20.01.2004 · IWW-Abrufnummer 040161
Oberlandesgericht Bamberg: Urteil vom 16.04.2003 – 8 U 90/02
Zur Entwurfsplanung gehört die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, worunter die zeichnerische Erfassung des Bauvorhabens im Ganzen zu sehen ist. Deshalb muss aus dieser auch der Bodenaushub hervorgehen oder ein Vermerk ?Bodenaushub nach Gutachten? enthalten sein.
OLG Bamberg, Urteil vom 16.04.2003 - 8 U 90/02
in dem Rechtstreit
.....
wegen Schadensersatzes.
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht #### und der Richter am Oberlandesgericht ###### und ##### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2003
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18. September 2002 abgeändert.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.687,40 Euro nebst 4 % hieraus seit dem 1.3.2000 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 29/30 und der Beklagte 1/30.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18.9.2002 wird Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO). Zur Ergänzung ist auszuführen, daß die Lagerhalle auf dem Betriebsgelände der Klägerin #### in zwei Bauabschnitten (zukünftig BA 1 und BA 2) erstellt werden sollte, wobei der Zeitpunkt für die Herstellung des BA 2 noch nicht feststand. Lediglich die Gründungsmaßnahmen für beide Bauabschnitte wollte die Klägerin aus Kostenersparnisgründen zeitgleich ausführen. Zur Einsparung von Kosten hatte sie den Beklagten nicht mit sämtlichen Leistungsphasen von § 15 HOAI beauftragt. Im Zeitpunkt der Eingabeplanung stand die Ausführungsweise der Halle (Stahlhalle oder Stahlbetonhalle) noch nicht fest. Die Entscheidung sollte im Rahmen der Vergabe erfolgen. Die Generalunternehmerausschreibung erfolgte deshalb flexibel.
Neben der Erstellung der Genehmigungsplanung und der GU-Ausschreibung beauftragte die Klägerin nach Fertigung der Genehmigungsplanung (8.4.1999; die Genehmigung wurde am 10.8.1999 erteilt) den Beklagten auf dessen Anraten mit der Erholung eines Bodengutachtens durch die Firma #### GmbH und nach dessen Eingang mit der Absteckung des Baukörpers in der Fläche und in der Höhe. Diese Absteckung nahmen die Mitarbeiter des Beklagten #### und #### am 6.7.1999 vor, wobei sie nach Durchführung eines Nivellements auf Holzpflöcken die vom Beklagten in der Eingabeplanung vorgesehene Unterkante (UK) Rollierung (Stärke 0,20 m) und die darüberliegende Oberkante (OK) der Bodenplatte (Stärke 0,25 m; Bodenaushub dafür insgesamt 0,45 m) angaben. Auf den am 7.7.1999 vom Beklagten bzw. von einem seiner Mitarbeiter auftragsgemäß der Firma #### GmbH übergebenen Unterlagen (Absteckplan und Schnittskizze, vgl. Aktennotiz des Beklagten vom 2.9.1999, Anl. K 2) - diese Firma war von der Klägerin u.a. mit der Erstellung der Bodenaushubarbeiten in beiden Bauabschnitten beauftragt worden - waren ebenfalls nur diese Maße/Höhenangaben ersichtlich. Nach dem schriftlichen Bodengutachten vom 11.6.1999 war unter der Bodenplatte (gemeint war wohl unter der Rollierung) ein Bodenaustausch von 0,50 m einzuplanen; die (voraussichtliche) Austauschdicke wurde im Westen mit ca. 0,50 m, im mittleren Teil mit 0,00 m und im Osten der Halle mit ca. 0,70 m angegeben. Unter der Bodenplatte waren danach als kapillarbrechende Schicht (Rollierung) eine 0,10 m dicke Sandschicht und darauf mindestens eine Schicht von 0,10 m Kies (jeweils in angegebener Körnung) oder ein Geotextil (Vlies) und darauf wenigstens 0,15 m Kies (z.B. Körnung 8/16) aufzubringen. In diese sollte die Flächendrainage eingebracht werden. Als Bodenaustausch wurde Mineralbeton (Körnung 0/56) empfohlen. Die Prüfung des Gründungsentwurfs und die Abnahme der Gründungssohlen durch die Fa.#### wurde für erforderlich gehalten (vgl. Bodengutachten vom 11.6.1999, Anl. A 3 - A 14 Gutachten #### ). Das Gutachten war der Firma #### nicht übergeben worden. Diese hat nach dem Aushub (0,45 m) als Rollierung Recycling-Material eingebracht, jedoch anstelle der 0,20 m in einer Stärke von 0,25 m. Nachdem festgestellt worden war, dass die Firma #### den Aufbau um 0,05 m zu hoch eingebracht und der Beklagte Bedenken bezüglich der Tragfestigkeit des Bodenaufbaus ohne Bodenaustausch angemeldet hatte, wurde erneut die Firma #### eingeschaltet. Verdichtungsprüfungen am 22.10.1999 ergaben nicht ausreichende Verdichtungswerte, die auch bei einem Aufbau von 0,50 m bzw. 0,80 m mit dem Recyclingmaterial aufgrund der ungenügenden Kornabstufung nicht hätte hergestellt werden können (vgl. Anl. A 18 - A 20 Gutachten #### ). Daraufhin wurde in der Zeit vom 2.11.1999 bis 19.11.1999 im Auftrag der Klägerin von der Firma #### das eingebrachte Recycling-Material im BA 1 wieder entfernt und nach weiteren Erdaushubarbeiten (ca. 55 cm) neues Recyclingmaterial (kornabgestuft 50/120 mm) in einer Stärke von 30 cm sowie das ausgebaute Recyclingmaterial in einer Stärke von 20 cm und anschließend Mineralbeton 0/56 in einer Stärke von 30 cm von der Fa.#### eingebaut.
