Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

27.11.2003 · IWW-Abrufnummer 032639

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 27.05.2003 – 16 Sa 1453/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer:
16 Sa 1453/02
10 Ca 3064/02
ArbG Düsseldorf

Verkündet am: 27.05.2003

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

I. ST., C. Allee 25, X.,

- Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. X. H.,
I.-Straße 12, E.,

g e g e n

I. International Co., vertreten durch den Board of Directors, I.straße 4, G.,
- Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D., u. a.,
N. straße 46, G.

Streitverkündete: I. International (Germany) GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer P.J. und Q. U.,
Am U.park 7, N.,

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Gutzmann und den ehrenamtlichen Richter Franke
für Recht erkannt:

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.11.2002 ? 10 Ca 3064/02 ? teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2002 (zum 30.06.2002) nicht aufgelöst worden ist.

2. Der Antrag der Beklagten, das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06./31.07.2002 aufzulösen, wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen

a) 8.961,45 ? brutto (Juli 2002) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2002;

b) 8.961,45 ? brutto (August 2002) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2002;

c) 8.961,45 ? brutto (September 2002) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2002;

d) 8.961,45 ? brutto (Oktober 2002) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2002;

e) 8.961,45 ? brutto (November 2002) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2002.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung sowohl des Klägers als auch der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien jeweils zur Hälfte.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

T A T B E S T A N D :

Die Parteien streiten unter anderem über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Bei der Beklagten mit Sitz in X./England und amerikanischer Muttergesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen, das weltweit (I.-)Hotels betreibt. In Deutschland bestehen derzeit sieben I.-Hotels (N., C., E., E., G., N., X.). Diese werden nicht von der Beklagten, sondern von der Streitverkündeten, der I. International (Germany) GmbH mit Sitz in N., betrieben und jeweils von einem bei der Beklagten angestellten Direktor (?General Manager?) geleitet.

Der am 12.02.1950 geborene Kläger, zur Zeit 53 Jahre alt, verheiratet, befand sich zunächst von April 1969 bis Oktober 1992, zuletzt als stellvertretender Hoteldirektor, in einem Anstellungsverhältnis bei der Beklagten. Er beendete das Vertragsverhältnis durch Eigenkündigung. Mit Vertrag der Parteien (in englischer Sprache) vom 24.03./31.03.2000 trat er ab 01.04.2000 erneut in die Dienste der Beklagten als ?General Manager, Internationally Mobile? mit internationalem Einsatzfeld. Für das Vertragsverhältnis vereinbarten die Parteien die Anwendung englischen Rechts. Der Einsatz des Klägers erfolgte zunächst im I.-Hotel in B., ab dem 08.05.2001 als General Manager im I.-Hotel X., in dem ihm eine Dienstwohnung zur Verfügung stand. Sein unmittelbarer Vorgesetzter war der ?Vice President Germany?, zuletzt ?Germany and Austria?, der Beklagten ?c/o I. G.? in G.. Das Monatsgehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 8.961,45 ? brutto.

Im Juli 2001 kam es anlässlich einer Besichtigung des Hotels X. durch Vertreter der Beklagten zu Beanstandungen und in der nachfolgenden Zeit zu weiteren Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung der Aufgaben des Klägers in seiner Funktion als ?General Manager?. Mit Schreiben vom 21.02.2002 mahnte die Beklagte den Kläger ab. Mit Schreiben vom 28.03.2002, dem Kläger per Telefax übersandt und ihm zugegangen ebenfalls am 28.03.2002, kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2002. Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung hat der Kläger sich nach Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit mit einer am 10.04.2002 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage gewandt. Nachdem der Kläger die Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 28.03.2002 zusätzlich wegen Schriftformmangels beanstandet hatte, sprach die Beklagte vorsorglich mit Schreiben vom 27.08.2002 erneut eine ordentliche Kündigung aus, gegen die der Kläger sich mit einer am 09.09.2002 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klageerweiterung ebenfalls wendet. Hierzu hat er vorgetragen:

