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22.01.2004 · IWW-Abrufnummer 032583

Finanzgericht Köln: Urteil vom 25.09.2003 – 13 K 4947/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


25.09.2003

Finanzgericht Köln

Urteil

13 K 4947/01

Tenor: Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Zahntechniklabor. Geschäftsführer der Klägerin sind die Gesellschafter B, M und C . In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin zusätzlich bis zu fünf Zahntechniker. Einer dieser Zahntechniker war der Schwager der Geschäftsführer, Herr L. Zwei weitere Zahntechniker schieden während der Streitjahre in der Probezeit aus.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung (Bericht vom 23.2.2000) für den Zeitraum 1.1.1996 bis 30.9.1998 stellte der Beklagte fest, daß die drei Geschäftsführer der Klägerin sowie deren Schwager in den Streitjahren Abfindungen in Höhe von jeweils 12.463 DM für aus betrieblichen Gründen nicht genommenen Jahresurlaub erhalten hatten.

Die gleichlautenden Geschäftsführeranstellungsverträge bestimmten insoweit unter § 11, daß die Geschäftsführer einen Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Urlaub im Geschäftsjahr hätten, der so einzurichten sei, daß den Bedürfnissen der Geschäftsführung Rechnung getragen werde. Für den Fall, daß ein Geschäftsführer seinen Jahresurlaub nicht nehmen könne, weil Interessen der Gesellschaft entgegenstünden, habe er Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs unter Zugrundelegung der Höhe des Grundgehalts.

Gesellschafterbeschlüsse bezüglich der Auszahlung dieser Urlaubsabgeltungen wurden am 1.12.1996 und 1997 getroffen. Entsprechend Lohnabrechnungen wurden am 16.12.1996 und 1997 erteilt. Die Auszahlung erfolgte per Ende Dezember der Streitjahre.

Mit den nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheiden vom 17.7.2000 behandelte der Beklagte die Urlaubsabgeltungen an die Geschäftsführer und deren Schwager als verdeckte Gewinnausschüttungen (49.852 DM p. a.). Zur Begründung wies er in dem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren darauf hin, daß Urlaubsansprüche bis zum 31.3. des Folgejahres geltend gemacht werden könnten, so daß eine vorzeitige Abgeltung im Dezember des Urlaubsjahres nicht fremdüblich sei. Die Klägerin verwies demgegenüber darauf, daß der abgegoltene Urlaub wegen des hohen Anfalls an Aufträgen in den Streitjahren nicht hätte in Anspruch genommen werden können.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3.8.2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, daß die Zahlungsweise der Urlaubsabgeltungen nicht der Handlungsweise eines ordentlichen Geschäftsleiters entspreche. Ein solcher hätte zur Vermeidung aller Unsicherheiten erst am 31.3. des Folgejahres den genauen Umfang der Resturlaubsabfindung ermittelt und erst zu diesem Zeitpunkt die Berechnung und Zahlung der Abfindung vorgenommen.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, daß die Geschäftsführerverträge eine Frist für die Auszahlung der Urlaubsabgeltungen bis zum 31.3. des Folgejahres nicht vorsähen. Eine Urlaubsinanspruchnahme bis zum 31.3. des Folgejahres sei aufgrund der vorliegenden Aufträge nicht möglich gewesen. Dies sei bereits jeweils im Dezember des Urlaubsjahres absehbar gewesen. Erst im Juli 1998 seien Aufträge und Umsätze zurückgegangen. Der Urlaub des Jahres 1998 sei dementsprechend von den Geschäftsführern in Anspruch genommen worden. Der Grund für die außerordentlich hohe Auslastung in den Streitjahren habe in dem anstehenden zweiten GKV-Neuordnungsgesetz gelegen, daß am 20.3.1997 verabschiedet worden sei. Dieses Gesetz habe eine Änderung des Abrechnungsmodus bei den gesetzlichen Krankenkassen in der Weise eingeführt, daß die Patienten ab dem 1.1.1998 mit ihrer Krankenkasse in eigener Verantwortung über den Zahnersatz abrechnen mußten. Diese gesetzliche Änderung habe eine bereits im Jahre 1996 beginnende zeitliche Verlagerung von Aufträgen an Dentallabore bewirkt. Dabei sei zu beachten, daß ungeachtet der Gesetzesänderung zum 1.1.1998 die noch im Jahre 1997 aufgestellten Heil- und Kostenpläne im ersten Halbjahr 1998 noch hätten abgerechnet werden können.

