20.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140860
Oberlandesgericht Oldenburg: Urteil vom 13.02.2014 – 1 U 77/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 13.02.2014
Az.: 1 U 77/13
In dem Rechtsstreit
U........ d... B........, vertreten durch den Geschäftsführer B......... S.....
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W........ & P........
gegen
Wohnungseigentümergemeinschaft S ..... 1 + 3, vertr. durch die Verwalter J...-D.......P...... und W.......P.......
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. E....... & P........
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ........... den Richter am Oberlandesgericht ..........und die Richterin am Landgericht .............
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2014
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 17.6.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und insgesamt wie folgt gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.961,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 1688 EUR bis zum 7.2.2012 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2012 auf 16.444,77 EUR und auf weitere 516,76 EUR seit 13.10.2012 (Klagezustellung) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 60% aller künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Glatteisunfall des R.......H ..... vom 28.1.2010 entstanden sind und auf die Klägerin übergehen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten freizustellen, die für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte W ..... , R......, J..... in Höhe von 1.023,16 EUR entstanden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheit in Höhe von 110% des nach dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus übergegangenem Recht aus einem Glatteisunfall geltend, der sich am 28.1.2010 vor dem Grundstück der beklagten Eigentümergemeinschaft in V......, S.........1 und 3, ereignete.
Am Unfalltag verließ der bei der Klägerin gesetzlich unfallversicherte R ..... L ..... gegen 10:20 Uhr seine Wohnung im S ..... 11, um zum Jobcenter in V ..... zu gehen. Vor dem Gehweg S........ 1 und 3 rutschte R....... L ..... auf dem glatten Gehweg aus und stürzte.
Dabei verletzte er sich erheblich. Er erlitt infolge des Sturzes eine geschlossene Ellenbogenluxation, eine subcapitale und percapitale Radiusköpfchentrümmerfraktur rechts, eine Ruptur des ulnaren und radialen Seitenbandapparates, einen Abriss ventraler Kapselanteile sowie eine komplette Instabilität des rechten Arms. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden.
Nach der Satzung der Stadt V ..... sollte die Streu- und Räumpflicht bereits um 8:00 Uhr einsetzen. Der Winterdienst für das Grundstück der Beklagten sollte der am 25.10.1927 geborene Rentner H ..... F ...... wahrnehmen, der am 7.5.1987 mit der damaligen Verwalterin der Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte geschlossen hatte.
Der Rentner H ..... F ...... war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er entsprechend seinen Angaben aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.
Die Klägerin hat an den Verletzten entsprechende Unfallversicherungsleistungen erbracht, insbesondere Heilbehandlungskosten getragen und Verletztengeld nebst Sozialversicherungsbeiträgen geleistet. Von den angefallenen und von ihr getragenen Kosten in Höhe von 96.238,95 EUR hat die Klägerin von der Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 20% Ersatz in Höhe von 76.991,16 EUR verlangt. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat mit Schreiben vom 8.10.2010 die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen. Er hat gleichwohl auf die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen Abschlagszahlungen in Höhe von 30.000 EUR am 14. Juli 2011, 10.000 EUR am 27.10. 2011 sowie 781,84 EUR am 13.2.2012 (insgesamt 40.781,84 EUR) gezahlt. Mit Schreiben vom 7.2.2012 hat der Versicherer eine Verrechnungsbestimmung der Abschlagszahlungen vorgenommen; er hat dabei einzelne Schadenspositionen abgelehnt und unberücksichtigt gelassen und eine Mitverschuldensquote des Geschädigten von 50% zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der genannten Zahlungen verlangt die Klägerin mit der Klage noch einen Betrag in Höhe von 36.209,32 EUR. Sie hat außerdem eine Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden in Höhe einer Quote von 80% und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1135,35 EUR geltend gemacht.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin sich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bezogenen und dazu vorgetragen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei und insbesondere den mit der Wahrnehmung der Streupflicht betrauten Rentner H ..... F ...... nicht hinreichend überwacht und kontrolliert habe.
Hinsichtlich der Höhe der erstattet verlangten Leistungen hat sie gemeint, dass auch das an den Verletzten gezahlte Verletztengeld in Höhe von 5316,80 EUR zu erstatten sei.
Gleiches soll für die von der Klägerin geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung für das Verletztengeld in Höhe von 1164,25 EUR gelten.
Geltend gemachte Reha-Kosten, die im April/Mai 2010 und in der Zeit vom 3.1.2011 bis 1.2.2011 nebst Fahrtkosten angefallen seien, seien ebenfalls erstattungsfähig, wobei die Klägerin darauf verweist, dass sich der Geschädigte auf Anraten des behandelnden Arztes der stationären Reha-Maßnahme unterzogen hatte.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat dazu geltend gemacht, dass der Rentner H ..... F ...... nicht von ihr, sondern allein von der P ..... I ...... GbR beauftragt worden sei, die auch die Hausverwaltung wahrnehme.
Der Rentner F ......... habe eine am Unfalltag bestehende Streupflicht nicht schuldhaft verletzt, sondern sei aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses, nämlich infolge des Rohrbruchs in seiner eigenen Wohnung, von der Wahrnehmung dieser Pflicht abgehalten worden. Der Rentner F ......... habe die ihm übertragenen Aufgaben des Winterdienstes vor dem Unfall sorgfältig und pflichtgemäß erfüllt. Auch eine Verletzung der Überwachungsverpflichtung liege - so hat die Beklagte gemeint - nicht vor. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat die Beklagte geltend gemacht, dass selbst bei Bejahung eines Anspruchs dem Grunde nach zumindest von einer Mitverschuldensquote des Verletzten von 50% auszugehen sei.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenshöhe hat die Beklagte sich darauf berufen, dass eine Erstattung des an den Geschädigten gezahlten Verletztengeldes nicht in Betracht kommen könne, weil der Verletzte infolge des Unfalls keinen relevanten Erwerbsschaden erlitten habe.
