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02.04.2014 · IWW-Abrufnummer 140954

Verwaltungsgericht Berlin: Urteil vom 22.01.2014 – 14 K 124.12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


VG 14 K 124.12
Verkündet am 22. Januar 2014

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN

URTEIL

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache XXX

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 14. Kammer, aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2014 durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Citron-Piorkowski,
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Kriegel,
die Richterin am Verwaltungsgericht Glowatzki,
den ehrenamtlichen Richter und
die ehrenamtliche Richterin
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

Der in Berlin-Kreuzberg wohnende Kläger begehrt die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz. Die Beteiligten streiten darum, ob sich der Kläger hierfür noch einer mündlichen Kenntnisüberprüfung unterziehen muss.

Am 28. April 2011 wurde ihm eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erteilt, nachdem er vor dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin die diesbezügliche staatliche Prüfung im März 2011 abgelegt hatte. Seither ist er als selbständiger kassenzugelassener Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in eigener Praxis in Leipzig tätig. Mit der hier begehrten, am 10. Oktober 2011 beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin beantragten Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie will er seine psychotherapeutische Tätigkeit auf Erwachsene ab 21 Jahre ausdehnen können; derzeit darf er diesen Personenkreis nur behandeln, soweit ein Zusammenhang mit einer parallelen oder vorangegangenen Therapie eines Kindes bzw. Jugendlichen (bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) besteht (vgl. § 1 Abs. 2 PsychThG).

Mit Schreiben vom 15. November 2011 teilte das Bezirksamt dem Kläger mit, unter Berücksichtigung seiner Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und seiner abgeschlossenen fundierten Zusatzausbildung in Verhaltenstherapie werde er von der schriftlichen Kenntnisüberprüfung befreit; die Entscheidung über die Erlaubniserteilung erfolge nach einer mündlichen Kenntnisüberprüfung. Nachdem der Kläger erklärt hatte, auch einer mündlichen Überprüfung wolle er sich nicht unterziehen, lehnte das Bezirksamt am 10. Januar 2012 die begehrte Erlaubnis ab. Zur Begründung hieß es, für eine Entscheidung nach Aktenlage seien die vorgelegten Bildungsnachweise und Abschlüsse nicht ausreichend.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 18. Januar 2012 Widerspruch. Das Bezirksamt bat daraufhin den Gutachterausschuss für Heilpraktiker in Berlin um eine Empfehlung, wobei es darauf hinwies, bei einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Erlaubnis müssten die Kenntnisse in den Fachbereichen der klinischen Psychologie nachgewiesen werden können, wie sie im Diplomstudiengang der Psychologie vermittelt würden. Dazu gehörten namentlich die Kenntnisse in psychologischer Diagnostik, klinischer Psychologie, Psychotherapie und Psychopathologie. Der Gutachterausschuss teilte einhellig die Auffassung, es sei eine mündliche Kenntnisüberprüfung erforderlich, woraufhin das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin den Widerspruch des Klägers am 8. Mai 2012 zurückwies.

Hiergegen richtet sich die am 7. Juni 2012 erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, es fehle an einer „Gefahr für die Volksgesundheit“ wie sie § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Verordnung zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes für den Fall der Ablehnung einer Heilkunde-Erlaubnis voraussetze. Die dort erwähnte „Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten“ habe allein die Bedeutung eines gefahrenabwehrrechtlichen Negativattestes. Als Diplomsozialpädagoge könne er ebenso eine staatlich anerkannte und überprüfte akademische Ausbildung vorweisen wie der Absolvent eines Psychologiestudiums. Zudem habe er sich einer Zusatzausbildung als Psychotherapeut unterzogen. Während seines Studiums habe er an verschiedenen Veranstaltungen des Fachs Psychologie teilgenommen, die ihn ausreichend befähigten, die Symptome rein psychischer Erkrankungen von solchen eines körperlich-organischen Leidens zu unterscheiden oder zumindest den Grenzbereich zu erkennen, in welchem ein seiner Behandlung nicht mehr zugängliches Leiden vorliegen könnte. Durch das Bestehen seiner schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten am 27. September 2010 sowie am 17. März 2011 habe er nachgewiesen, dass er die gesamte Diagnostik aller psychischen Störungen beherrsche. Prüfungsstoff seien ausweislich des maßgeblichen Gegenstandskatalogs für die schriftlichen Prüfungen nach dem Psy-chotherapeuten-Gesetz im Ausbildungsgang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ausdrücklich auch die psychischen Störungen von Erwachsenen. Der Prüfungsstoff um-fasse das gesamte ICD 10. Insbesondere die Kenntnis der Kennzeichen und diagnostischen Aspekte psychischer Störungen im Erwachsenenalter würden überprüft.

