08.07.2014 · IWW-Abrufnummer 150126
Landesarbeitsgericht: Urteil vom 13.02.2014 – 21 Sa 745/13
1.Für die Frage, welche Tätigkeiten in einem Mischbetrieb überwiegend ausgeführt werden, ist der jeweilige Anteil an der Gesamtarbeitszeit der Beschäftigten maßgeblich.
2.Der Zusatz in § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau "soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen" ist dahin auszulegen, dass es nicht auf die formelle Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft nach den §§ 136, 137 SGB VII und damit den entsprechenden Feststellungsbescheid der Berufsgenossenschaft ankommt, sondern auf deren materielle Zuständigkeit nach den §§ 121 ff. SGB VII.
3.Bei Mischbetrieben richtet sich die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften nach § 131 Abs. 1 und 2 SGB VII nach dem wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebes. Dieser ist auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln.
4.Besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit darüber, ob ein Anspruch auf tarifliche Entlohnung bei ansonsten unstreitigen Entgeltansprüchen besteht, wird durch die erstmalige Geltendmachung des Anspruch auf tarifliche Entlohnung die 1. Stufe der tariflichen Ausschlussfristen des § 14 BRTV GaLaBau grundsätzlich auch für spätere Zeiträume gewahrt (im Anschluss an BAG vom 16.01.2013 - 10 AZR 863/11 - und vom 03.07.2013 - 4 AZR 476/12 -).
5.Die Lohngruppen 4.1 und 4.3 der Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer des Garten-, Landschaft- und Sportplatzbaus bauen aufeinander auf. Die gesonderte Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung nach der niedrigeren Lohngruppe ist deshalb nicht erforderlich ist (vgl. BAG vom 03.08.2005 - 10 AZR 559/04 -).
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 21. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014
durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. H. als Vorsitzende
sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn K. und Herrn L.
für Recht erkannt:
Tenor:
I. | Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Februar 2013 - 42 Ca 14164/12 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, 5.656,74 (fünftausendsechshundertsechsundfünfzig 74/100) Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 250,56 Euro seit dem 16.08.2011, 16.09.2011 und 16.10.2011, auf je 318,42 Euro jeweils seit dem 16.11.2011, 16.12.2011, 16.01.2012, 16.02.2012, 16.03.2012 und 16.04.2012, 16.05.2012, 16.06.2012, 16.07.2012, 16.08.2012, 16.09.2012, 16.10.2012 und 16.11.2012, auf je 382,80 Euro seit dem 16.12.2012 und 16.01.2013 zu zahlen. |
II. | Die Kosten der I. Instanz haben der Kläger zu 34,38 % und die Beklagte zu 65,62 % zu tragen. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 28,22 % und die Beklagte zu 71,78 % zu tragen. |
III. | Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. |
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte für die Zeit von Juni 2011 bis Dezember 2012 auf Vergütung nach dem Bundes-Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin (BLTV GaLaBau Ost) in Anspruch.
Der Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Gärtner in der Fachrichtung Zierpflanzenbau und ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebrats. Er war seit dem 1. November 1996 zunächst bei der A. Hausmeister-Service GmbH zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. Januar 1999 (Bl. 317 d. A.) als Gartenarbeiter mit 40 Wochenstunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging auf die Firma G. B., dann auf die G. P. Services GmbH (GPS) und schließlich im Herbst 2010 auf die Beklagte über.
