aber mit dem 1. Januar 2011 aufgehoben worden. Die Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung habe nun in deutscher Sprache oder in einer der in Nr. 1.3 der Anlage 7 FeV aufgeführten elf Fremdsprachen zu erfolgen. So habe das Verwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss vom 9. Mai 2011 - 11 L 142/11 - den Antrag einer Führerscheinbewerberin aus Sri Lanka, die die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in tamilischer Sprache habe ablegen wollen, im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2011 geltende Rechtslage abgelehnt.

Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch vom 24. Mai 2013, der damit begründet wurde, dass sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und die Ablehnung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache verfassungswidrig sei, weil dies ohne sachlichen Grund gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, da die Anlage 7 zur FeV sowie die Prüfungsrichtlinie neben Deutsch nur einzelne weitere Sprachen in der theoretischen Prüfung zulasse, während Thailändisch ausgeschlossen sei, wurde mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 3. Juli 2013 aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Ergänzend wurde noch ausgeführt, eine Abweichung von der geltenden Regelung in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV sei unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht geboten. Fraglich sei bereits, ob der Beklagten ein Ermessen dergestalt eingeräumt sei, das ihr ein Abweichen erlauben würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, so sei es ermessensgerecht, der Klägerin die Ablegung der theoretischen Prüfung in thailändischer Sprache nicht zu gestatten. Ein Anspruch auf Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung in einer bestimmten Fremdsprache bestehe nicht. Grundsätzlich sei die Amtssprache deutsch (§ 23 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -). Dem Gesetzgeber stehe es frei, davon Ausnahmen zuzulassen. Offensichtlich habe sich der Gesetzgeber bei den in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV zugelassenen Ausnahmen an den in der EU am häufigsten gesprochenen Sprachen orientiert. Auch werde auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch sei, verwiesen (Beschluss vom 25. September 1985 - 2 BvR 881/85 -). Das Bundesverfassungsgericht sehe in dem Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch sei, keine Benachteiligung wegen der Sprache. Dieser Grundsatz solle lediglich einen reibungslosen und hierfür sprachlich einheitlichen Prozessverlauf gewährleisten. Ebenso bestehe für die Klägerin kein Anspruch auf Gestattung eines amtlich bestellten und vereidigten thailändischen Dolmetschers gemäß der geltenden Fassung der Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Juli 2013 zugestellt.

Die Klägerin hat am 16. Juli 2013 Klage erhoben mit dem Ziel, ihr die Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache zu gestatten, hilfsweise die theoretische Fahrerlaubnisprüfung unter Hinzuziehung eines amtlich bestellten und vereidigten Dolmetschers für Thailändisch abzulegen.

Gleichzeitig hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

Nach diesen Vorschriften setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten voraus, dass ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2011 - BvR 409/09 - [...] Rnr. 25) nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

Aber auch nach diesen Grundsätzen bietet die von der Klägerin erhobene Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Sie hat weder einen Anspruch auf Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache noch hat sie einen Anspruch auf Hinzuziehung eines amtlich bestellten und vereidigten Dolmetschers für die thailändische Sprache zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung. Eine solche Verfahrensweise sieht die geltende Fassung der Nr. 1.3 der Anlage 7 zu §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 3 FeV nicht mehr vor.

Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung, mit der die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV beauftragt, erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 FeV vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1 der FeV. Gemäß Nr. 1.3 der Anlage 7 zu §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 3 FeV in der zum 1. Januar 2011 eingetretenen Änderung der Rechtslage ist die theoretische Fahrerlaubnisprüfung grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie kann auch in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch abgelegt werden. Die thailändische Sprache dagegen ist in dem Katalog der Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV nicht aufgeführt.

Zwar ließ die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung der Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV zu, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung außer in Deutsch auch in anderen Sprachen - also auch thailändisch - unter Hinzuziehung eines Dolmetschers oder fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm- oder mit Audiounterstützung abzulegen. Diese Regelung ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 durch die vorgenannte Neufassung der Anlage 7 ersetzt worden, ohne dass der Verordnungsgeber in § 78 FeV eine Fortgeltung der alten Regelung als Übergangsregelung für laufende Fahrerlaubnisverfahren für notwendig hielt.

Es steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber frei, Regelungen für die Zukunft in anderer Weise zu treffen.