Dass bereits ohne entsprechenden Nachweis eine Ausbildung eines Diplompsychologen hinsichtlich der Befähigung zur Ausübung der Heilpraktikertätigkeit mit der Ausbildung eines Diplomsozialpädagogen gleichzusetzen sei, lasse sich auch damit begründen, dass als Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut an dem Institut für Verhaltenstherapie, an dem er seine Zusatzausbildung absolviert habe, entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Studiengang Psychologie unter Einschluss des Faches Klinische Psychologie oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Studiengang Pädagogik bzw. Sozialpädagogik vorausgesetzt werde.

Im Übrigen wäre der gefahrenabwehrrechtlichen Funktion des § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz bereits dann genüge getan, wenn der Erlaubniserteilung etwa eine Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG in Form einer Auflage hinzugefügt würde. Hierzu werde auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 28. April 2009, 6 A 10050/08, NVwZ-RR 2009, 890, 892, verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 10. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung auf dem Gebiet der Psychotherapie zu erteilen,

hilfsweise unter Beifügung einer Nebenbestimmung des Inhalts, dass er der Psychotherapie eines Personenkreises außerhalb von § 1 Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes eine konsiliarärztliche Konsultation entsprechend § 28 Abs. 3 Satz 2 SGB V vorzuschalten hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Heilpraktiker für Psychotherapie müsse ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung seiner Kompetenzen gegenüber den Tätigkeiten besitzen, die ausdrücklich Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehalten seien. Er müsse ferner ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild haben und die Befähigung besitzen, den Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. Der Erwerb solcher Kenntnisse sei hier nicht bereits nach Aktenlage anzunehmen.

Aus den vorliegenden Unterlagen gehe nicht ausreichend hervor, inwieweit der Kläger Kenntnisse zu psychischen Störungsbildern und Therapiemethoden für Erwachsene habe. Zu den Störungsbildern zählten u. a. Demenzerkrankungen, Delir, chronifizierte Schizophrenien, hirnorganische Erkrankungen sowie chronische organische Erkrankungen und Persönlichkeitsstörungen. Diese entstünden zwar bereits im frühen Verlauf der Entwicklung, die Diagnosestabilität ergebe sich aber erst im Erwachsenenalter. Hierzu würden keine ausreichenden Kenntnisse im Rahmen einer Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erworben.

Überprüft werde ein Bewerber wie der Kläger auf seine Fähigkeit zur Abgrenzung zwischen somatischen und psychischen Erkrankungen und Krankheitsanteilen, ferner betreffend Diagnose und Therapie psychogener und psychosomatischer Krankheiten, Methoden der Psychodiagnostik und Kenntnisse der Psychopathologie. Der Überprüfungskandidat müsse dartun, dass er insbesondere in der Lage sei, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf Suizidgefahr hindeuteten, als solche zu erkennen und von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in fachärztliche Hände gehöre, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass der Patient durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleide. In diesem Zusammenhang seien auch einschlägige Rechtskenntnisse insbesondere im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich.

Auf eine solche Überprüfung könne auch nicht vermittels einer Nebenbestimmung, wie sie der Kläger in seinem Hilfsantrag anrege, verzichtet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Ungeachtet der aktuellen Niederlassung des Klägers als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in Leipzig ist das Land Berlin für die Entscheidung über seinen Erlaubnisantrag zuständig, weil es insoweit gemäß § 1 VwVfG Bln i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG auf den Ort der geplanten Berufstätigkeit ankommt und er angegeben hat, im Bereich der Erwachsenen-Psychotherapie im Land Berlin tätig sein zu wollen. Da diese Berufstätigkeit - anders als diejenige eines niedergelassenen Arztes - im Regelfall nicht unbedingt der Einrichtung spezifischer Praxisräume bedarf, besteht keine Veranlassung, seine Erklärung in Zweifel zu ziehen. Da der Kläger im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wohnt, ist für ihn gemäß § 4 Nr. 2 der Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung i. V. m. § 14 Abs. 6 des Gesundheitsdienst-Gesetzes das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin zuständig.

