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16.04.2004 · IWW-Abrufnummer 041021

Kammergericht Berlin: Urteil vom 22.03.2004 – 24 U 57/01

1. Zu der Frage, wann ein Mitarbeiter im Einverständnis des Unternehmens handelt.


2. Der Abschluss des Architektenvertrages bedarf grundsätzlich keiner Form. Jeder, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, schließt regelmäßig einen Architektenvertrag ab und muss demgemäß mit einer Vergütungspflicht rechnen. Dies gilt um so mehr, wenn die verlangte Leistung mit Arbeitsaufwand oder Kosten verbunden ist. Solche Leistungen werden in der Regel nicht unentgeltlich erbracht.


3. Für die Unentgeltlichkeit ist der Besteller darlegungs- und beweispflichtig.


4. Wird ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen zu erbringen, ist von einer vertraglichen Bindung und damit von einer nach der HOAI zu vergütenden Tätigkeit auszugehen. Dass die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, ist im Hinblick auf § 632 Abs. 2 BGB unschädlich.


5. Die Bauvoranfrage (Bauvorbescheid) wird als isolierte besondere Leistung nicht von der HOAI erfasst. Die HOAI enthält in § 5 Abs. 4 und 5 eine Honorarbestimmung für besondere Leistungen nur insoweit, als diese zu den Grundleistungen hinzu- oder an ihre Stelle treten. Beides ist beidem Bauvorbescheid nicht der Fall.


6. Demgemäß ist die Üblichkeit der Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach allgemeinen Kriterien zu bestimmen. Üblich ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs.


7. Grundsätzlich ist bei der Frage der Üblichkeit der Vergütung wiederum auf das Preisrecht der HOAI Bezug zu nehmen, da diese für eine Vielzahl von Einzelfällen nach bestimmten im Voraus festgelegten Parametern die übliche Vergütung des Architekten bestimmt.


In dem Rechtsstreit

....

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. B####, die Richterin am Kammergericht K#### und die Richterin am Kammergericht H#### auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2004
für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2000 - 28 O 194/00 teilweise geändert:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ? 255.251,43 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. August 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger 7/12, der Beklagte zu 1) 1/4 und die Beklagte zu 2) 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt der Kläger zu 3/8. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte zu 1) 1/4 und die Beklagte zu 2) 3/10 zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 2) 7/10 und der Kläger 3/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.


Tatbestand

Der Kläger war von dem Beklagten zu 1), Herrn W#### S####, im Februar 1994 beauftragt worden, für dessen Grundstück K#### Straße 133-136 in Berlin-Mitte mit einer Größe von 2.599 qm die Planungen für einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zum Bau eines Wohn- und Geschäftshauses auszuführen und den Vorbescheid beim Bauamt zu beantragen. Diesen Antrag reichte der Kläger am 6. April 1994 beim Bauamt ein.

Das zuständige Bauamt von Berlin-Mitte machte die Erteilung des Bauvorbescheides von der Zustimmung der Grundstücksnachbarn zum Eingriff in die Abstandsflächen abhängig. Die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks M####straße 9/K#### Straße 131-132 mit einer Größe von 14.500 qm, während der P#### & Partner KG das Grundstück K#### Straße 137-138 mit einer Größe von 1.904 qm gehört. Gleichzeitig regte das Bauamt an, die Nachbarn in eine Planung einzubeziehen und auf diese Weise die einheitliche Bebauung eines fast 2 ha großen Gebietes sicherzustellen.

Der Beklagte zu 1) wandte sich zunächst an die P#### & Partner KG, die sich an der Überplanung des Grundstücks interessiert zeigte und dem Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 1996 Vollmacht erteilte, ihr Grundstück in die Planung einzubeziehen. Anlässlich eines Gespräches im Februar/März 1996 erteilte der Komplementär der P#### & Partner KG, Herr V#### P####, sodann dem Kläger den Auftrag, die erforderlichen Planungen auch für die P#### & Partner KG durchzuführen. Die P#### & Partner KG hatte zuvor schon einen Bauantrag zur Bebauung ihres Grundstücks gestellt.

