Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

27.01.2004 · IWW-Abrufnummer 040226

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 27.11.2003 – 4 StR 338/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

4 StR 338/03

vom

27. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes mit Todesfolge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 13. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch, soweit er den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten M. betrifft, dahin berichtigt, daß die Bezeichnung des Raubes mit Todesfolge als "schwer" jeweils entfällt (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 251 Rdn. 4).

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten und der nicht-revidierenden Mitangeklagten jeweils wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bestand. Die Angeklagten haben das Tatopfer, den Taxifahrer Z., nach dem Anhalten am Tatort noch im Fahrzeug unter Einsatz der mitgeführten Waffen angegriffen, wobei Z. "das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb (Stufe "4" oder "D") beließ und mit dem Fuß auf der Bremse blieb, um das Weiterrollen zu verhindern". Hiernach war der Geschädigte trotz des Anhaltens noch "Führer" des Taxis, als die Angeklagten den tatbestandsmäßigen Angriff auf ihn verübten. Unter den gegebenen Umständen war er noch in einer Weise mit der Beherrschung des mit laufendem Motor stehenden Fahrzeugs beschäftigt, daß er gerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" haben die Angeklagten für ihre Tat auch ausgenutzt.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

RechtsgebieteStPO, StGBVorschriftenStPO § 349 Abs. 2 StGB § 316 a

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr