09.01.2004 · IWW-Abrufnummer 040098
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 14.07.2003 – 1 U 221/02
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 U 221/02
Verkündet am 14. Juli 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. E., des Richters am Oberlandesgericht K. sowie der Richterin am Landgericht G. auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Oktober 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.100,00 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 16. Januar 2000 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 16. Januar 2000 noch entstehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 48 % der Klägerin und zu 52 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die in Mindesthöhe von 10.225,84 ? geltend gemachte Schmerzensgeldforderung ist im Umfang eines Teilbetrages von 4.100,00 ? begründet. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist erwiesen, dass die Klägerin anlässlich des Unfallereignisses vom 16. Januar 2000 nicht nur die durch das Landgericht festgestellte Traumaverletzung der Halswirbelsäule davongetragen hat. Als Folge dieser Primärbeeinträchtigung hat sich bei ihr auch eine Tinnituserkrankung als Dauerschaden eingestellt. Das Gesamtbild der unfallbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigt es, der Klägerin über den vorprozessual durch die Beklagte zu 2. gezahlten Betrag von 5.000,00 DM hinaus ihr ein weiteres Schmerzensgeld von 8.000,00 DM, entsprechend (aufgerundet) 4.100,00 ?, zuzuerkennen.
Wegen der festzustellenden Dauerbeeinträchtigung des Gehörs der Klägerin ist entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung auch ihr Feststellungsbegehren hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden zulässig und begründet. Soweit materielle Vermögenseinbußen der Klägerin betroffen sind, steht der Feststellungsausspruch indes unter dem Vorbehalt des tenorierten Anspruchsübergangs.
Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
II.
1 a)
Rechtsgrundlage für das begründete Zahlungsverlangen der Klägerin sind die Vorschriften der §§ 7, 17 StVG und §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB jeweils in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG. Unstreitig ist die Entstehung der Kollision auf das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1. zurückzuführen. Dieser war infolge von Unachtsamkeit nicht mehr in der Lage, seinen Pkw Marke Ford rechtzeitig vor der auf der Bundesstraße 58 stehenden Fahrzeugkolonne abzubremsen, so dass er auf das Heck des Pkw des Unfallbeteiligten S. auffuhr, der dann seinerseits infolge der Wucht des Aufpralls mit seinem Wagen auf den vor ihm stehenden Pkw BMW der Klägerin aufgeschoben wurde.
b)
Die unfallbedingt eingetretenen Verletzungen der Klägerin beschränken sich nicht auf die durch das Landgericht als erwiesen erachteten Beeinträchtigungen infolge des eingetretenen Halswirbelsäulenschleudertraumas. Es lässt sich darüber hinaus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Klägerin auf beiden Ohren einen jeweils innenohrgenerierten Tinnitusschaden davongetragen hat, der auf dem rechten Ohr infolge einer unfallbedingten psychischen Störung noch verstärkt worden ist.
c)
Soweit das Landgericht das Vorhandensein des von der Klägerin behaupteten Tinnitus mit Rücksicht auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. verneint hat, hat es im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu strenge Beweisanforderungen an den von der Klägerin zu erbringenden Ursachennachweis zwischen dem Kollisionsereignis und der Tinnitusbeeinträchtigung gestellt.
2)
In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass die Klägerin entsprechend der Darlegung des Landgerichts aus dem Unfall ein Halswirbelsäulenschleudertrauma davongetragen hat, welches sich bis Ende August 2000 durch die damit typischerweise verbundenen Schmerzzustände und Schwindelgefühle bemerkbar gemacht hat (Bl. 6 UA; Bl. 206 d.A.).
a)
Wie der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. G. anlässlich seiner mündlichen Gutachtenerstattung ausgeführt hat (Bl. 150, 151 d.A.) kann eine Halswirbelsäulendistorsion einen Tinnitus auslösen, wenn auch ein derartiger Ursachenzusammenhang eher selten anzutreffen ist. Auch nach dem durch die Klägerin überreichten Gutachten des sachverständigen Zeugen Dr. S. vom 19. Mai 2001 kann ein isoliert bestehendes Ohrgeräusch nach einem Unfall sich als Folge des Kollisionsereignisses darstellen, obwohl das Gehör als solches physiologisch unbeeinträchtigt geblieben ist (Bl. 33 d.A.). Dies entspricht dem aus zahlreichen Verkehrsunfallsachen gewonnenen Erfahrungswissen des Senats. Eine Hörstörung in Form eines Tinnitus nach einem HWS-Beschleunigungstrauma ist zwar eine nicht unbedingt häufige, aber durchaus mögliche Folgeerscheinung (vgl. Urteil vom 17. September 2001, Az 1 U 30/01, Bl. 9, 10 UA). Eine wissenschaftliche Untersuchung zu dem Thema, wie oft ein Tinnitus durch eine Halswirbeldistorsion ausgelöst wird, ist nach der Darlegung des Sachverständigen Prof. Dr. G. nicht existent (Bl. 151 d.A.).
