16.06.2004 · IWW-Abrufnummer 041553
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 29.07.2003 – 24 U 129/02
1. Eine als Kündigung aus wichtigem Grund bezeichnete Erklärung kann als Rücktritt vom Vertrag ausgelegt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Kündigungsschreiben von einem Anwalt formuliert worden ist.
2. Auch der grundsätzlich zurückwirkende Rücktritt kann im Einzelfall auf den noch unerledigten Teil des Vertrags beschränkt und damit praktisch als eine Kündigung behandelt werden.
3. Der auf die Vorschrift des § 636 BGB a.F. gestützte Rücktritt stellt an den Auftraggeber geringere Anforderungen als eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund; er ist damit in dieser Hinsicht für den Auftraggeber günstiger.
OLG Köln, Urteil vom 29.07.2003 - 24 U 129/02
In dem Rechtsstreit
....
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hahn sowie die Richter am Oberlandesgericht Müller und Dr. Küpper
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28. Mai 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 341/00 -teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu. gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.954,29 ? nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Mai 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Klägerin 87 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 13 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die andere Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe:
I.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 37.344,30 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 27. Mai 2000 verurteilt und die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus §§ 631 Abs. 1, 649 Satz 2 BGB zu. Ein wichtiger Grund für die am 20. Januar 2000 ausgesprochene Kündigung des Architektenvertrags sei von den Beklagten weder dargelegt noch unter Beweis gestellt worden. Soweit sich die Beklagten auf eine Pflichtverletzung im Hinblick auf eine planerische Untätigkeit der Klägerin berufen hätten, ergebe sich aus den von dieser vorgetragenen Tätigkeiten vor und nach Erteilung der Baugenehmigung, dass der Vorwurf nicht zutreffe. Da es an einem von der Klägerin zu vertretenden wichtigen Grund für die Kündigung fehle, könne diese die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen, die sie im einzelnen nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt habe. Auf etwaige Mängel bei der Ausführungsplanung könnten sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen, weil sie der Klägerin deren Nachbesserungsrecht durch die sachlich nicht gerechtfertigte Kündigung des Architektenvertrags entzogen hätten. Schließlich stehe das von den Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen eines angeblichen Fehlers bei der Objektüberwachung für ihr anderes Bauvorhaben - Diepenbenden 31 in Aachen - nicht entgegen.
Die Beklagten haben gegen das erstinstanzliche Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet.
Sie begehren die Abweisung der Klage und machen dazu geltend, das Landgericht habe die Vorschrift des § 636 BGB übersehen. Die als fristlose Kündigung bezeichnete Erklärung vom 20. Januar 2000 sei als Rücktritt auszulegen. Mit der Durchf ührung der Bauarbeiten habe unstreitig möglichst bald begonnen werden sollen. Die Ausführungsplanung hätte die Klägerin jedenfalls nach der Erteilung der Baugenehmigung in Angriff nehmen müssen. Trotz der von ihnen mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 gesetzten angemessenen - Frist zum 7. Januar 2000, die zudem stillschweigend bis zum Ausspruch der Kündigung verlängert worden sei, habe die Klägerin die Ausführungsplanung nicht erbracht. Sie habe lediglich Vorabzüge erstellt, die den Anforderungen in keiner Hinsicht genügt hätten und ihren - der Beklagten erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten auch erst nach Zugang des Kündigungsschreibens übergeben worden seien. Eine Vergütung könne die Klägerin deshalb nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen verlangen. Dies seien Arbeiten der Leistungsphasen 1 - 4 gemäß § 15 HOAI, allerdings ohne Bestandsaufnahme, Kostenschätzung und Kostenberechnung. Hilfsweise werde die von der Klägerin angegebene Höhe der ersparten Aufwendungen bestritten. Die Schätzung der Ersparnis auf einen Wert von weniger als 10 % des Architektenhonorars sei unrealistisch, zumal ihr allein Aufwendungen in der Vergangenheit zugrunde lägen. Für einen Restlohnanspruch nach § 649 Satz 2 BGB falle darüber hinaus keine Mehrwertsteuer an. Im übrigen sei die Zinsforderung von 10,25 % unberechtigt.