Seit dem 27. März 2006 ist der Kläger durchgängig auf dem Gelände des Gesundheits- und Sozialzentrums M. (GSZM), dem Gelände des ehemaligen Krankenhauses M., im Bezirk T. von Berlin allein tätig. Auf dem ca. 90.000 qm großen Gelände befinden sich etwa 35.000 qm Außenanlagen. Zu den Aufgaben des Klägers gehören folgende Tätigkeiten: Vertikulieren und Mähen der Rasenflächen, Hecken- und Gehölzschnitt, ständige Säuberung der Wege und Plätze, Abbrennen mit dem Weedmaster, Säuberung der wassergebundenen Wegeflächen, Mulchen von Beeten und Gehölzflächen, Wässerung der gesamten Anlage nach Bedarf, teilweise Stechen der Rasenkanten, Laubentfernung auf allen Wegen, Gehölz- und Rasenflächen, teilweise Pflege und Gestaltung der Hydrogefäße im Haus M, kleinere Umpflanzarbeiten, Neuansaat von Rasenflächen, jährliche Säuberung des Teichs von Schmutz, Laub und Schlamm und Auffüllen mit Frischwasser sowie hin und wieder kleinere Sonderaufträge wie etwa das Anlegen eine Beetes oder das Aufstellen und Bepflanzen eines Pflanzbehälters. Ob darüber hinaus auch kleinere Baumfällarbeiten zur Beseitigung von Sturmschäden und sonstigen Gefahren zu seinen Aufgaben gehören, ist zwischen den Parteien streitig. Vorgesetzter des Klägers ist der Servicemanager am Standort Hellersdorf der Beklagten Herr M.. Im Winter werden der Kläger und die übrigen im Garten- und Landschaftsbau und in der Gartenpflege (Bereich "Grün") tätigen Beschäftigten der Beklagten auch zu Winterdiensten herangezogen.
Die Beklagte ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der GSP, hat ihren Sitz im Ostteil Berlins und ist in den Bereichen Garten- und Landschaftsbau, Winterdienst, Gebäudereinigung und Sperrmüllentsorgung tätig. Sie ist u. a. Mitglied im Arbeitgeberverband für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (GaLaBau), dem Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin-Brandenburg e.V., der seinerseits Mitglied im Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. ist. Weiter ist sie Mitglied in der Berufsgenossenschaft für die Bauwirtschaft (BG Bau). Sie verfügt über einen Fuhrpark von mehr als 250 Service- und Spezialfahrzeugen mit der Aufschrift "P. Garten & Landschaftsbau, Winterdienste" (Bl. 37. d. A.). Es gibt für die Kunden zwei Ansprechpartner, von denen der eine für den Bereich "Grün" und der andere für die Bereiche Winterdienst, Sperrmüllentsorgung und Gebäudereinigung zuständig ist. Im Bereich "Grün" bietet die Beklagte folgende Leistungen an: Garten- und Landschaftsbau einschließlich Wege- und Terrassenbau, Spielplatzbau, Pflanzungen und Rasenanlagen, Zaunbau, Bewässerungsanlagen, Gartenpflege, Golfplatzpflege, Sportplatzpflege, Gartengestaltung, Projektierung und Ausführungsplanung, Baumarbeiten mit Seilklettertechnik, Innenraumbegrünung und -pflege, Spielplatzkontrolle und -wartung und Freiflächenmanagement/Baumkataster. Wegen des Leistungsangebots in den anderen Bereichen wird auf den Ausdruck der jeweiligen Webseiten der Beklagten (Bl. 323 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagten beschäftigt regelmäßig 25 Angestellte, darunter 14 Servicemanagerinnen und -manager, 11 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Kfz-Werkstatt, 9 im Bereich Sperrmüllentsorgung, 13 im Bereich Graureinigung mit jeweils 40 Wochenstunden und 52 im Bereich Unterhaltsreinigung mit unterschiedlichen Arbeitszeiten (11 mit 39 Wochenstunden, 3 mit 35 Wochenstunden, 1 mit 32 Wochenstunden, 28 mit 30 Wochenstunden, 5 mit 20 Wochenstunden, 1 mit 11 Wochenstunden und 3 mit 5 Wochenstunden). Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie im Bereich "Grün" mit wie viel Wochenstunden ganzjährig oder jeweils nur befristet für die Zeit von Anfang/Mitte April bis zum 20. Dezember eines Jahres beschäftigt, ist zwischen den Parteien streitig. Ebenfalls streitig ist, in welchem Umfang diese zu Winterdiensten herangezogen werden. Ferner beschäftigt die Beklagte im Winterdienst jeweils vom 1. Dezember eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres sog. Pauschalkräfte auf Abruf. In der Vergangenheit waren es zwischen 176 und 190 Pauschalkräfte auf der Basis von monatlich 400,00 Euro bei einem Stundenlohn von 9,00 Euro. Im Januar 2014 waren es 164 Pauschalkräfte mit jeweils 11,28 Wochenstunden.
