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24.04.2014

Landesarbeitsgericht: Urteil vom 30.07.2013 – 3 Sa 1781/12

I. Gemäß § 20 Satz 1 BBiG beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit. Weder dem Wortlaut noch der Gesetzessystematik kann entnommen werden, dass eine Probezeit in den Fällen, in denen zuvor zwischen den Vertragsparteien bereits ein Berufsausbildungsverhältnis über denselben Ausbildungsberuf bestanden hatte, welches aber beendet ist, bei einer neuen Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses entfällt.

II. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks ist § 20 BBiG iVm. §§ 22, 25 BBiG allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung über eine erneute Probezeit dann unzulässig ist, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis nach einer Dauer von mindestens vier Monaten zwar rechtlich beendet wurde, dieselben Vertragsparteien aber einen Berufsausbildungsvertrag abschließen, auf dessen Grundlage der Auszubildende ohne zeitliche Unterbrechung für eine Berufsausbildung über denselben Ausbildungsberuf eingestellt wird.

III. Da es sich bei §§ 20, 22 BBiG um zwingendes Gesetzesrecht handelt, von dem nicht zu Ungunsten des Auszubildenden abgewichen werden kann, kann ausgehend von dem mit § 20 BBiG verfolgten Gesetzeszweck eine Probezeit auch dann nicht mehr vereinbart werden, wenn zwar ein Berufsausbildungsverhältnis, welches mindestens vier Monate bestand, rechtlich beendet wurde, zwischen denselben Parteien aber ein neuer Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung in demselben Ausbildungsberuf geschlossen wird, und zwischen den beiden Vertragsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, so dass unter Berücksichtigung des Zwecks der Probezeit eine weitere Probezeit mit einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit nicht gerechtfertigt ist.


In Sachen

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 3. Kammer,

auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2013

durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht S. als Vorsitzende

sowie die ehrenamtlichen Richter Frau G. und Frau K.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Juli 2012 - 31 Ca 2631/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Ausbildungsverhältnis nicht durch eine Kündigung der Beklagten beendet worden ist.

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 21. Dezember 2010 ein Ausbildungsverhältnis zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Holzarbeiterin. Die Beklagte betreibt einen "Reha-Ausbildungsbetrieb" im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung, der speziell für Auszubildende mit Teilleistungshindernissen, wie zB ADHS, Legasthenie und Drogensucht gegründet und zuständig ist. Vor Beginn der Ausbildung hatte die Agentur für Arbeit Berlin Süd für die am 13. September 1988 geborene Klägerin ein psychologisches Gutachten einholen lassen. In diesem Gutachten vom 20. Mai 2008 (Bl. 58 bis 59 der Akte) äußerte der Gutachter, besonders wichtig sei eine umfassende psychologische Betreuung während der Ausbildung. Als die Klägerin die Ausbildung begann, litt sie verstärkt unter Depressionen, Stimmungsschwankungen, Aggressionen, Schlafstörungen und zeigte ein selbstverletzendes Verhalten (Borderline). Sie bemühte sich stets intensiv, den Zielen und Anforderungen der Ausbildung gerecht zu werden.

Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis außerordentlich zum 21. Dezember 2010, wobei sie die Kündigung ua. mit Ausfall- und Fehlzeiten begründete. Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses versprach die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit der Fortsetzung der Ausbildung, soweit sich ihre allgemeine Lebenssituation stabilisiere und die Klägerin konstruktiv an der Überwindung der Probleme arbeite. Zwischen der Klägerin, der Beklagten und der für die Klägerin zuständigen Berufsberaterin der Agentur für Arbeit wurde vereinbart, dass die Klägerin eine vorbereitende Maßnahme bei einem anderen Bildungsträger zur Vorbereitung der Fortsetzung der Ausbildung absolviert. Die Klägerin nahm an einer solchen vorbereitenden Maßnahme bei einem anderen Bildungsträger im Jahr 2011 teil.