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr auf die nicht erbrachten Leistungen Umsatzsteuern zu zahlen, sofern diese seitens der Finanzverwaltung eingefordert werden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Klägerin entgegnet, es sei bereits zweifelhaft, ob die Ausführungen der Beklagten zu § 636 BGB ein zulässiger Berufungsangriff seien. Jedenfalls habe das Landgericht in der Sache richtig entschieden. Eine Pflichtverletzung könne ihr nicht angelastet werden. Nachdem die Baugenehmigung ihr am 5. Oktober 1999 zugegangen sei, habe sie in einer Besprechung am 4. November 1999 zunächst die Beklagten auf die Notwendigkeit einer zusätzlich zu vergütenden Bestandsaufnahme hingewiesen. Nach der Erteilung eines entsprechenden Auftrags habe sie die Räume sodann im einzelnen aufgemessen. Der Eintritt des von ihr geschuldeten Erfolgs sei niemals gefährdet gewesen. Vielmehr habe sie bereits mit einer Mehrzahl von Unternehmen in Kontakt gestanden und konkrete Überlegungen zur Abwicklung des Bauvorhabens angestellt. Sie habe auch eine Kostenschätzung und -berechnung gefertigt und den Beklagten zugänglich gemacht. Die Leistungsphase 5 habe sie zu 90 % erbracht und deshalb nicht vollenden können, weil die erforderliche Zuarbeit des Fachplaners gefehlt habe. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass sie von den Beklagten gleichzeitig zur Erbringung der Leistungsphase 6 aufgefordert worden sei und schon dezidierte Berechnungen vorgenommen habe. Bis zum Ausspruch der Kündigung am 20. Januar 2000 sei dies alles aber nicht zu schaffen gewesen. Ein wichtiger Kündigungsgrund habe daher ebenso wenig bestanden wie ein Recht der Beklagten zum Rücktritt nach § 636 BGB. Eine Umdeutung des Kündigungsausspruchs in einen Rücktritt sei ohnehin nicht möglich. Ein Rücktrittsrecht sei auch durch die eigene Vertragsuntreue der Beklagten ausgeschlossen, die in der schriftlichen Mitteilung vom 3. Dezember 1999 bestanden habe, dass sie zur Auftragsvergabe an ein anderes Architektenbüro entschlossen seien. Da sich die Beklagten mit der Begleichung der Akontorechnung vom 22. Dezember 1999 im Verzug befunden hätten, habe ihr überdies ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden. Ihre Berechnung der ersparten Aufwendungen im Rahmen des § 649 BGB treffe i
m wesentlichen zu und enthalte sogar einen Fehler zugunsten der Beklagten, da ihre Ersparnis tatsächlich nur 1.764,29 DM betrage. Ob auf die Vergütung f ür nicht erbrachte Leistungen Mehrwertsteuer entfalle, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Für den Fall, dass der Senat zur Frage der Mehrwertsteuer vom Landgericht abweichend entscheide, werde im Wege der Hilfsanschlussberufung der Betrag eingeklagt, der sich aus der korrigierten Berechnung ihrer Ersparnis ergebe.
Im Berufungsverfahren haben sich die Beklagten schließlich darauf geeinigt, die Tätigkeiten der Klägerin innerhalb der Leistungsphase 5 mit 6,25 % des Gesamthonorars zu bewerten.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
1.)
Die Berufung ist zulässig. Die von der Klägerin insoweit geäußerten Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. In der Berufungsbegründung haben die Beklagten im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO diejenigen Umstände bezeichnet, aus denen sich die geltend gemachte Rechtsverletzung ergibt. Ihr
Angriff richtet sich - zulässigerweise - in erster Linie darauf, dass das Landgericht fehlerhaft die Vorschrift des § 636 BGB nicht angewendet habe.
2.)
In der Sache hat die Berufung zum überwiegenden Teil Erfolg.
Die Klägerin kann gemäß §§ 631 Abs. 1, 421 BGB von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein restliches Architektenhonorar lediglich in Höhe von 4.954,29 ? verlangen.
Die nach dem umfassenden Architektenvertrag zwischen den Parteien für die Sanierung des Baudenkmals Schloßstrasse 16 in Aachen vorgesehenen Leistungen der Phasen 1 - 9 nach § 15 HOAI hat die Klägerin, nachdem die Beklagten ihnen den Auftrag vorzeitig entzogen haben, unstreitig nur teilweise erbracht. Ihr Vergütungsanspruch beschränkt sich auf die tatsächlich ausgeführten Architektenleistungen; ihr steht nicht gem. § 649 Satz 2 BGB das volle vereinbarte Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen zu.
a)
Der - von der Klägerin geltend gemachte - Werklohnanspruch nach § 649 Satz 2 BGB entfällt, wenn der Auftraggeber den Vertrag aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt hat. In diesem Fall kann der Unternehmer und damit auch ein Architekt nur den Anteil des Honorars verlangen, der den tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht (BGH NJW - RR 1990, 1110; NJW 1997, 3018; 1999, 3556; BauR 2003, 881).