b)
Der sachverständige Zeuge S. hat bei seiner Vernehmung angegeben, die Klägerin habe bereits am Tag nach dem Unfall, am 17. Januar 2000, "über das starke Ohrgeräusch geklagt", ohne dass er seinerzeit einen pathologischen Befund festzustellen vermochte (Bl. 143 d.A.). Zwar liegt möglicherweise ein Irrtum des Zeugen bei der Datumsangaben vor. Dies ändert indes nichts daran, das trotz des fehlenden morphologischen Korrelats die Tinnitusklagen der Klägerin für den Zeugen nachvollziehbar und glaubhaft waren (Bl. 141 d.A.). In gleicher Weise hat sich der sachverständige Zeuge Dr. S. bei seiner Befragung durch das Landgericht geäußert (Bl. 145 d.A.). Nach seinen weiteren Darlegungen war es nicht möglich, das "Ohrgeräusch unabhängig von den Angaben der Patientin festzustellen" (Bl. 144 d.A.). Bei seiner Untersuchung hat der Zeuge eine sogenannte Tinnitusanalyse durchgeführt. Im Zuge dieser Analyse hat er festgestellt, dass das von der Klägerin bei 3000 Hz mit einer Lautstärke von 20 dB angegebene Ohrgeräusch mit Rauschen und Tönen von 40 dB verdeckbar war (Bl. 30 d.A.). In seinem Privatgutachten vom 19. März 2001 hat der sachverständige Zeuge darüber hinaus ausgeführt, die Tinnitus-Angaben seien von Klägerin glaubhaft vorgetragen, so dass keine Zweifel bestünden, dass das Ohrgeräusch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach dem Unfall erstmalig aufgetreten sei (Bl. 32 d.A.).
c)
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. G. hatte ebenfalls keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität der von der Klägerin angegebenen Tinnituserkrankung, die nach seiner Beurteilung nur sehr schwer zu simulieren ist und die aufgrund der Analysetätigkeit des sachverständigen Zeugen Dr. S. eine Bestätigung gefunden hat. Eine Innenohrschädigung hat der Sachverständige nach seinen graphisch erläuterten Voruntersuchungen der Klägerin nicht zu diagnostizieren vermocht (Bl. 152 d.A.).
Gleichwohl ist der Sachverständige zu dem Ergebnis eines von den Sinneszellen im Innenohr generierten Tinnitus gekommen, der sich jedoch nach seinen Untersuchungen maskieren, also verdecken, lassen konnte (Bl. 153 d.A.).