Erstmals traf sich der Kläger im April 1996 mit einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2), Herrn F####, in deren Räumen in der B####straße 6 in Berlin-Lichtenberg. Dieser zeigte sich interessiert, auch das Grundstück der Beklagten zu 2) in die Planung einzubeziehen. Der weitere Verlauf des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Zunächst hatte die Beklagte zu 2) auf dem Gelände einen Paketumschlagplatz einrichten wollen, weil es wegen einer nur unzureichenden Verbindung zu öffentlichem Straßenland für eine Wohnbebauung ungeeignet war. Die Beklagte hatte eine Baugenehmigung für den Paketumschlagplatz ebenfalls bereits beantragt.

Mit Schreiben vom 22. April 1996 teilte Herr F#### dem Beklagten zu 1) mit, dass "bei Schaffung eines für alle Beteiligten vertretbaren Baurechts auch eine Vermarktung mit dem Ziele des Verkaufs denkbar wäre." Ferner bestätigte er mit dem Schreiben, dass dem Kläger vorab eine entsprechende Bereitschaft signalisiert worden sei. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen.

In der Folgezeit erbrachte der Kläger umfassende Planungsarbeiten. Zeitgleich führte der mit den Beklagten, der P#### & Partner KG und Mitarbeitern des Bauamtes regelmäßig etwa in zweiwöchigem Abstand Besprechungen durch, unter anderem auch am 10. Mai 1996. Bei dieser Besprechung vereinbarten die Beklagten und die P#### & Partner KG, dass sie wegen der Genehmigungsreife der Bauvoranfrage ihre Einzelbauanträge zurücknehmen sollten, was diese sodann auch taten.

Ferner wurde der Kläger Mitte 1996 aufgefordert - zwischen den Parteien ist streitig durch wen -, einen Farbkatalog für Investoren herstellen zu lassen. Hierfür wandte er 50.000 DM auf. Auf Anforderung erhielt auch die zur Beklagten zu 2) gehörende Maklerfirma DTZ Zadelhoff 10 Exemplare des Katalogs.

Eine Zwischenrechnung vom 16. Oktober 1996 über 180.000,- DM für die erste Entwurfsarbeit stellte der Kläger dem Beklagten zu 1), der sich insoweit als Vertreter der Beklagten zu 2) und der P#### & Partner KG ausgab.

Das Antragsformular für die Bauvoranfrage vom 20. November 1996 unterzeichneten der Beklagte zu 1), Herr V#### P#### für die P#### & Partner KG als Grundstückseigentümer. Für die Beklagte zu 2) als Grundstückeigentümerin unterschrieb Herr F#### mit dem Zusatz "i.V.". Ferner setzte er handschriftlich hinzu: "Die Vollmacht ist ausschließlich auf diesen Vorbescheidsantrag beschränkt. Bauanträge/Baugenehmigungen bedürfen der Zustimmung des Grundstückseigentümers."

Zu Ziffer 8 des insoweit vorformulierten Antragsformulars heißt es unter anderem:
"In der vorbezeichneten Angelegenheit bevollmächtigen wir ... (den Kläger), uns gegenüber den zuständigen Behörden in allen Instanzen zu vertreten und alle Handlungen vorzunehmen, die zur Wahrung unserer Interessen erforderlich sind oder werden . ..."
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Das Bauamt Berlin-Mitte erteilte den Bauvorbescheid antragsgemäß am 29. Juli 1997. Die Parteien beauftragten den Makler A#### mit der Vermittlung von Kaufinteressenten des Gesamtgrundstücks. Für einen Kaufpreis von 50 Millionen DM hätte dieser verschiedene Kaufinteressenten vermitteln können, die Beklagten und die P#### & Partner KG waren jedoch nicht bereits, zu diesem Preis zu verkaufen. Die P#### & Partner KG inserierte das Gesamtgrundstück darüber hinaus zu einem Verkaufspreis von 73 Millionen DM, fand jedoch keinen Käufer.

Mit Datum vom 8. September 1997 legte der Kläger eine Schlussrechnung, die ausgehend von Baukosten von "ca. 100 Mio. DM" auf der Grundlage der Honorarzone IV "Mitte" mit einem Betrag in Höhe von 1.025.943,80 DM brutto schloss, wobei der Kläger nur die Leistungsphasen 1 und 2, sowie 3 mit 2 % in Ansatz brachte. Diese Rechnung wies die Beklagte zu, 2) zurück.

Mit der auf den 10. Juli 2000 datierten neuen Schlussrechnung machte der Kläger für dieselben Leistungen auf der Grundlage der Honorarzone III "unten" ein Gesamthonorar von 811.700,82 DM brutto geltend, auf das er geleistete Zahlungen in Höhe von 35.300,- DM anrechnete, so dass die Rechnung mit einer Forderung von 776.400,82 DM schloss.

Der Kläger hat behauptet: Herr F#### sei als Mitglied der "Generaldirektion" von der Beklagten zu 2) umfassend auch zur Erteilung von Architektenaufträgen bevollmächtigt. Dieser habe ihm anlässlich des Gesprächs in den Räumen der Beklagten zu 2) in Berlin-Lichtenberg den Auftrag erteilt, auch deren Grundstück in die Planung einzubeziehen und einen Bauvorbescheid zu erwirken. Darüber hinaus sei besprochen worden, dass auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) ein Hotel und Wohnungen zu planen seien.

Der Kläger hat mit der Klage zunächst Zahlung in Höhe von 1.025.943,80 DM begehrt, wobei er die Klage zunächst auch gegen Die P#### & Partner KG gerichtet hat. Mit der am 18. April 1999 beim Landgericht Berlin eingegangen Klageschrift hat er einen Prozesskostenhilfeantrag verbunden. Nachdem über das Vermögen der P#### & Partner KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat er die Klage gegen diese in der mündlichen Verhandlung vor Erörterung und Antragstellung zurückgenommen, ehe sie ihr zugestellt war. Zudem hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit er einen Betrag von mehr als 642.115,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. August 2000 gegen die Beklagten begehrt.

Zuletzt hat der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 624.115,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. August 2000 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) war trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt nicht vertreten.

Die Beklagte zu 2) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet: Herr F#### sei nur zur Vermarktung von Grundstücken bevollmächtigt gewesen. Zu allen anderen Geschäften habe er stets vor dem Tätigwerden die Genehmigung der Geschäftsleitung einholen müssen. Er habe lediglich für den Fall der erfolgreichen Vermarktung des Grundstücks in Aussicht gestellt, dass sich die Beklagte zu 2) an den Kosten des Architekten beteiligen würde. Stets habe er aber betont, dass hierdurch ein Auftragsverhältnis zum Kläger nicht habe begründet werden sollen.

Die Beklagte zu 2) hat hilfsweise die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Beiakte des Kammergerichts - 28 AR 101/99 - hat dem Landgericht vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Kammergericht hat durch Beschluss vom 18. August 1999 - 28 AR 101/99 antragsgemäß das Landgericht Berlin als gemeinsamen örtlichen Gerichtsstand bestimmt.

Gegen das dem Kläger am 29. Dezember 2000 zugestellte Versäumnisteil- und Schlussurteil hat er mit Schriftsatz vom 25. Januar 2001, eingegangen am gleichen Tage, Berufung eingelegt, soweit das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen hat. Der Kläger hat die Berufung nach gewährter Fristverlängerung bis zum 16. März 2001 mit Schriftsatz vom gleichen Tage, eingegangen am gleichen Tage, begründet.

Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug und führt ergänzend aus:

Die Beklagte zu 2) habe ihm durch den Generalbevollmächtigten Herrn F#### einen Auftrag im Hinblick auf die Durchführung der Bauvoranfrage erteilt. Herr F#### sei für diese aufgetreten, was sich auch aus dem Zusatz i.V. ergebe. Die Beklagte sei über das Tun des Herrn F#### unterrichtet gewesen. Sie habe im Übrigen auch die Bauvoranfrage mit unterzeichnet und seine. Planungsleistungen im Rahmen der Vermarktung des Gesamtobjektes auch genutzt. Durch den Vorbescheid habe sich der Wert des Grundstücks erheblich gesteigert, so dass sie auch von seiner Planungsleistung profitiere.

Seine Leistungen, die von Anfang an auf die abgerechneten Leistungen beschränkt gewesen. seien, seien über das Akquisitionsstadium hinausgegangen. Davon seien auch alle Parteien ausgegangen. Im Übrigen hafteten die Beklagten, die sich wegen der gemeinsamen Bebauung des Grundstücks zu einer Zweckgemeinschaft zusammengefunden haben, als Gesamtschuldner.


Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2000 - 28 O 194/00 abzuändern und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn einen erststelligen Teilbetrag in Höhe von 642.115,19 DM = 328.308,28 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. August 2000 zu zahlen,

hilfsweise

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 759.720,19 DM = 388.438,76 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2003 zu zahlen.


Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.


Die Beklagte zu 2) nimmt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug und bestreitet, soweit der Kläger eine Abtretung etwaiger Ansprüche des Beklagten zu 1) gegen sie behauptet, diese Abtretung mit Nichtwissen. Ein Architektenvertrag zwischen ihr und dem Kläger sei nicht zustande gekommen. Ginge man jedoch davon aus, dass ein solcher Architektenvertrag wirksam zustande gekommen sei, so bestimme sich die Höhe des Honorars des Klägers gemäß §§ 315, 316 BGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat zur Höhe der Vergütung Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Zum Inhalt des Beweisbeschlusses wird auf den Beschluss vom 24. März 2003 verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. E#### vom 18. August 2003, seine schriftliche ergänzende Stellungnahme vom 13. Januar 2004 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 1. März 2004 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

I. Die Berufung gegen die Beklagte zu 2) wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 631, 632, 427 BGB ein Vergütungsanspruch für die erbrachten Planungsleistungen im. Rahmen des Vorbescheidsantrages für das streitgegenständliche Bauvorhaben, nämlich die Überplanung der Grundstücke K#### Straße 133-136, M#### 9/ K#### Straße 131- 132 sowie K#### Straße 137-138 in Berlin-Mitte in Höhe der vom Sachverständigen Dipl. Ing. E#### ermittelten üblichen Vergütung von 273.300,03 Euro nebst Zinsen zu.

a) Die Beklagte zu 2), vertreten durch Herrn F####, hat den Kläger mit der Erstellung der Planung und der Beantragung des Vorbescheides für das o.g. Areal in Berlin-Mitte, gemeinsam mit Herrn S#### und der P#### & Partner KG beauftragt.
Die Vollmacht des Herrn F#### ergibt sich aus den Anlagen K 8 und 10. Herr F#### war im Einverständnis der Generaldirektion der Beklagten zu 2) für den Bereich "Immobilien" in Berlin verantwortlich. Wie die Anlage K 10 -Schreiben der Generaldirektion Bonn vom 22. April 1996 bestätigt, war Herr F#### für Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung vertretbaren Baurechts zum Zwecke einer Vermarktung mit dem Ziel des Verkaufs für das streitgegenständliche Areal im Auftrag der Beklagten zu 2) zuständig. Er hat den Vorbescheidsantrag (Anlage K 2) "i.V." der Beklagten zu 2) unterzeichnet und diese Vollmacht auf den Vorbescheidsantrag eingeschränkt. Mit Schreiben vom 30. Juni 1997 (Anlage K 8) mahnte er in Vertretung bzw. Vollmacht der Beklagten zu 2) die Übersendung des Vorbescheides nach Erteilung an. Für den Fall, dass der in dem vorgenannten Schreiben gesetzte Zeitpunkt, der 28. Juli 1997, verstreichen sollte, ohne dass der Vorbescheid der Beklagten zu 2) vorläge, kündigte er nach Abstimmung mit der Geschäftsleitung an, dass die Beklagte zu 2) die erteilte Einverständniserklärung zurückziehen werde. Herr F#### nahm unstreitig an mehreren Besprechungen u.a. mit den Planungsämtern in Vorbereitung des Vorbescheidsantrages teil. Aus alledem ergibt sich, dass Herr F#### nicht nur im Wege der Anscheins- und Duldungsvollmacht, sondern im Einverständnis der Beklagten zu 2) für die Vermarktung des Postareals in Zusammenarbeit mit dem Kläger und den anderen Grundstücksanrainern tätig geworden ist. Von diesem Vorgehen war auch die Geschäftsleitung in Bonn unterrichtet. Die Beklagte zu 2) muss sich das Verhalten ihres Beauftragten gemäß § 164 BGB zurechnen lassen.

b) Mit der Beauftragung des Klägers zur Erstellung des Vorbescheidsantrages durch Herrn F#### als Vertreter der Beklagten zu 2) gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) und der P#### & Partner KG, ist zwischen diesen ein Architektenvertrag, jedenfalls konkludent, zustande gekommen.