Ein wichtiger Grund zur Kündigung ist dann gegeben, wenn Vertragsverletzungen des Auftragnehmers von solchem Gewicht vorliegen, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW-RR 1989, 1250; NJW 1997, 259; 2000, 2990; BauR 2003, 881). Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm vertretenden Gründen nicht eingehalten hat (BGH, NJW 2000, 2990; BauR 2003, 881). Bei einem Architektenvertrag kann ein wichtiger Kündigungsgrund deshalb auch bestehen, sofern der Architekt seine Leistungen trotz Fristsetzung nur schleppend und unzureichend erbringt (OLG Oldenburg BauR 2002, 503; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdn. 953). Auf eine derartige
Vertragsverletzung durch die Klägerin berufen sich die Beklagten. Bereits in dem Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 20. Januar 2002 haben sie den Vorwurf erhoben, die Klägerin habe "mehr als 1 Jahr an der Planung nicht weitergearbeitet", "keine weiteren Pläne vorgelegt" und "die mit Schreiben vom 14.12.1999 zum 7.1.2000 gesetzte Frist" versäumt. Da der Einwand, der Architektenvertrag sei wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Architekten aus wichtigem Grund gekündigt worden, im Hinblick auf den Anspruch aus § 649 Satz 2, BGB eine rechtsvernichtende Einwendung ist, hat der Auftraggeber deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (BGH NJW - RR 1990, 1110). Ob der Tatsachenvortrag der Beklagten diesen Anforderungen genügt und sich als Grundlage für eine Beweiserhebung eignet, kann im Ergebnis offen bleiben, weil ein Vergütungsanspruch der Klägerin für nicht erbrachte Architektenleistungen jedenfalls aus anderen Gründen ausscheidet.
b)
Durch ihr Anwaltschreiben vom 20. Januar 2002 sind die Beklagten gemäß §§ 636 Abs. 1 Satz 1; 327 BGB a.F. wirksam vom Architektenvertrag zurückgetreten. Der Rücktritt hat zur Folge, dass die Klägerin für nicht erbrachte Leistungen keine Vergütung verlangen kann.
aa)
Die in dem Schreiben vom 20. Januar 2000 enthaltene Gestaltungserklärung ist zwar als fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde bezeichnet; sie ist aber als Rücktritt vom Vertrag auszulegen.
Freilich entspricht es der Eigenart von Gestaltungsgeschäften, dass die beabsichtigte Rechtsänderung sich hinreichend deutlich aus der Erklärung ergeben muss (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62 Aufl., Überbl. v. § 104 Rn. 17). Dieser Grundsatz schließt die Auslegung einer als "Kündigung" deklarierten Erklärung dahin, dass ein Rücktritt gewollt ist, nicht von vornherein aus. Das gilt selbst für den Inhalt eines anwaltlichen Schreibens, auch wenn an dessen Auslegungsfähigkeit prinzipiell höhere Anforderungen gestellt werden müssen (vgl. dazu OLG Düsseldorf BauR 2001, 1463). Vor allem bei der Auslegung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung und einer Umdeutung in eine solche ist wegen der unterschiedlichen Konsequenzen im allgemeinen Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1981, 977; 1982, 2603; 1998, 76; OLG Düsseldorf a.a.O.). Der vorliegende Fall ist aber anders gelagert.