Die Diagnose eines innenohrgenerierten Tinnitus hat durch einen weiteren Versuch des Sachverständigen eine Bestätigung gefunden, anlässlich dessen beide Ohren der Klägerin ca. 1 Minute lang durch einen Dauerton von 2 KHz "regelrecht vertäubt" wurden. Nach dem Abstellen des Betäubungstones wurde das Tinnitusgeräusch von der Klägerin sogleich wieder wahrgenommen (Bl. 154 d.A.). Da jedoch auf dem rechten Ohr eine Lautstärke von 75 dB erforderlich war, um den Tinnitus zu überdecken, ist der Sachverständige zu der Feststellung gelangt, dass dort die Beeinträchtigung wahrscheinlich psychogen amplifiziert sei (Bl. 154 d.A.), also auf dem rechten Ohr durch psychische Einflüsse deutlich verstärkt werde. Insoweit hat der Sachverständige anschaulich beschrieben, es könne sein, dass sich "sozusagen im Gehirn als Abbild ein innenohrgenerierter Tinnitus verselbständigt hat und nun immer gehört wird, obwohl an sich vom Innenohr gar kein Tinnitus mehr ausgeht" (Bl. 155 d.A.). Wegen der psychogenen Verstärkung empfinde die Klägerin die Beeinträchtigung auf dem rechten Ohr wesentlich stärker als auf dem linken (Bl. 154 d.A.). Da - wie der Sachverständige Prof. Dr. G. noch einmal ausdrücklich hervorgehoben hat (Bl. 154 d.A.) - von dem tatsächlichen Vorhandensein des Tinnitus auszugehen ist, ohne dass die Klägerin insoweit etwas "vorspielt", bestehen im Ergebnis keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der von der Klägerin vorgetragenen Ohrbeeinträchtigung. Der glaubhaften Bekundung des Zeugen S. gemäß war die Klägerin in der Vergangenheit bei ihm noch nie wegen einer Tinnituserkrankung in Behandlung (Bl. 142 d.A.). Nach der Bescheinigung der Krankenversicherung der Klägerin, der C. Krankenversicherung a.G. vom 27. Dezember 2002 (Bl. 240, 252 d.A.), sind seit Beginn des Versicherungsverhältnisses im Jahre 1980 für die Klägerin noch nie Behandlungskosten im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild "Tinnitus" angefallen.
d)
Damit steht fest, dass diese Beeinträchtigung erst nach dem Unfallereignis vom 16. Januar 2000 bei der Klägerin eingetreten ist.
III.
Im Gegensatz zu der durch das Landgericht vertretenen Ansicht ist der Senat der Überzeugung, dass sich die Tinnituserkrankung der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 16. Januar 2000 zurückführen lässt.
1)
Um die Unfallbedingtheit des vom Anspruchsteller geltend gemachten Verletzungs- und Beschwerdebildes zu ermitteln, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der medizinische Befund so, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall darstellte, zu rekonstruieren und mit demjenigen zu vergleichen, der nach dem Unfall gegeben war. Ergibt der Vergleich, dass nachher ein Mehr an Verletzungen oder Beschwerden vorlag, so ist diese Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand eine Folge des Unfalls, denn sie entfällt, wenn man den Unfall wegdenkt. Zumindest ist sie durch den Unfall mitverursacht worden. War der vorherige Zustand - trotz eventuell schon vorhandener Verletzungen oder Verschleißerscheinungen - überhaupt nicht mit Beschwerden verbunden, war also eine Vorschädigung "klinisch stumm, latent" oder "symptomlos", sind alle durch den Anspruchsteller bewiesenen Beeinträchtigungen seines Körpers auf den Unfall zurückzuführen (Senat, Urteil vom 17. September 2001, Az 1 U 30/01 mit Hinweis auf Dannert, ZfS 2001, S. 53, 54 sowie OLG Hamm Urteil vom 8. Mai 2000, Az 13 U 197/99 zu der Frage der Kausalität eines Verkehrsunfalls für eine Tinnituserkrankung). Nach den obigen Darlegungen entfällt indes die Tinnitusbeeinträchtigung, wenn man sich das Unfallereignis mit der HWS-Verletzung wegdenkt.
2)
Hinzu kommt, dass die Existenz der fraglichen Tinnitusbeeinträchtigung im Ergebnis die Höhe der immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin und damit die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität betrifft. In Bezug auf diese genügt es, dass das Gericht sie unter Heranziehung der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO für hinreichend wahrscheinlich hält (ständige Rechtsprechung des Senats, so auch OLG Hamm a.a.O.).
Zum Haftungsgrund gehört das Unfallgeschehen und die erste hierdurch herbeigeführte Verletzung des Anspruchstellers. Folgeverletzungen, Beschwerden und sonstige schädliche Folgen zählen zur Schadenshöhe. Unter den Begriff der Erstverletzung fällt dabei auch schon eine aufgrund unterschiedlicher Beschleunigung von Kopf und Rumpf ausgelöste heftige Schleuderbewegung des Kopfes, da diese auch ohne weitere Auswirkungen das körperliche Wohlbefinden des Unfallopfers fühlbar beeinträchtigen kann (Dannert, ZfS 2001, 2, 5).
Da die Klägerin unstreitig am 16. Januar 2000 ein Halswirbelsäulenschleudertrauma davongetragen hat, genügt für die Ermittlung des noch streitigen Umfangs der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die der Distorsionsbeeinträchtigung als Grund oder zumindest als Mitursache der später eingetretenen Tinnituserkrankung. Auf dem Hintergrund der zugunsten der Klägerin eingreifenden Beweismaßerleichterung ist hier zu Lasten der Beklagten das Vorliegen der haftungsausfüllenden Kausalität zu bejahen.
a)
Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem für die Beklagte zu 2. erstatteten Privatgutachen vom 19. Mai 2001 keine Zweifel dahingehend geäußert, dass das Ohrgeräusch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall erstmals aufgetreten ist (Bl. 32 d.A.). Der die Klägerin behandelnde sachverständige Zeuge S. hat in seiner ärztlichen Dokumentation bereits für den Tag nach dem Unfallereignis vermerkt, "dass die Patientin über ein starkes Ohrgeräusch geklagt hat" (Bl. 143 d.A.). Sollte diese Darstellung zutreffen, käme als Auslöser dieser Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur das Schadensereignis vom Vortrag in Betracht.
b)
Indes ist nicht außer Acht zu lassen, dass nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin, welches sie bei ihrer Anhörung gemäß § 141 ZPO durch das Landgericht im Beweisaufnahmetermin vom 2. Juli 2002 wiederholt hat, sie das "starke Ohrgeräusch erst ab einer Woche nach dem Unfall gehabt" hat (Bl. 143 d.A.). Dieser Umstand steht indes der Feststellung eines Ursachenzusammenhangs zu Lasten der Beklagten nicht entgegen.
c)
Insoweit vermag der Senat nicht der Begründung des Landgerichts zu folgen, der sachverständige Zeuge Dr. O. habe vor dem 4. Mai 2001 keine aussagefähigen Untersuchungen an der Klägerin durchgeführt, so dass nicht ersichtlich sei, inwieweit vor diesem Datum ein innenohrgenerierter Tinnitus bei ihr vorgelegen habe (Bl. 9 UA; Bl. 209 d.A.).
Bei seiner Befragung durch das Landgericht hat der Zeuge Dr. O., welcher die Klägerin seinerzeit als Hals-Nasen- und Ohrenarzt behandelt hatte, angegeben, sie sei am 27. Januar 2000 bei ihm vorstellig geworden und habe über seit drei Tagen bestehende Tinnitusbeschwerden geklagt. Obwohl der Zeuge bei seiner Untersuchung keinerlei Schädigung der Hörorgane der Klägerin vorgefunden hat und somit einen Tinnitus nicht objektivieren konnte, hatte er seinerzeit keinen Anlass, die Richtigkeit der Tinnitusklage in Zweifel zu ziehen. Zwar ist nach den weiteren Angaben des Zeugen für diese Erkrankung gewöhnlich von einem Latenzintervall von 72 Stunden auszugehen (Bl. 146 d.A.). Auch der Sachverständige Prof. Dr. G. hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, er schließe u.a. wegen des 8-tägigen Intervalls zwischen dem Unfall und der erstmaligen Tinnitusdiagnose aus, dass diese Beeinträchtigung auf die HWS-Verletzung zurückgehe (Bl. 155 d.A.). Dieser Bewertung vermag sich der Senat jedoch wegen der zugunsten der Klägerin eingreifenden Beweismaßerleichterung, welche der gerichtlich bestellte Sachverständige und ihm folgend das Landgericht offensichtlich unberücksichtigt gelassen haben, nicht anzuschließen. Vielmehr reichen die durch den Sachverständigen ermittelten Anknüpfungstatsachen für die Annahme eines haftungsausfüllenden Kausalzusammenhanges aus, ohne dass es der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf.
aa)
Denn es ist zum einen zu berücksichtigen, dass nach den einschlägigen Erfahrungen des Senats nach einem HWS-Beschleunigungstraumas eine Tinnituserkrankung nicht zwangsläufig mit einem zeitlichen Abstand von einigen Stunden auftreten muss, sondern dass als Latenzzeit auch ein Abstand von Tagen in Betracht kommt. Dies hat zuletzt in dem Verfahren 1 U 30/01 der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. S.-C. gutachterlich bestätigt (Senatsurteil vom 17. September 2001, Bl. 9, 10 UA).