Am 1. September 2011 schlossen die Parteien einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Holzarbeiter. In dem Berufsausbildungsvertrag heißt es auszugsweise:

"A. Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung 36 Monate. Diese verringert sich durch die Ausbildung/Vorbildung Holzarbeiter um 24 Monate. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am 01.09.2011 und endet am 31.08.2012.

B. Die Probezeit beträgt 4 Monate (Vertrag § 1 Nr.2)"

Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 4 der Akte Bezug genommen.

Die Ausbildung wurde von der Bundesagentur für Arbeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX mit einem Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 572,00 Euro und Reisekosten für Pendelfahrten von monatlich 53,00 Euro gefördert.

Die Klägerin litt auch seit dem 1. September 2011 unter starken Depressionen und war in einer persönlich schwierigen Situation. Zu Beginn der Ausbildung war die Wohnung der Klägerin fristlos gekündigt worden, ihr drohte Obdachlosigkeit. Dies wirkte sich negativ auf den Gesundheitszustand der Klägerin aus. Eine umfassende psychosoziale Betreuung wurde der Klägerin von der Beklagten nicht gewährt.

Mit Schreiben vom 24. November 2011 (Bl. 5 der Akte) kündigte die Beklagte den Ausbildungsvertrag "innerhalb der Probezeit" zum 30. November 2011. Die Klägerin erhielt das Schreiben am 8. Dezember 2011.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 den Schlichtungsausschuss bei der Handwerkskammer Berlin angerufen. Dieser hat in der Sitzung vom 25. Januar 2012 den Antrag der Klägerin, festzustellen, dass das Berufsausbildungsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 24. November 2011 nicht aufgelöst worden ist, zurückgewiesen. Das Protokoll der Sitzung und die Entscheidungsgründe nebst Rechtsmittelbelehrung (Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Lehrlingsstreitigkeiten vom 25. Januar 2012 nebst Anlagen Bl. 6 bis 8 der Akte) ist der Klägerin am 1. Februar 2012 zugestellt worden.

Mit ihrer am 14. Februar 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung vom 24. November 2011 geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, die erneute Vereinbarung einer viermonatigen Probezeit im dritten Ausbildungsjahr sei rechtswidrig und unwirksam, wenn eine bereits zuvor im gleichen Ausbildungsbetrieb absolvierte Ausbildungszeit auf die jetzige Ausbildung angerechnet werde. Die Parteien hätten bereits hinreichend Gelegenheit gehabt, die dem Sinn und Zweck der Probezeit entsprechenden Überprüfungen vorzunehmen. Jedenfalls verstoße die erneute Vereinbarung der maximal zulässigen Höchstdauer der Probezeit von vier Monaten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die vertragliche Vereinbarung einer erneuten Probezeit von vier Monaten sei aufgrund der Umstände gerechtfertigt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 25. Juli 2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Das Ausbildungsverhältnis sei durch die Kündigung vom 24. November 2011 zum 8. Dezember 2011 beendet worden. Die Beklagte könne sich für die Kündigung auf § 22 Abs. 1 BBiG berufen. Die Parteien hätten auch bei Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses ab dem 1. September 2011 erneut eine Probezeit von vier Monaten vereinbaren können. § 20 BBiG wolle einerseits sicherstellen, dass der Ausbilder den Auszubildenden dahingehend überprüfen könne, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet sei und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen könne. Weiterhin müsse die Prüfung, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Anlagen entspreche, auch dem Auszubildenden möglich sein. Unter Zugrundelegung dieser Zielrichtung sei es gerechtfertigt, erneut eine Probezeit zu vereinbaren. Die Klägerin habe die Darstellung der Beklagten, weshalb es zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gekommen sei, nicht bestritten. Die Parteien hätten aber die Vereinbarung getroffen, dass die Ausbildung fortgesetzt werde, sofern sich die allgemeine Lebenssituation der Klägerin stabilisiere und diese konstruktiv an der Überwindung ihrer Probleme arbeite. Die Beklagte habe die Vereinbarung erfüllt, obwohl die Klägerin während der vorbereitenden Maßnahme bei einem anderen Ausbildungsträger ebenfalls unentschuldigt gefehlt habe und es Ausfallzeiten gegeben habe. Auf der Grundlage der Tatsache, dass damit sich die Lebenssituation der Klägerin offenbar nicht stabilisiert habe bzw. die Klägerin sich offenbar immer noch nicht in einen betrieblichen Ablauf habe eingliedern können, sei die viermonatige Probezeit vereinbart worden. Dies stelle keine Vereinbarung zu Ungunsten der Klägerin dar. Auch die Vereinbarung der Höchstdauer stelle keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, weil das erste Ausbildungsverhältnis wegen der Unzuverlässigkeit der Klägerin beendet worden sei. Es hätte für die Beklagte hinreichender Bedarf bestanden, die persönliche Eignung der Klägerin zu überprüfen. Aufgrund der Unterbrechung der Ausbildungszeiten von ca. einem Jahr führe auch die Tatsache, dass es sich um denselben Ausbildungsberuf und denselben Ausbilder handele, nicht zu einem anderen Ergebnis. - Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, Bl. 30 bis 32 der Akte.