Kündigung aus wichtigem Grund und Rücktritt nach §§ 636, 327 BGB a.F. sind auf einen sofortigen Abbruch der Vertragsbeziehung gerichtet und können je nach den Umständen zu im wesentlichen gleichen Rechtsfolgen führen. Anders als die Kündigung wirkt der Rücktritt zwar grundsätzlich zurück (§ 346 Satz 1 BGB a.F.). Hat aber - wie hier - der Auftragnehmer bereits Leistungen erbracht, so kann der Rücktritt im Einzelfall auf den noch unerledigten Teil des Vertrags beschränkt und damit praktisch als eine Kündigung behandelt werden mit der Folge, dass für die Zukunft die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers entfallen und dessen bisherige Leistungen als mit Rechtsgrund erbracht bestehen bleiben (Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2000, 636 Rn. 16). Da zudem aus einer bestimmten Wortwahl nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass der Erklärende eine ihm möglicherweise ungünstigere Rechtsfolge abschließend habe wählen wollen, ist die Auslegung einer "Kündigung" des Werkvertrags als Erklärung eines Rücktritts nach § 636 BGB durchaus möglich (BGH NJW 2001, 2024, 2025; vgl. auch OLG Oldenburg BauR 2002, 502). Der auf die Vorschrift des § 636 BGB gestützte Rücktritt stellt an den Auftraggeber geringere Anforderungen als eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und ist damit in dieser Hinsicht für ihn günstiger; dieser wesentliche Gesichtspunkt muss bei der Deutung der in dem Schreiben vom 20. Januar 2000 enthaltenen Erklärung beachtet werden. Zwar mag es das Verständnis als außerordentliche Kündigung nahe legen, wenn sich die Parteien in ihren nachvertraglichen Auseinandersetzungen lediglich über deren Berechtigung streiten (so BGH BauR 2003, 881); in der vorgerichtlichen Korrespondenz ist hier in der Tat von einem Rücktritt keine Rede. Andererseits aber haben die Beklagten in ihrem Anwaltschreiben vom 20. Januar 2000 den Vorwurf erhoben, die Klägerin habe mehr als 1 Jahr lang nicht an der Planung weitergearbeitet und trotz Fristsetzung keine weiteren Pläne vorgelegt. Das Rücktrittsrecht nach § 636 BGB
knüpft aber gerade an eine Verzögerung in der Herstellung des Werks an, auf welche die Beklagten den sofortigen Abbruch der Vertragsbeziehung zur Klägerin stützen. Die "Kündigung" ist auch nicht etwa, was gegen eine Auslegung als Rücktritt sprechen könnte (BGH BauR 2003, 831), ausdrücklich als eine solche "mit sofortiger Wirkung" erklärt worden. Bei verständiger Würdigung anhand der Umstände und der objektiven Interessenlage der Parteien kann die Erklärung der fristlosen Kündigung vielmehr als Rücktritt im Sinne der §§ 636, 327 BGB ausgelegt werden.
bb)
Die Vorschrift des § 636 BGB a.F. gibt dem Auftraggeber ein gegenüber § 326 BGB a.F. spezielles Rücktrittsrecht (Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 636 Rn. 1), das einen Verzug und damit auch ein Verschulden des Auftragnehmers nicht voraussetzt (BGH NJW-RR 1992, 1142; NJW 2001, 2025; Erman-Seiler a.a.O.). Vielmehr genügt es, wenn die Überschreitung der Herstellungsfrist objektiv in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fällt, also insbesondere nicht auf den Auftraggeber zurückzuführen ist (BGH NJW - RR 1992, 1142; Erman/Seiler § 636 Rn. 2). Zudem begründet § 636 BGB a.F. ein Rücktrittsrecht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistungen jedenfalls dann, wenn eine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird, auf der vom Auftragnehmer geschuldete weitere Leistungen aufbauen, und infolge der nicht rechtzeitig erbrachten Leistung der Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefährdet ist (BGH NJW 2001,2025). Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
Eine bestimmte Frist für die Fertigstellung der Architektenleistung haben die Parteien nicht vereinbart. Fehlt es an einer vertraglichen Fristbestimmung, so hat der Auftragnehmer im Zweifel nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen (BGH BauR 2001, 946; OLG Frankfurt NJW - RR 1994, 1361; Erman/Seiler § 636 Rn. 2; Staudinger/Peters § 636 Rn. 5). Zwar trifft es zu, dass die Fälligkeit des Werks erst mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist eintritt (BGH BauR 2001, 946). Richtig ist auch die von der Klägerin vertretene Ansicht, dass die Leistung des Werkunternehmers grundsätzlich erst mit dem für die Ablieferung des Gesamtwerks maßgeblichen Zeitpunkt fällig wird, sofern nicht eine Vereinbarung über eine frühere Fälligkeit von Teilleistungen getroffen worden ist (BGH BauR 1997, 1068). Das hindert die Anwendung des § 636 BGB a.F. im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil es dafür ausreicht, wenn die Gefahr besteht, dass die als angemessen anzusehende Fertigstellungsfrist überschritten wird. Die Klägerin hat die Ausführungsplanung, auf der die weiteren geschuldeten Architektenleistungen aufbauen, nicht zügig betrieben und dadurch die Gefahr heraufbeschworen, dass das gesamte Architektenwerk nicht binnen angemessener Frist vollendet wird.
Bereits im November 1998 war die Klägerin mit der vollständigen Planung der Sanierung des Hauses Schloßstrasse 16 in Aachen sowie mit der Bauüberwachung beauftragt worden. Erst zehn Monate später, nämlich am 21. September 1999, ist die Baugenehmigung erteilt worden. Im Berufungsrechtszug machen die Beklagten zwar eine verzögerliche Bearbeitung der Genehmigungsplanung durch die Klägerin nicht mehr geltend. Selbst wenn diese die lange Dauer des Genehmigungsverfahrens nicht mit zu verantworten hatte, war sie aber jedenfalls gehalten, nach der Erteilung der Baugenehmigung die weitere Planung nunmehr sofort in Angriff zu nehmen und ohne Verzögerungen durchzuführen. Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
Unabhängig davon, ob die Baugenehmigung der Klägerin am 5. Oktober 1999 oder - wie die Beklagten behaupten - spätestens am 1. Oktober jenes Jahres zugeleitet worden war, hat diese bis zum Beginn der Ausführungsplanung ohne nachvollziehbare Gründe weitere Zeit verstreichen lassen. Es mag sein, dass was die Klägerin geltend macht - einem Architekten für die Aufnahme seiner Arbeiten gewöhnlich eine "Mindestfrist" eingeräumt wird. Bei ihrer Argumentation übersieht die Klägerin jedoch, dass sie nicht erst nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführungsplanung beauftragt worden war, sondern bereits im November 1998, als sie den auf eine vollständige Planung und Bauüberwachung gerichteten Architektenvertrag mit den Beklagten geschlossen hatte. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, dass vor der Entfaltung weiterer Tätigkeiten zunächst eine Bestandsaufnahme, die einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen benötigt hätte, erforderlich gewesen und ihr ein dahingehender Auftrag erst nach einer Besprechung am 4. November 1999 erteilt worden sei. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin die Beklagten schon im Rahmen der Antragstellung bei der Bauordnungsbehörde auf das grundsätzliche Erfordernis einer Bestandsaufnahme hingewiesen hatte. Selbst wenn eine solche damals zur Sprache gekommen war und es überhaupt eines gesonderten Auftrags bedurft hatte, war jedenfalls nach dem Erhalt der Baugenehmigung ein weiterer Monat bis zu dem Gespräch am 4. November 1999 verstrichen, in welchem die Klägerin - nach ihrem eigenen Vorbringen - die Beklagte darauf aufmerksam gemacht hat, dass zunächst eine Bestandsaufnahme durchzuführen sei. Davon abgesehen stehen mit der Annahme, zu weiteren Tätigkeiten sei sie erst im Anschluss an die Besprechung am 4. November 1999 veranlasst gewesen, die von der Klägerin selbst geschilderten Aktivitäten nicht im Einklang. Nach ihrem eigenen Vortrag hatte sie schon zuvor, nämlich am 28. Oktober 1999, der Firma Schmitz die Entwurfsplanung mit der Bitte übergeben, die erforderlichen
Decken- und Wanddurchbrüche einzutragen und ein Angebot für die Heizungs- und Sanitärinstallation zu erstellen.
Auch nach dem 4. November 1999 ist die Ausführungsplanung nicht zügig betrieben worden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 haben die Beklagten das Fehlen der Bestandsaufnahme, der Kostenberechnung, der gesamten Ausführungsplanung sowie der Leistungsbeschreibung beanstandet und die Klägerin unter Fristsetzung zum 7. Januar 2000 aufgefordert, diese Leistungen unverzüglich nachzuholen. Zu diesem Zeitpunkt - am 14. Dezember 1999 waren mehr als zwei Monate seit dem Zugang der Baugenehmigung verstrichen. Die Klägerin trägt zwar vor, eine Mehrzahl von Aktivitäten entwickelt zu haben, etwa einen Termin mit der Bauunternehmung Brubacher und Glahn, ein Gespräch mit der Firma Heizungsbau Schmitz, einen Ortstermin mit der Firma Müller wegen des Dachstuhls, eine Besprechung mit dem Schornsteinfeger, eine Kontaktaufnahme mit dem Schallschutzexperten Szymanski und die Einholung eines Angebots der Firma Hansen. Die geschilderten Maßnahmen haben die Ausführungsplanung aber nur vorbereitet und ändern nichts daran, dass eine Verzögerung in der Fertigstellung des Architektenwerks gedroht hat.
Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie die Ausführungsplanung nicht ohne die Zuarbeit durch den "Fachplaner", nämlich die Firma Heizungsbau Schmitz, habe fertigstellen können. Dem halten die Beklagten entgegen, die Planung sei allein Aufgabe der Klägerin gewesen und nicht - teilweise - diejenige der Firma Schmitz. Ob die Klägerin tatsächlich auf die Festlegung von Wand- und Deckendurchbrüchen durch die Firma Heizungsbau Schmitz angewiesen war, kann letztlich auf sich beruhen. Sache der Klägerin als der planenden Architektin war es jedenfalls, die Voraussetzungen für die Fertigstellung der Ausführungsplanung zu schaffen. Deshalb fällt eine Überschreitung der Herstellungsfrist objektiv in ihren Verantwortungsbereich. Die Klägerin behauptet auch nicht, die Firma Schmitz, an die sie ihrem eigenen Vorbringen zufolge bereits am 28. Oktober 1999 herangetreten war, an die Erledigung ihrer Bitte, Decken- und Wanddurchbrüche in den Entwurfsplan einzutragen und ein Angebot für die Heizungs- und Sanitärinstallation zu erstellen, erinnert oder sie gar dazu gedrängt zu haben. In dieser Hinsicht war bis Mitte Dezember 1999 6 Wochen lang nichts geschehen. Auch in der Folgezeit bis zur Erklärung des Rücktritts am 20. Januar 2000 hat die Klägerin, die sich insoweit auf die Untätigkeit der Firma Schmitz beruft, die Ausführungsplanung nicht vorgelegt. Bereits im Zeitpunkt der Fristsetzung am 14. Dezember 1999 war die Vollendung des Architektenwerks innerhalb des vertragsgerechten Zeitraums gefährdet.
Die Beklagten haben der Klägerin auch eine angemessene Frist unter Androhung der Vertragsauflösung gesetzt. Der in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 1999 bestimmte Zeitraum von mehr als 3 Wochen - bis zum 7. Januar 2000 - ist als für die Vorlage der Ausführungsplanung ausreichend zu werten, zumal die Klägerin in ihrem Antwortschreiben vom 22. Dezember 1999 selbst hervorgehoben hat, die Planung sei "zu 90 % fertiggestellt". Davon abgesehen setzt im Rahmen des § 636 BGB a.F. eine zu kurz bemessene Zeitspanne eine angemessene Frist in Lauf (BGH NJW - RR 1992, 1143). Nach weiteren rund 2 Wochen war in jedem Fall ein angemessener Zeitraum verstrichen. Dass die Klägerin damals gleichzeitig Architektenleistungen für das private Wohnhaus der Beklagten in Aachen, Diepenbenden 31, erbracht hat, kann das nicht in Frage stellen. Unberechtigt ist auch ihr Einwand, auf das im Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1999 erklärte Verlangen habe sie auch mit Arbeiten aus der Leistungsphase 6 beginnen müssen. Da die Phasen der Architektenleistungen aufeinander aufbauen, hatte sich die Klägerin unabhängig von weitergehenden Aufforderungen vorrangig um die Ausführungsplanung zu bemühen. Bis zur Erklärung des Rücktritts war aber in dieser Hinsicht kein weiterer Fortschritt zu verzeichnen. Das ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, die bereits in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1999 auf eine Fertigstellung der Ausführungsplanung zu 90 % hingewiesen hatte und selbst nicht behauptet, die Planung in der Zwischenzeit vollendet zu haben. Unter diesen Umständen haben die Beklagten zu Recht den Rücktritt vom Architektenvertrag erklärt.
cc)
Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Beklagten hätten sich ihrerseits nicht vertragstreu verhalten und deshalb im Ergebnis kein Rücktrittsrecht. Das von ihr herangezogene Schreiben der Beklagten vom 3. Dezember 1999, in welchem der Entschluss mitgeteilt wird, mit der Bauausführung ein anderes Architekturbüro zu beauftragen, belegt eine solche Vertragsuntreue nicht. In diesem Schreiben haben die Beklagten nicht etwa der Klägerin den Auftrag entzogen, sondern diese um einen "akzeptablen Vorschlag für eine vernünftige Vertragsauflösung" gebeten. Darüber hinaus haben sie in ihrem späteren Schreiben vom 14. Dezember 1999 der Klägerin ausdrücklich Gelegenheit zur Vertragserfüllung gegeben.
Die Klägerin war auch nicht berechtigt, die ihr obliegende Leistung wegen eines Zahlungsverzugs der Beklagten zu verweigern. Unter dem 27. Dezember 1999 hatten die Beklagten der Klägerin mitgeteilt, der Ausgleich der weiteren Zwischenrechnung der Akontorechnung vom 22. Dezember 1999 - werde so lange zurückgestellt, bis ihnen die angekündigte Kostenberechnung vorliege. Obwohl die Kostenberechnung zur Leistungsphase 3 gehört, hatte die Klägerin diese nach wie vor nicht erstellt. Da Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen nur für nachgewiesene Leistungen gefordert werden können (§ 8 Abs. 2 HOAI), die Leistungsphase 3 mangels der erforderlichen Kostenberechnung aber noch nicht vollendet war, waren die Beklagten nicht verpflichtet, die Akontorechnung zu begleichen. Das gilt zudem schon deshalb, weil auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 HOAI eine prüfbare Rechnung wie bei der Schlussrechnung vorgelegt werden muss, in welcher Angaben über die anrechenbaren Kosten, die Honorarzone und die erbrachten Leistungen enthalten sind (Locher/Koeble/Frik, HOAI, B. Aufl., § 8 Rn. 60). Diesen Anforderungen entspricht die Rechnung der Klägerin vom 22. Dezember 1999 nicht einmal im Ansatz. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, auf die Prüffähigkeit komme es nicht an, da die Beklagten sich auf deren Fehlen nicht berufen hätten. Deren Schreiben vom 27. Dezember 2000 ist keineswegs zu entnehmen, dass sie die "Zwischenrechnung" als prüffähig ansehen und bei Einreichung der Kostenberechnung beanstandungslos zahlen würden. Im übrigen ist die mangelnde Prüfbarkeit auch in dem Anwaltschreiben vom 20. Januar 2000 gerügt worden.