Für die Auftragsakquisition, die Endfertigung und die Qualitätskontrolle seien ausschließlich die Geschäftsführer zuständig gewesen. Diese hätten jeweils Spezialkenntnisse und könnten sich aus diesem Grunde nicht gegenseitig vertreten. Herr Lr leiste höherwertige Arbeiten, die von den übrigen angestellten Zahntechnikern nicht durchgeführt werden könnten. Die übrigen angestellten Zahntechniker leisteten Vorarbeiten, mit denen sie Herrn L und den Geschäftsführern zuarbeiteten. Die Anwesenheit von Herrn L sei nötig gewesen, um die hohe Anzahl von Aufträgen durchzuführen. Nur bei den übrigen Dentaltechnikern, die lediglich Vorarbeiten leisteten, sei demgegenüber eine gegenseitige Vertretung möglich gewesen. In diesem Fall hätten auch Herr L und die Geschäftsführer selbst Vorarbeiten erledigt.

Die Klägerin sei ein kleiner Handwerksbetrieb, der von jedem seiner Kunden (Zahnärzte) abhängig sei. Aus diesem Grunde sei die Urlaubsplanung an die Ferienzeit und Urlaubsplanung der Kunden angepaßt worden. Dabei hätten die Geschäftsführer angestrebt, ihren Urlaub jeweils während der gleichen Zeit zu nehmen. In den Streitjahren sei dies indessen nicht möglich gewesen, weil während der in Betracht kommenden Urlaubszeiten zu viele Zahnärzte ihren Betrieb weitergeführt hätten, so daß die Geschäftsführer für sie als Ansprechpartner hätten zur Verfügung stehen müssen. Die Klägerin arbeite derzeit mit 13 Zahnärzten zusammen. Bei den Aufträgen bestehe ein Terminvorlauf von drei bis vier Monaten.

Unabhängig von der Frage der betrieblichen Notwendigkeit könnten die gewährten Urlaubsabgeltungen deshalb keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, weil wegen der andernfalls zu bildenden Rückstellung für nicht genommenen Urlaub eine Vermögensminderung nicht hätte eintreten können.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997 die gezahlten Urlaubsabgeltungen als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er verweist zunächst auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.3.1995 13 K 3836/93 F, G (EFG 1995, 1116), wonach die Ermittlung des Umfangs der Resturlaubsabfindung frühestens zum Jahresende erfolgen dürfe. Den Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit der Urlaubsabgeltung hätte die Klägerin im übrigen nicht erbracht. Die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs scheine vielmehr maßgeblich auf der vom allgemein Üblichen abweichenden Besonderheit zu beruhen, daß die drei Geschäftsführer ihren Urlaub zeitgleich in Anspruch nehmen wollten. Daß ein sukzessiver Urlaub der einzelnen Geschäftsführer nicht möglich gewesen sei, erscheine nicht nachvollziehbar. Zu bezweifeln sei auch, daß die Änderung der Krankenkassenabrechnungsmodalitäten zum 1.1.1998 bereits im Jahre 1996 Auswirkungen gezeigt hätten. Somit fehle es bezüglich der Urlaubsabgeltungsregelung an einer ernsthaften Durchführung, was die Behandlung der Zahlungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer und den ihnen nahestehenden Arbeitnehmer L als verdeckte Gewinnausschüttungen rechtfertige.

Weiterhin beinhalte § 11 der Geschäftsführerarbeitsverträge auch keine eindeutige und klare Vereinbarung bezüglich der Modalitäten der Urlaubsabgeltung. Es dürfe nicht in das Belieben der Gesellschafter-Geschäftsführer gestellt werden, ob zusätzliche Zahlungen stattfänden. Vielmehr müsse geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehendes Interesse der Klägerin anzunehmen sei. Hierfür sei auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.9.1999 II 212/97, EFG 2000, 146, und das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.11.2000 13 K 4415/99 zu verweisen.