Der Abschluss des Architektenvertrages bedarf grundsätzlich keiner Form. Jeder, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, schließt regelmäßig einen Architektenvertrag ab und muss demgemäß mit einer Vergütungspflicht rechnen. Dies gilt um so mehr, wenn die verlangte Leistung mit Arbeitsaufwand oder Kosten verbunden ist. Solche Leistungen werden in der Regel nicht unentgeltlich erbracht (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rz. 612).

Dass der Kläger die für den Vorbescheidsantrag notwendigen Leistungen ausnahmsweise unentgeltlich erbringen wollte, hat die Beklagte zu,.2), die für die Unentgeltlichkeit darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht dargetan. Dem Vortrag der Beklagten zu 2) lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger von sich aus auf eigenes Risiko tätig geworden ist und ihr eine bereits erstellte Planung angedient hat. Die Tätigkeit des Klägers ging über eine reine Akquisition hinaus. Entgegen dem dem OLG Hamm (NJW-RR 1996,83; OLGR 1995 159) zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt ging es dem Kläger nicht in erster Linie darum, mit dem Bauvorbescheid einen Architektenauftrag von dem zukünftigen unbekannten Investor zu erhalten, der sämtliche Leistungsphasen des § 15 HOAI umfasst. Der Kläger ist auch im Hinblick auf das zu erwartende Investitionsvolumen von mehr als 80 Millionen DM nicht auf eigenes Risiko tätig geworden. Vielmehr lag es im eigenen Interesse auch der Beklagten zu 2), ihr Teilgrundstück inklusive einer durch Vorbescheid abgesicherten Planung zu vermarkten und zu einem besseren, höheren Marktwert zu veräußern. Vorliegend handelt es sich um drei nebeneinander liegende Baugrundstücke, für die ein Bebauungsplan nicht existierte. 1994 erhielt der Kläger zunächst von dem Beklagten zu 1) den Auftrag, das diesem gehörende Baugrundstück zu beplanen und eine Bauvoranfrage zu stellen. Im Rahmen dieser Planung trat der Kläger an die Grundstücksnachbarn zur Klärung der Abstandsflächen heran. Die Grundstücksnachbarn hatten bereits eigene Planungsüberlegungen, so wollte die Beklagte zu 2) auf ihrem Grundstück einen Paketumschlagsplatz errichten. Gemeinsam mit dem Kläger kamen alle drei Grundstückeigentümer auf Anregung des Bauamtes überein, eine gemeinsame Planung für alle drei Grundstücke zu realisieren. Die bereits beantragten Baugenehmigungen für die Einzelgrundstücke wurden zurückgezogen und der Kläger zum Zwecke der Vermarktung mit dem Ziel des Verkaufs mit der Erstellung der Planung zur Erlangung eines Vorbescheides beauftragt. Wird ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen zu erbringen, ist von einer vertraglichen Bindung und damit von einer nach der HOAI zu vergütenden Tätigkeit auszugehen (OLG Düsseldorf OLGR 2002, 119 ff). Dass die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, ist im Hinblick auf § 632 Abs. 2 BGB unschädlich.

Auch die Verwertung der Leistung des Klägers durch die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer Vermarktungsbemühungen über die Fa. DTZ Zadelhoff und andere Makler ist als wesentliches Indiz für den geltend gemachten Werklohnanspruch des Klägers zu werten (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Auflage, Einl. Rz. 11).

c) Da die Tätigkeit des Architekten regelmäßig nicht ohne Vergütung zu erwarten ist, schuldet die Beklagte dem Kläger die gemäß § 632 Abs. 2 BGB für den Bauvorbescheid übliche Vergütung.

aa) Die Bauvoranfrage (Bauvorbescheid) wird als isolierte besondere Leistung nicht von der HOAI erfasst (BGHZ 136, 33 ff). Die HOAI enthält in § 5 Abs. 4 und 5 eine Honorarbestimmung für besondere Leistungen nur insoweit, als diese zu den Grundleistungen hinzu- oder an ihre Stelle treten. Beides ist beidem Bauvorbescheid nicht der Fall. Demgemäß ist die Üblichkeit der Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach allgemeinen Kriterien zu bestimmen. Üblich ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (BGH BauR 2001, 249, 250). Grundsätzlich ist bei der Frage der Üblichkeit der Vergütung wiederum auf das Preisrecht der HOAI Bezug zu nehmen, da diese für eine Vielzahl von Einzelfällen nach bestimmten im Voraus festgelegten Parametern die übliche Vergütung des Architekten bestimmt (BGHZ 133, 399 ff; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8 Auflage, Rz 17,18 zu § 2).