bb)
Überdies ist zu berücksichtigen, dass nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. im vorliegenden Verfahren zwischen drei Ursachen für eine Tinnituserkrankung zu unterscheiden ist: Zum einen kann diese Störung auf einer Innenohrschädigung beruhen, die jedoch nach dem Ergebnis der Darlegungen der sachverständigen Zeugen sowie des gerichtlich bestellten Sachverständigen bei der Klägerin nicht zu diagnostizieren war. Daneben besteht die Möglichkeit eines von den Sinneszellen im Innenohr generierten Tinnitus ohne objektivierbares Schadensbild. Eine solche Beeinträchtigung hat der Sachverständige als Ergebnis seiner Untersuchungen für beide Gehörgänge der Klägerin festgestellt (Bl. 154, 155 d.A.). Als weitere Variante gibt es den psychogen amplifizierten Tinnitus, im Rahmen dessen sich im Gehirn als Abbild ein innenohrgenerierter Tinnitus verselbständigt hat und von dem Erkrankten immer wieder subjektiv wahrgenommen wird (Bl. 155 d.A.). Eine derartige, durch psychische Umstände verstärkte Beeinträchtigung hat der Sachverständige für das rechte Ohr der Klägerin herausgefunden (Bl. 154, 155 d.A.). Er vermochte in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, dass durch den Unfall eine psychische Störung der Klägerin aufgetreten ist, die zu der psychosomatischen Empfindung "Tinnitus" geführt hat (Bl. 155 d.A.).
d)
Es lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass sowohl der innenohrgenerierte als auch der psychogen amplifizierte Tinnitus auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, wenn auch die damit verbundenen Beeinträchtigungen durch die Klägerin möglicherweise erst Tage nach dem Unfallgeschehen wahrgenommen worden sind.
aa)
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Gründe, die das Landgericht für die Erklärung eines schmerzfreien Intervalls nach dem Unfallereignis in Bezug auf das dabei eingetretene HWS-Schleudertrauma angegeben hat, auch für die Annahme einer verspäteten Wahrnehmung der Tinnitusbeeinträchtigung Geltung beanspruchen. Insoweit hat das Landgericht einen eventuellen Schockzustand sowie die Alternative einer Nichtwahrnehmung wegen der Ablenkung durch äußere Umstände als möglich angesehen (Bl. 7 UA; Bl. 207 d.A.). Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung stand sie nach dem Verkehrsunfall unter Schock und war durch das Ereignis in einer Weise traumatisiert, dass sie nächtliche Angstträume hatte (Bl. 236 d.A.). Ihrem weiteren Vorbringen gemäß sollen erste Anzeichen der Tinnituserkrankung ca. 24 Stunden bis 36 Stunden nach dem Unfall aufgetreten sein (Bl. 285 d.A.).
bb)
Überdies darf nicht außer Acht gelassen werden, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. die Tinnituserscheinung auf dem rechten Ohr der Klägerin eine psychogene Verstärkung erfahren hat und dass insoweit als Hintergrund eine unfallbedingte psychische Störung der Klägerin in Betracht kommt (Bl. 155 d.A.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass an das Auftreten einer psychischen Störung des Unfallopfers nach einem Schadensereignis keine festen zeitlichen Maßstäbe in der Weise angelegt werden können, dass nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit - hier etwa nach dem Verstreichen von bis zu acht Kalendertagen - das Auftreten einer psychogenen Beeinträchtigung zwangsläufig als Unfallfolgewirkung ausscheiden muss.
cc)
Zwar mag die Darlegung des Sachverständigen Prof. Dr. G. zutreffen, dass die Berufsgruppe der Lehrer, der die Klägerin angehört, für sich gesehen besonders tinnitusgefährdet ist. Unstreitig war die Klägerin infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen bis zum Ende der Sommerferien des Jahres 2000 arbeitsunfähig (Bl. 4 UA; Bl. 193 d.A.). Damit scheidet für die Tage nach dem Unfall bis zur Tinnitus-Erstdiagnose eine berufsbezogene Ursache - jedenfalls als alleiniger Grund für die Beeinträchtigung - aus. Ausweislich ihrer Berufungsbegründung hatte die Klägerin in dieser Zeit auch keine krankheitsfördernden sonstigen persönlichen Probleme (Bl. 237 d.A.).