Die begehrte Erstattung der Kosten für die Reha-Maßnahme vom 3.1.2011 bis 1.2.2011 scheide aus, weil die Reha-Maßnahme überflüssig gewesen sei und die Maßnahme überdies nur der Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit des linken Arms des Verletzten gedient habe, diese Verletzung stamme jedoch - was unstreitig ist - aus dem Jahr 1992 und sei nicht die Folge des hier relevanten Sturzes.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage insgesamt abgewiesen.
Es ist davon ausgegangen, dass der Regressanspruch daran scheitere, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagte nicht vorliege. Die Beklagte habe wirksam die entsprechende Streupflicht auf die Hausverwaltung übertragen gehabt und habe auch die ihr nach Übertragung der Streupflicht noch verbliebene Kontroll- bzw. Überwachungspflicht hinreichend erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des dabei vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Begründung dieser Entscheidung wird auf das am 17.6.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie im Wesentlichen vor:
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die beklagte Eigentümergemeinschaft die ihr obliegende Streupflicht auf die Hausverwaltung, die P ..... I ...... GbR, übertragen gehabt habe und eine hinreichende Überwachung des mit der tatsächlichen Durchführung betrauten Rentners H ..... F ...... stattgefunden habe. Aus den Angaben des vernommenen Zeugen J...-D ...... P und dem bereits in erster Instanz vorgelegten Vertrag habe sich vielmehr ergeben, dass der Rentner H ..... F ...... seit 1987 unmittelbar von der Eigentümergemeinschaft mit der Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht betraut gewesen sei; eine entsprechende Vereinbarung habe die damalige Verwalterin Alberts für die Eigentümergemeinschaft unter dem 7.5.1987 mit dem Rentner H ..... F ...... geschlossen gehabt. Die Streupflicht habe die jetzige Verwalterin, die P ..... I ...... GbR, auch nicht mit dem später abgeschlossenen Verwaltervertrag übernommen. Bei der Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Rentner H ..... F ...... habe es erhebliche organisatorische Mängel gegeben. Es habe keinen Vertretungsplan, keine Urlaubs- und Krankheitsregelung für den Rentner F ......... gegeben. Es habe auch - wie sich aus der Aussage des Zeugen P ....... ergeben habe - keine aktive und regelmäßige oder auch nur sporadische Kontrolle des Rentners bei Wahrnehmung seiner Streupflicht gegeben. Die Verwalterin, die P ..... I ...... GbR, habe nur aus Gefälligkeit und in Ergänzung ihrer Verwaltertätigkeit Beschwerden weitergeleitet, die es auch tatsächlich gegeben habe, und in solchen Fällen Vertretungen organisiert. Es sei jedenfalls nicht ausreichend gewesen, sich auf Reaktionen bei Beschwerden zu beschränken. Das Fehlen jeder Kontrolle sei schon wegen des Alters des Rentners H ..... F ...... von 82 Jahren unverantwortlich gewesen. Nach dem hier relevanten Unfall sei der Rentner H ..... F ...... von seiner Tätigkeit für die Beklagte entbunden worden, was entsprechend den Angaben des Zeugen P ....... deshalb erfolgt sei, weil der Rentner F ......... selbst eingesehen habe, dass er wegen seines Alters nicht mehr unbedingt der Leistungsfähigste gewesen sei. Nach Überprüfung seitens der Polizei sei auch einige Tage später, nämlich am 4.2.2010, der Weg vor dem Eigentum der Beklagten wiederum nicht geräumt gewesen; eine Erklärung dafür habe der Rentner H ..... F ...... nicht geben können. Unter den dargestellten Umständen könne bereits von einer wirksamen, den Anforderungen genügenden Übertragung der die Beklagten treffenden Verkehrssicherungspflicht nicht ausgegangen werden. Zumindest müsse sich die Beklagte das hier vorhandene Verschulden des Rentners F ......... zurechnen lassen; denn die Beklagte habe ihn trotz seines hohen Alters weder kontrolliert noch überwacht. Infolgedessen sei am Unfalltag bei vorhandener Schnee- und Eisglätte nicht gestreut gewesen, jedenfalls nicht zum Unfallzeitpunkt gegen 10:20 Uhr; eine Vertretung des aus persönlichen Gründen verhinderten Rentners F ......... sei nicht vorhanden gewesen.
Selbst wenn ein Mitverschulden des Verletzten in Betracht gezogen werde, sei dieses jedenfalls als gering zu bewerten und allenfalls mit einer Quote von 20% in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens nimmt die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 17.6.2013
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 36.209,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2765,74 EUR bis zum 7.2.2012 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2012 auf 35.520,30 EUR und auch weitere 639,12 EUR seit Klagezustellung zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 80% aller künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Glatteisunfall des R ..... L ..... vom 28.1.2010 auf dem S ..... in V ..... entstehen und auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin übergehen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, sie, die Klägerin, von den Kosten freizustellen, die für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte W ..... , R........, J........ in Höhe von 1135,35 EUR entstanden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und führt dazu unter anderem aus:
Auch nach Übernahme der Hausverwaltung durch die P ..... I ...... GbR sei der Winter- und Streudienst weiter - wie zuvor - von dem Rentner F ......... wahrgenommen worden. Die Beklagte habe auch danach darauf vertrauen dürfen, dass der Rentner F ......... sowie die Verwalterin für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Winterdienstes sorgten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vertrauen unberechtigt gewesen sei, habe es nicht gegeben. Die teilweise in der Wohnungseigentumsanlage wohnenden Wohnungseigentümer hätten die Möglichkeit gehabt, die Arbeiten des Rentners F ......... zu beobachten; damit seien sie bzw. die Beklagte der bestehenden Kontrollpflicht in jedem Fall nachgekommen. In jedem Fall sei von einem ins Gewicht fallenden Mitverschulden des Versicherten der Klägerin auszugehen, das zumindest mit einer Quote von 50% zu bemessen sei.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.
Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers R ..... L ..... nach §§ 116 SGB X, 823 Abs. 1 BGB gegen die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Objekts S ..... 1 +3 in V ..... ein Schadensersatzanspruch in Höhe eines Betrages von 16.961,53 EUR und hinsichtlich des zukünftigen materiellen Schadens ein entsprechender auf sie übergegangener Schadensersatzanspruch zur Quote von 60% zu. Der Zinsanspruch und der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls teilweise berechtigt.
1. Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet wegen des durch den Glatteisunfall am 28.1.2010 entstandenen Schäden dem Geschädigten R ..... L ..... auf Schadensersatz in Höhe einer Quote von 60% nach § 823 Abs. 1 BGB.
a) Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist für einen solchen Schadensersatzanspruch passivlegitimiert.
Es ist nämlich mit der zutreffenden Rspr. des BGH (vgl. BGH NJW 2005, 2061 [BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05]) und nach nunmehriger Rechtslage (vgl. § 10 Abs. 6 WEG) davon auszugehen, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zukommt; diese bezieht und beschränkt sich auf die Teilbereiche des Rechtslebens, in denen die Wohnungseigentümer als Verband im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen. Dazu gehört auch die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten. Die Verletzung derartiger Pflichten betrifft nämlich nicht die Wohnungseigentümer als einzelne, sondern den Verband als solchen (so zutreffend OLG München NJW 2006, 1293 [OLG München 24.10.2005 - 34 Wx 82/05]; ebenso i.E. BGH NJW 2012, 1724 [BGH 09.03.2012 - V ZR 161/11]; ebenso Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 10 W EG Rn. 29; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 10 WEG Rn. 259; Wenzel ZWE 2009, 57, 58, 62).
b) Eine entsprechende Schadensersatzverpflichtung der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergibt sich aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht jedenfalls in der Form der Verletzung der hier der Eigentümergemeinschaft obliegenden Überwachungs- und Kontrollpflicht.
Der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oblag nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht (allgemein dazu Palandt/Sprau, § 823 BGB Rn. 45 ff.) die Verpflichtung, in dem Bereich ihres Eigentums die Personen, die am allgemeinen Verkehr teilnehmen und in diesen Einwirkungsbereich geraten, vor vorhersehbaren und vermeidbaren Gefahren durch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu schützen. Dabei geht es nicht darum, für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen; vielmehr genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer erkennbaren Gefahr erforderlich und zumutbar sind (vgl. Palandt/Sprau, § 823 BGB Rn. 51, m.w.N.). In diesem Rahmen gehört zur Verkehrssicherungspflicht insbesondere auch im Winter die Räum- und Streupflicht bei gefährlicher Glätte.
Bei öffentlichen Straßen und Wegen würde die Verkehrssicherungspflicht nach allgemeinen Grundsätzen die Gemeinde als Wegebaupflichtige und damit die für die technische Betreuung und Verkehrssicherheit zuständigen Verwaltungstr äger treffen. Im vorliegenden Fall ist aber unstreitig - wie üblich und als Regelfall anzusehen ist - die Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Gehweges auf die Anlieger abgewälzt worden.
Dies ist hier durch entsprechende Satzung der Gemeinde V ..... geschehen, die auch - wie ebenfalls unstreitig und sich aus den polizeilichen Ermittlungen ergibt (vgl. als Anlage K1 vorgelegten Auszug aus der Ermittlungsakte) - als Zeitpunkt für die erfolgte Vornahme 8.00 Uhr festlegt.
Im Bereich des Gehweges vor der Wohnungseigentumsanlage oblag danach die Räum- und Streupflicht der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümer der Anlage.
Der Verletzte R ..... L ..... ist am Unfalltag des 28.1.2010 bei Schneefall und vorhandener Glätte gegen 10:20 Uhr, als der Gehweg vor der Wohnungseigentumsanlage der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht geräumt und auch noch nicht abgestreut war, dort zu Fall gekommen und hat sich dabei unstreitig die im Tatbestand wiedergegebenen Verletzungen zugezogen. Hierfür ist letztlich auch die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich, obwohl die Ausführung des winterlichen Räum- und Streudienstes von dem Rentner H ..... F ...... übernommen worden war und dieser der entsprechenden Verpflichtung am Unfalltag nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig nachgekommen war.
Zwar ist es regelmäßig zulässig, die im Winter sich ergebende Räum- und Streupflicht nach den für Verkehrssicherungspflichten geltenden Grundsätzen auf Dritte zu übertragen. Bei Einsatz von Hilfspersonen und Beauftragten, die selbstständig den Winterdienst wahrnehmen sollen, ist aber eine sorgfältige Auswahl, gründliche Anweisung über die Art des Streuens und insbesondere auch eine Überwachung erforderlich (vgl. BGH NJW 2008, 1440 [BGH 22.01.2008 - VI ZR 126/07]; NJW 1996, 2646 [BGH 04.06.1996 - VI ZR 75/95]; NJW 1985, 270, 271 [BGH 02.10.1984 - VI ZR 125/83]; OLG Hamm NJW 2013, 1375, 1376; Palandt/Sprau, § 823 BGB Rn. 229, m.w.N.).
Diese Verpflichtung, insbesondere die der Überprüfung und Überwachung, traf im vorliegenden Fall die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Diese konnte und durfte sich hier nicht auf eine Wahrnehmung der mit dem Winterdienst verbundenen Aufgaben durch die beauftragte Verwalterin, die P ..... I ...... GbR, verlassen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach dem vorgelegten Verwaltervertrag vom 28.5.2004 (Anlage 1 der Berufungserwiderung) die der Verwalterin übertragenen Aufgaben, insbesondere die in § 2 Abs. 2.6 genannte ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, auch die Wahrnehmung der durch Ortssatzung übertragenen Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Gehwegs erfassen konnte. Von entscheidender Bedeutung ist hier, dass die Beteiligten wussten oder zumindest hätten wissen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der im Winter sich ergebenden Räum- und Streupflicht dem Rentner H ..... F ...... übertragen worden war, der diese Pflicht zum Schadenszeitpunkt auch seit über 20 Jahren wahrgenommen hatte, und dass diese Übertragung durch entsprechende Vereinbarung zwischen H ..... F ...... und der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst erfolgt war.
Nach dem als Vereinbarung zu deutenden Schriftstück vom 7. Mai 1987 (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 13.5.2013; Anlage 2 der Berufungserwiderung) erfolgte die in dem Schreiben angesprochene Übertragung der Gartenarbeit und Übertragung des Winterdienstes ("Streuen bei Eis- und Schneeglätte") durch die Eigentümergemeinschaft, die insoweit Vertragspartner des Rentners H ..... F ...... geworden ist. Dies kommt dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass auf dem Schreiben links oben (im Briefkopf) die Eigentümergemeinschaft aufgeführt ist und es im ersten Satz des Schreibens heißt "Sie haben sich bereit erklärt, für die Hausgemeinschaft die Außenpflege des Grundstücks... zu übernehmen." Dass auch die damalige Verwalterin rechts oben auf dem Schreiben genannt wird und diese den (wohl beim Adressaten H ..... F ...... verbliebenen) Originaltext unterschrieben hat, muss bei objektiver, am Empfängerhorizont orientierten Auslegung als Hinweis auf eine entsprechende Vertretung der Eigentümergemeinschaft durch die seinerzeitige Verwalterin gesehen werden. Wenn aber die nach der Ortssatzung die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer treffende Räum- und Streupflicht durch Vereinbarung unmittelbar von der beklagten Gemeinschaft auf den mit der Ausführung betrauten Rentner H ..... F ...... übertragen worden war, muss auch die bei Übertragung dieser Pflicht sich ergebende, an die Stelle der Primärpflicht tretende Überwachungsverpflichtung unmittelbar die Wohnungseigentümergemeinschaft als damalige Vertragspartnerin treffen. Diese mag sich dabei - wie bei der Vertretung bei Abschluss der Übertragungsvereinbarung - der Verwalterin als Hilfe bedienen, was jedoch nichts an ihrer grundsätzlichen Verantwortung ändert.
Es ist auch von einer Verletzung der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer treffenden Überwachungsverpflichtung auszugehen.
Mangels anderer Anhaltspunkte ist es zwar als unbedenklich zu werten, dass durch die vom 7.5.1987 datierende Vereinbarung die Räum- und Streupflicht auf den damals sechzigjährigen H ..... F ...... übertragen wurde. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres war jedenfalls im Rahmen der dargestellten Überwachungsverpflichtung eine kritische Überprüfung geboten, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters noch hinreichend leistungsfähig war, um der von ihm übernommenen Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachzukommen. Auch wenn das Alter des Beauftragten allein eine unbedenkliche und hinreichend gesicherte Wahrnehmung des Winterdienstes nicht ausschloss, musste jedoch der allgemeinen Erfahrung Rechnung getragen werden, dass in hohem Alter die Leistungsfähigkeit, die für die typischerweise bereits früh morgens erforderliche Ausführung des Winterdienstes in einer Wohnungseigentumsanlage vorhanden sein muss, und die notwendige Flexibilität, auf unerwartete Schwierigkeiten zu reagieren (etwa in dem hier vorliegenden Fall kurzzeitig nach Feststellung des Wasserrohrbruchs per Telefon bzw. Handy einen Ersatz zu organisieren), nachlassen und dies zumindest bei vielen Menschen dieses Alters Probleme bereitet. Im Hinblick auf diese ersichtlichen Gefahren und möglichen Probleme war damals im Unfalljahr eine verstärkte Überprüfung und Überwachung des mit der Wahrnehmung des Winterdienstes betrauten Rentners H ..... F ...... geboten.
Hinzu kommt hier noch, dass es nach den Bekundungen des Zeugen J...-D ...... P Beschwerden bzw. zumindest einzelne Mitteilungen gegenüber der Verwalterin gegeben hatte, dass nicht gestreut worden war, und dass sich daraufhin die Verwalterin veranlasst sah, einzugreifen und für Abhilfe zu sorgen. Derartige Anrufe Dritter hat es nach Bekundungen des Zeugen P ....... auch um die Zeit gegeben, in der sich der Unfall ereignete. Dazu passt, dass nach den polizeilichen Ermittlungen (vgl. den in Anlage K 1 vorgelegten Auszug der Ermittlungsakte, dort Blatt 51, 61) auch kurz nach dem Unfalltag am 4.2.2010 eine ausreichende Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch den damals Beauftragten nicht festgestellt werden konnte.
Wenn unter Berücksichtigung dieser Umstände, nämlich des Alters des Beauftragten und zumindest vereinzelt aufgetretener Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Winterdienstes, eine Fortführung der Aufgaben des Winterdienstes durch den Beauftragten überhaupt noch vertretbar war (woran erhebliche Zweifel bestehen), war jedenfalls im Hinblick auf seine nicht mehr zweifelsfreie Zuverlässigkeit eine "engmaschige", durchgehende Überwachung des Beauftragten erforderlich.
Eine Überwachung des Beauftragten erfolgte im vorliegenden Fall jedoch in keiner Weise; von einer den Umständen angemessenen "engmaschigen" Überwachung kann erst recht keine Rede sein.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat insoweit nichts veranlasst. Die entsprechende Überwachung des mit dem Winterdienst Beauftragten hätte hier die Verwalterin im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis und -verpflichtung nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, die die Sorge um die für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen umfasst, für die Wohnungseigentümergemeinschaft wahrnehmen müssen. Zu den angesprochenen Verwaltungsmaßnahmen ist auch die Verkehrssicherungspflicht und eine nach übertragener Verkehrssicherungspflicht sich ergebende Überwachungsverpflichtung zu zählen (vgl. Wenzel ZWE 2009, 57, 59, 62; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 27 WEG Rn. 114, letzter im Zusammenhang mit der Erörterung einer zusätzlichen Eigenhaftung des Verwalters). Insoweit wird die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch ihren Verwalter hergestellt.
Der in erster Instanz vernommenen Zeugen J...-D ...... P hat hierzu jedoch bekundet, dass man seitens der Verwalterin davon ausgegangen sei, dass der mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragte H ..... F ...... - wie vertraglich vereinbart - seinen Pflichten hinsichtlich des Räum- und Streudienstes bei Schnee- und Eisglätte nachkomme und dass eine Überwachung bzw. eine Kontrolle hinsichtlich der Tätigkeit des Herrn F ......... in keiner Weise stattgefunden habe. Nach Aussage des Zeugen P ....... hat die Verwalterin sich auf entsprechende Reaktionen der Mieter bzw. der vor Ort wohnenden Wohnungseigentümer bei nicht oder mangelhaft ausgeführtem Winterdienst verlassen. Das Abwarten eingehender Beschwerden läuft auf Passivität und auf das Warten von Zufallsergebnissen hinaus; es stellt jedoch ersichtlich keine ausreichende Überwachungstätigkeit dar, die eine systematische und kontinuierliche Überprüfung des Handelns der zu überwachenden Person mit präventiver Zielsetzung erfordert. Eine entsprechende Überwachung schließt auch bei festgestellten Pflichtverletzungen entsprechende Konsequenzen ein, etwa in der Form von Ermahnungen, Abmahnungen und einer dann ggf. im Falle wiederholter Pflichtverletzungen vorgenommenen Beendigung des Rechtsverhältnisses zum Beauftragten durch außerordentliche Kündigung. Auch dies ist hier jedoch offensichtlich nach den vom Zeugen P ....... bekundeten Beschwerden, die an die Verwalterin herangetragen worden sind, nicht geschehen.
Soweit einzelnen vor Ort wohnenden Wohnungseigentümern eine Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung des Winterdienstes seitens des Rentners F ......... bekannt geworden ist, hätte von diesen erwartet werden müssen, dass sie auf angemessene Maßnahmen der Eigentümergemeinschaft hinwirkten. Auch dies ist jedoch nicht geschehen.
Es ist danach festzustellen, dass die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Übertragung des Winterdienstes der bei ihr verbliebenen Überwachungsverpflichtung hinsichtlich des damit Beauftragten in keiner Weise nachgekommen ist. Ein insoweit vorhandenes pflichtwidriges Verhalten der Verwalterin muss sich dabei die beklagte Eigentümergemeinschaft nach den für Organe geltenden Grundsätzen auch im Deliktsrecht entsprechend §§ 31, 89 BGB zurechnen lassen (vgl. dazu Wenzel, ZWE 2009, 57, 62).
Es ist schließlich auch davon auszugehen, dass die Verletzung der Überwachungsverpflichtung seitens der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auch adäquat kausal war für den beim Versicherten der Klägerin entstandenen Unfallschaden. Es handelt sich hier jedenfalls nicht um ein auch bei entsprechender Überwachung und pflichtgemäßer Ausführung der Streupflicht unvermeidbares Unfallgeschehen. Auch bei dem hier vom Beauftragten F ......... angegebenen Rohrbruch und Wasserschaden in der eigenen Wohnung gegen 6:00 Uhr oder 6:30 Uhr des Unfalltages hätten sich noch verschiedene Möglichkeiten zur Gewährleistung des notwendigen Winterdienstes ergeben; insbesondere hätte sich hier eine telefonische Information der Verwalterin aufgedrängt, damit diese - wie offensichtlich bei vorausgegangenen einzelnen Beschwerden auch geschehen - kurzfristig einen entsprechenden Ersatz besorgte.
Diese Möglichkeit hätte sich jedenfalls bis zur Unfallzeit gegen 10:20 Uhr auch ergeben, wenn die Beklagte durch ihre Verwalterin - entsprechend den obigen Ausführungen - die hier aufgrund der vorhandenen Umstände gebotene durchgehende, "engmaschige" Überwachung vorgenommen hätte. Diese war auch am Unfalltag bei der damals vorhandenen Schnee- und Eisglätte notwendig; sie hätte dann zur alsbaldigen Feststellung der nicht erfüllten Streupflicht bereits kurz nach Ablauf der für diese Pflicht nach der Ortssatzung spätestens vorgesehenen Zeit von 8.00 Uhr geführt, und es hätte dann noch für Abhilfe gesorgt werden können.