Das Kündigungsschreiben vom 28.03.2002 sei ausschließlich per Telefax und nicht auch als Originalschreiben an ihn übermittelt worden, so dass es schon deshalb mangels gesetzlicher Schriftform rechtsunwirksam sei. Auch die erneute Kündigung vom 27.08.2002 sei wie bereits die Kündigung vom 28.03.2002 zusätzlich sozial ungerechtfertigt. Das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, da der Kläger zum Betrieb des von der I. International (Germany) GmbH betriebenen I.-Hotels in X. gehöre und auch die Beklagte selbst darüber hinaus mit den insgesamt sieben bei ihr angestellten General Managern in Deutschland mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftige. Der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes stehe auch nicht die im Arbeitsvertrag vereinbarte Anwendung englischen Rechts entgegen. Es handele sich bei den kündigungsschutzrechtlichen Regelungen um zwingende Rechtsnormen.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2002 (zum 30.06.2002) nicht aufgelöst worden ist;
2. hilfsweise, für den Fall, dass der Klageantrag zu Ziffer 1. Erfolg hat,

a) die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 30.06.2002 hinaus als Generaldirektor des I.-Hotels in X. tatsächlich zu beschäftigen;
b) die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn am 31.07.2002 sowie an jedem letzten Tag der Folgemonate, der vor rechtskräftiger Erledigung des vorstehenden Klageantrags zu Ziffer 1. liegt, jeweils 8.961,45 ? brutto zu zahlen zuzüglich Jahreszinsen aus den vorgenannten Bruttobeträgen seit den vorgenannten Fälligkeitsdaten in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.08.2002 nicht aufgelöst worden ist;
4. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise: das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zum 30.06.2002, hilfsweise zum 30.11.2002, aufzulösen;
3. den Kläger zu verurteilen, die ihm im I.-Hotel X. zur Verfügung gestellte Wohnung (3. Stock, Raum Nr. 300) zu räumen und an die Beklagte herauszugeben.

Sie hat unter anderem vorgetragen: Es treffe bereits nicht zu, dass der Kläger das Kündigungsschreiben vom 28.03.2002 ausschließlich per Telefax erhalten habe. Das Schreiben sei ihm Mitte April 2002 zusätzlich auf dem Postweg übersandt worden. Selbst wenn der Kläger es aber nicht erhalten haben sollte, könne er sich nach Treu und Glauben auf eine etwaige Formnichtigkeit nicht mehr berufen, nachdem er diesen Einwand erst rund ein halbes Jahr nach Erhalt des Telefaxschreibens vom 28.03.2002 geltend gemacht habe. Darüber hinaus gelte für das Anstellungsverhältnis der Parteien englisches Recht. Nach englischem Recht sei eine Kündigung ausschließlich per Telefax ohne Weiteres zulässig. Die Kündigung sei auch nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung. Der Kläger sei unstreitig nicht bei der I. International (Germany) GmbH beschäftigt, die die I.-Hotels in Deutschland betreibe, sondern bei der Beklagten. Diese beschäftige weder mehr als fünf Arbeitnehmer in Deutschland noch führe sie in Deutschland einen Betrieb. Die personelle Leistungsfunktion für den Kläger und die übrigen (sechs) in Deutschland tätigen und jederzeit auch international einsetzbaren Hotelmanager liege bei der Beklagten in X./England. Insbesondere bildeten die sieben Generaldirektoren der I.-Hotels in Deutschland keinen Betrieb im Sinne des § 23 KSchG. Auch sei im Falle der Anwendung des (Ersten und Zweiten Abschnitts des) Kündigungsschutzgesetzes die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, das Arbeitsverhältnis jedenfalls aber nach §§ 9, 14 Abs. 2 KSchG zum 30.06.2002, hilfsweise 30.11.2002 aufzulösen, da es sich bei dem Kläger angesichts seiner Leitungsfunktion zweifelsfrei um einen leitenden Angestellten handele.

Der Kläger hat zusätzlich beantragt,

5. die Widerklage abzuweisen;
6. den Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen

und hierzu unter anderem geltend gemacht, dass er kein leitender Angestellter sei.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.11.2002 ? 10 Ca 3064/02 ? das Arbeitsverhältnis der Parteien auf den Hilfsantrag der Beklagten zum 30.06.2002 aufgelöst. Auf den Urteilstenor und die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird verwiesen.