3)
Sollte die Klägerin jedoch wegen einer seelischen oder psychischen Labilität besonders anfällig für eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens gewesen sein, würde dieser Umstand die schadensersatzrechtliche Haftung der Beklagten nicht berühren.
a)
Denn der Grundsatz, dass eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen ist, gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die regelmäßig aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen (BGH NJW 1996, 2425, 2426 mit Hinweis auf BGHZ 20, 137, 139 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ein Schädiger hat auch für eine unfallbedingte seelische Fehlverarbeitung grundsätzlich einzustehen. Denn die Tatsache, dass die Klägerin möglicherweise so vorgeschädigt war, dass nur noch ein geringfügiger Anlass genügte, um psychische Fehlreaktionen auszulösen, kann den beklagten Schädiger nicht entlasten. Die Haftung erstreckt sich nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen auch auf solche Folgewirkungen einer Verletzungshandlung, die auf einer besonderen konstitutionellen Schwäche des Betroffenen beruhen. Es spielt daher auch bei psychischen Fehlreaktionen, wie namentlich bei Konversionsneurosen und ähnlichen neurotischen Reaktionen mit psychosomatischen Folgeerscheinungen, keine Rolle, dass der eigentliche Grund für die Beschwerden in der Persönlichkeit des Verletzten liegt und vom Schädiger nicht zu vertreten ist. Mag auch der Unfall in solchen Fällen nur der Auslöser für seelische Fehlreaktionen sei, so stellt das Unfallereignis doch eine Mitursache für die psychosomatischen Folgewirkungen dar, die wie jede andere Ursache zur vollen Haftung nach § 823 BGB führt (BGH a.a.O., S. 2427 mit Hinweis auf BGHZ 56, 163, 165 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Seelische Fehlreaktionen, die durch eine psychische Prädisposition des Verletzten mitbedingt sind, wirken sich lediglich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, die nach billigem Ermessen erfolgt, anspruchsmindernd aus (Senat a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1991, 2347).
b)
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Einstandspflicht für Folgeschäden einer Verletzungshandlung, auch wenn sie auf einer psychischen Anf älligkeit des Verletzten oder sonstwie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, gilt u.a. für den Fall, dass das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten betrifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall - weil in einem groben Missverhältnis zum Anlass stehend - schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH a.a.O., S. 2426). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil die Primärverletzung nicht als eine Bagatelle bezeichnet werden kann.
Denn nach den von den Parteien nicht angefochtenen Feststellungen des Landgerichts machte sich das erlittene HWS-Schleudertrauma für die Klägerin bis Ende August 2000 durch die damit typischerweise verbundenen Schmerzen und sonstigen Beeinträchtigungen negativ bemerkbar (Bl. 6 UA; Bl. 206 d.A.).
4)
Zwar hatte sich nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. anlässlich einer früheren Untersuchung der Klägerin durch seine Oberärztin Dr. H. am 04.05.2000 keine Tinnitus-Beeinträchtigung herausgestellt.
a)
Der Senat vermag sich indes nicht der Einschätzung des Sachverständigen anzuschließen, das Verschwinden einer Tinnituserscheinung und ihr neuerliches Auftreten seien nicht mit einer Verursachung durch ein Halswirbelsäulenschleudertrauma erklärlich (Bl. 151 d.A.). Zum einen ist zu berücksichtigen, dass bereits in dem für die Beklagte zu 2 verfassten fachchirurgischen Gutachten der berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. in B. vom 30. März 2001 - unterzeichnet durch Prof. Dr. M. - das Phänomen eines kurzfristigen Verschwindens der Tinnitusbeeinträchtigung beschrieben ist. Dort ist unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe sich wegen fortbestehender Beschwerden im weiteren Behandlungsverlauf in eine Spezialklinik zur Durchführung einer cranio-sacralen-Therapie begeben. Nachdem dann im Anschluss an die erste Anwendung der Tinnitus für etwa zwei bis drei Stunden gänzlich verschwunden gewesen sei, sei die Beeinträchtigung dann in der Folgezeit auf ein erträgliches Maß reduziert gewesen, ehe dann im weiteren Behandlungsverlauf der Tinnitus in voller Intensität zurückgekehrt und unter weiterer therapeutischer Behandlung sogar wieder zugenommen habe (Bl. 9 d.A.). Allein die Tatsache, dass die Klägerin am 4. Mai 2000 und damit dreieinhalb Monate nach dem Unfallereignis anlässlich einer klinischen Untersuchung beschwerdefrei war, ist somit kein zwingendes Indiz für die Annahme einer ausschließlich unfallfremden Ursache der Tinnituserkrankung.