Weiterhin sehe § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes ein Verbot der Urlaubsabgeltung in Geld bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis vor. Wegen dieses gesetzlichen Verbots sei die an Herrn L gewährte Urlaubsabgeltung in jedem Falle als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Wenn auch das Bundesurlaubsgesetz nach herrschender Meinung im Arbeitsrecht keine Anwendung auf Gesellschafter-Geschäftsführer finde, so seien doch Urlaubsabgeltungen an diese mit dem Leitbild eines Geschäftsführers nicht zu vereinbaren. Denn Urlaubsabgeltungen stellten einen finanziellen Ausgleich für überdurchschnittliches zeitliches Engagement des Gesellschafter-Geschäftsführers dar und seien daher in gleicher Weise wie Überstundenvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Die gegenläufige Rechtsprechung des BFH aus dem Jahre 1969 basiere noch auf einer inzwischen überholten zivilrechtlichen Betrachtung, wonach sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mit Ablauf des Kalenderjahres automatisch in einen auf Zahlung gerichteten Geldanspruch umwandele. Nach geltendem Recht bestehe hingegen ein grundsätzliches Abgeltungsverbot.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die von der Klägerin in den Streitjahren gewährten Urlaubsabgeltungen an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer und deren Schwager stellen keine verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) dar.

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 44/85, BStBl II 1989, 475 und I R 9/85, BStBl II 1989, 631; vom 29. Juli 1992 I R 18/91, BStBl II 1993, 139). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 6/89, BStBl II 1990, 765 und vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311 m. w. N.).

Ist der begünstigte Gesellschafter ein sogenannter Beherrschender, kann die Vermögensminderung nach ständiger Rechtsprechung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt oder die entsprechende Vereinbarung nicht durchgeführt worden oder zivilrechtlich unwirksam ist (z. B. BFH-Urteile vom 14. März 1990 a. a. 0.; vom 13. März 1991 I R 1/90, BStBl II 1991, 597; vom 17. September 1992 I R 89 - 98/91, BStBl II 1993, 141).

Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist zugleich eine andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG, wenn die der Vermögensminderung entsprechenden Werte bei der Kapitalgesellschaft abfließen (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 6/90, BStBl II 1992, 362; vom 29. Juli 1992, a. a. 0.).

Nach diesen Grundsätzen stellt eine Abgeltungszahlung für entgangenen Urlaub ungeachtet des gesetzlichen Verbots in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz und einer auf die Abgeltungsmöglichkeit bezogenen klaren und eindeutigen Vereinbarung keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Arbeitslage eine Gewährung von Freizeit nicht erlaubt hat (Urteile des BFH vom 8.1.1969 I R 21/68, BStBl II 1969, 327, und vom 10.1.1973 I R 119/70, BStBl II 1973, 322). Das arbeitsrechtliche Verbot der Abgeltung des Urlaubs in Geld gilt für die Geschäftsführer einer GmbH dann nicht, wenn der Umfang der von ihnen geleisteten Arbeit und ihre Verantwortung für das Unternehmen die Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben und eine Übertragung des Urlaubs auf das neue Kalenderjahr rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war (Urteil des BGH vom 3.12.1962 II ZR 201/61, DB 1963, 138; Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.12.1999 6 U 119/99, GmbHR 2000, 278). Eine eingehende Vereinbarung zu den Voraussetzungen des Urlaubsabgeltungsanspruchs erübrigt sich demgegenüber regelmäßig bereits aus dem Grunde, daß der Urlaubsanspruch selbst im Anstellungsvertrag in steuerlich ausreichender Weise vereinbart ist und aus dieser Vereinbarung unmittelbar der Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs in Geld fließt (so auch: Frotscher/Maas, KStG, Anhang zu § 8, ABC der Verdeckten Gewinnausschüttung, "Urlaub"; Lang in: Arthur Anderson, KStG, § 8, Tz. 1228; Staiger in: Lademann, § 8 KStG, Tz. 300, "Urlaubsabgeltung"; Achenbach in: Dötsch, Eversberg, Jost, Witt, KStG, Anhang zu § 8, "Urlaubsabgeltung"; Henninger-Osgood in: Ernst & Young, Verdeckte Gewinnausschüttungen und Verdeckte Einlagen, Fach 4, Tz. 59; Neumann, vGA und Verdeckte Einlagen, Teil II, "Urlaubsabgeltung").