dd)
Der Klägerin steht demnach nur derjenige Teil des Honorars zu, der den tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Berechnungsgrundlage für ihre Vergütung ist in der schriftlichen Auftragsbestätigung vom 20. November 1999 dahin festgelegt, dass die Mindestsätze der Honorartafel zu § 16 HOAI in der Bauzone III unter Ansatz der Mindesterhöhung für Umbauten und Modernisierungen gemäß § 24 HOAI (20 %) gelten sollen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die anrechenbaren Kosten 710.633,55 DM netto betragen und sich das Gesamthonorar bei Erbringung sämtlicher Leistungen nach dem Mindestsatz der Honorarzone III bei einem Zuschlag von 20 % auf 91.505,70 DM zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft. Auf dieser Basis errechnet sich das anteilige Honorar wie folgt:
aaa) Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)
Der Honoraranteil von 3 %
steht der Klägerin in vollem Umfang zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten
findet kein Abzug wegen einer nicht erbrachten Bestandsaufnahme statt, weil
diese nicht zu den Grundleistungen, sondern zu den Besonderen Leistungen
zählt.
bbb) Leistungsphase 2 (Vorplanung)
Auch hierfür ist der volle Anteil von 7%
anzusetzen. Dass die der Berufungserwiderung beigefügte, als "Kostenschätzung" bezeichnete Aufstellung vor der Entziehung des Auftrags gefertigt und den Beklagten zur Kenntnis gebracht worden war, bestreiten diese nicht. Die Auflistung kann als noch ausreichend angesehen werden. Das Ziel der Kostenschätzung nach der DIN 276 ist die überschlägige Ermittlung der Gesamtkosten und die vorläufige Grundlage zu allen weiteren Finanzierungsüberlegungen (Locher/Koeble/Frik § 15 Rn. 43; Werner/Pastor Rn. 820). In der Regel genügt die Genauigkeit nach der Spalte 1 der DIN 276 in der Fassung vom April 1991 bzw. der Ebene 1 nach der DIN 276 in der Fassung vom Juni 1993; dies bedeutet, dass sieben Kostengruppen mit sieben Kostengliedern aufzustellen sind (Locher/Koeble/Frik § 15 Rn. 44). Dabei sind in erster Linie Kostenrichtwerte anhand möglichst genauer Bedarfsangaben und Planungsunterlagen heranzuziehen (Werner/Pastor a.a.O.). Ob die Kostenaufstellung der Klägerin diesen Anforderungen bei einem gewöhnlichen Bauvorhaben genügen würde, ist zweifelhaft. Indessen muss berücksichtigt werden, dass das Muster der Kostenschätzung nach der DIN auf Neubauten zugeschnitten ist, die, Klägerin dagegen mit der Planung von Sanierungsmaßnahmen an einem Altbau beauftragt worden war, die anderen Regeln unterliegt. Zudem kann der Architekt im Rahmen der Kostengruppen Erfahrungs- oder Kostenrichtwerte, aber auch Einzelbeträge oder Pauschalen ansetzen (Locher/Koeble/Frik § 15 Rn. 44). Die Kostenschätzung der Klägerin weist Einzelbeträge für die verschiedenen Gewerke aus und kann insgesamt als noch genügend gewertet werden.