Im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte teilte die GPS dem Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2010 (Bl. 445 f. d. A.) mit, im Rahmen einer Umstrukturierung der Unternehmensgruppe G. solle der Geschäftsbereich Winterdienste, Grünpflege und Gartenbau der Region Berlin/Brandenburg neu ausgerichtet und bei der Beklagten konzentriert werden. Sie habe deshalb am 5. Juli 2010 beschlossen, den bestehenden selbstständigen und organisatorisch geschlossenen Teilbetrieb Winterdienste, Grünpflege und Gartenbau abzuspalten und auf die Beklagte zu übertragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister gehe das Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB auf die Beklagte über. Weiter schlossen die GPS, die Beklagte und der seinerzeit bei der GPS bestehende Betriebsrat am 28. Juli 2010 eine Betriebsvereinbarung "im Zusammenhang mit der Spaltung durch Ausgliederung des Teilbetriebes Winterdienste, Grünpflege und Gartenbau von der GPS auf die P." (BV Abspaltung), wonach der Betriebsrat der GPS mit dem Stichtag des Betriebsübergangs entsprechend § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 BetrVG auch die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung bei der Beklagten übernimmt und bestimmte bisher ausschließlich bei der GPS geltende Betriebsvereinbarungen auch bei der Beklagten gelten, darunter die Betriebsvereinbarung zur saisonbedingten Flexibilisierung der Wochenarbeitszeit vom 20. Mai 2009 (BV Flexibilisierung) und die Betriebsvereinbarung über die Vergütung der Rufbereitschaft im Winterdienst vom 10. Dezember 2008, später ersetzt durch die Betriebsvereinbarung über die Vergütung der Bereitschaftsdienste und Einsatzzeiten im Winterdienst vom 26. Oktober 2011 (BV Winterdienst). Die BV Flexibilisierung sieht vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden beträgt und sich auf die einzelnen Kalendermonate wie folgt verteilt: Januar bis März 37 Stunden, April 40 Stunden, Mai bis Oktober 42 Stunden, November 40 Stunden und Dezember 37 Stunden. Die BV Winterdienst sieht u. a. die Anordnung von Rufbereitschaft für den Zeitraum von November bis März des Folgejahres vor. Wegen der Einzelheiten der BV Abspaltung, der BV Flexibilisierung und der BV Winterdienst wird auf deren Ablichtungen (Bl. 378 f., 376 f. und 380 ff. d. A.) verwiesen.
Bei der Beklagten wird für die im Bereich "Grün" tätigen gewerblichen Beschäftigten jeweils ein Arbeitszeitkonto geführt. In den Sommermonaten verstärkt aufgebaute Arbeitszeitguthaben werden bei extremen Wetterlagen sowie allgemein in den Wintermonaten abgebaut.
Die Beklage zahlt an den Kläger auf der Basis eines Stundenlohns von 10,77 Euro brutto einen verstetigten Monatslohn in Höhe von 1.874,58 Euro brutto. Die Auszahlung des Monatslohns sowie die Übergabe der monatlichen Verdienstabrechnungen erfolgt in der Regel zum 15. des Folgemonats.
Mit Schreiben vom 9. September 2011 machte der Kläger Vergütung nach Lohngruppe 4.1 des Bundes-Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den alten Bundesländern und West-Berlin (BLTV GaLaBau West) für Juni und Juli 2011 geltend und mit Schreiben seiner Gewerkschaft vom 1. November 2011 für August und September 2011. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 wies die Beklagte die Forderung zurück. Sie unterliege nicht dem Anwendungsbereich des Bundes-Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau.
Mit der am 7. November 2011 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten am 15. November 2011 zugestellten Klage hat der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2013 hat er die Klage für Oktober und November 2011 erweitert, mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 für Dezember 2011, mit Schriftsatz vom 22. Februar 2012 für Januar 2012, mit Schriftsatz vom 26. März 2012 für Februar 2012, mit Schriftsatz vom 24. April 2012 für März 2012, mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 für April 2012, mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 für Mai 2012, mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 für Juni 2012, mit Schriftsatz vom 4. September 2012 für Juli 2012, mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2012 für August 2012, mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 für September 2012, mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 für Oktober 2012 und mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 für November und Dezember 2012. Die Klageerweiterungen sind beim Arbeitsgericht jeweils noch an demselben Tag bzw. dem Folgetag eingegangen und der Beklagten zeitnah zugestellt worden.
Aufgrund eines Hinweises der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 7. Juni 2012, dass - wenn überhaupt - die Tarifverträge für das Tarifgebiet Ost Anwendung fänden, hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 bezogen auf Juni 2011 bis April 2012 in Höhe von 739,50 Euro brutto nebst Zinsen zurückgenommen. Zuletzt hat er die Beklagte auf monatliche Differenzen in Höhe von insgesamt 7.880,56 Euro brutto nebst Verzugszinsen jeweils seit dem 16. des Folgemonats in Anspruch genommen.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihr Unternehmen zu Unrecht bei der BG Bau angemeldet. Der Schwerpunkt des Unternehmens liege eindeutig im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. Zuständig sei deshalb die Gartenbau-Berufsgenossenschaft. Ferner hat er gemeint, er erfülle die Eingruppierungsmerkmale der Lohngruppe 4.1 des BLTV GaLaBau Ost. Als Zierpflanzengärtner sei er mit einem Landschaftsgärtner vergleichbar und verfüge über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Tarifverträge des Garten-, Landschaft- und Sportplatzbaus seien nicht anwendbar, weil sie unstreitig nicht Mitglied der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sei. Darauf, ob die Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft begründet wäre, komme es nicht an, weil sich die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Anwendbarkeit der Tarifverträge dem sozialrechtlichen Regime der §§ 136, 137 SGB VII unterworfen hätten. Im Übrigen liege ihr Schwerpunkt auch nicht im Garten- und Landschaftsbau. Zudem wären die Ansprüche nach § 14 BRTV GaLaBau verfallen.
Mit Urteil vom 21. Februar 2013, auf dessen Tatbestand (Bl. 118 - 119 d. A.) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung nach dem BLTV GaLaBau Ost, weil die Beklagten unstreitig nicht der Unfallversicherung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliege und deshalb auch nicht in den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus falle. Dies ergebe sich aus den §§ 136, 137 SGB VII, wonach die Zuständigkeit der entsprechenden Berufsgenossenschaft durch Bescheid festgestellt werde und die einmal festgestellte Zuständigkeit ungeachtet dessen, ob diese von Anfang an unrichtig war, mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres bestehen bleibe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 119 - 121 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 27. März 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. April 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Klägers, welche er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Juni 2013 mit am Montag, dem 24. Juni 2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger meint, auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Feststellung der Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft und zur Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft nach den §§ 136, 137 SGB VII könne es nicht ankommen, weil die Tarifvertragsparteien wirksame Tarifverträge nur im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit schließen könnten und nicht anzunehmen sei, dass die IG BAU und der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. in einem Tarifvertrag Regelungen treffen wollten und getroffen haben, die nicht die Wirkung des § 4 TVG entfalten. Entscheidend sei, welcher Berufsgenossenschaft die Beklagte rechtlich zugehörig sei. Außerdem hätte es, wenn die Auslegung des Arbeitsgerichts zuträfe, der einzelne Arbeitgeber durch die entsprechende Meldung zur Berufsgenossenschaft in der Hand, ob er die Tarifverträge in seinem Betrieb gelten lassen wolle oder nicht. Hilfsweise nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen § 7 der Satzung des Fachverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin-Brandenburg e.V. in Anspruch.