II. Die begehrte Heilpraktikererlaubnis ohne eine vorherige mündliche Kenntnisüberprüfung kann er nicht beanspruchen und auch die hilfsweise begehrte, mit einer Nebenbestimmung erteilte Heilpraktikererlaubnis kommt nicht in Betracht.

1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis sind § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - HeilprG - vom 17. Februar 1939 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), i. V. m. § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz - DVO-HeilprG - vom 18. Februar 1939 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456). Hiernach bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt approbiert zu sein. Auf die Erlaubniserteilung besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 DVO-HeilprG eingreift.

Zu Recht stützt sich der Beklagte hier auf einen solchen Versagungsgrund. Nach § 2 Abs.1 Buchst. i DVO-HeilprG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Bevölkerungsgesundheit bedeuten würde. Dabei geht es nicht in dem Sinne um eine „Fachprüfung“, dass aus ihr eine positive staatliche Anerkennung der heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne eines Befähigungsnachweises hergeleitet werden kann, sondern lediglich insoweit um eine „fachliche“ Überprüfung, als heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, um gesundheitspolizeilichen Gefahren zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 u. a. -, BVerfGE 78, 179, bei juris Rdnr. 4).

Mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist für die auf den Bereich der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis - anders als bei der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis - allein das bei der angestrebten Berufstätigkeit als Psychotherapeut auftretende Gefahrenspektrum in den Blick zu nehmen ( BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356, bei juris Rdnr. 29 ff.). Zudem erfordert diese „Überprüfung“ nicht notwendig eine formalisierte „Prüfung“ im Sinne einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringenden Prüfungsleistung. Vielmehr werden damit lediglich Gegenstand und Ziel der der Behörde aufgegebenen Sachverhaltsermittlung (§ 24 VwVfG) umschrieben. Die Behörde hat deshalb zunächst „nach Aktenlage“ die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über ggf. absolvierte Zusatzausbildungen zu prüfen und darf eine Prüfung im eigentlichen Sinne nur verlangen, wenn sich der Versagungsgrund nicht schon auf dieser Grundlage verneinen lässt. Insoweit steht der Behörde allerdings kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24/94, BVerwGE 100, 221, bei juris insbes. Rdnr. 35). Vielmehr ist eine hierzu von der Behörde getroffene Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar.

2. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger bereits nach Aktenlage die begehrte Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie zu erteilen. § 2 Abs. 1 Buchst. i DVO-HeilprG setzt voraus, dass der Behörde die dort genannte Überprüfung, soweit erforderlich, vom Antragsteller ermöglicht wird. Daran fehlt es hier.

a. Regelmäßig wird nur Absolventen des Universitätsstudiengangs Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie als Prüfungsfach auf Antrag eine Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie ohne weitere Überprüfungen ihres Kenntnisstandes erteilt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. August 1995 - 7 B 94.4171, juris, Rdnr. 32 m. w. N.). Eine Gleichbehandlung mit diesem Personenkreis kann der Kläger nicht beanspruchen. Denn allein bei Psychologen mit dieser speziellen universitären Vorbildung kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie eine psychotherapeutisch behandelbare Erkrankung gegenüber einer solchen Erkrankung abzugrenzen vermögen, deren berufsmäßige Behandlung den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehalten ist. Geboten ist z. B. die psychopathologische Kompetenz, bei psychiatrisch erkrankten Menschen deren evtl. Grunderkrankung (Hirntumore, hormonelle Funktionsstörungen, Psychosen mit Selbst- und/oder Fremdgefährdung etc.) zu erkennen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2009 - 6 A 10050/08 -, juris, Rdnr. 32 unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen des dort hinzugezogenen Sachverständigen).

Gleiches gilt für ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung, Patienten, soweit möglich, entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.

Die Ausbildung des Klägers zum (approbierten) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechtfertigt demgegenüber für sich genommen noch nicht die Annahme, eine durch ihn erfolgende psychotherapeutische Behandlung von Erwachsenen (außerhalb des Bereichs von § 1 Abs. 2 PsychThG) gehe mit keiner Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung einher.

(1) Seine Argumentation, der Katalog der Prüfungsfragen der von ihm absolvierten Abschlussprüfung für den „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ sei im Wesentlichen deckungsgleich mit demjenigen für den „Psychologischen Psychotherapeuten“, vermag dies nicht in Frage zu stellen. Denn bereits für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten - mit der Kompetenz, sowohl Kinder als auch Erwachsene zu therapieren - nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a PsychThG bedarf es einer „an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule“ bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, „die das Fach Klinische Psychologie einschließt“, so dass keine Veranlassung besteht, das Vorhandensein der notwendigen Kenntnisse im Bereich der klinischen Psychologie in vollem Umfang auch zum Gegenstand der staatlichen Prüfung des „Psychologischen Psychotherapeuten“ zu machen. Auf die Vergleichbarkeit der beiden Kataloge der Prüfungsfragen kommt es deshalb nicht an.

(2) Der Hinweis des Klägers, die beiden Ausbildungen seien einander gleichzusetzen, weil an dem Institut für Verhaltenstherapie, an dem er seine Zusatzausbildung absolviert habe, entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Studiengang Psychologie unter Einschluss des Faches Klinische Psychologie oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Studiengang Pädagogik bzw. Sozialpädagogik vorausgesetzt werde, liegt neben der Sache. Denn dass für den Zugang zu einer Ausbildung zum Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PsychThG zwar eine Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer „staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule“ - mithin auch an einer Fachhochschule - genügt, aber natürlich allemal die umfassendere Vorbildung des Universitätsstudiums der Psychologie unter Einschluss des Faches Klinische Psychologie, wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PsychThG klargestellt, während umgekehrt für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nicht einmal die abgeschlossene Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausreicht.

(3) Der Gesetzgeber des PsychThG erwartet demnach auch nicht, dass ein Defizit der psychologischen Vorbildung durch eine nachfolgende Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten kompensiert wird. Denn anderenfalls wäre nicht verständlich, warum selbst die erfolgreiche Abschlussprüfung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ermöglicht.

Dies verdeutlicht, dass auch die vom Kläger absolvierte Ausbildung im Schwerpunkt „Verhaltenstherapie“ den vom Gesetzgeber des PsychThG angenommenen Unterschied nicht kompensieren kann.

Zwar vermittelt die Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie keinen der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut vergleichbaren Status. Denn nach der Legaldefinition in § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind nur Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur vertragsärztlichen psychotherapeutischen Behandlung zugelassen, das heißt Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten der Behandlung durch einen Therapeuten mit (bloßer) Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (vgl. Landessozialgericht Baden-Württem-berg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - L 11 KR 4261/11, juris, Rdnr. 17 m.w.N.). Im Übrigen weist das Behandlungsspektrum einer Psychotherapie auf der Grundlage der Heilpraktikererlaubnis aber keinen Unterschied zu einer mit Approbation erfolgenden Therapie auf. Für die damit verbundenen Gefahren ist deshalb die gesetzgeberische Wertung des PsychThG zu berücksichtigen, dass für die Therapie von Erwachsenen fundierte Kenntnisse der klinischen Psychologie unerlässlich und mit der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht per se verbunden sind.

b. Auch die sonstigen Nachweise über den speziellen Werdegang des Klägers lassen eine auf Erwachsene bezogene Fortbildung im Bereich der klinischen Psychologie vermissen. Auf der Basis seines Abschlusses als Diplomsozialpädagoge/Sozial-arbeiter (FH) an der Hochschule Bremen, d. h. einer Fachhochschule, hatte sich der Kläger von 2005 bis 2011 einer Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten beim Institut für Verhaltenstherapie in Lübben unterzogen. Während dieses Zeitraums absolvierte er ein Praktikum in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirkskrankenhauses Bayreuth, war als Schultherapeut in Berlin-Lichtenberg an einem Förderzentrum für lernbehinderte Kinder tätig und arbeitete im psychotherapeutischen Zentrum Treptow in Berlin als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut „i. A.“. Klientel bzw. Patienten bei diesen Ausbildungsstationen und Beschäftigungen waren mithin stets Kinder und Jugendliche, so dass er auf praktische Erfahrungen mit der Therapie von Erwachsenen nicht verweisen kann. Die einzige möglicherweise auf die Therapie von Erwachsenen bezogene Erfahrung - eine im Verwaltungsverfahren angeführte Ausbildung zum klinischen Hypnosetherapeuten im Jahre 2001 - wollte der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz entsprechender Nachfrage nicht näher konkretisieren.

3. Das somit der Sache nach allemal gerechtfertigte behördliche Verlangen, der Kläger möge seine Kenntnisse im Rahmen einer mündlichen Prüfung nachweisen, stellt sich nicht etwa deswegen als unverhältnismäßig dar, weil der Gefahr mit einer einschränkenden Nebenbestimmung entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers begegnet werden könnte.

a. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem (oben unter II.1. zitierten) Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85 - die Erlaubnispflicht für nichtärztliche Psychotherapeuten auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 HeilprG für verfassungsgemäß erklärt. Dies schloss die in § 2 Abs. 1 Buchst. i DVO-HeilprG getroffene Regelung mit ein, wie sich aus den Ausführungen unter B I 1 Buchst. c (bei juris Rdnr. 43) ergibt. Dort heißt es: „Diese Norm hat offenkundig den „eigentlichen“ Heilpraktiker ohne einschlägige Vorbildung im Blick. Dennoch lässt sie nicht den Schluss zu, dass die Anwendung des Heilpraktikergesetzes auf psychotherapeutisch tätige Diplom-Psychologen nicht „passt“, also in der dargestellten Weise willkürlich ist. Die Verordnungsbestimmung kann aufgrund ihrer weiten Fassung dahin ausgelegt werden, dass bei der Überprüfung die Ausbildung zu berücksichtigen ist oder dass deren Nachweis allein ausreicht …“.

Das Bundesverfassungsgericht zieht mithin die Notwendigkeit der „Überprüfung“ an sich nicht in Zweifel (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. August 1995 - 7 B 94.4171, juris, Rdnr. 28 unter Wiedergabe einer in jenem Verfahren ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1016/89, wonach im Einzelfall aufgrund der Berücksichtigung der jeweiligen akademischen Ausbildung und der Fortbildungsnachweise zu entscheiden sei, „für welche Gebiete unter Umständen eine ergänzende Überprüfung erforderlich ist und ob dafür ggf. ein mündliches Prüfungsgespräch oder eine schriftliche Prüfung die geeignete Form darstellt“).

Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit können es nach dieser Auslegung der Be-stimmung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht gebieten, Defizite des Kenntnisstandes hinzunehmen bzw. - wie hier - auf eine Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verzichten und den damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung mit einer Nebenbestimmung zu begegnen. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - z. B. Körperbehinderungen - kommt deshalb eine Reduzierung der fachlichen Anforderungen nicht in Betracht.

b. Das OVG Rheinland-Pfalz geht allerdings in dem oben ( unter 2.a, erster Absatz) zitierten und vom Kläger angeführten Urteil vom 28. April 2009 davon aus, dass der - auch dort konstatierte - Mangel an psychopathologischer Kompetenz der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis im Ergebnis nicht entgegenstehe, weil der Erlaubnis eine einschränkende Nebenbestimmung hinzugefügt werden könne:

„Das Risiko, dass die Klägerin (eine kraft Übergangsrechts approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin) eine psychotherapeutische Behandlung eines Erwachsenen in Angriff nimmt und dabei aufgrund unzureichender Vorbildung übersieht, dass die psychischen Symptome durch eine schwerwiegende psychiatrische, psychosomatische oder körperliche Erkrankung bedingt sind, lässt sich nämlich dadurch beherrschen, dass der Erlaubniserteilung eine auf den Gefahrentatbestand bezogene Nebenbestimmung hinzugefügt wird. Gegenstand einer solchen Nebenbestimmung könnte, entsprechend dem im Sachverständigengutachten enthaltenen Vorschlag, die Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG) sein, dass die Klägerin jeder Psychotherapie eines Erwachsenen eine konsiliarärztliche Konsultation mit einem entsprechenden Bericht vorausgehen lässt. Diese Verfahrensweise, mit der die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung des Senats ausdrücklich einverstanden erklärt hat, ist wegen der Einbindung des ärztlichen Sachverstandes zur Gefahrenabwehr geeignet und stellt sich im Vergleich zu der andernfalls in Betracht zu ziehenden Ablehnungsentscheidung als grundrechtsfreundliche und verhältnismäßige Alternative dar.“ (a. a. O. Rdnr. 36).

Voranstehend heißt es, durch eine mangelnde Behandlungsprofessionalität auf dem Gebiet der Psychotherapie werde kein gesundheitliches Schadensereignis ausgelöst. Es werde lediglich bewirkt, dass sich ein ohnehin vorhandenes psychisches Leiden nicht bessere oder lediglich eine eigendynamische Verschlimmerung erfahre:

„In der Regel wird der Patient nach der Erfahrung des Sachverständigen die Behandlung unter diesen Gegebenheiten wegen unzureichender Effektivität beenden und sich eine andere Hilfe suchen. Kann mithin die Behandlungstätigkeit des Psychotherapeuten bei der Betrachtung ihrer möglichen gesundheitlichen Weiterungen auf den Patienten hinweggedacht werden, ohne dass der Zustand sich gravierend verändert, dann ist nach der gesetzlichen Wertung eine Gefahrenvorsorge im Sinne eines präventiven Verbotes aus Gründen des Gemeinwohls nicht veranlasst.“ (a. a. O. Rdnr. 34).

c. Eine solche Auflage ist indes aus zwei Gründen nicht geeignet, ein Fehlen von Kenntnissen im Bereich der klinischen Psychologie ungefährlich werden zu lassen.

Mit einer konsiliarärztlichen Konsultation sind nur „grobe“ Abweichungen vom Normalen erfassbar, nicht aber z. B. Fälle von Depressionen mit Suizidgefahr, (nur) phasenweise psychotischen Verhaltensweisen etc., die sich erst auf der Grundlage eines gewachsenen Vertrauens und nicht bereits vor Beginn einer Psychotherapie im Rahmen des Konsultationsverfahrens offenbaren. Auch dies sind seelische Erkrankungen, deren Be-handlung entweder ohnehin der Psychiatrie zu überlassen oder - z. B. mit der nur Ärzten vorbehaltenen Verschreibung von Psychopharmaka - jedenfalls von einem bestimmten Zeitpunkt an auch Ärzten zu überantworten ist.

Die Annahme des OVG Rheinland-Pfalz, eine sich im Verlauf einer inkompetenten Behandlung ggf. einstellende eigendynamische Verschlimmerung löse kein gesundheitliches Schadensereignis aus, ist gerade im Hinblick auf derartige Krankheitsbilder nicht überzeugend. Dass psychisch beeinträchtigte, einer psychotherapeutischen Heilbehandlung bedürftige Menschen sich wie Patienten mit körperlichen Beschwerden, denen eine Behandlung als ineffektiv erscheint, einen anderen Therapeuten suchen und so einer Verschlimmerung ihres Zustandes Einhalt gebieten, kann nicht als Regelfall vorausgesetzt werden. Gerade die psychische Abhängigkeit vom Therapeuten kann einer derartigen „vernünftigen“ Reaktion entgegenwirken.

Die Prämissen des OVG Rheinland-Pfalz, nur soweit es um den Ausschluss von Hirntumoren, hormonellen Funktionsstörungen und Psychosen gehe, bedürfe es einer Gefahrenvorsorge und diese sei durch Hinzuziehung eines Konsiliararztes vor Beginn der Psychotherapie zu leisten, werden deshalb von der erkennenden Kammer nicht geteilt.

Es kommt hinzu, dass eine derartige Nebenbestimmung nicht in der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ nach außen tritt und es deshalb einer entsprechenden Überwachung durch den Beklagten bedürfte, ob sich der Kläger an die Vorgabe in jedem von ihm übernommenen Fall hält. Dies wird dadurch erschwert, dass die jeweiligen Therapien mangels Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen nur privat abgerechnet werden und der Schweigepflicht unterliegen. Eine effektive Gefahrenvorsorge ist mit der Auflage einer konsiliarärztlichen Konsultation auch deshalb nicht verbunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Abweichung von den Entscheidungskriterien im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2009, bei deren Anwendung dem - als Minus bereits im Hauptantrag enthaltenen - hilfsweisen Begehren des Klägers zu entsprechen wäre, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 124 Rdnr. 12 m. w. N.). Im Hinblick darauf, dass es um die Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung geht, hat die Kammer zugleich neben der Berufung auch die Sprungrevision zugelassen (§ 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 134 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten entweder die Berufung oder bei schriftlicher Zustimmung aller Kläger und Beklagten die Revision zu.

Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) einzulegen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Revision ist der Revisionsschrift beizufügen oder innerhalb der Revisionsfrist nachzureichen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in der genannten Form einzureichen und muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung und der Revision. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht können darüber hinaus auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts auftreten, dem sie angehören.

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