Auf dem Betriebsgrundstück befand sich bereits bei der Planung eine Halle mit der OKF (Oberkante Fußboden) 426,05 üNN, angegeben in der genehmigten Eingabeplanung des Beklagten mit der Höhenlage 0,00 (Ausgangshöhe). Östlich von dieser verläuft eine Abwasserrinne mit dem südlichsten Hofsinkkasten in der Höhenlage - 0,375 (= 425,675 üNN). Die Halle im BA 1 war OKF in einer Höhe von 1,65 über der OKF bestehende Halle geplant und wurde später auch so ausgeführt. Vor der Laderampe, die Beladung der Lkw-Auflieger erfolgt über Ladebrücken, war in der Breite des geplanten Rasters der Halle (10 m) und in einer Tiefe von ca. 12 m eine ebene Pflasterfläche in einer Höhenlage von + 0,35 m, bezogen auf OKF bestehende Halle, vorgesehen. Dadurch hätte sich bei dieser Planung zwischen der nordwestlichen Ecke der ebenen Stellfläche und dem südlichen Hofsinkkasten (Abstand 6,50 m, bezeichnet von der Klägerin als Durchfahrt) ein Höhenunterschied von 0,725 m ergeben, was einem Gefälle von 11,2 % entsprochen hätte (vgl. Anl. 3 zum Gutachten des Sachverständigen Traglauer vom -19.11.2001). Im Zuge der GU-Auftragsvergabe machte die Klägerin hinsichtlich dieses Gefälles Mängel geltend, worauf der Beklagte eine Umplanung vornahm.. Die Laderampe wurde nach Osten hin unmittelbar an die östliche Hallenbegrenzung BA 1/Übergang zum BA 2 verschoben. Das Rastersystem der Halle wurde insofern geändert, als dieses nunmehr ca. 7 m anstatt der ursprünglich geplanten 10 m beträgt. Weiterhin wurde die Stellfläche mit einem maximalen Längsgefälle (Süd/Nord) von 2 % und einem maximalen Quergefälle (Ost/West) von 1,3% geplant und ausgeführt, so dass zum Hofsinkkasten hin nunmehr ein maximales Gefälle von 4,9 % besteht (vgl. Anl. 8 zum Gutachten Traglauer vom 19.11.2001).
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Meinung vertreten, die Beauftragung mit der Genehmigungsplanung umfasse als notwendige Vorleistungen auch die Leistungsphasen 1. bis 3 § 15 HOAI. Insoweit wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, sie umfassend zu informieren und zu beraten. Dazu hätte er bereits im Zuge der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) die Erholung des Bodengutachtens anregen müssen. Die Erkenntnisse daraus (Bodenaustausch) wären bei der Eingabeplanung zu berücksichtigen gewesen. Nach der verspäteten Erholung des Gutachtens wäre daher die Planung zu ergänzen gewesen. Allein durch die Übersendung des Gutachtens zur Kenntnisnahme - ohne weiteren Hinweis - sei der Beklagte seiner Informations- und. Beratungspflicht nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei der Beklagte am 16.6.1999 von Wolfgang M. beauftragt worden, die Firma #### einzuweisen. Er habe gewußt, daß diese von der Klägerin mit der Herstellung des Baugrunds bis zur OK Rollierung, auf die der GU aufbauen sollte, beauftragt worden sei. Ebenso habe er von dem Einbau des - entsprechend den nachfolgenden. Erkenntnissen dafür tatsächlich ungeeigneten - Recyclingmaterials als Rollierung gewußt. Weiterhin hätten seine Mitarbeiter am 6.7.1999 gesehen, daß die Vorgaben des Bodengut achtens nicht beachtet worden seien. Daraus habe sich für den Beklagten die Verpflichtung ergeben, die Klägerin bzw. die Firma #### darauf hinzuweisen. Bei der Absteckung der Höhenlagen am 6.7.1999 wäre weiterhin der Bodenaustausch zu berücksichtigen gewesen. Ebenso sei dieser auf den am 7.7.1999 übergebenen Absteckplan/Skizze einzutragen gewesen. Insoweit sei dem Beklagten auch eine koordinierende Tätigkeit übertragen worden. Wäre der Beklagte seinen Verpflichtungen nachgekommen, wäre das Recyclingmaterial nicht eingebaut worden. Sie vertrat die Meinung, sie treffe kein Mitverschulden.
Weiterhin legte die Klägerin dem Beklagten ein Planungsverschulden zur Last. Sie behauptete, die Halle sei um 0,30 m - unter Außerachtlassung der Höhenlage der bereits vorhandenen Pflasterung - zu hoch geplant worden. Es sei eine benutzbare Fahrspur von ca. 6,50 m vorhanden. Diese sei insoweit seitlich begrenzt, als beim Hofsinkkasten die Ladeplätze für die bereits bestehende Halle sowie auf der anderen Seite die Ladeplätze für die neue Halle beginnen würden. Das nach der Eingabeplanung sich ergebende Gefälle von 11,2 % entspräche zum einen nicht der Richtlinie für die Anlagen von Straßen (RAS), wonach die Regelneigung allenfalls 6 % betrage, und sei auch sonst nicht akzeptabel und somit mangelhaft. Sie habe daher vor der Entscheidung gestanden, entweder die bereits erstellten Gründungsmaßnahmen erneut zu beseitigen oder eine Umplanung vorzunehmen. In Abstimmung mit dem Beklagten habe sie sich für die kostengünstigere Lösung der Umplanung entschieden, wodurch jedoch Erschwernisse und Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten eingetreten seien.
Die Klägerin bezifferte ihren Schaden wie folgt:
Schaden BA 1 (tatsächliche Kosten für Neugründung) 92.908,22 DM - 66.510,25 DM Sowiesokosten 26.397,97 DM BA 2 Herstellungskosten für Neugründung 53.555,85 DM - 18.002,25 DM Sowiesokosten 35.553,60 DMnotwendige Ergänzungstatik laut BescheidLRA Bayreuth vom 16.12.1999 6.339,25 DM Übertrag: 6.339,25 DMzusätzliche Feldversuche Firma ####laut Rechnung vom 16.11.1999 3.848,-- DMZusatzabrechnungen Firma #### bei Hilfeleistungen der Firma #### 2.450,80 DMMehrkosten für notwendige Änderung der Hofanbindung laut Angebot der Firmavom 16.12.1999 61.905,-- DMMehrkosten für die Umrechnung der Statik der Rampenstation laut Angebot der Firma #### vom 17.4.2000 8.200,-- DMWertminderung (7 % aus der Bausumme 1.750.000,-- DM für BA 1) 122.500,-- DMKosten für die Schadensermittlung (Sachverständige #### ) 5.013,30 DMGesamtschaden: 272.207,92 DM (= 139.177,69 DM)
Der Beklagte hat erstinstanzlich eine Pflichtverletzung bei den Gründungsmaßnahmen und auch einen Planungsfehler in Abrede gestellt. Er hat vorgetragen, die Klägerin bereits im Rahmen der Vorplanung (vor der Eingabeplanung) aufgefordert zu haben, ein Bodengutachten zu erholen. Der Auftrag dafür sei ihm jedoch erst nach Erstellung der Genehmigungsplanung erteilt worden. Das Ergebnis habe er daher bei der Eingabeplanung nicht berücksichtigen können. Ein Auftrag zur Abstimmung der Eingabeplanung nach Vorliegen des Gutachtens sei ihm nicht erteilt worden. Dies gelte auch für die Überwachung der Arbeiten der Firma #### Da die Beklagte die Baugrundarbeiten in Eigenregie durchgeführt bzw. vergeben habe, sei er dafür nicht verantwortlich. Er habe nur den Auftrag erhalten, bei der Absteckung (6.7.1999) diese in der Höhenlage (von oben gesehen) bis zur UK Rollierung vorzunehmen. Seine Mitarbeiter hätten davon ausgehen können, die Klägerin habe das Bodengutachten an die Firma #### weitergereicht. In die Vereinbarung der Klägerin mit der Firma #### habe er keinen Einblick gehabt. Der Vermerk in dem am 7.7.1999 der Firma #### übergebenen Plan/Skizze "Unterkante Rollierung" sei so verstehen, daß die weiteren Gründungsmaßnahmen unter der UK Rollierung bauseits vorzunehmende Eigenleistungen seien. Eine Verpflichtung zur Prüfung der Geeignetheit des Recyclingmaterials, das von der Klägerin als bestens geeignet dargestellt worden sei, habe nicht bestanden. Soweit dieses wieder auszubauen gewesen sei, handele es sich somit um Sowieso-Kosten.
Bei der Höhenplanung der Halle habe er berücksichtigt, daß entsprechend dem Wunsch der Klägerin möglichst wenig Aushub habe anfallen sollen. Die Umplanung habe er entsprechend den Wünschen der Klägerin vorgenommen, ohne damit einen Mängelbeseitigungsanspruch anzuerkennen. Er hat im übrigen u.a. bestritten, daß die Klägerin sich für die kostengünstigste Lösung entschieden habe.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 18.9.2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - die Voraussetzungen für eine Parteieinvernahme lägen nicht vor - nicht nachgewiesen, daß sie den Beklagten mit der Überwachung der Arbeiten der Firma #### beauftragt gehabt habe. Das wesentliche Ergebnis des Bodengutachtens sei der Klägerin bei der Besprechung am 2.6.1999 bekannt gegeben worden. Das schriftliche Gutachten habe sie vor Beginn der Arbeiten der Firma #### erhalten. Da der Beklagte nur teilweise beauftragt worden sei, sei eine weitere mündliche Erläuterung nicht erforderlich gewesen. Auch habe keine zeichnerische Darstellung der notwendigen Bodenaustauschtiefe in dem am 7.6.1999 übergebenen Plan/Skizze erfolgen müssen, da bis dahin lediglich eine kalkulatorische Empfehlung für diese Bodenaustauscharbeiten durch die Firma #### vorgelegen habe. Aus diesem Grunde sei es dem Beklagten nicht möglich gewesen, diesen bei der Absteckung am 6.7.1999 zu berücksichtigen.
Eine Haftung wegen fehlerhafter Planung der Höhenlage des Beklagten bestehe nicht, da das dabei entstehende Gefälle von 11,2 % in technischer Hinsicht akzeptabel gewesen sei und noch in seinem planerischen Ermessen gelegen habe.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, in der im wesentlichen die Ausführungen des im Auftrag `der Klägerin erstellten Gutachtens des Sachverständigen B. vom 2.12.2002 übernommen wurden, verfolgt die Klägerin in der Hauptsache ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter. Sie bringt vor, die Absteckung am 6.7.1999 hätte korrekt erfolgen müssen. Dabei hätte der Bodenaustausch - durch die Angabe von 0,50 m habe eine ausreichend genaue Angabe bestanden - berücksichtigt werden müssen.
Die der Firma #### übergebene Schnittskizze hätte um die Angaben aus dem Bodengutachten ergänzt werden müssen. Sie, die Klägerin, habe zwar die Aktennotiz des Beklagten vom 7.6.1999 (zum Inhalt vgl. Bl. 218 d.A.) ebenso wie das Gutachten selbst übermittelt erhalten. Offenbar sei sie jedoch bei der Besprechung am 2.6.1999 nicht zugezogen gewesen, da sich #### zu dieser Zeit im Urlaub befunden habe. Es sei zwar ungewöhnlich, daß sie, die Klägerin, trotz der übermittelten Unterlagen nicht reagiert habe. Andererseits hätte ihr der Beklagte das Gutachten nicht nur zur bloßen Kenntnisnahme übermitteln dürfen, sondern dieses, wie dargelegt, bei der Absteckung und den der Firma #### übergebenen Unterlagen berücksichtigen müssen.
Hinsichtlich des dem Beklagten zur Last gelegten Planungsfehlers trägt sie nunmehr vor, sie habe dem Beklagten vorgegeben gehabt, obwohl dies bei entsprechender Witterungslage (Regen, Schnee) ungünstig gewesen wäre, die Pflasterung vor den Überladebrücken in einer Achsbreite/Raster von 10 m und einer Tiefe von 12 m absolut eben/waagerecht zu planen. Unabhängig von der nicht richtigen Mängelreklamation in der Klage, wonach das Gefälle zwischen dem Hofsinkkasten und dem äußersten diesem zugewandten Eck der ebenen Fläche nach der Eingabeplanung über 20 % betragen hätte, liege dennoch ein gravierender Planungsfehler vor, da das Gefälle in der Rangierfläche/Umfahrt/Durchfahrt in diesem Bereich immer noch 11,2 % ergeben hätte. Das bei einer Tieferlegung der Halle im BA 1 um 30 cm entstandene Gefälle von 6,5 % wäre akzeptiert gewesen. Für den Beklagten hätte im Rahmen der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung die Verpflichtung bestanden, mit der Klägerin den Vorteil der besseren Nutzung mit dem Nachteil des höheren Aushubs/Mehrkosten abzuklären. Das Gefälle von 11,2 % hätte eine Steilkurvensituation ergeben und eine Neumodellierung und Neupflanzung der gesamten Hoffläche in diesem Bereich erforderlich gemacht sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu einer verkehrstechnisch nicht zu bewältigenden Situation geführt. Darüber hinaus sei im genehmigten Ansichtsplan die Fläche der Anfahrt/Überladebühnen vom Grundriß abweichend nicht waagerecht, sondern mit 2,6 % Querneigung dargestellt worden.
In Abweichung zum Vorbringen in erster Instanz wird der Schaden nunmehr wie folgt beziffert:
Gründungsmaßnahmen BA 1 einschließlich Aufwand Bodengutachter laut Rechnung vom 16.11.1999 und Zusatzkosten der Firma #### für Leistungen im Zusammenhang mit Leistungen der Firma
(entstandene Kosten 99.207,02 DM - 65.120,82 DM Sowiesokosten)
34.086,20 DM
BA 2 11.812,50 DM
Änderung/Verschiebung der Ladebrücken und Errichtung der Stützmauer durch die Firma ####. Rechnung vom 11.7.2000 53.000,-- DM
Gebühr für Prüfstatik 6.339,25 DM
Minderwert (10 % aus den Kosten BA 1) 175.000,-- DM
Gesamt: 280.237,95 DM
(= 143.283,38 Euro)
Der Beklagte trägt vor, er habe weder Beratungs- noch Koordinationsfehler begangen, noch Hinweis- bzw. Mitwirkungspflichten verletzt. Die Leistungsphasen 1 - 4 § 15 HOAI seien von ihm nicht in der Gesamtheit geschuldet gewesen. Für eine Besprechung des Bodengutachtens habe er keinen Auftrag gehabt.
Weiterhin liege seinerseits auch bezüglich der Höhenlage der Halle (BA 1) kein Planungsfehler vor. Spezifische Vorgaben seien von der Klägerin für eine bessere Optimierung nicht erteilt worden. Es hätten lediglich entsprechend dem Wunsch der Klägerin die Kosten für den Aushub und dessen Entsorgung möglichst gering gehalten werden sollen. Ergänzend dazu hat der Beklagte im Termin vom 12.3.2003 im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO angegeben, das Gefälle von 11,2 % sei mit Herrn M. von der Klägerin vor Erstellung des Planes besprochen worden. Er habe die Aufgabe gehabt, eine Gesamtkonzeption unter Berücksichtigung des beabsichtigten BA 2, der höher als der BA 1 hätte liegen sollen, zu erstellen. Weiterhin wird von dem Beklagten in Abrede gestellt, die Strecke zwischen dem südlichen Hofsinkkasten und der Ecke der waagerecht verlangten Andockfläche stelle eine straßenähnliche Umfahrt dar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Ergebnis lediglich einen geringen Erfolg. Sie hat gegen den Beklagten aufgrund der nicht von vornherein ausgeführten Bodenaustauscharbeiten einen Anspruch in Höhe von 4.687,40 Euro.
1. Daß durch die Firma #### anfänglich lediglich ein Aushub
von 0,45 m vorgenommen wurde, hat der Beklagte neben der Klägerin zu vertreten.
a) Unstreitig wurde der Beklagte mit der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4, § 15 HOAI) beauftragt. Da sich der Inhalt des Architektenvertrages und die daraus resultierenden Pflichten nach den' allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts ergeben bzw. zu ermitteln sind und nicht nach den Leistungsbildern HOAI (vgl. BGH BauR 1997, 154; BauR 1997, 490) umfaßte die Genehmigungsplanung all diejenigen Leistungen, die dafür notwendig waren. Ohne daß gegenständlich auf Einzelheiten einzugehen ist, erfordert die Genehmigungsplanung die Entwurfsplanung als genehmigungsfähigen Entwurf (vgl. Locher, HOAI, B. Aufl., Rdnr. 86 zu § 15). Eine Entwurfsplanung ist in der Regel jedoch nicht ohne Grundlagenermittlung und Vorplanung möglich. Die Beauftragung mit der Genehmigungsplanung schließt daher im allgemeinen die Leistungsphasen 1 - 3, § 15 HOAI ein (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1981, 401 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522). Der Beklagte hat dies ebenso gesehen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben seiner Haftpflichtversicherung vom 25.5.2000 (Anl. K 11), das mit Sicherheit aufgrund seiner Stellungnahme erfolgte. Die zwischen den Parteien vereinbarte Abrechnung auf Stundenbasis grenzt den Auftragsumfang nicht ein. Sie bedeutet lediglich die Ersetzung der Abrechnung gemäß HOAI.
b) Der Beklagte schuldete danach eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, wozu auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse gehört (vgl. BGH BauR 2001, 824; OLG Düsseldorf, BauR 2002, 653 f.). Der Hinweis auf die Erholung eines Bodengutachtens, soweit erforderlich, gehört zu den Hauptpflichten eines Architekten im Rahmen der Beratung bei der Grundlagenermittlung (vgl. OLG Hamm BauR 1997, 1069). Daß der Beklagte ein solches für erforderlich hielt, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen.
Der Sachverständige Traglauer hatte in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.11.2001 (S. 46 d. Gutachtens) die Meinung vertreten, die Erforderlichkeit des Bodenaustausches entsprechend dem Bodengutachten hätte - bei Vorliegen zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Eingabeplanung hervorgehen müssen, beispielsweise durch Darstellung der planerischen Stärke von 0,50 m in den Schnittzeichnungen bzw. entsprechende nachrichtliche Hinweise. In seinem Ergänzungsgutachten vom 1.7.2002 (S. 16) und bei seiner mündlichen Gutachtenserstattung vor dem Landgericht Bayreuth am 18.9.2002 ( Bl. 173 - 175 d.A.) hat er die Meinung im Hinblick auf die "Üblichkeit" revidiert. Er meinte, der Bodenaustausch müsse zwingend lediglich in der Kostenberechnung seinen Niederschlag finden. Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Durch die Entwurfsplanung soll die abschließende zeichnerische Lösung in der Weise erreicht werden, dass die daran anschließende spätere Planung und letztlich auch die spätere Ausführung ohne grundsätzliche oder ins Gewicht fallende Änderungen durchgeführt werden kann. Es gehört zum Entwurf die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, worunter die zeichnerische Erfassung des vorgesehenen Bauvorhabens im ganzen zu- sehen ist (vgl. Hesse/Korbion, HOAI, 5. Aufl., Rdnr. 78, 82 zu § 15). Die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs stellt das Ergebnis aller bisherigen Grundleistungen dar (Locher, a.a.O., Rdnr. 71 zu § 15). Daraus ergibt sich, daß aus der Genehmigungsplanung (zeichnerische Darstellung) auch der Bodenaushub hätte hervorgehen, zumindest jedoch ein Vermerk "Bodenaushub gemäß Gutachten" hätte aufgenommen werden müssen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beklagte tatsächlich bereits vor der Eingabeplanung oder erst später auf die Notwendigkeit eines Bodengutachtens hingewiesen hat. Jedenfalls war die zeichnerische Darstellung (Schnittzeichnung) nach Vorliegen des Bodengutachtens nicht mehr dem Stand entsprechend. In Konsequenz dessen ergab sich die Verpflichtung des Beklagten, die der Firma #### am 7.6.1999 übergebene Schnittzeichnung um die Erkenntnisse aus dem Bodengutachten zu ergänzen, zumal er wußte, daß diese Firma mit den Bodenaushubarbeiten beauftragt war, auch wenn er über die Details des Auftrags nicht Bescheid wußte.
c) Weiterhin hat es der Beklagte verabsäumt, bei der Absteckung am 6.7.1999 neben der OK Fußboden und der UK Rollierung auch die Höhe des Bodenaustausches von 0,50 Meter anzugeben. Entsprechend der von ihm der Klägerin übersandten Aktennotiz über die Besprechung vom 2.6.1999, deren Inhalt von ihm nicht bestritten wurde, ging er selbst von einem flächigen Bodenaustausch in dieser Höhe aus. Nach dem schriftlichen Gutachten der Firma #### vom 11.6.1999 stand dieser jedoch noch nicht endgültig fest. Es wurde lediglich die voraussichtliche Austauschdicke (Westen ca. 0,5 Meter, mittlerer Teil 0,00 Meter, Osten ca. 0,70 Meter) angegeben. Auf den von seinen Mitarbeitern und gesetzten Pflöcken hätten diese voraussichtlichen Bodenaustauschh öhen vermerkt werden können. Selbst wenn entsprechend seiner Behauptung - er lediglich beauftragt gewesen sein sollte, nur die Markierungen für die OK Fußboden und die UK Rollierung zu setzen, hätte er zumindest auf die Notwendigkeit des Bodenaustausches hinweisen müssen. Wie sich aus dem Gutachten der Firma #### vom 11.6.1999 (Gutachten Faber, Anlage 5) ergibt, war bereits bei Erstellung dieses Gutachtens der Humus im östlichen Teil abgeschoben und bereichsweise mit Recyclingmaterial befestigt. Es bestand daher, nicht zuletzt im Hinblick auf die Nichteintragung des Bodenaustausches in den der Firma #### überlassenen Unterlagen die konkrete Gefahr der Nichtbeachtung des Bodenaustausches. Insoweit kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei mit der Einweisung der Firma #### nicht beauftragt gewesen und habe sich darauf verlassen können, die Klägerin werde das Bodengutachten dieser Firma übergeben. Daß der von ihm mit der Absteckung u.a. beauftragte Mitarbeiter #### lediglich von dem Bodengutachten wußte, es jedoch nicht kannte, entlastet ihn nicht. Für ihn hätte die Verpflichtung bestanden, seine Mitarbeiter dementsprechend einzuweisen. Das Gutachten vom 11.6.1999 ist auch für einen Laien im Detail nicht ohne weiteres verständlich. Der Beklagte hat jedoch, unstreitig an allen Besprechungen mit der Firma #### teilgenommen. Selbst ohne konkreten Auftrag resultierte daraus für ihn eine Beratungspflicht, zumindest jedoch die Pflicht zu einer Nachfrage, ob eine Beratung gew ünscht wird.
d) Der Beklagte hat somit für den Schaden, der der Klägerin entstanden ist, jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung einzustehen. Bei einer Hinweis- und Aufklärungspflichtverletzung spricht die Vermutung dafür, dass sich der Geschädigte aufgrund einer pflichtgemäßen Beratung dazu entschlossen hätte, sich entsprechend dieser Beratung zu verhalten (vgl. BGH NJW 1993, 3259; Palandt, BGB, 61. Auflage, Rdnr. 15 zu § 282). Dafür spricht im übrigen der Umstand, daß die Klägerin diesen nach Feststellung des Fehlers unter weiterer Einschaltung der Firma #### beheben ließ.
Der von der Klägerin in der Berufung für den BA 1 angestellten Schadensberechnung kann im Grundsatz gefolgt werden. Es sind die Kosten für die Einbringung und Wiederentfernung des Recyclingmaterials und die Arbeiten bis zur Aushubtiefe von 1 Meter zu berechnen und davon die Kosten in Abzug zu bringen (Sowiesokosten), die bei einen sofortiger Aushub bis auf 1 Meter entstanden wären. Soweit mit der Berufung bei den Sowiesokosten lediglich ein Aushub von 0,80 Meter in Ansatz gebracht wurde, ist dies nicht zutreffend, da der Aushub (unstreitig) ursprünglich auf 0,45 Meter erfolgt war und der zusätzliche Aushub ca. 0,55 Meter betrug (vgl. Abschlagsrechnung Firma #### vom 19.11.1999, Position 01.002, Anlage 23 zum Gutachten #### ). Dieser Aushub war entsprechend der Neugründung auch erforderlich (Schrotten ca. 30 cm, Recyclingmaterial ca. 20 cm, Mineralbeton ca. 30 cm, Bodenplatte 20 cm). Entgegen der Berechnung der Klägerin muß aus Vereinfachungsgründen der Aufbau der Gründung nicht berücksichtigt werden, da insoweit die tatsächlich entstandenen Kosten und die Sowiesokosten identisch sind. Die Klägerin hat bei den tatsächlichen Kosten (falsche Ausführung) beim Einbau Recycling-Material einen Einheitspreis von 25,-- DM in Ansatz gebracht. Entsprechend der Schlußrechnung der Firma #### vom 27.9.1999 (Anlage A 21 Gutachten #### ) betrifft dieser Einheitspreis (Position 01.002) auch die Anlieferung des Auffüllmaterials. Da dieses wieder verwendet wurde, wäre das Liefern bei den Sowiesokosten ebenfalls zu berücksichtigen. Zur Vereinfachung wird daher bei den tatsächlichen Kosten der EP von 1,16 DM der Position 01.004 der Abschlagsrechnung vom 19.11.1999 zugrundegelegt. Diese Position entspricht dem Angebot vom 3.11.1999 (A 25) bezüglich des Einbaus des Recycling-Materials in einer Stärke von 20 cm ein schließlich verdichten. Soweit weiterhin von der Klägerin bei der Position Einbau und Entfernung Recyclingmaterial von 0,25 Meter ausgegangen wurde, sind 0,20 Meter in Ansatz zu bringen. Unstreitig hat die Firma #### anstelle der vom Beklagten geplanten Rollierung von 0,20 Meter das Recyclingmaterial in einer St ärke von 0,25 Meter eingebracht. Dies hat der Beklagte nicht zu vertreten.
Die den Rechnungen der Firma #### zugrundeliegenden Einheitspreise sind ortsüblich und angemessen (vgl. Gutachten Traglauer vom 19.11.2001, Seite 70) und können zugrundegelegt werden.
Die tatsächlich entstandenen Kosten berechnen sich daher wie folgt:
Aushub baggern, laden und abfahren
(2.300 m2 x 0,45 m) = 1.035 m3 x 8,89 DM 9.201,15 DM
Einbau Recyclingmaterial in einer Stärke von
0,20 Meter (2.300 m2 x 1,16 DM) 2.668,-- DM
Abtragen Recyclingmaterial gemäß Abschlagsrechnung vom 19.11.1999 (umgerechnet in Kubikmeter bei einer Stärke von 20 cm [1.792,31 DM :
(1.493,590 m2 x 0,25 m = 373,40 m3)] x
1.493,590 M2 x 0,20 m = 298,72m3) 1.433,84 DM
Aushub ca. 0,55 m entsprechend Position 01.002
der Rechnung vom 19.11.1999 19.755,54 DM
33.053,45 DM
Die Sowiesokosten hätten bei einem
Aushub von 1 Meter (2.300 M2 x 1 m x 8,89 DM) 20.447,-- DM
betragen.
Der durch das Fehlverhalten des Beklagten verursachte Mehraufwand (Schaden) beläuft sich im BA 1 somit auf 12.611,53 DM (tatsächliche Kosten 33.058,53 DM abzüglich Sowiesokosten 20.447,-- DM).
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung bei den tatsächlichen Kosten weiterhin die Rechnung der Firma #### vom 16.11.1999 (Anlage A 33, Gutachten #### und 979,-- DM bei Sowiesokosten sowie die Zusatzkosten der Firma #### in Ansatz bringt, können diese nicht berücksichtigt werden. Sie stehen allein im Zusammenhang mit dem im Auftrag der Klägerin von der Firma #### eingebrachten Recycling-Material. Unabhängig davon, daß entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen #### der Beklagte die Nichtgeeignetheit dieses Materials als Rollierung nicht ohne weiteres erkennen konnte, hatte dieser auch keine Überprüfungspflicht. Der Beklagte hatte den Einbau dieses Materials weder geplant noch waren ihm bis auf das Abstecken und die Übergabe der Pläne bei den Gründungsmaßnahmen weitere Aufträge erteilt worden, jedenfalls hat die Klägerin - wovon das Landgericht Bayreuth zu Recht ausgeht - den Nachweis hierfür nicht erbracht. Die Klägerin hat daher diese entstandenen Kosten selbst zu vertreten.
e) Der Beklagte hat auch für die (nutzlosen) Aufwendungen bei den Gründungsmaßnahmen der Klägerin im BA 2 einzustehen. Nach dem Vortrag der Parteien war dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin die Gründungsmaßnahmen für den BA 2 mit denen des BA 1 (aus Kostenersparnisgründen) durchführen und die von ihm geplante Rollierung einbringen würde. Der Sachverständige #### kommt zwar in seinem Gutachten vom 19.11.200-1 zu dem Ergebnis (Seite 29 des Gutachtens), bei der Entscheidung der Klägerin den Unterbau für beide Bauabschnitte gleichzeitig ausführen zu lassen, handle es sich um eine Fehlentscheidung, die allein in deren Verantwortungsbereich liege. Bei der Frage der Verantwortlichkeit handelt es sich jedoch um eine rechtliche und nicht um eine Sachverständigenfrage. Dabei muß berücksichtigt werden, daß der Beklagte jedenfalls durch das Abstecken mit in die Ausführung des Projekts einbezogen wurde. Die (fehlerhafte) Entscheidung bzgl. der Durchführung der Gründungsmaßnahmen für beide Bauabschnitte war f ür ihn erkennbar. Für den Beklagten bestand damit die Verpflichtung, die Klägerin zumindest auf den Fehler ihrer Entscheidung bzw. das Risiko hinzuweisen.
Daß der Bauabschnitt weiterhin unverändert besteht und die Planie des (ungeeigneten) Recyclingmaterials zusätzlich durch Befahren mit LKW geschädigt wurde, steht dem Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Schaden ist mit der Einbringung des Recyclingmaterials entstanden. Nachdem der Beklagte nicht die Herstellung des Untergrundes schuldete, richtet sich dieser Anspruch von vornherein auf Geldersatz.
Der Schaden liegt in der Einbringung von 0,20 m Recycling-Material und dessen Aushub zur Durchführung der notwendigen (weiteren) Gründungsmaßnahmen. Diesen hat der Beklagte zu ersetzen. Bezüglich der Höhe des Schadens ist auf den Zeitpunkt seiner Entstehung und nicht auf den Zeitpunkt der späteren Schadensbeseitigung abzustellen. Soweit die Klägerin bei der Schadensberechnung vermutlich entstehende Kosten für die Abfuhr des Recycling-Materials in Ansatz bringt, kann sie diese nicht ersetzt verlangen. Daß diese Abfuhr nämlich notwendig sein wird, steht nach dem eigenen Vorbringen nicht fest. Die Kosten hierfür sind daher kein entstandener Schaden.
Der Schaden im BA 2 berechnet sich entsprechend den Ausführungen unter d wie folgt:
Einbau des Recycling-Materials
(2.700 M2 x 1,16 DM) 3.132,-- DM
Abtragen des Recycling-Materials
[1.792,31 DM : (1.493,590 m2 x 0,25 m =
373,40 m3)] x ( 2.700 m2 x 0,20 m = 540 m3) 2.591,99 DM
5.723,99 DM
Der Gesamtschaden aus beiden Bauabschnitten beträgt 18.335,52 DM.
f) Die Klägerin muß sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 BGB). Sie hat es unterlassen, das Gutachten der Firma #### vom 11.6.1999 der Firma #### zu übergeben, was ihre ureigenste Verpflichtung gewesen wäre, nachdem sie den Beklagten bei deren Bauausführung lediglich mit der Übergabe eines Absteckplanes/einer Skizze beauftragt, im übrigen jedoch die Verantwortung für die Ausführung selbst übernommen hatte. Wie sie mit der Berufung vorträgt, war ihr weiterhin der Aktenvermerk des Beklagten vom 7.6.1999 über die Besprechung mit der Firma #### vom 2.6.1999 übermittelt worden. Sie wußte daher um die Bedeutung des schriftlichen Bodengutachtens für die Ausführung des Projekts. Ein gesonderter Hinweis bei der Übersendung des Bodengutachtens war daher nicht veranlaßt. Sie kann sich nicht darauf berufen, #### habe sich bei Übersendung des Aktenvermerks in Urlaub befunden. Zum einen bestand für sie im Rahmen der Organisation die Verpflichtung, während der Abwesenheit von #### für eine Vertretung zu sorgen. Zum anderen hätte #### nach seinem Urlaub der Aktenvermerk zur Kenntnis gebracht und von ihm beachtet werden müssen. Zudem hat die Klägerin nicht substantiiert die Teilnahme eines Vertreters von ihr an der Besprechung am 2.6.1999 bestritten. Ob jemand teilgenommen hat, steht in ihrem Wissen. Soweit ausgeführt ist, "offenbar" habe die Besprechung ohne Zuziehung der Klägerin stattgefunden, stellt dies kein substantiiertes Bestreiten dar, zumal sie mit der Klage (Bl. 3 d.A.) selbst vorgetragen hatte, die wesentlichen Ergebnisse seien am 2.6.1999 von der Firma #### genannt und unter anderem mit der Klägerin besprochen worden. Ihr Mitverschulden wiegt daher erheblich und ist dem Verschulden des Beklagten gleichzusetzen. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, daß das Recyclingmaterial als Rollierung ungeeignet war.
Die Klägerin kann somit nur die Hälfte des Schadens (18.335,52 DM), somit 9.167,76 DM = 4.687,40 Euro ersetzt verlangen.
2. Ein Anspruch aus fehlerhafter Planung der Höhelage der Halle steht der Klägerin nicht zu. Der Beklagte hat zwar auf Wunsch der Klägerin eine Umplanung vorgenommen und den von dieser geltend gemachten Planungsfehler seiner Haftpflichtversicherung gemeldet. Darin liegt jedoch kein Anerkenntnis, auf das sich die Klägerin berufen könnte. Beweispflichtig für einen Planungsfehler ist sie.
Die Klägerin macht erst mit der Berufung substantiiert geltend, die Halle hätte um 0,30 Meter tiefer geplant werden müssen, weil das sich nach der Eingabeplanung ergebende Gefälle von 11,2 % für die Nutzung zwischen ebener Fläche und Hofsinkkasten als Fahr und Rangierfläche - insbesondere bei winterlichen Verhältnissen - zu Erschwernissen geführt hätte. Unstreitig ist jedenfalls im Berufungsverfahren, daß die vom Beklagten in der Planung angegebenen Höhen zutreffen und insoweit kein Planungsfehler vorliegt.
Der Architekt schuldet eine mangelfreie vertragliche Planungsleistung. Dies besagt, die Planung muß den Vorgaben des Bauherrn, der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. In diesem Rahmen steht dem Architekten ein Planungsermessen zu. Nicht jede Planung, die sich nicht als objektiv bestmöglichste Lösung darstellt, führt zu Mangelhaftigkeit (vgl. OLG Hamm BauR 1989, 501; Locher a.a.O., Rdnr. 95 f. zu § 15). Der Vorgabe der Klägerin, die Fläche vor den Überladebrücken gegen DIN 18318 absolut eben zu planen, ist der Beklagte nachgekommen. Nach seinen Angaben bei seiner Anhörung (§ 141 ZPO) im Termin vom 12.3.2003, die bis Schließung der Verhandlung nicht bestritten wurden, sollte in Absprache mit der Klägerin die Halle in BA 2 höher als die in BA 1 geplant werden. Das von der Klägerin beanstandete Gefälle von 11,2 % sei vor der Erstellung der Planung mit Herrn #### besprochen worden. Die Beklagte hat dies erst mit nicht nachgelassenem Schriftsatz, ein solcher war nicht beantragt worden, in Abrede gestellt. Einen Mangel kann daher die Klägerin schon deshalb nicht mehr geltend machen.
Es besteht aber auch keine Veranlassung, die Verhandlung erneut zu eröffnen. Die Klägerin räumt nämlich im Schriftsatz vom 31.3.2003 ein, die Einbindung der Halle und das sich hieraus ergebende Gefälle seien besprochen worden. Konkret wird jedoch nicht dargelegt, von welchem Gefälle man tatsächlich bei der Besprechung ausgegangen sei. Es fehlt somit an einem substantiierten Bestreiten.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, daß es (unstreitig) Wunsch der Klägerin war, aus Kostengründen den Bodenaushubmöglichst gering zu halten. Daß sie dem Beklagten gegenüber angab, der Bereich mit dem Gefälle werde als Umfahrt/Durchfahrt/Rangierbereich benötigt, hat sie nicht behauptet. Ihr Vorbringen ist insoweit nicht konkret. Aus den Plänen ergibt sich zwischen dem südlichen Hofsinkkasten und der bestehenden Halle selbst für LKW eine ausreichende Durchfahrt/Umfahrtmöglichkeit/Rangierbereich. Weiterhin ist diesen nicht zu entnehmen, daß die Fläche zum Abladen für die bestehende Halle notwendig ist. Danach hätte sich möglicherweise ein gewisses Problem lediglich beim Anfahren der LKW zu den Ladenbrücken ergeben, wie der zeichnerischen Darstellung des Sachverständigen #### (Anlage zum Protokoll vom 18.9.2002, Bl. 177 a, 177 b d.A.) zu entnehmen ist. Allerdings hätte bei einem - normalerweise - rückwärtigen Anfahren der Ladebrücken das Gefälle nicht mehr 11,2 % betragen, da sich die Hofpflasterfläche zu dem Hofsinkkasten hin neigt. Ein für LKW bei winterlichen Verhältnissen erhebliches Erschwernis, das die Planung als mangelhaft erscheinen läßt, kann der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen #### nicht sehen. Für die Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht keine Veranlassung.
Die Klägerin räumt weiterhin selbst ein, für private Verkehrsflächen gebe es keine Planungsnormen. Die Richtlinien für die Anlagen von Straßen (RAS) finden keine Anwendung, da sie sich nicht auf befahrene Hofflächen (Privatgrundstücke) beziehen.
Die weiteren von der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Planungsmangel geltend gemachten Schadensersatzansprüche/Wertminderung kann sie somit nicht verlangen.
Ebenso hat sie keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einschaltung der Sachverständigen ####, soweit diese nach dem Berufungsvorbringen überhaupt noch geltend gemacht werden sollen. Die Einschaltung der Sachverständigen beruhte ganz augenscheinlich für die Feststellungen zum Planungsfehler und die Berechnung der Wertminderung. Bei der Frage, ob ein Fehler des Beklagten im Zusammenhang mit den Gründungsmaßnahmen vorlag, handelte es sich im wesentlichen um rechtliche Bewertungen, für die ein Sachverständiger nicht zuständig ist. Die Schadensberechnung konnte auch ohne Einschaltung eines Sachverständigen vorgenommen werden.
3. Der der Klägerin zugesprochene Schadensersatzanspruch ist entsprechend dem in der Berufung gestellten Antrag mit 4 % seit dem 1.3.2000 zu verzinsen. Mit Schreiben vom 17.2.2000 hatte die Klägerin den bis dahin ermittelten Schaden (258.994,62 DM) zuzüglich 5.815,43 DM zur Zahlung bis spätestens 29.2.2000 angemahnt (Anlage K 5).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 (vorläufige Vollstreckbarkeit) sowie auf § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO (Nichtzulassung der Revision).
Daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.