Ergänzend trägt er vor, von insgesamt 290 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern seien im Bereich "Grün" allein 180 mit jeweils 40 Wochenstunden beschäftigt. Die reine Vegetationsperiode betrage sieben Monate zuzüglich einer Vor- und einer Nachbereitungszeit. Abgesehen davon werde im Bereich "Grün" aber auch nicht nur in der Vegetationsperiode, sondern ganzjährig gearbeitet, außer bei Frost unter 15°C und bei Dauerregen. Diesbezüglich verweist der Kläger u. a. auf seine Wochenstundenzettel für den Zeitraum vom 14. November 2011 bis zum 31. März 2012 (Bl. 383 - 404 d. A.), vom 1. November 2012 bis zum 31. März 2013 (Bl. 405 - 426 d. A.) und vom 1. November 2013 bis zum 4. Januar 2014 (Bl. 427 - 436 d. A.). Der Herbst/Winter sei außer für die Laubentfernung die Hauptzeit für den Gehölz-, Rasenkanten- und Heckenschnitt sowie für Bau- und Baumarbeiten. Außerdem würden im Winter neben dem Abbummeln der Guthaben auf den Arbeitszeitkonten nahezu alle im Bereich "Grün" Beschäftigten auf Abruf zum Winterdienst herangezogen. Pro Saison fielen zwischen 6 und 20, im Extremfall wie in der Saison 2012/2013 auch mal über 30 Einsätze an. Vorbereitungsarbeiten für den Winterdienst fielen für die Stammbelegschaft im Bereich "Grün" nicht in nennenswertem Umfang an. Die meisten hätten lediglich einen Probeeinsatz von einem Tag, an dem alle Vorbereitungshandlungen vorgenommen werden. Abgesehen davon sei der Winterdienst dem Bereich "Grün" zuzuordnen, weil er wie der Garten- und Landschaftsbau nur in umgekehrter Weise witterungsabhängig und insofern "als zweite Seite derselben Medaille" anzusehen sei. Außerdem ergebe sich aus dem Schreiben der GPS an den Kläger vom 26. Juli 2010, dass der Geschäftsbereich Winterdienste, Grünpflege und Gartenbau als selbständiger organisatorisch geschlossener Teilbetrieb anzusehen sei. Der Gesamterlös der Beklagten habe im Jahr 2012 ca. 16 Mio. Euro betragen. Davon seinen fast die Hälfte auf den Bereich "Grün" entfallen, etwa ein Drittel auf den Winterdienst und nur etwa ein Sechstel auf die übrigen Bereiche. Auch noch zahlreiche weitere Faktoren wie der Auftritt der Beklagten im Internet, die Angebotsbreite und die Menge der Arbeitsstunden deuteten auf einen wirtschaftlichem Schwerpunkt im Bereich "Grün" hin, was der Kläger näher ausführt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Februar 2013 - 42 Ca 14164/12 - abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.880,46 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf je 358,44 Euro ab dem 16.07.2011, 16.08.2011, 16.09.2011 und 16.10.2011,
auf je 429,78 Euro ab dem 16.11.2011, 16.12.2011, 16.01.2012, 16.02.2013, 16.03.2012, 16.04.2012, 16.05.2012, 16.06.2012, 16.07.2012, 16.08.2012, 16.09.2012, 16.10.2012, 16.11.2012, 16.12.2012, 16.01.2013
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Da der Anwendungsbereich der Tarifverträge durch den Zusatz "soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen" eingeschränkt werde, könnten die Grenzen der Tarifzuständigkeit gar nicht überschritten werden. Der Wortlaut sei unzweideutig. Es ginge darum, all diejenigen Gartenbaubetriebe von dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages auszunehmen, die nicht der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen, sondern deren Mitarbeiter bei einer anderen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind. Dafür spreche auch, dass in dem Zusatz der Indikativ und nicht der Konjunktiv verwendet worden sei. Abgesehen davon habe der Kläger aber auch weder hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie gemessen an der Arbeitszeit der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überwiegend die in § 1 Nr. 2.1 bis 2.5 des BRTV GaLaBau aufgeführten Arbeiten ausführe, noch, dass ihr wirtschaftlicher Schwerpunkt in einem der in § 3 Abs. 1 der Satzung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft genannten Bereiche liege. Diesbezüglich trägt die Beklagte weiter vor, im Bereich "Grün" seien ganzjährig 156 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, davon 130 mit 40 Wochenstunden und 26 mit nur 35 Wochenstunden. Weitere 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer würden je nach Wetterlage ab dem 1. oder dem 15. April befristet bis zum 20. Dezember beschäftigt. Im Winter fielen im Bereich "Grün" so gut wie keine Arbeiten an. Vielmehr würden die im Bereich "Grün" Beschäftigten überwiegend im Winterdienst eingesetzt oder bummelten auf dem Arbeitszeitkonto angesammelte Arbeitsstunden ab. Die Winterdiensteinsätze würden mit 8 bis 10 