bb) Die Beauftragung mit der Erstellung einer Bauvoranfrage umfasst regelmäßig die Beauftragung mit den Grundleistungen der Leistungsphase 1 und 2 des § 15 HOAI (OLG Düsseldorf BauR 2002, 658). Diese Leistungen hat der Kläger nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. E####, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt, erbracht. Nicht erbracht hat er die von ihm gegenüber der Beklagten zu 2) abgerechneten Teilleistungen der Leistungsphase 3, so dass ihm hierfür eine Vergütung nicht zusteht.

cc) Dass dem Kläger zustehende Honorar ist wiederum nach der Üblichkeit gemäß § 632 Abs. 2, BGB zu ermitteln, da die anrechenbaren Kosten über 50 Millionen DM liegen und das Honorar in diesem Fall zwischen den Parteien frei vereinbart werden kann (§ 16 Abs. 3 HOAI). Da es an einer Preisabsprache fehlt, kommt es auf die übliche Vergütung an (§ 632 Abs. 2 BGB).

Nur für den Fall, dass eine übliche Vergütung im vorgenannten Sinne "wegen der Besonderheiten des Falles" nicht in Betracht käme, könnte der Kläger nur eine Vergütung verlangen, wie er sie gemäß §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen bestimmen darf (BGH MDR 1970, 754, 755). Dem vom BGH im Jahre 1970 entschiedenen Fall lag die Besonderheit zugrunde, dass ein ernst gemeintes Bauvorhaben überhaupt nicht geplant werden sollte, so dass sich der dortige Kläger weder über die Höhe der Kostenanschlagssumme noch über das die Bauklasse mitbestimmende Ausbauverhältnis Gedanken gemacht hatte. Anknüpfungspunkte für die Bestimmung einer Vergütung nach der damaligen GOA lagen demzufolge in dem dort entschiedenen Fall nicht vor, so dass auch eine übliche Vergütung nicht zu ermitteln war.

Dies ist bei dem dem Senat zur Entscheidung vorgelegten Fall jedoch anders. Der Kläger hat anrechenbare Kosten für eine beabsichtigte Bebauung des streitgegenständlichen Grundstückes im Rahmen des Vorbescheidsantrages ermittelt und, wie der Sachverständige Dipl. Ing. E#### nach Auswertung der vom Kläger eingereichten Unterlagen festgestellt hat, auch Leistungen, die grundsätzlich den Leistungsphasen 1 und 2 gemäß § 15 HOAI zuzuordnen wären, erbracht.

Der Sachverständige ist bei der Ermittlung des üblichen Honorars nicht von einer Fortschreibung der Tabelle des § 16 HOAI ausgegangen. Diese ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da bei einer Überschreitung der anrechenbaren Kosten von mehr als 50 Millionen DM das Honorar frei vereinbart werden kann (§ 16 Abs. 3 HOAI). Eine Extrapolation über den Rahmen der Honorartafel des § 16 HOAI hinaus kommt wegen der Abgeschlossenheit derselben nicht in Betracht (Locher/Koeble/Frik, a.a.O., Rz 13 zu § 16). Eine Fortschreibung der Tabellen hat der Verordnungsgeber bisher versäumt, obwohl es nach den Feststellungen des Sachverständigen möglich wäre, auf der Grundlage der Erhebungen Objekte mit anrechenbaren Kosten bis ca. 100 Millionen DM festzulegen. Der Sachverständige, der zugleich an dem "Statusbericht 2000 plus, Architekten und Ingenieure", der sich mit den Tabellengrenzen befasst, mitgewirkt hat kommt aufgrund seiner in diesem Rahmen gewonnenen Erkenntnisse zur Frage der üblichen Vergütung bei Objekten mit anrechenbaren Kosten von mehr als 50 Millionen DM im Planungszeitraum 1995 bis 1997 zu dem überzeugenden Ergebnis, dass sich die Honorarprozentsätze bei 80 bzw. 85 Millionen DM anrechenbaren Kosten und einer Honorarzone III unten (HOAI 1995) im Bereich von 6,46 bis 6,45 % bewegen. Für die streitgegenständliche Baumaßnahme liegt der Honorarprozentsatz im Rahmen des Anwendungsbereiches der HOAI 1996 nicht unter 6 %.