ccc) Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung)
Den Anteil des Honorars von 11%
kann die Klägerin gleichfalls in vollem Umfang beanspruchen. Die dieser Leistungsphase zugehörige Kostenberechnung hat sie zwar erst unter dem Datum vom 21. Januar 2000 gefertigt und am 24. Januar 2000 den Beklagten zugeleitet; dabei ist streitig, ob die Beklagten das Rechenwerk vor oder nach dem Zugang ihrer Rücktrittserklärung erhalten haben. Letztlich kommt es auf die zeitliche Reihenfolge des Zugangs von Kostenberechnung und Rücktrittsschreiben nicht an. Auszugehen ist von dem - auf den Fall des Rücktritts entsprechend anwendbaren - Grundsatz, dass nach einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund dem Architekten derjenige Anteil des Honorars zusteht, der den bis zur Kündigung erbrachten Leistungen
entspricht (BGH NJW-RR 1990, 1109; NJW 1997, 3018). Danach kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Erstellung der Kostenberechnung an. Dem Architekten steht dagegen kein Honoraranspruch für eine nachgereichte Kostenberechnung zu, die bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht gefertigt und erst im Rechtsstreit vorgelegt worden ist (OLG Oldenburg OLGR 2000, 231). Das ist anders zu sehen, wenn Unterlagen zwar erst nach der Auflösung des Architektenvertrags nachgereicht werden, der Auftraggeber in der Folgezeit die vervollständigte - Leistung des Architekten aber verwertet hat (OLG Oldenburg BauR. 2002, 502). Die Klägerin hatte indessen die Kostenberechnung bereits vor dem Rücktritt der Beklagten vom Vertrag gefertigt und damit diesen Teil der Architektenleistung tatsächlich erbracht, weshalb ihr das darauf entfallende Honorar zusteht.
ddd) Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)
Diese Leistungsphase ist vollständig erbracht und mit 6%
zu vergüten.
eee) Leistungsphase 5 ( Ausführungsplanung)
Die Parteien haben - zur Vermeidung einer anderenfalls erforderlich werdenden Beweisaufnahme - inzwischen unstreitig gestellt, dass die von der Klägerin im. Rahmen der Phase 5 erbrachten Leistungen mit 6,25
in Ansatz zu bringen sind.
fff )
Die bis zum Rücktritt vom Vertrag tatsächlich ausgeführten
Architektenleistungen entsprechen somit einem Honoraranteil von
insgesamt 33,25 %.
Dieser Prozentsatz des Gesamthonorars von 91.505,70 DM macht eine
Vergütung von 30.425,65 DM
aus zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer 4.868,10 DM,
mithin 35.293,75 DM
abzüglich gezahlter 22.000,-- DM
und weiterer 3.604,-- DM,
woraus sich ein Restanspruch von 9.689,75 DM
= 4.954,29 ?
ergibt.
Verzugszinsen kann die Klägerin nur mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 verlangen, der bis zum 30. April 2000 gegolten hat. Gemäß § 8 Abs. 1 HOAI wird das Architektenhonorar mit Überreichung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung fällig. Eine auf die tatsächlich erbrachten Leistungen bezogene und damit insoweit als Schlussrechnung zu wertende Rechnung hatte die Klägerin bereits am 7. Februar 2000 erteilt, so dass die Klageforderung schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelung über den gesetzlichen Zinssatz fällig geworden war. Die Neufassung des § 288 Abs. 1 BGB findet nach Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur auf Geldschulden Anwendung, die ab dem 1. Mai 2000 fällig werden. Einen den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Verzugsschaden hat die Klägerin nicht nachgewiesen; dafür reicht der von ihr vorgelegte - undatierte - Kreditvertrag mit der Aachener Bank eG (Anlage K 34 a) nicht aus.
Über den Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin auf die nicht erbrachten Leistungen Umsatzsteuern zu zahlen, sofern diese seitens der Finanzverwaltung eingefordert werden, ist nicht zu befinden. Der Hilfsantrag ist nur für den Fall gestellt, dass der Klägerin ein Architektenhonorar auch für nicht erbrachte Leistungen zuerkannt wird und nach Auffassung des Senats im jetzigen Zeitpunkt darauf keine Mehrwertsteuer zu zahlen ist. Zugesprochen wird der Klägerin jedoch nur ein Honoraranteil für die tatsächlich ausgeführten Leistungen.
Auch eine Entscheidung über die Hilfsanschlussberufung hat nicht zu ergehen. Diese ist für den Fall eingelegt worden, dass der Senat zugunsten der Beklagten entscheidet, soweit der Anfall von Mehrwertsteuer auf das Honorar für nicht erbrachte Leistungen angesprochen ist. Dieser Fall ist nicht eingetreten, weil sich der Anspruch der Kläger auf eine Vergütung für die erbrachten Leistungen beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es nicht. Die Entscheidung weicht nach der Ansicht des Senats auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere zur Auslegung einer als "fristlose Kündigung" bezeichneten Erklärung als Rücktritt und zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 636 BGB a.F. ab.
Berufungsstreitwert: 37.344,30