Gegen die Neuregelung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV n. F. bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Neuregelung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in Nr. 1.3 der Anlage 7 widerspricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz - GG -, wonach niemand u.a. wegen seiner Sprache benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Ein Anspruch auf Ablegung der Fahrerlaubnis in einer bestimmten fremden Sprache folgt aus Art. 3 Abs. 3 GG nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2011 - 11 L 142/11 -, BeckRS 2011, 50461; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2011 - 1 S 100.11 -, BeckRS 2011, 53963). Soweit die Regelung in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV den Grundsatz enthält, dass die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in deutscher Sprache abzulegen ist, ist dies darin gerechtfertigt, dass in Deutschland, das nicht als Mehrsprachenstaat konzipiert ist, deutsch alleinige Gerichts- und Amtssprache ist (vgl. §§ 23 Abs. 1 VwVfG, 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Die Festlegung des Deutschen als Schul-, Amts- und Gerichtssprache bedeutet jedoch trotz der mittelbaren Nachteilswirkungen für in Deutschland lebende, der deutschen Sprache jedoch nicht oder nicht ausreichend mächtige Personen keine Grundrechtsverletzung (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 -, BVerfGE 64, 135 ff.) und führt nicht zur Pflicht des Staates, Dolmetscher und Übersetzungen zu stellen. Ebenso ist die bundeseinheitliche Reduzierung der Anzahl der zulässigen Fremdsprachen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung auf elf Sprachen in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV n. F. insbesondere aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sachlich gerechtfertigt (vgl. BR-Drucks. 580/10 vom 22. September 2010, S. 34). Denn ausweislich der Begründung des Bundesrats zur Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (BR-Drucks. 580/10 vom 22. September 2010, S. 34) sahen die Länder bei der Durchführung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung Novellierungsbedarf. Die alte Regelung wurde unter den Gesichtspunkten der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung als unbefriedigend empfunden, da von Nr. 1.3 der Anlage 7 a. F. (Dolmetschereinsatz/zulässige Fremdsprachen), von den Ländern sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht wurde. Demgegenüber werden die nunmehr in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV aufgeführten elf Fremdsprachen seit vielen Jahren bundesweit angeboten und wurden als erprobt erachtet (siehe hierzu Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Scheuer vom 11. Februar 2011 auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Hermann, BT-Drs. 17/4740, S. 68 f.). Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang im Übrigen Folgendes ausgeführt (BR-Drucks. 580/10 vom 22. September 2010, S. 34):

"Von der Unterstützung durch einen Dolmetscher wurde aus Gründen der Forderung der Integration außerdem deswegen Abstand genommen, weil sich gezeigt hat, dass diese Form der Prüfung einem erheblich höheren Betrugsrisiko unterliegt und zunehmend auch kriminelle Manipulationen auftraten. In der Praxis hatten sich bereits fast alle Länder entschieden, dieses Prüfungsformat nicht mehr anzubieten. Der Bund-Länder-Fachausschuss Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerrecht hat sich in seinen Sitzungen II/2008 und II/2009 einstimmig dafür ausgesprochen, dass die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nur noch in schriftlicher Form als Prüfung am PC in Fremdsprachen abgelegt werden kann. ... Durch die Aufzählung der Prüfungssprachen in der Anlage 7 - bisher in der Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen verankert -, werden die Regelungen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung an einem Ort gebündelt."

Die in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV n. F. aufgelisteten elf Fremdsprachen, in denen die theoretische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden kann, entsprechen den in der EU am häufigsten gesprochenen Sprachen, wobei Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Kroatisch und Spanisch ohnehin zu den europäischen Amtssprachen gehören. Russisch und Türkisch wird ebenfalls von einer Vielzahl der in Deutschland lebenden Menschen gesprochen. Außerdem verfügen heute viele ausländische, in Deutschland lebende Personen neben ihrer Muttersprache zumindest auch über englische oder französische Sprachkenntnisse bzw. über Kenntnisse in einer der weiteren der in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV aufgeführten Sprachen.

Eine Benachteiligung der Klägerin liegt mithin in der Nichtzulassung auch der thailändischen Sprache für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nicht. Im Übrigen kann für weitere Sprachen, die keine zugelassenen Prüfungssprachen gemäß Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV sind - wie auch thailändisch -, im Handel Lernmaterial zur Vorbereitung auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung erworben werden (z.B. www.lehrboegen.de). Damit besteht auch für die Klägerin im Rahmen der Vorbereitung auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung die Möglichkeit, sich in ihrer Landessprache auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung vorzubereiten.

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