Die Auffassung des Beklagten, daß der BFH in den oben zitierten Entscheidungen das grundsätzlich bestehende Abgeltungsverbot nicht berücksichtigt hätte, geht offensichtlich fehl (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 8.1.1969, a. a. O., Seite 328, 1. Absatz). Weiterhin ist auch nicht erkennbar, inwiefern bezüglich der Ausnahmen von diesem Abgeltungsverbot bei gewichtigen betrieblichen Interessen ein Wandel der zivilrechtlichen Auffassung eingetreten sein soll. Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.12.1999, a. a. O., entspricht vielmehr in seiner Aussage exakt der von der Rechtsprechung des BFH im Jahre 1969 zugrunde gelegten zivilrechtlichen Auffassung.

Soweit der Beklagte für die Erforderlichkeit eingehender Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Urlaubsabgeltung auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.9.1999 und die Kommentierung von Achenbach, a. a. O., abstellt, beziehen sich diese Fundstellen insoweit ausschließlich auf die Gewährung von Urlaubsgeld, also einer zusätzlichen Sonderzahlung, und nicht auf die Abgeltung eines bestehenden, im voraus klar und nachweisbar im Anstellungsvertrag vereinbarten Urlaubsanspruchs. Die dem Zitat des Beklagten entsprechenden Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 14.11.2000 13 K 4415/99 waren demgegenüber letztlich nicht entscheidungserheblich, weil im dortigen Fall die Abgeltungsvereinbarung über mehr als zehn Jahre nicht tatsächlich durchgeführt worden war. Der hier erkennende Einzelrichter sieht daher kein Hindernis, in der Frage der an eine Urlaubsabgeltungsvereinbarung zu stellenden Anforderungen der entgegenstehenden Rechtsprechung des BFH zu folgen.

Soweit der Beklagte schließlich an Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Urlaubsabgeltungen deshalb grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttungen ansehen will, weil sie wie Überstundenvergütungen entgegen dem Leitbild des Geschäftsführers einen Ausgleich für überdurchschnittliches zeitliches Engagement darstellten, verkennt er, daß die Urlaubsabgeltung unmittelbarer Ausfluß der am Arbeitsergebnis orientierten Gehaltsvereinbarung ist, bei der die Vertragsparteien allerdings nicht von einer Wahrnehmung der Geschäftsführerfunktion in der zugesagten Urlaubszeit ausgegangen sind. Die Qualifikation der Urlaubsabgeltung als verdeckte Gewinnausschüttung wegen eines angeblich entgegenstehenden Geschäftsführerleitbildes würde demgemäß auf eine teilweise Nichtanerkennung der vereinbarten "Erfolgsvergütung" hinauslaufen. Eine Analogie zu der Behandlung von Überstundenvergütungen erscheint mithin verfehlt.

Hinsichtlich der betrieblichen Gründe, die der Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr bzw. einer Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das neue Kalenderjahr entgegenstehen, hat der BFH den Gesellschafter-Geschäftsführern einen kaufmännischen Ermessensspielraum zugebilligt (Urteil vom 10.1.1973, a. a. O.). In diesem Spielraum bewegen sich die von der Klägerin vorgetragenen Gründe, die eine Urlaubsgewährung bzw. eine Nachholung bis in das erste Halbjahr 1998 hinein nach vernünftiger kaufmännischer Betrachtung ausschlossen. Daß die Arbeitslage bei der Klägerin in den Streitjahren überdurchschnittlich angespannt war belegen zunächst die hier erzielten Umsatzzahlen (1996: 2.050.850 DM; 1997: 2.237.029 DM) im Vergleich zu den Umsatzzahlen des Jahres 1998 (1.663.190 DM). Dementsprechend hat sich auch der Lohnaufwand der Klägerin (ohne Altersversorgung) entwickelt (1996: 1.155.931 DM; 1997: 1.163.308 DM; 1998: 862.197 DM). Der von der Klägerin dargestellte Hintergrund dieser Entwicklung, nämlich das Vorziehen von Aufträgen wegen der bereits im Jahre 1996 bekannten Änderung der Abrechnungsmodalitäten zum 1.1.1998 mit einem Überhang von Aufträgen in das erste Halbjahr 1998 wegen bereits vorher aufgestellter Heil- und Kostenpläne erscheint dem Gericht plausibel und nachvollziehbar. Die Gewährung von Abgeltungsansprüchen anstatt des zustehenden Urlaubs hält unter diesen Umständen dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters stand. Denn abgesehen vom legitimen Streben der Klägerin nach Umsatz- und Gewinnsteigerung hätte sie in dieser außergewöhnlichen Situation auch das Abspringen von Kunden riskiert, wenn sie der temporär erhöhten Nachfrage nicht durch vermehrten Arbeitseinsatz ihrer Angestellten Rechnung getragen hätte. Nicht zu beanstanden ist schließlich das Bestreben der Klägerin, den Urlaub ihrer Geschäftsführer möglichst zeitgleich zum zeitlichen Urlaubsschwerpunkt ihrer Kunden zu legen. Denn auch eine derartige, hinsichtlich ihrer Begründung immerhin nachvollziehbare Organisationsmaßnahme überschreitet nicht die Grenzen kaufmännischen Ermessens. Bei der sukzessiven Urlaubsgewährung an die Geschäftsführer hätte der Klägerin im übrigen gegenüber der Urlaubsabgeltung in jedem Falle ein Weniger an Arbeitskraft zur Verfügung gestanden, derer sie doch zur Abwicklung der vermehrten Kundenaufträge gerade in höherem Umfang bedurfte.