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit jeweiliger Berufung, die sie zu den im Sitzungsprotokoll vom 27.05.2003 näher genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet haben und mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren, soweit das Arbeitsgericht dem nicht entsprochen hat, weiterverfolgen mit Ausnahme des Streits über die Räumung der Wohnung des Klägers im I.-Hotel X., die dieser zwischenzeitlich nicht mehr bewohnt. Auf die Berufungsanträge im Einzelnen und das zweitinstanzliche Vorbringen beider Parteien wird Bezug genommen, ebenso wegen der vom Kläger zweitinstanzlich erfolgten Streitverkündung gegenüber der I. International (Germany) GmbH sowie der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

I.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig: Sie sind nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG).

II.

In der Sache führen sie zu einer teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung:

1. Erfolg hat die Berufung des Klägers, soweit dieser sich mit ihr gegen die vom Arbeitsgericht erkannte Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2002 wendet. Ein Rechtsgrund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2002 ist nicht gegeben:

a) Zutreffend ist das Arbeitsgericht zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2002 zum 30.06.2002 aufgelöst worden ist. Abweichend von den Darlegungen im angefochtenen Urteil scheitert die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung allerdings bereits an der fehlenden und nach § 623 BGB hierfür erforderlichen Schriftform. Danach bedarf die Kündigung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese ist hier mit dem Telefaxschreiben vom 28.03.2002, das der Kläger unstreitig erhalten hat, nicht gewahrt. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgesehen, so muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefaxschreiben entspricht dieser Formvorschrift nach zutreffender Ansicht nicht (KR-Spilger, 6. Aufl., § 623 BGB Rdn. 121; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl., § 126 Rdn. 11 m. w. N.; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung 8. Aufl. 2002, § 4 Rdn. 157 m. w. N.). Es handelt sich bei einem Telefaxschreiben lediglich um eine Kopie des beim Absender verbleibenden Originals. Das von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte BAG-Urteil vom 20.08.1998 (NZA 1998, 1330) betraf nicht den Fall der gesetzlichen Schriftform und ist auch im Übrigen hier nicht einschlägig.

b) Für einen Zugang des Originals, den der Kläger bestreitet, hat die Beklagte weder ausreichend Einzelumstände vorgetragen noch geeigneten Beweis hierfür angetreten. Die von ihr behauptete Absendung des Originalschreibens Mitte April 2002 ersetzt nicht den erforderlichen und nachweisbaren Zugang.

c) Der Kläger war auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich erst zeitverzögert auf den Formmangel zu berufen. Der Kläger hat von Anfang an mit Erhebung der Klage vom 08.04.2002 der Beklagten zu erkennen gegeben, mit der Kündigung vom 28.03.2002 nicht einverstanden zu sein. Es war ihm nicht verwehrt, vorerst nicht bekannte Rechtsgründe für die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung im Verlauf des Rechtsstreits nachzuschieben.

d) Der Mangel der Schriftform wird auch nicht durch die zwischen den Parteien vereinbarte Anwendung englischen Rechts geheilt. Bei der Formvorschrift des § 623 BGB handelt es sich um ein konstitutives Schriftformerfordernis (Palandt/Putzo, 61. Aufl., § 623 Rdn. 7; ErfK/Müller-Glöge, 2. Aufl., § 623 BGB Rdn. 23). Es gilt zwingend, kann nicht abbedungen werden (ErfK/Müller-Glöge, a. a. O.) und galt über Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EGBGB als zwingende Rechtsnorm auch für den Ausspruch der hier erfolgten Kündigung vom 28.03.2002.

2. Da die Kündigung vom 28.03.2002 schon unabhängig von der streitigen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes rechtsunwirksam war und damit nicht ausschließlich sozial ungerechtfertigt sein konnte, stand bereits dieser Umstand (vgl. BAG vom 10.11.1994 ? 2 AZR 207/94 ? AP Nr. 24 zu § 9 KschG 1969, zu II 2 der Gründe) der von der Beklagten beantragten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2002 entgegen.

3. Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers hingegen, soweit er mit ihr auch die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 27.08.2002 und einen Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten hinaus, hier über den 30.11.2002 hinaus, geltend macht.

a) Ein Formmangel liegt insoweit unstreitig nicht vor.

b) Auf die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes, auch soweit sie als zwingendes Recht nach Art. 30 EGBGB nicht ausgeschlossen werden konnten, kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Voraussetzung wäre, dass unabhängig von der Streitverkündeten, der I. International (Germany) GmbH und der von ihr in Deutschland geführten Betriebe auch die Beklagte als Arbeitgeberin des Klägers ihrerseits einen Betrieb in Deutschland führt. § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG setzt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes einen im Inland gelegenen Betrieb des betreffenden Arbeitgebers, hier also der Beklagten, voraus (vgl. ErfK/Ascheid, 2. Aufl. § 23 KSchG Rdn. 3). Dies ist auch unter Einbeziehung des Klägervortrags hier nicht der Fall. Seine Zurechnung zum Betrieb der I. International (Germany) GmbH schließt der Kläger in seiner Streitverkündungsschrift vom 19.03.2003 zutreffenderweise selbst aus. Es kommt auf einen Betrieb der Beklagten an. Als Betrieb im Sinne des § 23 KSchG ist herkömmlicherweise die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. ErfK/Ascheid, a. a. O., Rdn. 4). Auch die Beklagte dürfte an ihrem Standort in X./England einen derartigen Betrieb führen. Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kommt es jedoch auf einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Beklagten an. Ein derartiger ist nicht erkennbar. Auch der Kläger trägt keine näheren Umstände für die Bejahung eines solchen Betriebs vor. Der in Deutschland ?c/o I. G.? für Deutschland und zuletzt auch für Österreich fungierende ?Vice President? stellt keinen in Deutschland tätigen Betrieb im Sinne einer vom Betrieb in England abzugrenzenden organisatorischen Einheit dar. Die Hinzurechnung der übrigen sechs in Deutschland tätigen ?General Manager? führt nicht weiter. Ein hieraus ableitbarer ?Betrieb? ist nicht erkennbar. Mit den übrigen General-Managern besteht keine erkennbare Verbindung, wie dies ebenso wenig mit den weiteren etwa in Österreich oder in anderen Ländern tätigen Managern der Beklagten der Fall ist. Die Anbindung des Klägers war auf die Firmenleitung in X./England bezogen, vertreten durch den für Deutschland zuständigen Vorgesetzten des Klägers. Von der Leitung in England stammt sein in englischer Sprache verfasster und englischem Recht unterworfener Vertrag, der auch nicht etwa nur für Deutschland oder einen ?Betrieb? in Deutschland galt, sondern weltweit den internationalen Einsatz des Klägers vorsah.

c) Insofern gehen auch die Überlegungen des Klägers ins Leere, die er aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.1998 (AP Nr. 17 zu § 23 KSchG 1969) zur Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ableitet. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Herausnahme eines Kleinbetriebs aus dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, sondern darum, dass es an der Voraussetzung eines in Deutschland gelegenen Betriebs der Beklagten fehlt.

d) Dem kann der Kläger auch nicht damit entgegentreten, dass ? wie er meint ? für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die in England tätigen Mitarbeiter der Beklagten einzubeziehen seien. Abgesehen davon, dass dies nicht einen in Deutschland gelegenen Betrieb begründen würde, müssen die Voraussetzungen des Betriebsbegriffs im Sinne des § 23 KSchG im Inland erfüllt sein (BAG vom 09.10.1997 ? 2 AZR 64/97 ? AP Nr. 16 zu § 23 KSchG 1969). Der vom Kläger zitierten abweichenden Auffassung schließt sich die erkennende Kammer nicht an.

4. Der für den Zeitraum 01.07. bis 30.11.2002 zuerkannte Gehaltszahlungsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs der Beklagten aus §§ 611 Abs. 1 615 Satz 1 BGB. Arbeitslosengeldleistungen hat der Kläger nach seinen Angaben nicht bezogen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen möglichen anderweitigen Verdienstes des Klägers (vgl. BAG vom 29.07.1993 ? 2 AZR 110/93 ? AP Nr. 52 zu § 615 BGB) hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

5. Den Streit über die Räumung der dem Kläger zur Verfügung gestellten Wohnung haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer mit ihren Erklärungen übereinstimmend für erledigt erklärt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nach Auffassung der Kammer nicht gegeben.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Geschäftsnummer:
16 Sa 1453/02
10 Ca 3064/02
ArbG Düsseldorf