Danach ist von einer Kausalität der Verletzung der Überwachungsverpflichtung für den hier eingetretenen Unfallschaden auszugehen.
Es kann dann dahingestellt bleiben, ob es bei Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art, d.h. bei einer schadensursächlichen Pflichtverletzung des Übernehmers der Verkehrssicherungspflicht (der Streupflicht) und weiterhin feststehender Verletzung der beim ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen verbliebenen Überwachungsverpflichtung hinsichtlich der Kausalität dieser Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden, zu einer Beweislastumkehr kommt und entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB es Sache des Überwachungspflichtigen ist, zu beweisen, dass es auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Überwachungsverpflichtung zu dem eingetretenen Schaden gekommen wäre. Hierfür spricht vieles. Dies kann hier aber offen bleiben, weil nach den dargestellten und gewürdigten Umständen im vorliegenden Fall auch von einer hinreichend bewiesenen Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem Unfallschaden auszugehen ist.
Die Beklagte ist nach alledem wegen des Glätteunfalls vom 21.1.2010 dem Versicherten der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.
c) Allerdings muss der Versicherte der Klägerin, der Unfallgeschädigte R ..... L ..... , sich ein Mitverschulden zurechnen lassen, das mit einer Quote von 40% zu bewerten ist. Bei erkennbarer Schnee- und Eisglätte muss von einem Fußgänger zur Vermeidung der hier erkennbaren Gefahren im eigenen Interesse eine vorsichtige Gehweise erwartet werden, die drohende Stürze verhindert. Bei einem Glätteunfall wird danach meist, aber nicht in jedem Fall ein Mitverschulden des Geschädigten in Betracht kommen. Der Senat folgt der Rspr. dass dann, wenn ein Fußgänger auf einem erkennbar nicht geräumten oder abgestumpften Weg zu Fall kommt, der Beweis des ersten Anscheins, jedenfalls aber die Lebenserfahrung dafür spricht, dass dies auf eine mangelnde Aufmerksamkeit und Vorsicht zurückzuführen ist (vgl. OLG München VersR 2003, 518 [OLG München 30.01.2003 - 19 U 4246/02]; OLG Hamm NJW 2013, 1375; Palandt/Grüneberg, § 254 BGB Rn. 27). Die Gewichtung des hier in Betracht kommenden Mitverschuldens des Verletzten hängt dann von den konkreten Umständen des Falles ab. Die Verletzung der Streupflicht kann bei einem entsprechenden Mitverschulden des Verletzten im Einzelfall völlig zurücktreten. Das kann jedoch nicht der Regelfall sein; die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für das Unfallereignis würde sonst auf den Geschädigten verlagert, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat (vgl. BGH MDR 2013, 970 Rn. 19 [BGH 20.06.2013 - III ZR 326/12], 24). Bei einer eindeutigen, ins Gewicht fallenden Verletzung der Streupflicht oder der daraus abgeleiteten Aufsichtspflicht, wie sie hier vorliegt, wird regelmäßig bei einer anzunehmenden durchschnittlichen Unaufmerksamkeit des Geschädigten die Verletzung der Streupflicht schwerer wiegen und zu einer überwiegenden Quote beim Schadensersatzpflichtigen von 60% oder 2/3 führen (vgl. OLG München a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Palandt/Grüneberg § 254 BGB Rn. 27).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für den Geschädigten erkennbar war, dass der Gehweg vor der Wohnanlage der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft nicht geräumt und auch nicht mit abstumpfenden Mitteln behandelt worden war. Die fehlende Räumung des Gehwegs war hier offensichtlich.
Dass der Gehweg auch nicht mit abstumpfenden Mitteln behandelt, sondern dort gar nichts gemacht worden war, hätte der Geschädigte jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und erkennen müssen. Dem Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift ist zu entnehmen, dass die Gehwege der Nachbargrundstücke S ..... 5/7 und 9/11 auf einer Breite von etwa 1,5 m mit einem Salz-/Sandgemisch abgestreut waren, was die Klägerin als Information vom Geschädigten haben wird und was auch den Angaben des Geschädigten bei seiner polizeilichen Vernehmung entspricht (vgl. Auszug aus den Ermittlungsakten Anlage K 1, dort Bl. 45.). Nach den dortigen eigenen Angaben des Geschädigten hatte er die abgestreuten Flächen vor den Nachbargrundstücken deutlich erkannt (unter dem gestreuten Salz-/Sandgemisch soll nach Angaben des Geschädigten die Pflasterung zu sehen gewesen sein), er will aber auch gesehen haben, dass Flächen nicht behandelt waren, so etwa war nach seinen Angaben im Bereich des Parkplatzes vor dem Haus S....... W..... 9 und 11 nichts abgestreut bzw. abgestumpft. Er muss dann aber erkannt haben oder zumindest war es für ihn erkennbar, dass auch auf dem benachbarten Gehweg vor dem Haus der Beklagten Seiler Weg 1 und 3 nichts gemacht worden war. Der Geschädigte hätte dann sein Gehtempo verlangsamen und sich in seiner Gehweise auf wahrscheinlich vorhandene Glätte einstellen müssen, zumal er nach seinen eigenen Angaben bereits bei Verlassen der Wohnung erkannt hatte, dass draußen Schnee lag, es glatt war und er vorsichtig sein musste. Nach seinen eigenen Angaben bei der Polizei ist der Geschädigte jedoch auf dem Gehweg "ganz normal gelaufen". Dass der Geschädigte - wie die Rentnerin D......L...... bei ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet hat - sich trotz allgemein erkennbarer Glätte zur Verwunderung der Zeugin "schnellen Ganges" bewegt hat, kann hier im Hinblick auf die große Unsicherheit und Problematik bei subjektiven Geschwindigkeitsschätzungen von Zeugen nicht als hinreichend gesichert zugrunde gelegt werden.
Jedenfalls kann aber nach den Angaben der Zeugin und den eigenen Angaben des Geschädigten im Ermittlungsverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte sein normales Gehtempo bei Betreten des nicht abgestreuten Bereichs vermindert und er sich entsprechend der insoweit erkennbaren besonderen Glättegefahr langsam und vorsichtig bewegt hat.
Nach den oben dargestellten Grundsätzen des Anscheinsbeweises und der Lebenserfahrung ist danach davon auszugehen, dass der Sturz und die Unfallverletzung des Geschädigten auf eine mangelnde Aufmerksamkeit und Vorsicht im erkennbaren Gefahrenbereich des nicht abgestreuten Gehwegteils zurückzuführen ist. Insoweit ist von einem ins Gewicht fallenden Mitverschulden des Geschädigten auszugehen.
Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der Verstoß gegen die Streupflicht bzw. die daraus sich ergebende Überwachungspflicht der Beklagten überwiegt. Es erscheint danach unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt und angemessen, wie in der oben erwähnten Entscheidung des OLG München und dem dort zugrunde liegenden Fall des Mitverschuldens, von einer Mitverschuldensquote von 40% und dementsprechend von einer Haftungsquote der Beklagten von 60% auszugehen.
2. Der danach sich ergebende Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB ist nach § 116 SGB X auf die Klägerin im Umfang der von ihr erbrachten Unfallversicherungsleistungen übergegangen, die zur Behebung des entsprechenden Schadens dienten.
a) Die Klägerin hat hier im Hinblick auf den eingreifenden Unfallversicherungsschutz - der Geschädigte war im Zeitpunkt des Glatteisunfalls als Empfänger von Arbeitslosengeld II auf dem Weg zu einem Termin bei dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter im Job-Center F....... in V ..... und insoweit lag ein entsprechender Wegeunfall vor (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 14, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) - unstreitig Unfallversicherungsleistungen erbracht.
In Höhe der danach von der Klägerin als Unfallversicherer übernommenen Heilbehandlungskosten und damit verbundenen Nebenkosten, die bei Behandlung der Unfallverletzung aufgewandt und in den Rechnungen K 3 bis K 9 aufgeführt worden sind, ist der entsprechende darauf bezogene Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte in Höhe der berechtigten Quote von 60% auf die Klägerin übergegangen.
b) Ein entsprechender Übergang eines Schadensersatzanspruchs in Höhe der genannten Quote ist auch hinsichtlich des von der Klägerin an den Geschädigten nach §§ 45 ff SGB VII gezahlten Verletztengeldes und der darauf bezogenen Sozialbeiträge anzunehmen. Insoweit ist der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Ersatz eines entsprechenden Erwerbsschadens nach § 842 BGB auf die Klägerin übergegangen.
Die streitige Frage, ob ein ersatzfähiger Erwerbschaden im Sinne des § 842 BGB auch demjenigen entsteht, der infolge eines verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen nach neuem Recht sich ergebenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus § 19 SGB II verliert, ist inzwischen vom BGH entschieden und bejaht worden (BGH, Urteil vom 24.6.2013, VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316).
Der Senat folgt dieser den Parteivertretern bekannten Entscheidung des BGH und nimmt auf deren Begründung Bezug.
Die Annahme eines Erwerbsschadens wird hier auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass der Geschädigte bereits vor dem Unfall schwerbehindert gewesen ist und trotz mehrerer Maßnahmen der Arbeitsverwaltung seit 2005 nicht in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis vermittelt werden konnte. Der Umstand, dass die Vermittlung des Geschädigten sich schwierig gestaltete, ändert jedenfalls nichts daran, dass der Geschädigte (wenn auch in eingeschränktem Umfang) erwerbsfähig war, er insoweit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und er deshalb Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte. In dem Wegfall dieses Anspruchs des Geschädigten durch die unfallbedingt eingetretene Erwerbsunfähigkeit ist im Vermögen des Geschädigten ein konkreter Schaden entstanden, der nach der zutreffenden Rspr. des BGH als Erwerbsschaden einzuordnen ist.
c) Auch die von der Beklagten beanstandeten Reha-Kosten sind als ersatzfähiger Schaden anzusehen, so dass in Höhe der von der Klägerin getragenen Kosten ein entsprechender Schadensersatzanspruch in Höhe der genannten Quote von 60% auf sie übergegangen ist.
Bei den für den Reha-Aufenthalt in B.... Z.......(vom 27.4.2010 bis 18.5.2010) entstandenen Kosten steht nicht entgegen, dass nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Aufnahmebericht vom 28.5.2010 (vgl. Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 12.11.2012) auch der vorgeschädigte linke Arm (ein vom hier relevanten Unfall unabhängiger Vorschaden) erwähnt wird. Dies ändert nichts daran, dass - wie sich eindeutig aus allen vorgelegten Berichten der Reha-Klinik ergibt (vgl. den Bericht vom 28.5.2010, S. 2, Bericht vom 10.5.2010, Seite 2 - Anlage K 16 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18.1.2013) - der Schwerpunkt der Behandlung in einer Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes lag (des unfallverletzten Armes) und es vor allem darum ging, eine drohende dauernde Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden und eine ausreichende Selbsthilfefähigkeit des Geschädigten wiederherzustellen, wie sie vor dem Unfall bestand. Soweit bei diesem therapeutischen Ziel auch der vorgeschädigte linke Arm einbezogen worden sein sollte und die Gesamtbeweglichkeit wieder verbessert wurde, ging es dabei insgesamt jedenfalls um die Beseitigung einer Unfallfolge, nämlich um die Wiederherstellung einer ausreichenden Selbsthilfefähigkeit des Geschädigten, wie sie vorher vorhanden war. Die Reha-Kosten stellen danach insgesamt einen ersatzfähigen Schaden dar.