Von diesem Wert ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein weiterer Abschlag in Höhe von 6 % vorzunehmen, da auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis die HOAI 1991 Anwendung findet. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist er von dem Beklagten zu 1) im Jahre 1994 damit beauftragt worden, Planungsentwürfe für eine mögliche Lückenbebauung zu fertigen. Nachdem er diese Vorplanung für das Teilgrundstück des Beklagten zu 1) vorgelegt hatte, unterbreitete er diesem den Vorschlag, dass es sinnvoller sei, die zwei angrenzenden Teilgrundstücke K#### Straße 137/138 und K#### Straße 131,132 und M####straße 9 in eine übergreifende Gesamtplanung einzubeziehen. Zunächst traten im Jahre 1995/1996 Die P#### & Partner KG und sodann im April 1996 die Beklagte zu 2) dem Vertrag bei. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers haben sich die von ihm erbrachten umfassenden Planungsleistungen über den Zeitraum 1994 bis Sommer/Herbst 1997 hingezogen, so dass die HOAI in der Fassung des Jahres 1991 zugrunde zu legen ist.,

Bei anrechenbaren Kosten von 82.412.650,00 DM unter Berücksichtigung des vom Kläger bei seiner Abrechnung zutreffend in Ansatz gebrachten Mindestsatzes als unterer Größe und der Einordnung des Bauvorhabens in die Honorarzone III (§§ 10, 11, 16 HOAI) steht dem Kläger das vom Sachverständigen überzeugend ermittelte Honorar in Höhe von 273.300,03 ? zu. Hiervon ist die bereits unstreitig erfolgte Zahlung in Höhe von 35.300,- DM = 18.048,60 Euro in Abzug zu bringen. Es ergibt sich die folgende Abrechnung:


Honorar zu 100%:Anrechenbare KostenHonorarzone III, unten 82.412.650,00 DM x 6 % x (1-0,06) = 4.648.073,- DM Grundlagenermittlung 3,0 %Vorplanung 7,0 %Gesamt 10 % Honorar: 4.648.073,00 x 10 % = 464.807,30 DM zzgl 15 % MwSt. = 69.721,10 DM ----------------------------------------------- brutto 534.528,40 DM 273.300,03 Euro Abzgl. Zahlung 18.048.60 Euro ----------------------------------------------- 255.251,43 Euro.


dd) Die Frage, ob der Kläger eine Kostenschätzung erstellt hat, war nicht entscheidend. Nach der rechtlichen Bewertung des Senats ist, da der Kläger aufgrund seiner Planung einen Bauvorbescheid erlangt hat, jedenfalls davon auszugehen, dass er die Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI erbracht hat, ohne dass es auf den Nachweis der einzelnen Leistungen ankäme.

ee) Ein darüber hinausgehender Honoraranspruch steht dem Kläger nicht zu. Eine Vereinbarung über Nebenkosten haben die Parteien nicht getroffen.

Auch handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht um eine Planung für mehrere Gebäude, was der Kläger mit seinem Hilfsantrag geltend macht, sondern aufgrund der Einheitlichkeit der Bauvoranfrage um ein Objekt.

2) Gemäß § 427 BGB haftet die Beklagte zu 2) nach den obigen Darlegungen zu ihrem Eintritt in den Vertrag als Gesamtschuldnerin.

3) Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Durch den Antrag des Klägers gemäß § 36 Nr. 3 ZPO an das Kammergericht vom 26. Juli 1999 ist die am 31. Dezember 1999 ablaufende Verjährungsfrist unterbrochen worden (§ 210 BGB a. F.). Dieses Verfahren wurde durch Beschluss vom 18. August 1999 abgeschlossen. Der Kläger hat im Jahre 2000 Prozesskostenhilfe beantragt und zugleich einen Klageentwurf eingereicht. Mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. August 2000 ist ihm Prozesskostenhilfe gewährt worden, die Verjährung demzufolge erneut wirksam mit der alsbaldigen Klagezustellung unterbrochen worden (§ 209 BGB a.F.).

4) Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284 Abs. 3, 288 BGB a.F. begründet.


II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.


III. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB §§ 164, 427, 632 Abs. 2

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