b)
Überdies darf in diesem Zusammenhang nicht die durch den Sachverständigen Prof. Dr. G. festgestellte psychogene Komponente des Krankheitsbildes außer Acht gelassen werden. Es entspricht dem Erfahrungswissen des Senats aus einer Vielzahl von Verkehrsunfallsachen, dass sich der psychische Hintergrund einer körperlichen Erkrankung kaum eindeutig quantifizieren und abgrenzen lässt. Ausgeschlossen ist insbesondere eine Einordnung in zeitliche starre Verlaufsschemata, um im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität die Unfallursächlichkeit für eine bestimmte psychosomatischen Erscheinung zu verneinen.
c)
Im Ergebnis bedarf es deshalb nicht mehr der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, das die Klägerin zum Nachweis ihrer Behauptung beantragt, bei ihr liege ein durch den Verkehrsunfall verursachter psychisch generierter Tinnitus vor. Durch den Sachverständigen Prof. Dr. G. ist bereits der innenohrgenerierte und auf dem rechten Ohr zusätzlich psychogen verstärkte Tinnitus festgestellt worden, für dessen Auftreten das Unfallgeschehen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zumindest als Mitursache festzustellen ist.
5)
Die Beklagten dringen nicht mit ihrem Einwand durch, der Klägerin sei ein erhebliches Mitverschulden in Bezug auf die Beeinträchtigungen durch die Tinnituserkrankung anzulasten, weil sie eine Tablettentherapie abgebrochen habe und sie sich auch geweigert habe, eine Infusion legen zu lassen (Bl. 264, 265 d.A.).
a)
Nach dem Inhalt des fachchirurgischen Gutachtens der berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. in B. vom 30. März 2001 hatte die Klägerin die ihr durch den behandelnden Arzt Dr. O. verordneten Medikamente zur Bekämpfung der Tinnitus-Beeinträchtigungen nicht vertragen (Bl. 8 d.A.). Auch eine im Krankenhaus W. eingeleitete Infusions-Therapie war nach der zusammenfassenden Darstellung in dem Gutachten nicht erfolgreich, weil sich zunehmende Tinnituserscheinungen, unter anderem verbunden mit Blutdruckschwankungen, einstellten (Bl. 8 d.A.).
b)
Da die Beklagten für die tatsächlichen Voraussetzungen des durch sie erhobenen Mitverschuldenseinwandes darlegungs- und beweisbelastet sind, reicht ihr Vorbringen nicht für die Feststellung, dass der Klägerin infolge eines Verstoßes gegen die Obliegenheiten aus § 254 BGB nicht ein voller Schmerzensgeldanspruch zusteht.
IV.
1)
Bei der Zumessung der Höhe der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie ausweislich ihrer Berufungsbegründung ihr Schmerzensgeldverlangen - zumindest nicht mehr in erster Linie - auf die Beeinträchtigungen infolge des HWS-Schleudertraumas selbst sowie wegen unmotivierter Nervenzuckungen stützt. Insoweit hat das Landgericht - durch die Klägerin unangefochten - ausgeführt, es sei nicht feststellbar, was die Ursache für die noch geklagten Zuckungen sei (Bl. 9 UA; Bl. 209 d.A.).
2 a)
Der Senat folge dem Landgericht auch darin, dass die Beeinträchtigungen, die für die Klägerin bis Ende August 2000 mit dem Auftreten des Halswirbelsäulenschleudertraumas verbunden waren, durch die vorprozessuale Schmerzensgeldzahlung der Beklagten zu 2 in Höhe von 5.000 DM abgegolten sind (Bl. 6 UA; Bl. 206 d.A.).
b)
Damit ist in der Berufungsinstanz nur noch die H öhe des Schmerzensgeldanspruches wegen der Tinnitusbeeinträchtigungen zu bestimmen. Insoweit hält der Senat eine weitere Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 8.000 DM für gegeben, so dass sich die Höhe ihrer Leistungsverpflichtung nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1, 847 BGB auf insgesamt 13.000 DM stellt. Abzüglich des bereits vorprozessual geleisteten Teilbetrages von 5.000 DM verbleibt ein Rest von 8.000 DM, entsprechend 4.090,34 ?, also aufgerundet 4.100 ?.
aa)
Unter Berücksichtigung der nach § 847 Abs. 1 BGB einschlägigen Zumessungsfaktoren war einerseits zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit dem Unfallereignis durch die beidseitige Tinnituserscheinung - noch deutlich verstärkt auf dem rechten Ohr - erheblich beeinträchtigt ist. Die Ergebnisse der ärztlichen Tinnitusanalysen ergeben insoweit ein eindeutiges Bild.
bb)
Andererseits darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Zeugen Dr. S. in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. Mai 2001 für die Klägerin auf beiden Ohren kein Hörverlust ermittelt werden konnte und dass die Klägerin "mittlerweile mit dem Ohrgeräusch sehr gut zurechtkommt" (Bl. 25, 26 d.A.). Sie nimmt die Tinnitusbeeinträchtigung in erster Linie bei ruhiger Umgebung als störend wahr (Bl. 32 d.A.).
Wie bereits ausgeführt, wirken sich zudem Fehlreaktionen eines Unfallopfers, die durch eine psychische Prädisposition mitbedingt sind, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach billigem Ermessen anspruchsmindernd aus.
Nachdem die Klägerin nach den Sommerferien des Jahres 2000 ihre berufliche Tätigkeit teilweise wieder aufgenommen hatte, geht sie seit dem Monat Februar des Jahres 2001 unstreitig wieder vollschichtig ihrer Tätigkeit als Lehrerin nach (Bl. 11 d.A.). Nicht zuletzt dieser Umstand macht deutlich, dass sich die mit der Tinnituserscheinung verbundenen Beeinträchtigungen für die Klägerin in Grenzen halten.
V.
Zulässig und begründet ist darüber hinaus das klägerische Feststellungsbegehren, soweit es sich auf künftige materielle und immaterielle Schäden als Folgen des Unfallereignisses vom 16. Januar 2000 bezieht.
1 a)
Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortung in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegen gewirkt werden soll. Geht es dabei - wie hier - um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus. Diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2000, 3069 mit Hinweis auf BGHZ 116, 60, 75).
b)
Wie bereits ausgeführt, hat sich bei der Klägerin als Folge der Verletzung der Halswirbelsäule eine Tinnitusbeeinträchtigung eingestellt, die auf dem rechten Ohr psychogen verstärkt wird. Bei dieser Sachlage ist auch für die Zukunft mit der Entstehung weiterer immaterieller und materieller Beeinträchtigungen der Klägerin zu rechnen. So ist es etwa nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen, dass für sie die Anschaffung eines akustischen Hilfsgerätes zur Überdeckung der Tinnitus-Dauerstörung in Betracht kommt. Zwar hat sie sich nach den obigen Ausführungen zwischenzeitlich an die Störung gewöhnt. Ob - und ggf. in welchem Umfang - dieser Gewöhnungszustand in der Zukunft anhalten wird, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen.
Aus diesem Grund begegnet auch die Begründetheit des klägerischen Feststellungsbegehrens keinen Bedenken. Ein Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (so BGH VersR 1997, 1508, 1509 sowie BGH NJW 1991, 2707, 2708), hat der BGH in seiner zitierten Entscheidung (NJW 2000, 3069) offen gelassen. Im vorliegenden Fall bedarf indes diese Rechtsfrage keiner abschließenden Entscheidung. Denn wegen der Tinnitusdauererkrankung der Klägerin ist zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger immaterieller und materieller Schäden gegeben. Hinsichtlich der Vermögenseinbußen der Klägerin ist der Feststellungsausspruch indes wegen der Regelung des § 116 Abs. 1 SGB X mit dem Vorbehalt des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte zu verbinden. Hingegen verbleiben Schmerzensgeldansprüche wegen fehlender Kongruenz mit Sozialleistungen stets dem Verletzten (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Auflage, Anhang II, Rdnr. 116).
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf insgesamt 12.782,30 ? festgesetzt (10.225,84 ? + 2.556,46 ?). Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000 ?.
In Abänderung der Streitwertentscheidung am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird der erstinstanzliche Gegenstandswert auf insgesamt 25.000 DM, entsprechend 12.782,30 ? festgesetzt (§ 25 Abs. 2 S. 2 GKG). Davon entfällt auf das Schmerzensgeldverlangen ein Teilbetrag von 20.000 DM und auf den Feststellungsantrag ein solcher von 5.000 DM.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.