Gegen das der Klägerin am 24. August 2012 zugestellte Urteil hat diese mit beim Landesarbeitsgericht am 18. September 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. November 2012 mit beim Landesarbeitsgericht am 26. November 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die nochmalige Vereinbarung einer Probezeit sei vorliegend nicht gerechtfertigt und verstoße gegen § 25 BBiG iVm. § 20 BBiG. Hier sei mit demselben Ausbilder ein zuvor bereits teilweise absolviertes Ausbildungsverhältnis für denselben Ausbildungsberuf neu begründet worden, das auf die vorherige Ausbildung aufbaue. Die Vertragsparteien hätten bereits hinreichend Gelegenheit gehabt, die dem Sinn und Zweck der Probezeit entsprechenden Überprüfungen vorzunehmen. Auch die Beklagte sei davon ausgegangen, dass ihre Ausbildung fortgesetzt werde und nicht davon, dass ein völlig neues Ausbildungsverhältnis begründet worden sei. § 20 BBiG lege nicht fest, dass eine Probezeit bei einer Unterbrechung der Ausbildung oder dann, wenn während der Ausbildung Probleme auftauchten, vereinbart werden könne. Probleme im Verlauf des ersten Ausbildungsverhältnisses könnten keine erneute Vereinbarung einer Probezeit rechtfertigen. Die viermonatige Probezeit verstoße auch gegen Treu und Glauben. Es sei zu beachten, dass die Probezeit 1/3 der verbleibenden Restausbildungszeit betrage. Soweit ihr von der Beklagten unentschuldigte Fehlzeiten vorgeworfen würden, seien diese Vorwürfe teilweise nicht gerechtfertigt.

Die Berufungsbegründung und die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26. März 2013 sind der Beklagten, die sich erstinstanzlich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ließ, mit der Belehrung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG am 29. November 2012 (Zustellungsurkunde Bl. 55 der Akte) zugestellt worden. Für die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2013 niemand erschienen. Nachdem das Gericht auf Bedenken hingewiesen hatte, ob das Vorbringen der Klägerin den Berufungsantrag rechtfertigt, hat die Klägerin beantragt, einen neuen Termin nur auf Antrag einer der Parteien anzuberaumen. Mit Schriftsatz vom 9. April 2013 hat sie die Anberaumung des Termins beantragt. Die Beklagte ist durch Zustellung der Ladung am 19. April 2013 zum Termin am 30. Juli 2013 geladen worden (Zustellungsurkunde Bl. 74 der Akte). Beide der Beklagten zugestellten Ladungen enthielten den Hinweis: "Vor dem Berufungsgericht müssen Sie sich für das gesamte Verfahren durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind (§ 11 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG).".

In der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2013 ist für die Beklagte nur deren Zweigstellenleiter Herr B.r erschienen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Juli 2012 - 31 Ca 2631/12 - wird abgeändert und es wird festgestellt, dass das Berufsausbildungsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 24. November 2011 nicht aufgelöst worden ist,

und den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. März 2013 (Bl. 60 bis 61 der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 539 Abs. 2 ZPO durch Urteil zurückzuweisen. Die Berufungsbeklagte ist zum Termin am 30. Juli 2013 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Denn für sie nahm kein Prozessbevollmächtigter iSd. § 11 Abs. 4 ArbGG den Termin wahr. Die Berufungsklägerin hat Versäumnisurteil beantragt. Da ihr zulässiges tatsächliches Vorbringen aber den Berufungsantrag nicht rechtfertigt, ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Auch in der Sitzung am 30. Juli 2013 ist der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerin darauf hingewiesen worden, dass die Berufung aus Sicht der Kammer keine Erfolgsaussichten hat.

III. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Denn das Ausbildungsverhältnis ist durch die Kündigung vom 24. November 2011 mit Ablauf des 8. Dezember 2011 beendet worden. Diese Kündigung ist wirksam, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat. Nach § 22 Abs. 1 BBiG kann während der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Vereinbarung einer viermonatigen Probezeit in dem Berufsausbildungsvertrag vom 1. September 2011 war wirksam. Innerhalb dieser Probezeit ist die schriftliche Kündigung der Klägerin zugegangen. Weitere Unwirksamkeitsgründe liegen nicht vor.

1. Die Parteien haben in dem Berufsausbildungsvertrag vom 1. September 2011 unter Punkt A vereinbart, dass das Berufsausbildungsverhältnis am 1. September 2011 beginnt und am 31. August 2012 endet. Unter Punkt B dieses Vertrages ist festgelegt, dass die Probezeit vier Monate beträgt. Diese Regelung bezieht sich auf den am 1. September 2011 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag, so dass nach der vertraglichen Regelung die Probezeit am 1. September 2011 begann und am 31. Dezember 2011 endete.

2. Die Vereinbarung einer viermonatigen Probezeit ist wirksam. Diese Regelung ist weder nach § 20 BBiG iVm. § 25 BBiG nichtig, noch verstößt die Vereinbarung gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Die Vereinbarung benachteiligt die Klägerin auch nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB.

a) Die Vereinbarung einer Probezeit in dem Berufsausbildungsvertrag vom 1. September 2011 ist nicht gemäß § 20 BBiG iVm. § 25 BBiG unzulässig. Dass zwischen den Parteien bereits in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 21. Dezember 2010 ein Berufsausbildungsverhältnis zur Ausbildung im Beruf Holzarbeiterin bestanden hatte, welches durch eine Kündigung beendet worden war, steht der Festlegung einer Probezeit in dem durch den Vertrag vom 1. September 2011 neu begründeten Berufsausbildungsverhältnis nicht entgegen.

aa) Es wird die Ansicht vertreten, dass die erneute Vereinbarung einer Probezeit nach § 25 BBiG iVm. § 20 BBiG unzulässig ist, wenn mit demselben Ausbildenden ein Ausbildungsverhältnis in einem artverwandten Ausbildungsberuf begründet wird oder ein Vertrag für einen Ausbildungsberuf geschlossen wird, der auf einen bei demselben Ausbildenden bereits absolvierten Ausbildungsgang aufsetzt. Denn in diesen Fällen hätten die Parteien wegen der Personenidentität und inhaltlicher Nähe der Ausbildungsberufe hinreichend Gelegenheit, die Eignung für den Ausbildungsberuf und die Eingliederung in die betrieblichen Abläufe zu prüfen (so wohl LAG Schleswig-Holstein 12. August 2010 - 4 Sa 120/10 - Juris-Rn. 24, EzB BBiG § 22 Abs. 1 Nr. 24; Lakies/Nehls § 20 Rn. 11). Es wird ferner vertreten, dass die erneute Vereinbarung einer Probezeit auch dann unzulässig ist, wenn das vorherige Ausbildungsverhältnis gekündigt und mit demselben Ausbildenden anschließend die erneute Begründung in demselben Berufsausbildungsberuf erfolgt (Lakies/Nehls § 20 Rn. 12). Eine weitere Meinung hält dann, wenn das vorherige Berufsausbildungsverhältnis durch wirksame Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG beendet worden war und ein neues Berufsausbildungsverhältnis in demselben Berufsausbildungsberuf zwischen den identischen Parteien begründet wurde, grundsätzlich die Vereinbarung einer Probezeit für zulässig, weil nach dem Wortlaut "das Berufsausbildungsverhältnis" auf das einzelne Berufsausbildungsverhältnis abzustellen ist. Allerdings könne eine Vereinbarung der Probezeit ausnahmsweise nach § 242 BGB unzulässig sein, wenn die Vereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt. Da der Auszubildende dann nicht schutzwürdig ist, wenn er selbst gekündigt hat bzw. ein wichtiger Grund zur Kündigung iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG objektiv vorlag, verstoße eine erneute Probezeitkündigung nicht gegen § 242 BGB und sei trotz Personen- und Ausbildungsberufsidentität ausnahmsweise zulässig. Andernfalls würde dies in der Praxis dazu führen, dass der Ausbilder dem Auszubildenden keine zweite Chance einräumen würde (so Pepping in Wohlgemuth Berufsbildungsgesetz 2011 § 20 Rn. 6, siehe dort auch zum weiteren Streitstand).

bb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts weicht die Vereinbarung der viermonatigen Probezeit in dem Berufsausbildungsvertrag vom 1. September 2011 nicht von § 20 BBiG ab und ist daher nicht nach § 25 BBiG nichtig. Die Auslegung des § 20 BBiG steht im vorliegenden Fall der Vereinbarung einer viermonatigen Probezeit nicht entgegen.

(1) Bei der Auslegung eines Gesetzes ist der Wortlaut der Vorschrift, der systematische Gesamtzusammenhang, die Entstehungsgeschichte und der Zweck, soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat, zugrunde zu legen (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 348/10 - Rn. 32, NZA 2012, 323 [BAG 15.11.2011 - 9 AZR 348/10]; 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - Rn. 20, BAGE 126, 352).

(2) Im Berufsbildungsgesetz Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 wird im Unterabschnitt 1 die Begründung des Ausbildungsverhältnisses geregelt. In diesem Unterabschnitt ist in § 10 Abs. 1 BBiG bestimmt, wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Danach wird ein Berufsausbildungsverhältnis durch den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden begründet. Im Unterabschnitt 5 dieses Abschnittes finden sich die Vorschriften zu Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Nach § 20 Satz 1 BBiG beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit. Gemäß § 20 Satz 2 BBiG muss sie mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Weitere Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Probezeit normiert das Gesetz nicht ausdrücklich. Aus Wortlaut und Gesetzessystematik folgt danach grundsätzlich, dass dann, wenn zwischen zwei Personen ein Vertrag über die Einstellung zur Berufsausbildung geschlossen wird, das hierdurch begründete Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit von mindestens einem Monat beginnt. Dabei kann weder dem Wortlaut noch der Gesetzessystematik entnommen werden, dass eine Probezeit in den Fällen, in denen zuvor zwischen den Vertragsparteien bereits ein Berufsausbildungsverhältnis über denselben Ausbildungsberuf bestanden hatte, welches aber beendet ist, bei einer neuen Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses entfällt. Bei der Auslegung ist aber auch der erkennbare Gesetzeszweck zu berücksichtigen. § 20 BBiG will einerseits sicherstellen, dass der Ausbildende den Auszubildenden dahingehend überprüfen kann, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet ist (vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 10 zu § 13 BBiG aF) und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann (vgl. BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - AP BBiG § 13 Nr. 2 = EzA BBiG § 13 Nr. 2, zu B IV 3 a der Gründe). Ferner muss die Prüfung, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Anlagen entspricht, auch dem Auszubildenden möglich sein (vgl. insgesamt BAG 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 - zu II. 2.b) der Gründe, NZA 2005, 578 [BAG 16.12.2004 - 6 AZR 127/04]). Die Probezeit soll auch die Möglichkeit einer individuell auf den jeweiligen Vertragspartner zugeschnittenen persönlichen und fachlichen Eignungsprüfung ermöglichen (vgl. BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B IV 6 der Gründe, DB 1992, 710 [BAG 27.11.1991 - 2 AZR 263/91]). Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks ist § 20 BBiG iVm. §§ 22, 25 BBiG allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung über eine erneute Probezeit dann unzulässig ist, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis nach einer Dauer von mindestens vier Monaten zwar rechtlich beendet wurde, dieselben Vertragsparteien aber einen Berufsausbildungsvertrag abschließen, wonach der Auszubildende ohne zeitliche Unterbrechung für eine Berufsausbildung über denselben Ausbildungsberuf eingestellt wird. Da es sich bei §§ 20, 22 BBiG um zwingendes Gesetzesrecht handelt, von dem nicht zu Ungunsten des Auszubildenden abgewichen werden kann, kann ausgehend von dem mit § 20 BBiG verfolgten Gesetzeszweck eine Probezeit auch dann nicht mehr vereinbart werden, wenn zwar ein Berufsausbildungsverhältnis, welches mindestens vier Monate bestand, rechtlich beendet wurde, zwischen denselben Parteien aber ein neuer Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung in demselben Ausbildungsberuf geschlossen wird, und zwischen den beiden Vertragsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, so dass unter Berücksichtigung des Zwecks der Probezeit eine weitere Probezeit mit einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit nicht gerechtfertigt ist. Diese Auslegung ist mit dem Gesetzeswortlaut des § 20 Satz 1 BBiG noch vereinbar und vom Gesetzeszweck geboten. In diesen Fällen ist bei Abschluss des neuen Berufsausbildungsvertrages nicht von der Begründung eines neuen Berufsausbildungsverhältnisses iSd. § 20 Satz 1 BBiG auszugehen. Andernfalls könnten im Übrigen die Bestimmungen in § 20 BBiG umgangen werden, in dem zB ein Ausbildungsverhältnis kurz vor Ablauf der Probezeit gekündigt wird und im Anschluss ein neues Ausbildungsverhältnis über denselben Ausbildungsberuf mit einer neuen Probezeit begründet wird.

cc) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen verstößt die in dem Berufsausbildungsvertrag vom 1. September 2011 vereinbarte Probezeit nicht gegen § 20 BBiG. Das im Jahr 2008 begründete Berufsausbildungsverhältnis war aufgrund einer von der Beklagten erklärten Kündigung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG zum 21. Dezember 2010 beendet worden. Der Abschluss des Berufsausbildungsvertrages am 1. September 2011 stand nicht in einem solchen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Berufsausbildungsverhältnis, der dem Erfordernis einer Probezeit entgegensteht. Das frühere Ausbildungsverhältnis wurde von der Beklagten durch eine Kündigung aus wichtigem Grund beendet. Mit der Kündigung hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht für die Ausbildung als geeignet ansieht. Die Klägerin hat die damalige Kündigung nicht angegriffen. Auch nach ihrem Vortrag waren die Vorwürfe der Beklagten hinsichtlich der Fehl- und Ausfallzeiten nicht vollständig ungerechtfertigt. Sie legt selber dar, dass sie, als sie die erste Ausbildung begann, verstärkt unter Depressionen, Stimmungsschwankungen, Aggressionen, Schlafstörungen und selbstverletzendem Verhalten litt. Ferner sind die Parteien damals unter Einbeziehung der Berufsberaterin übereingekommen, dass die Klägerin an einer vorbereitenden Maßnahme bei einem anderen Bildungsträger zur Vorbereitung auf die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses im Jahr 2011 teilnehmen wird. Die vorbereitende Maßnahme absolvierte die Klägerin dann. Für die Vertragsparteien stand bei Beendigung des ersten Berufsausbildungsvertrages aufgrund der damaligen Umstände damit nicht fest, ob die Klägerin gegebenenfalls nach der Durchführung der vorbereitenden Maßnahme für eine (erfolgreiche) Absolvierung der Ausbildung zur Holzarbeiterin geeignet ist und in der Lage sein wird, den Anforderungen des § 13 BBiG nachzukommen. Zwischen den beiden Berufsausbildungsverhältnissen lag ferner eine erhebliche zeitliche Unterbrechung. Die vorbereitende Maßnahme wurde von der Klägerin nicht bei der Beklagten, sondern bei einem anderen Bildungsträger durchgeführt. Aufgrund dieser Umstände bestand ein berechtigtes und sachlich begründetes Interesse der Beklagten, die sich entschlossen hatte, der Klägerin trotz des Verlaufs des ersten Ausbildungsverhältnisses eine Chance zur Fortsetzung der Ausbildung einzuräumen, zu prüfen, ob sich die Lebenssituation der Klägerin nach der Durchführung der vorbereitenden Maßnahme jetzt nachhaltig so geändert hat, dass von ihrer Eignung für die Ausbildung zur Holzarbeiterin in dem Ausbildungsbetrieb der Beklagten auszugehen ist und aus Sicht der Beklagten die Ausbildung von der Klägerin grundsätzlich erfolgreich beendet werden kann. Auch wenn die Beklagte einen überbetrieblichen Ausbildungsbetrieb führt, in dem Auszubildende mit Teilleistungshindernissen ausgebildet werden, entspricht die Probezeit bei Abschluss des neuen Berufsausbildungsvertrages dem Gesetzeszweck der §§ 20, 22 Abs. 1 BBiG. Dem Ausbilder soll es gerade in der Probezeit ermöglicht werden, die gesundheitliche, körperliche und geistige Eignung sowie das Sozialverhalten der Auszubildenden im Hinblick auf die Anforderungen des Ausbildungsberufes einzuschätzen (vgl. Herkert/Töltl BBiG § 20 Rn. 7). Es bestand im September 2011 weiterhin das Bedürfnis festzustellen, ob die Lebenssituation der Klägerin es der Beklagten mit den vorhandenen Mitteln jetzt ermöglicht, die Ausbildung überhaupt durchzuführen. Zu beachten ist des Weiteren, dass allein aufgrund des erheblichen Zeitablaufs nach Beendigung des ersten Berufsausbildungsverhältnisses auch in der früheren Ausbildung vermittelte Kenntnisse verloren gegangen sein können.

b) Die Parteien konnten trotz einer Vertragslaufzeit von nur einem Jahr wirksam eine Probezeit von vier Monaten vereinbaren. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB liegt nicht vor.

aa) § 20 BBiG legt in Satz 2 eine gesetzliche Mindestdauer von einem Monat und eine gesetzliche Höchstdauer von vier Monaten fest. Das Gesetz enthält damit einen zwingenden Rahmen für die vertragliche Gestaltung. Innerhalb dessen kann die Dauer frei vereinbart werden, dh. die zulässige Höchstdauer kann von den Parteien des Ausbildungsvertrages ausgeschöpft werden. Auch wenn der Gesetzgeber die mit dem BBiG 2005 vorgenommene Verlängerung der Maximaldauer von drei auf vier Monate damit begründet hat, dass zu Beginn Zeiten überbetrieblicher Unterweisung in Bildungsstätten außerhalb des Ausbildungsbetriebes oder Berufsschulunterricht in Blockform anfallen (vgl. BT-Drucks. 15/3980 und 15/4752), hat der Gesetzgeber die Vereinbarung einer viermonatigen Probezeit von dem tatsächlichen Vorliegen dieser Umstände nicht abhängig gemacht (vgl. Pepping in Wohlgemuth Berufsbildungsgesetz 2011 § 20 Rn. 12). Da in § 20 BBiG keine weiteren Voraussetzungen normiert sind, unter denen die viermonatige Probezeit vereinbart werden kann, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Beschneidung der Höchstfristen. Es steht im Ermessen der Vertragsparteien, ob sie diese ausschöpfen. Das Ermessen darf nicht durch das Gericht ersetzt werden (LAG Schleswig-Holstein 12. August 2010 - 4 Sa 120/10 - Juris-Rn. 25, EzB BBiG § 22 Abs. 1 Nr. 24). Eine andere Auslegung würde im Übrigen zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit für die Parteien des Berufsausbildungsvertrages führen, weil sie dann keine rechtliche Gewissheit über die Dauer der Probezeit haben könnten.

bb) Die Beklagte verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, in dem sie die viermonatige Probezeit vereinbart hat und die Kündigung erst im vierten Monat der Probezeit aussprach. Angesichts der wirksamen Beendigung des vorherigen Berufsausbildungsverhältnisses aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund und angesichts der Tatsache, dass die Beklagte, die die vorbereitende Maßnahme nicht selber durchgeführt hatte, bei Vertragsschluss am 1. September 2011 gerade nicht beurteilen konnte, ob sich die persönlichen Lebensumstände der Klägerin und deren Verhalten verändert haben, war es sachgerecht, eine viermonatige Probezeit zu vereinbaren, um eine zuverlässige Prüfung zu ermöglichen, ob die Klägerin nunmehr aus Sicht der Beklagten für die Ausbildung im Beruf Holzarbeiter geeignet und in der Lage ist, den Anforderungen dieser Ausbildung zu genügen. Wie die Klägerin selber vorträgt, befand sie sich auch während der Ausbildung seit dem 1. September 2011 in einer persönlich schwierigen Situation, so dass eine Veränderung und Stabilisierung ihrer persönlichen Lebensumstände nach ihrem Vortrag gerade nicht erkennbar ist. Die Beklagte, die zwar einen Ausbildungsbetrieb führt, welcher speziell für Auszubildende mit Teilleistungshindernissen gegründet wurde und zuständig ist, hat sich aber in dem Berufsausbildungsvertrag vom 1. September 2011 gegenüber der Klägerin nicht zu einer speziellen psychologischen Betreuung bzw. Behandlung verpflichtet.

cc) Dass die Beklagte der Klägerin versprochen hatte, die Ausbildung fortzusetzen, und die von den Parteien praktizierte Möglichkeit, die Ausbildungsdauer um die Dauer des vorangegangenen Ausbildungsverhältnisses zu kürzen, schließt die Vereinbarung einer viermonatigen Probezeit nicht aus. Eine Fortsetzung der Ausbildung war nach Beendigung des ersten Berufsausbildungsverhältnisses nur durch die Begründung eines neuen Berufsausbildungsverhältnisses möglich. In diesem war aber wieder eine Probezeit zu vereinbaren. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, wonach eine Verkürzung der Ausbildungsdauer der Festlegung einer Probezeit in dem neu abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag entgegensteht.

c) Die Probezeit von vier Monaten benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die Probezeitvereinbarung der Parteien weicht von der Regelung in § 20 Satz 2 BBiG nicht ab, wonach die Probezeit mindestens einen Monat betragen muss und höchstens vier Monate betragen darf (vgl. BAG 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 - zu II. 1 der Gründe, NZA 2005, 578 [BAG 16.12.2004 - 6 AZR 127/04] zu § 13 BBiG aF).

3. Die Kündigung ist schriftlich erklärt worden, so dass die Schriftform gemäß § 22 Abs. 3 BBiG gewahrt ist.

4. Weitere Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 97 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin und Berufungsklägerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

V. Die Zulassung der Revision für die Klägerin beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

VorschriftenBBiG § 20, BBiG § 25, § 20 Satz 1 BBiG, § 20 BBiG, §§ 22, 25 BBiG, §§ 20, 22 BBiG, § 20 BBiG, SGB IX

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