Hinsichtlich der Gewährung der Urlaubsabgeltung an den Schwager der Geschäftsführer gilt nichts anderes. Auch hier kann die grundsätzliche arbeitsrechtliche Unzulässigkeit der Urlaubsabgeltung nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn sie wegen dringender betrieblicher Notwendigkeiten gerade dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entspricht. Diese dringende betriebliche Notwendigkeit lag im Streitfall nach den nicht bestrittenen Angaben der Klägerin darin, daß Herr L als eine Art leitender Zahntechniker höherwertige Arbeiten erledigte und deshalb von den übrigen angestellten Zahntechnikern nicht vertreten werden konnte. Seine Anwesenheit ohne Urlaubsunterbrechung war demnach in den Streitjahren und den ersten Monaten des Jahres 1998 in gleicher Weise wie die der Geschäftsführer erforderlich, um die außerordentlich ohne Anzahl von Aufträgen abarbeiten zu können.

Der Umstand, daß die Gewährung der Urlaubsabgeltungen bereits am 1.12. der Urlaubsjahre beschlossen wurde, kann schließlich ebenfalls keinen Anlaß für die Annahme eines nicht fremdüblichen Verhaltens und damit einer auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Leistung geben. Denn die anstehende Arbeitsbelastung, die einer Urlaubsgewährung bzw. einer Urlaubsübertragung auf das neue Kalenderjahr entgegenstand, war für die Klägerin bereits Anfang Dezember der Streitjahre zumindest bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres absehbar. Dies folgt einerseits aus der in den Streitjahren und darüber hinaus bis in das erste Halbjahr 1998 unverändert anhaltenden Ausnahmesituation aufgrund der Änderung des Abrechnungsmodus der gesetzlichen Krankenkassen und andererseits aus dem von der Klägerin nachvollziehbar dargelegten Terminvorlauf von drei bis vier Monaten nach Auftragsannahme. Unter diesen Umständen kann es durchaus sorgfältiger und vorausschauender Planung der Geschäftsleitung entsprechen, bereits einen Monat vor Ende des Urlaubsjahres die absehbar benötigte Mehrarbeitsleistung der Arbeitnehmer zu sichern und auf den faktisch nicht realisierbaren Vermögensvorteil einer zeitverzögerten Inanspruchnahme von Urlaubszeiten zu verzichten. Derartige besondere unternehmerische Ermessensgründe waren im Falle des Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.3.1995 13 K 3836/93 F, G (EFG 1995, 1116) nicht zu beurteilen, so daß die dortigen Ausführungen zum Fremdvergleich für den Streitfall nicht einschlägig sein können.

Gründe für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache vermag das Gericht nicht zu erkennen. Nach Auffassung des Gerichts entspricht die Behandlung von Urlaubsabgeltungen als verdeckte Gewinnausschüttung nicht in linearer Fortsetzung der Rechtsprechung des BFH zu Überstundenvergütungen. Eine solche Gleichsetzung wird auch - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten. Ein allgemeines Interesse an der Entscheidung des BFH über die von dem Beklagten formulierte Rechtsfrage ist daher nicht nachvollziehbar dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3 FGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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