Soweit es um eine weitere stationäre Reha-Maßnahme vom 3.1.2011 bis 1.2.2011 geht, ist die Ersatzfähigkeit der damit verbundenen Kosten ebenfalls zu bejahen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es insoweit zwar um durch den hier relevanten Glätteunfall adäquat verursachte Kosten geht (ohne den Unfall wären entsprechende Kosten ersichtlich nicht angefallen), diese Kosten aber nicht erforderlich waren und wegen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht zu berücksichtigen sind.
Bei der hier relevanten Schadensminderungspflicht ist zwar zu berücksichtigen, dass nicht allein auf die Lage des Gesch ädigten und seine Schadensminderungsmöglichkeiten abzustellen ist, sondern nach zutreffender Rspr. des BGH in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch den Zessionar, insbesondere auch den Sozialleistungsträger beim Anspruchsübergang, eine Obliegenheit zur Schadensminderung treffen kann, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint (vgl. BGH NJW 2010, 927 Rn. 16 [BGH 17.11.2009 - VI ZR 58/08], m.w.N.; VersR 1983, 488, 489). Der Sozialleistungsträger kann dann nach Anspruchsübergang nicht mit Erfolg den Ersatz eines Schadens begehren, der darauf beruht, dass er eine ihm mögliche, in seine Zuständigkeit fallende und zumutbare Maßnahme zur Schadensminderung versäumt hat.
Hier hätte die Klägerin zwar die Möglichkeit gehabt, die Erstattung entsprechender Kosten der genannten Reha-Maßnahme zu verweigern. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die entsprechende Maßnahme in der konkret durchgeführten Form damals unstreitig durch die den Geschädigten behandelnden Ärzte angewiesen bzw. angeraten worden war. Unter diesen Umständen musste sich der Klägerin nicht aufdrängen, dass es sich um eine unnötige Maßnahme handelte oder der angestrebte therapeutische Erfolg auch durch ambulante Maßnahmen zu erzielen gewesen wäre. Dass bereits vor Durchführung der Reha-Maßnahme konkrete Umstände ersichtlich waren, die Zweifel an der Richtigkeit und Erforderlichkeit der von den behandelnden Ärzten vorgeschlagenen Maßnahme begründeten, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Beklagtenvorbringen. Es würde ersichtlich zu weit gehen, von der Klägerin im Rahmen einer Schadensminderungspflicht zu verlangen, vor entsprechender Kostenübernahme bzw. Kostenzusage bei einer ärztlich empfohlenen Maßnahme die entsprechende ärztliche Empfehlung zunächst durch ein ärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme eines anderen Arztes zu überprüfen.
d) Nach alledem ist für den auf die Klägerin übergegangen Schadensersatzanspruch von der Aufstellung der von ihr erbrachten bzw. vergüteten Leistungen auszugehen, wie sie sich in der Zusammenstellung in der Anlage K 9 und der Klageschrift, Seite 4/5 ergibt und die sich insgesamt auf einen Betrag von 96.238,95 EUR belaufen.
Bei der oben angenommenen Schadensersatzquote von 60% ergibt sich ein ersatzfähiger Betrag von 57.743,37 EUR.
Davon sind die unstreitig vom Haftpflichtversicherer der Beklagten erbrachten Zahlungen in Höhe von 40.781,84 EUR abzuziehen. Es verbleibt danach ein Schaden in Höhe von 16.961,53 EUR, den die Klägerin aus übergegangenem Recht von den Beklagten ersetzt verlangen kann.
e) Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist teilweise aufgrund Verzugs der Beklagten nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
Die Beklagte ist durch ernsthafte und endgültige Verweigerung der Erfüllung durch ihren mit der Schadensregulierung betrauten Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 8.10.2010 in Verzug geraten. Der bezifferte Zinsbetrag ist jedoch wegen des im Vergleich zum geltend gemachten Anspruch nur gerechtfertigten geringeren Betrags der Hauptforderung anteilig zu kürzen; danach ist lediglich ein bezifferter Zinsbetrag von 1688 EUR gerechtfertigt.
3. Der auf entstehende zukünftige materielle Schäden bezogene Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig.
Insbesondere ist auch das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin im Hinblick darauf zu bejahen, dass wegen der fortbestehenden Beeinträchtigungen des durch den Unfall verletzten rechten Arms die Möglichkeit der Entstehung weiterer Heilbehandlungskosten und damit eines weiteren materiellen Schadens besteht.
Der Feststellungsantrag ist auch weitgehend begründet.
Auch hinsichtlich des zukünftigen materiellen Schadens besteht aus den vorstehend ausgeführten Gründen eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten in der genannten Höhe einer Quote von 60%. Voraussetzung für den Anspruchsübergang auf die Klägerin ist allerdings, dass die Klägerin dem Schadensersatz entsprechende Versicherungsleistungen an den Geschädigten erbringt.
4. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes nach §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 281 Abs. 2 BGB gerechtfertigt.
Die außerprozessuale Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte hier erst, nachdem die Parteien sich nach Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin nicht einigen konnten und bereits Verzug der Beklagten eingetreten war.
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Rechtsmittel der Revision ist nicht zugelassen worden, weil die dafür nach § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nach Einschätzung des Senats nicht vorliegen.