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF

BERICHTIGUNGS-BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

I. St., 333 X., L.
- Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. X.H.,
I.-Straße 12, D.

g e g e n

I. International Co., vertreten durch den Board of Directors, I.straße 4, G.,

- Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D., u. a.,
N. Landstraße 46, G.,

Streitverkündete: I. International (Germany) GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer P. J. und Q. U.,
Am U.park 7, N.,

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.09.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Gutzmann und den ehrenamtlichen Richter Franke

b e s c h l o s s e n :

1. Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers wird Satz 2 des Tatbestands im Urteil der erkennenden Kammer vom 27.05.2003 ? 16 Sa 1453/02 ? dahingehend berichtigt, dass es dort nunmehr wie folgt heißt:
Bei der Beklagten, einer US-amerikanischen Gesellschaft, deren europäische Niederlassung sich in X./England befindet, handelt es sich um ein Unternehmen, das weltweit (I.-)Hotels betreibt.

2. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen.

G R Ü N D E :

1. Die Berichtigung gemäß Ziffer 1. des Beschlusstenors erfolgt nach entsprechender Beanstandung des Klägers. Der Sitz der europäischen Niederlassung ergibt sich aus der Fußzeile der Seite 1 des Anstellungsvertrags der Parteien vom 24.03./31.03.2000 (Bl. 10 d. A.). Im Übrigen war Gegenstand des Tatbestands und des weiteren Urteils nicht die Frage, ob es sich bei der Beklagten um eine englische oder eine US-amerikanische Gesellschaft handelt, sondern die Frage, ob die Beklagte im Hinblick auf § 23 KSchG einen in Deutschland gelegenen Betrieb führt, dem der Kläger zuzuordnen wäre.

2. Der weitergehende Berichtigungsantrag war zurückzuweisen.

a) Soweit der Kläger beanstandet, auf Seite 6 des Urteils sei der Vortrag der Beklagten über die Anzahl der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten nicht richtig wiedergegeben, übersieht der Kläger den Gesamtzusammenhang der Wiedergabe. Es war zu keinem Zeitpunkt streitig, dass die Beklagte an den sieben verschiedenen Standorten in Deutschland insgesamt sieben Generaldirektoren beschäftigt. Bereits in den zwei dort nachfolgenden Sätzen im Urteil wird die unstreitige Beschäftigung von insgesamt sieben Generaldirektoren der Beklagten in Deutschland erwähnt.

Auch Absatz 2 des Tatbestands auf Seite 3 des Urteils hatte dies bereits zum Inhalt, ebenso der Klägervortrag auf Seite 4 des Urteils sowie Absatz 1 in den Entscheidungsgründen auf Seite 11 oben des Urteils.

b) Die weitere Beanstandung des Klägers zu Ziffer II 3 b der Entscheidungsgründe (Seite 10 des Urteils) betrifft rechtliche Bewertungen des Gerichts zur betrieblichen Zuordnung des Klägers unter Zugrundelegung des hierzu ergangenen Parteivortrags. Es handelt sich um Rechtsfragen, die im dortigen Gesamtzusammenhang stehen, sowie um rechtliche Subsumtion, die von § 320 ZPO nicht erfasst wird.

c) Entsprechendes gilt für die nachfolgenden Ausführungen des Klägers im Tatbestandsberichtigungsantrag. Die Beanstandungen betreffen rechtliche Bewertungen der erkennenden Kammer im Berufungsurteil, die sich aus dem dortigen Gesamtzusammenhang ergeben. Diese Bewertungen kann der Kläger nicht mit dem Mittel einer Tatbestandsberichtigung durch eigene Bewertungen ersetzen lassen.

3. (Neues) Parteivorbringen nach Verhandlungsschluss, unabhängig von der Frage, inwieweit es hierauf ankommt, ist nicht Prozessstoff und nicht Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung (vgl. u. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 320 Rdn. 4).

4. Eine Kostenentscheidung entfällt. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO).

RechtsgebieteArbeitsrecht, KündigungVorschriften§ 623 BGB, § 9 KSchG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr