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23.04.2004 · IWW-Abrufnummer 040585

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 15.12.2003 – 12 U 444/99

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 12 U 444/99
6 O 168/98 Landgericht Trier

Verkündet am 15. Dezember 2003

OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch XXX auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2003 für R e c h t erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Februar 1999 teilweise wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.080,99 EUR (13.849,21 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juli 1998 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Daimler-Benz, Typ III 201, 2,6 l, Fahrzeug-Identifizierungsnummer WDB ?.?....... zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit 16. Juli 1998 in Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 7 % und der Beklagte zu 93 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 3,8 % und der Beklagte zu 96,2 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :
Der Kläger kaufte bei dem Beklagten, einem Reifenhändler, der auch mit Gebrauchtwagen handelt, den im Urteilstenor bezeichneten Pkw für 15.000 DM. Der vorübergehend stillgelegte Wagen wurde am 4. Februar 1998 wieder in Betrieb genommen und dem Kläger übergeben. Das Fahrzeug war damals rd. 10 1/2 Jahre alt und hatte einschließlich des Beklagten, auf den es am 11. März 1992 zugelassen war, 3 Vorbesitzer. Es war damals vom Beklagten tiefer gelegt worden und zwar ausweislich der TÜV-Bestätigung im Kraftfahrzeugbrief von 1.390 mm auf 1.360 mm.

Der Kläger rügte in der Folgezeit verschiedene Mängel. Mit Anwaltsschreiben vom 23. Juni 1998 (Bl. 8-9 GA) forderte er schließlich vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Form der Rückzahlung des Kaufpreises von 15.000 DM Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs bis zum 15. Juli 1998. Er warf dem Beklagten an erster Stelle vor, dieser habe Mängelfreiheit zugesichert, obwohl das Fahrwerk für eine Serienbereifung nicht geeignet sei; es sei daher nicht als verkehrssicher und fahrbereit zu bezeichnen. Strafrechtliche Schritte gegen den Beklagten behalte er sich ausdrücklich vor.

Mit der am 24. Juli 1998 eingegangenen und nach Gewährung der Prozesskostenhilfe am 29. August 1998 zugestellten Klage fordert der Kläger neben der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs auch die Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Wagens in Annahmeverzug befinde.

Der Kläger hat u.a. im Wesentlichen vorgetragen:

Der Beklagte habe beim Verkaufsgespräch arglistig vorgespiegelt, dass er selbst das Fahrzeug ordnungsgemäß tiefer gelegt habe. Tatsächlich sei das Fahrzeug zu tief gelegt worden, und es sei, wie er später nach Montage der laut Kraftfahrzeugbrief zugelassenen Winterreifen festgestellt habe, nicht mehr lenkfähig gewesen. Dies habe auch die am 2. Juli 1998 beim TÜV vorgenommene Überprüfung bestätigt ("Serienreifen scheuern" - Bl. 14 GA). Das Fahrwerk sei daher schon bei Übergabe des Fahrzeugs an ihn nicht verkehrssicher gewesen. Er selbst habe weder einen Eingriff in das Fahrzeug vorgenommen noch falsche Reifen montiert. Die im Fahrzeugbrief eingetragene Absenkung der Fahrzeughöhe um 30 mm auf 1.360 mm entspreche nicht der tatsächlichen, noch unter 1.300 mm liegenden Fahrzeughöhe. Diese sei darauf zurückzuführen, dass der Beklagte, wie er auch in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 1999 eingeräumt habe, einen Federring mit einer Flex weggeschnitten habe. Damit aber habe das Fahrzeug nicht mehr den Vorgaben im Kraftfahrzeugbrief und der darauf beruhenden Betriebserlaubnis entsprochen (Bl. 68-69 GA).

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Tieferlegung sei ordnungsgemäß erfolgt und abgenommen worden. Eine Absenkung des Fahrwerks im Laufe des Gebrauchs sei normal. Sollte der Kläger, was zu vermuten sei, Änderungen vorgenommen haben, etwa einen Eingriff oder die Montage falscher Reifen, dann müsse er selbst dafür eintreten. Er sei zudem darauf hingewiesen worden, dass bei Montage anderer Reifen für eine ausreichende Freigängigkeit derselben zu sorgen sei. Nur deshalb habe ihm der TÜV die Betriebserlaubnis versagt. Diese könne durch ein Höherlegen des Fahrwerks (Gummiunterlagen) ohne weiteres herbeigeführt werden, oder aber durch Montage anderer Winterreifen mit niedrigerem Reifenquerschnitt (Bl. 66 GA).

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 28. Oktober 1998 (Bl. 32-33 GA) über den Inhalt der Verkaufsverhandlungen Zeugenbeweis gemäß der Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 1999 (Bl. 52-61 GA) erhoben. Sodann hat es die Klage durch Urteil vom 18. Februar 1999 (Bl. 72-78 GA) mit der Begründung abgewiesen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei bei dem Verkauf des Wagens an den Kläger mündlich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart gewesen. Anhaltspunkte für Zusicherungen des Beklagten oder ein Verschweigen von Mängeln gegenüber dem Kläger hätten sich nicht bzw. nicht hinreichend ergeben.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und trägt u.a. im Wesentlichen vor:

Der Beklagte habe über die 1992 im Kraftfahrzeugbrief eingetragene Absenkung der normalen Werkshöhe von 1.390 mm auf 1.360 mm hinaus durch Kürzung der Federn eine weitere Tieferlegung des Fahrzeugs vorgenommen. Die Fahrwerkshöhe sei dadurch bei Niederquerschnittsreifen auf etwa 1.270 mm und bei Serienwinterreifen auf 1.290 mm reduziert worden. Der Beklagte, der auch fachgemäße Tieferlegungen anbiete, habe dabei gewusst, dass dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt habe, weil durch diesen Vorgang die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gefährdet werde. So könnten z.B. die laut Kraftfahrzeugbrief zugelassenen serienmäßigen Winterreifen wegen ihres Scheuerns an der Karosserie nicht mehr benutzt werden.

Der Kläger, der sich für gezogene Gebrauchsvorteile einen Betrag von 600 DM anrechnen lässt, beantragt nunmehr,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.400 DM (= 7.362,60 Euro) nebst 10 % Zinsen seit dem 16. Juli 1998 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Daimler-Benz, Typ III 201, 2,6 l, Fahrzeug-Identifizierungs-Nr. WDB ????.. zu zahlen,
sowie festzustellen, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befinde,
hilfsweise,
Vollstreckungsnachlass durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
Vollstreckungsschutz durch Bankbürgschaft zu gewähren.

Er stellt zuletzt eine zweite nachträgliche Tieferlegung des Wagens durch ihn in Abrede. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger selbst die Federn nachträglich und unfachmännisch gekürzt habe.

Der Senat hat gemäß Beschlüssen vom 10. Juli 2000 (Bl. 143-148 GA) und vom 9. Juli 2001 (Bl. 231-236 GA) zur Frage des Erlöschens der Betriebserlaubnis des verkauften Autos infolge unzulässiger Tieferlegung sowie zu sonst klägerseits behaupteten Mängeln des Fahrzeugs das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Kraftfahrzeugsachverständigen Dipl.-Ing. Port vom 31. März 2003 eingeholt (Bl. 288-331 GA).

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Berufung des Klägers hat weitgehend Erfolg.

Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 7.080,99 EUR (13.849,21 DM) gegen Rückgabe des Pkw zu zahlen (15.000 DM Kaufpreis abzüglich 1.053 DM Nutzungsvorteil und 50 EUR an ihn geleisteten Ersatz für einen im Zusammenhang mit der Verbringung des Autos zur Sachverständigenbesichtigung an diesem entstandenen Schaden). Die Verpflichtung des Beklagten folgt aus § 463 BGB a.F.. Er hat dem Kläger beim Kauf arglistig vorgespiegelt, der Wagen sei ordnungsgemäß tiefer gelegt worden, obwohl dieser in Wahrheit zeitlich nach der 1992 im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Tieferlegung um 30 mm nochmals tiefer gelegt worden war. Dies war nach Überzeugung des Senats noch in der Besitzzeit des Beklagten geschehen, und zwar durch diesen selbst oder in jedem Fall auf seine Veranlassung und unter seiner Verantwortung. Dadurch war, wie der Beklagte wusste, die Betriebserlaubnis für den Wagen erloschen. Der Kläger erhielt ein nicht zulassungsfähiges verkehrsuntaugliches Fahrzeug, ohne vom Beklagten hierüber aufgeklärt worden zu sein.

I. Der Sachverständige hat das Fahrzeug gründlich überprüft. Er hat festgetellt, dass die am 11. März 1992 im Fahrzeugbrief eingetragene Anzahl der Gewinde der Federn (im Bereich der Vorderachse 9,4 und im Bereich der Hinterachse 9,5) nicht mehr vorhanden war. Infolge einer nachträglichen Kürzung der Federn durch Abschneiden betrug die Gewindeanzahl nun vorne links 8,4 und rechts 8,75 sowie hinten links 8,4 und rechts 8,5. Aufgrund dieser Kürzung der Fahrwerksfedern ergab sich bei Sommerbereifung eine Tieferlegung um 67 mm auf 1.293 mm und bei Winterbereifung um 45 mm auf 1.315 mm.

1. Nur die Freigängigkeit der Sommerbereifung war im statischen Zustand ausreichend, aber an der Hinterachse stark eingeschränkt. Danach sei davon auszugehen, dass bei einem dynamischen Fahrversuch bei Kurvenfahrt das Fahrzeug an den Kotflügeln schleife. Bei Montage der Winterbereifung, deren Dimension nach der - allerdings überholten - Eintragungslage im Kraftfahrzeugbrief zugelassen ist, war eindeutig zu erkennen, dass die Winterreifen an der Karosserie schleifen; entsprechende Spuren hatten sich auch schon an den vorderen Innenkotflügeln gebildet. Damit sei eine konkrete Gefährdung für Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteilnehmer gegeben.

2. Zwar konnte der Sachverständige keine Angaben darüber machen, zu welchem Zeitpunkt diese Kürzung der Fahrwerksfedern erfolgt war. Er hat aber festgestellt, dass allein schon aufgrund dieser nachträglichen Tieferlegung die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erloschen war. Dies hält auch der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat Stand.

Nach dem bis Ende 1993 geltenden § 19 Abs. 2 StVZO a.F. erlosch eine Betriebserlaubnis u.a., wenn Teile des Fahrzeugs verändert wurden, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen k a n n. Nach einer solchen Änderung hatte der Verfügungsberechtigte eine erneute Betriebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs zu beantragen, wenn nicht besondere Umstände (z.B. Einzelteilbetriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung) vorlagen; von letzterem ist hier von vornherein nicht auszugehen, da es z.B. ein Teilegutachten für abgeschnittene Federn nicht gibt. Nach dem vom Sachverständigen gekennzeichneten Zustand steht außer Frage, dass hierdurch eine Verkehrsgefährdung eintreten k a n n. Dies wurde bei entsprechenden Tieferlegungsmaßen schon früher von der Rechtsprechung angenommen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 81, 396-398).

Allerdings ist durch die 16. ÄndVO (BGBl. 1993 I, 2106) § 19 Abs. 2 StVZO mit Wirkung ab 1. Januar 1994 im Zuge einer Liberalisierung zugunsten der Fahrzeughalter in gewissem Umfang geändert worden. So reicht es seither als Grund für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nicht mehr aus, dass durch die Veränderung von Fahrzeugteilen beim Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht werden k a n n. Vielmehr muss diese Gefährdung zu e r w a r t e n sein (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO). Die amtliche Begründung der Gesetzesänderung (BRatDrucks 629/93 S. 17) stellt darauf ab, dass die bisherige Regelung - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel - bedenklich gewesen sei, und eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nur dann sachgerecht sei, wenn durch eine Änderung gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu e r w a r t e n sei. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung sei zu weitgehend. Die Gefährdung "müsse schon etwas konkreter z u e r w a r t e n sein". Das ist dann der Fall, wenn durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (OLG Köln, NZV 1997, 283, 284).

Eine solche durch die eigenmächtige und rechtswidrige Tieferlegung begründete konkrete Gefährdung für Verkehrsteilnehmer besteht hier zweifelsfrei. Sie wird allein schon dadurch belegt, dass aufgrund der Kürzung der Federn das Fahrzeug so tief gelegt worden ist, dass die Winterreifen an der Karosserie schleifen. Der Sachverständige hat hinzugefügt, es sei auch zu erwarten, dass sich das Fahrverhalten durch diese Tieferlegung so verschlechtert habe, dass selbst im Falle einer Freigängigkeit einer positiven Einzelabnahme des vorhandenen Fahrzeugs nicht entsprochen werden könnte. Das Abschneiden der Federn um eine volle Windung sei durch die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief nicht gedeckt und das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht verkehrsfähig.

3. Dies war dem Beklagten zum Zeitpunkt des Verkaufs des Wagens nach Überzeugung des Senats auch bewusst, zumal er Erfahrungen auf dem Gebiet von Fahrzeugveränderungen besaß und sich auch schon vorher mit Tieferlegungen befasst hatte.

II. Die Darstellung des Beklagten, der Kläger selbst müsse nachträglich die Tragwerksfedern des von ihm gekauften Pkw unfachmännisch gekürzt haben, hält der Senat für widerlegt. Zwar war der Kläger Kraftfahrzeugmechaniker und nach eigenen Angaben auch in der Lage, z.B. eine ihm austauschweise gelieferte Hinterachse in den Wagen einzubauen. Es kann auch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er unbeschadet seiner zum Zeitpunkt des Kaufs bereits seit einigen Jahren erfolgten beruflichen Umorientierung auf die Position eines Instandhalters bei einer anderen Firma zu eigenen Arbeiten an seinem Wagen befähigt war. Gleichwohl hat der Senat unter kritischer Würdigung aller Umstände die volle Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO gewonnen, dass der Wagen bereits beim Kauf den vom Kläger damals zunächst in seiner Auswirkung noch nicht erkannten Mangel einer überzogenen, nicht zugelassenen und eingetragenen Tieferlegung aufwies und dadurch seine Betriebszulassung eingebüßt hatte.

1. Auffallend ist bereits, dass der Beklagte von Anfang an bezüglich der Tieferlegung und ihrer Zulässigkeit unzutreffend und widersprüchlich vorgetragen hat.

So wurde das "Sportfahrwerk" als in Ordnung befindlich und von "TÜV/D.... abgenommen" (Bl. 65 GA) sowie mit einer allgemeinen Betriebserlaubnis versehen hingestellt. Es war von einem "Fahrwerksgutachten" der D.... die Rede, und der Kläger soll angeblich entsprechend dessen Inhalt darauf hingewiesen worden sein, dass bei der Montage von Winterreifen auf ausreichende Freigängigkeit der Räder zu achten sei. Tatsächlich in Vorlage gekommen ist jedoch nur ein Bericht der D.... vom 28. Januar 1998 über die Hauptuntersuchung des zu verkaufenden und bis dahin stillgelegten Fahrzeugs an den Beklagten, bei der dieses nach dem Ergebnis "ohne erkennbare Mängel" die Prüfplakette erhielt. Außerdem liegt der für den Kläger erstellte TÜV-Hauptuntersuchungs-Prüfbericht vom 2. Juli 1998 vor, in dem nach Feststellung erheblicher Mängel (u.a. "Serienreifen scheuern") die Prüfplakette versagt und die Wiedervorführung für erforderlich erachtet wurde. Beide Berichte sind indessen schon nach ihrer Zweckbestimmung keine "Tragwerksgutachten".

Es gäbe auch keine rechtliche Grundlage für ein solches "D....-Tragwerksgutachten" im Sinne einer Tieferlegungs-Einzelabnahme gemäß § 21 StVZO. Denn solche Gutachten dürfen nur durch den zuständigen TÜV erstellt werden. Dies kann, wie auch der Sachverständige betont, in Kreisen jahrelang tätiger Reifenhändler als bekannt vorausgesetzt werden. Tatsächlich hat der Beklagte auch, wie der Eintrag im Kraftfahrzeugbrief vom 11. März 1992 zeigt, die einzig dort beurkundete Tieferlegung um 30 mm durch die technische Prüfstelle B?? des TÜV R??.. beurkunden lassen. Den dazu erforderlichen Tieferlegungssatz hatte er sich selbst beschafft.

Selbst wenn der Beklagte im Verlauf des Kaufgesprächs auch einmal erwähnt haben sollte, dass man bei der Montage von Winterreifen auf Freigängigkeit achten müsse, würde dies im Übrigen die arglistige Vortäuschung einer ordnungsgemäßen Tieferlegung nicht aufheben. Dazu wäre eine konkrete Aufklärung des Klägers dahin erforderlich gewesen, dass die tatsächliche Tieferlegung des Fahrzeugs nicht begutachtet und eingetragen sei, das Fahrzeug deshalb seine Betriebserlaubnis eingebüßt habe und im Verkehr nicht geführt werden dürfe. Eine solche Aufklärung behauptet der Beklagte selbst nicht. Es wäre auch kaum vorstellbar, dass der Kläger alsdann den Wagen dennoch gekauft hätte.

2. Ein wesentlicher Beweis dafür, dass das Fahrzeug schon, b e v o r es der Kläger gekauft hat, also noch in der Besitzzeit des Beklagten eine weitere Tieferlegung erfahren hatte, lässt sich auch seinem optischen Erscheinungsbild und insbesondere der Tatsache entnehmen, dass der Beklagte das Fahrzeug vor dessen Verkauf in einer Zeitungs-Verkaufsanzeige als u.a. mit einem "Sportfahrwerk 60 mm" ausgestattet angepriesen hatte (Bl. 15 GA).

a) Schon die vom Beklagten selbst vorgelegten Lichtbilder (in Hülle Bl. 62 GA und auf Bl. 131 GA), die das Auto v o r dem Kauf darstellen sollen, lassen eine starke Tieferlegung dieses Fahrzeugs erkennen. Dass diese d e u t l i c h über die im Kraftfahrzeugbrief zugelassenen 30 mm hinausgegangen sein muss, bestätigt die Angabe von 60 mm in der Verkaufsanzeige.

b) Auch der Sachverständige geht im Hinblick auf die deutlichen Diskrepanzen zwischen dem Maß der zugelassenen Tieferlegung und dem Maß der gemessenen Tieferlegung davon aus, dass das Fahrzeug nach der ersten zugelassenen Tieferlegung nachträglich nochmals, also ein zweites Mal, tiefer gelegt worden ist. Lediglich den genauen Zeitpunkt der zweiten Tieferlegung konnte er nicht angeben. Klar und eindeutig zurückgewiesen hat er jedoch die Darstellung des Beklagten, eine Absenkung im hier vorliegenden Umfang sei "im Lauf des Gebrauchs normal".

Zwar hat der Beklagte auch noch, und zwar im Hinblick auf die gerichtliche Aufforderung vom 27. September 2000, die Abweichung der annoncierten Tieferlegung von 60 mm von der eingetragenen Tieferlegung von 30 mm zu erklären, ausgeführt, die Angabe von 60 mm bedeute keine zweite Tieferlegung sondern lediglich "30 mm Federkürzung/30 mm kürzere Stoßdämpfer". Dazu hat der Sachverständige aber überzeugend ausgeführt, die in dem Fahrzeug eingebauten und dafür freigegebenen Sportdämpfer der Firma J?. hätten keine weitere Tieferlegung des Fahrzeugs zur Folge, und die Abweichung der Tieferlegung gegenüber den Angaben in den Fahrzeugpapieren sei nicht aufgrund eines "eingebauten Feder/Dämpferfahrwerks 60 mm" zu erklären, sondern ausschließlich durch die Kürzung der Federn (Bl. 297 und 300 GA).

3. Der Beklagte kann seine Behauptung, eine nachträgliche Tieferlegung des Wagens müsse in der Besitzzeit des Klägers durch diesen selbst erfolgt sein, auch nicht in relevanter Weise auf angebliche Erklärungen des Klägers über eine weitere Kürzung der Federn und den Umstand stützen, dass bei der eine Woche vor der Übergabe des Wagens an den Kläger erfolgten Hauptuntersuchung bei der D.... (28. Januar 1998) eine fehlende Freigängigkeit der Reifen nicht aufgefallen sei.

a) Es fällt schon auf, dass sich das Vorbringen des Beklagten zu einer angeblichen Eigenmanipulation des Klägers zunächst nur auf die Vermutung beschränkt hat, durch diesen "müsse also ein Eingriff (in das Fahrwerk) erfolgt sein, oder er habe falsche Reifen montiert oder was auch immer" (Bl. 29 GA). Erst wesentlich später (gut 2 Jahre nach Beginn des Berufungsverfahrens) wurde dieses bloß vermutende und verdächtigende Vorbringen weiter ausgeformt. So hieß es zunächst, "der Kläger habe seinerzeit beim Beklagten angerufen und mitgeteilt, eine Feder sei gebrochen, und er wolle selbst neue kaufen und einbauen. Ob dies geschehen sei, wisse der Beklagte allerdings nicht" (Bl. 221 GA). Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens wurde dieses Vorbringen dann weiter modifiziert, und es ist jetzt (Bl. 341 GA) nicht mehr von einem Telefonat mit dem Beklagten die Rede, sondern von einem Erscheinen des Klägers "einige Tage oder Wochen" nach dem Kauf beim Beklagten, dem er berichtet habe, dass er das Fahrzeug selbst noch etwas tiefer legen werde. Er werde hierzu die Federn abschneiden. Auf Hinweis des Beklagten, dass dies so einfach nicht gehe, soll der Kläger geantwortet haben, er wisse schon wie das gehe. Der Senat sieht indessen keinen Anlass, diesem Vorbringen nachzugehen und hierzu den zuletzt angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Einmal ist das Vorbringen verspätet und zum andern auch nicht geeignet, in relevanter Weise den Nachweis einer tatsächlich vom Kläger vorgenommenen Federkürzung zu erbringen. Auch aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich dafür keinerlei Anhalt. Dort wurde der äußerliche Zustand der Federn unterschiedslos als dem Alter entsprechend schlecht gekennzeichnet.

b) Verspätet und zudem als erkennbar unwahr nicht zu berücksichtigen ist auch das letzte und im wesentlichen neue Vorbringen des Beklagten, er habe den Wagen der D.... am 28. Januar 1998 "mit Winterreifen vorgestellt", das Fahrzeug sei auch zum Zeitpunkt der Veräußerung an den Kläger mit Winterreifen bereift gewesen, der Kläger habe sogar eine Probefahrt gemacht und habe dann sofort die Sommerreifen aufgezogen haben wollen, so dass der Wagen noch auf diese umgerüstet worden sei (Bl. 339/340 GA).

Nachdem dem Beklagten durch Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 u.a. aufgegeben worden war, die Rechnung oder den Eigenbeleg über die zum Zeitpunkt des Verkaufs auf dem Fahrzeug aufgezogenen Felgen und Reifen (mit genauer Klassifikation) vorzulegen, hatte dieser ausdrücklich erklärt, "das Fahrzeug sei seinerzeit mit 4 Stück Sommerreifen... übergeben worden". Von einer vorherigen Umrüstung von Winterreifen auf Sommerreifen war keine Rede, sondern lediglich davon, dass der Kläger "andererseits das Fahrzeug wohl geraume Zeit mit Winterreifen gefahren habe" (Bl. 189 GA). Evident unrichtig ist auch die Behauptung, der Kläger habe sogar eine Probefahrt (mit Winterreifen) gemacht. Der dazu benannte Zeuge F?. S??. hat bereits in seiner erstinstanzlichen Vernehmung am 18. Januar 1999 (Sitzungsprotokoll S. 7 Abs. 2) bekundet, dass eine Probefahrt nicht gemacht worden sei.

Der vom Beklagten aufgezeigte vermeintlich eine erst nach Kaufübergabe erfolgte Tieferlegung nachweisende Widerspruch zwischen dem D....-Befund vom 28. Januar 1998 ("ohne erkennbare Mängel") und dem TÜV-Befund vom 2. Juli 1998 (u.a. "Serienreifen scheuern") findet nach Überzeugung des Senats seine nächstliegende und einfache Auflösung darin, dass der Beklagte den Wagen vor der Kaufübergabe der D.... so vorgestellt hatte, wie er ihn auch dem Kläger dann übergeben hat, nämlich mit S o m m e r bereifung. Deren Freigängigkeit war auch nach Feststellung des Sachverständigen im statischen Zustand ausreichend. Eine fehlende Freigängigkeit musste daher entgegen der Darstellung des Beklagten bei der D....-Untersuchung gerade nicht auffallen, zumal es sich hierbei auch nicht um eine spezielle Tragwerksbegutachtung handelte, sondern um eine allgemeine Hauptuntersuchung. Auffallen musste dagegen die fehlende Freigängigkeit bei der TÜV-Hauptuntersuchung am 2. Juli 1998, da dort die um 53 mm größeren Winterreifen montiert waren, deren Reifendimension zwar gemäß Fahrzeugbrief zulässig war, aber aufgrund der zusätzlichen Tieferlegung keine Freigängigkeit mehr gewährleistete.

c) Bei der Gesamtwürdigung ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte bei seinem Vorbringen zur Tieferlegung in unauflösbare Widersprüche verwickelt hat.

So hat er dem an die landgerichtliche Verhandlung vom 18. Januar 1999 anknüpfenden Vortrag des Klägers, er habe dort selbst erklärt, per Flex eine Wicklung der Federn abgeschnitten zu haben, zunächst gar nicht widersprochen. Auch im Berufungsverfahren hat er zunächst den Eindruck erweckt, er habe im Anschluss an die Eintragung der ersten Tieferlegung dann "allerdings die Tieferlegungsfedern (noch) um 1/2 Bindung gekürzt, denn auch das war und ist von der Eintragung gedeckt und deshalb zulässig und habe keinen Einfluss auf den Bestand der Betriebserlaubnis". Erst anschließend hat er geltend gemacht, es habe von vornherein nur eine Tieferlegung gegeben. Die von ihm gekauften J?.-Tieferlegungsfedern seien am 4., 5. oder 6. März 1992 um je eine halbe Windung gekürzt worden. Erst dann sei der Wagen dem TÜV am 12. März 1992 vorgeführt worden (Bl. 167, 188 GA). Das steht aber in unüberbrückbarem Widerspruch zu der Tatsache, dass er das Maß der Tieferlegung doppelt so hoch wie damals geprüft und eingetragen bereits in seiner Verkaufsanzeige mit 60 mm angegeben hat und im Übrigen in seinem allerletzten Schriftsatz jetzt wieder selbst "von einer Tieferlegung des Fahrzeugs um 60 mm" spricht.

Wäre der Wagen vor seinem Verkauf an den Kläger wirklich nur einmal so wie im Kraftfahrzeugbrief ausgewiesen um 30 mm tiefer gelegt worden, so wäre auch das gesamte Vorbringen des Beklagten zu seinen angeblichen Hinweisen und Überlegungen, bei der Montage von Winterreifen sei auf ausreichende Freigängigkeit der Räder zu achten pp., nicht verständlich. So hat der Prozessvertreter des Klägers im Anschluss an den landgerichtlichen Termin u.a. als dort erfolgte Erklärung des Beklagten festgehalten, er habe dem Kläger mitgeteilt, bei Montage von Winterreifen müsse das Fahrzeug höher gelegt werden, dazu aber zugleich kritisch und zutreffend darauf verwiesen, dass eine solche Vorgehensweise den Eintragungen im Fahrzeugbrief widersprechen würde, wonach das Fahrzeug mit der Serienbereifung gangbar sein müsse. Der Beklagte hat seine ihm vorgehaltene Terminserklärung zunächst nicht bestritten. Vielmehr hat er darauf abgestellt, die dem Kläger vom TÜV "versagte Betriebserlaubnis könne durch ein Höherlegen des Fahrwerks (Gummiunterlagen) ohne weiteres herbeigeführt werden" (Bl. 66 GA) und später noch bekräftigt, eine ausreichende Freigängigkeit von Reifen könne auch durch ein Höherlegen des Fahrwerks (Gummiunterlagen) ohne weiteres herbeigeführt werden (Bl. 167 GA). Bezeichnenderweise hat er aber gleichzeitig eingeräumt, dass er keine Fahrzeugunterlagen, aus denen diese Herleitung hervorgehe, vorlegen könne. Dieser Sachvortrag macht nur dann "Sinn", wenn bereits zum Zeitpunkt des Kaufs die Umrüstung des Wagens auf eine im Fahrzeugbrief zugelassene serienmäßige Winterbereifung vom Beklagten als "echtes Problem" erkannt war, und zwar aufgrund der nach der ersten eingetragenen Tieferlegung um lediglich 30 mm erfolgten drastischen weiteren Tieferlegung. Wenn schon aus der damaligen Sicht des Beklagten zur Sicherung der Freigängigkeit einer Winterbereifung eine Höherlegung des Fahrwerks erforderlich war, dann ist es schon deshalb ausgeschlossen, dass der Beklagte den Wagen, wie er jetzt behauptet, am 28. Januar 1998 bei der D.... mit der hier in Rede stehenden Winterbereifung vorgeführt hat. Diese Annahme wäre auch lebensfremd. Denn der Beklagte bedurfte einer mängelfreien Hauptuntersuchung, um das stillgelegte Fahrzeug wieder zulassen und verkaufen zu können.

Vor einer Haftung wegen Vorspiegelns einer einwandfreien Tieferlegung hätte sich der Beklagte nur dadurch schützen können, dass er den wahren Sachverhalt uneingeschränkt dem Kläger offenbart hätte, also eine zweite nicht begutachtete und nicht eingetragene eigenmächtige Tieferlegung und deren Konsequenz, nämlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeuges rückhaltlos offen gelegt hätte. Dann aber hätte der Kläger den Wagen nicht gekauft.

III. Die nach alledem grundsätzlich bestehende Forderung des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises von 15.000 DM mindert sich nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs um den Wert der Gebrauchsvorteile, die er aus der zeitweiligen Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat. Der Kläger hat das Fahrzeug bei einem km-Stand von 174.600 übernommen. Bis zur Stilllegung des Fahrzeugs am 16. Juli 1998 ist der km-Stand auf 179.865 km angestiegen, wie der Sachverständige in seinem Gutachten festgehalten hat. Für die sonach zu bewertende Nutzleistung von 5.265 km setzt der Senat in Anwendung des § 287 ZPO pro km einen Betrag von 0,20 DM an, so dass sich der vom Kläger gezogene Gebrauchsvorteil auf insgesamt 1.053 DM beläuft.
Außerdem sind von dem Rückzahlungsbetrag noch 50 EUR abzuziehen, welche der Kläger zum Ausgleich einer Beschädigung des Fahrzeugs erhalten hat, die bei dessen Transport in eine Werkstatt zur Sachverständigen-Untersuchung entstanden ist.

Zwar haftet der Kläger, da sich der Beklagte seit 16. Juli 1998 mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, gemäß § 300 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Beträge aber, die er von einem Drittschuldner zum Ausgleich eines Schadens an dem zurückgegebenen Wagen erlangt hat, muss er sich im Rahmen der Rückforderung seiner Kaufpreiszahlung auf diese anrechnen lassen.

Der Zinsanspruch des Klägers ist nur in Höhe des damals geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes von 4 % begründet. Der unter Berufung auf einen Bankkredit beanspruchte höhere Zinssatz von 10 % ist, nachdem der Beklagte in beiden Instanzen den Zinsanspruch nach Grund und Höhe bestritten hat, nicht in der gebotenen Weise durch Vorlage einer spezifizierten Zinsbescheinigung der Bank substantiiert worden (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1991, 1406, 1407 und Doms, NJW
1999, 2649, 2650).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.413,73 EUR (14.500 DM: 14.400 DM Zahlungsantrag und 100 DM Feststellungsantrag) festgesetzt.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

RechtsgebietKaufrechtVorschriften§ 463 BGB a.F.

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