Stunden kalkuliert. In der Saison 2012/2013 seien 31 Einsätze erfolgt, was knapp über dem Durchschnitt liege. Der Winterdienst gehöre auch nicht zum Bereich "Grün", sondern zum Bereich Reinigung. Strenggenommen müssten deshalb auch die 15 befristet Beschäftigten ab dem Beginn der Wintersaison am 1. November dem Bereich Reinigung zugerechnet werden. Neben der Beseitigung von Schnee und Eis sowie der Schneeabfuhr und der Streugutbeseitigung seien im Winterdienst auch diverse Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu erledigen, was die Beklagte näher ausführt. In den Sommermonaten seien der Kläger und die übrigen Beschäftigten ebenfalls nicht ausschließlich mit gärtnerischen Tätigkeiten befasst. So handele es sich bei den vom Kläger aufgeführten Tätigkeiten "Säuberung der Wegeflächen", "Teichsäuberung" und "Entfernen von Schmutz, Laub und Schlamm" unzweifelhaft um Reinigungsarbeiten. Auch die Sperrmüllentsorgung sei dem Bereich Reinigung zuzurechnen. Im Jahr 2013 habe sie gerundet auf 1.000,00 Euro einen Umsatz von 16.141.000,00 Euro erzielt, 6.746.000,00 Euro in der Grünpflege, 1.206.000,00 Euro im Garten- und Landschaftsbau, 5.267.000,00 Euro im Winterdienst, 675.000,00 Euro in der Graureinigung, 1.609.000,00 Euro in der Reinigung und 638.000,00 Euro in der Sperrmüllentsorgung. Schließlich spreche gegen den vom Kläger behaupteten wirtschaftlichen Schwerpunkt auch der Name, unter dem sie firmiere. Der Bereich "Grün" sei auch kein selbstständiger Betriebsteil. Es existiere für alle Bereiche eine einheitliche Leitungsstruktur.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 24. Juni 2013 (Bl. 137 - 141 d. A.), vom 23. August 2013 (Bl. 242 d. A.), vom 24. Oktober 2013 (Bl. 306 - 316 d. A.), vom 1. November 2013 (Bl. 333 d. A.) und vom 16. Januar 2014 (Bl. 371 - 375 d. A.), auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28. August 2013 (Bl. 289 - 296 d. A.), vom 12. Dezember 2013 (Bl. 354 - 365 d. A.) und vom 7. Februar 2014 (Bl. 440 - 442 d. A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 5. September 2013 (Bl. 297 - 299 d. A.) und vom 13. Februar 2014 (Bl. 443 - 444 d. A.) Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2014 hat die Beklagte um Erklärungsfrist zu dem Aspekt gebeten, welche Bedeutung Arbeitsstunden, in denen Beschäftigte vorgehalten, aber nicht eingesetzt werden, bezüglich der Frage zukommt, in welchem Bereich sie überwiegend tätig ist und wo der Schwerpunkt des Unternehmens liegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Tenor des Urteils ist dahin zu verstehen, dass das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen worden ist.
A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingelegt worden.
B. Die Berufung ist auch begründet, soweit das Arbeitsgericht die Klage in Höhe eines Betrages von 5.656,74 Euro brutto nebst Verzugszinsen abgewiesen hat. Insoweit ist die zulässige Klage begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Monate Juli 2011 bis Dezember 2012 einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten Stundenlohn und dem Stundenlohn nach der Lohngruppe 4.3 des BLTV GaLaBau Ost in der jeweils geltenden Fassung auf der Basis des verstetigten Monatslohns in Höhe von insgesamt 5.656,74 Euro brutto nebst Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche für den genannten Zeitraum sowie ein Anspruch auf eine höhere Vergütung für Juni 2011 bestehen nicht. Ein Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe 4.1 BLTV GaLaBau Ost ist nicht gegeben. Der Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe 4.3 BLTV GaLaBau Ost für Juni 2011 ist nach § 14 Nr. 2 des Bundes-Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV GaLaBau) in der geltenden Fassung vom 5. März 2007 verfallen.
I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, namentlich der BRTV GaLaBau und der BLTV GaLaBau Ost, Anwendung.
1. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte sind - wovon mit den Parteien übereinstimmend auszugehen ist - aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der IG Bau bzw. dem Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin-Bandenburg e.V. nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 TVG für den streitgegenständlichen Zeitraum unmittelbar an die zwischen dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. und der IG BAU geschlossenen Tarifverträge gebunden. Das Arbeitsverhältnis fällt in den persönlichen und den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge. Der Kläger übt eine ehemals der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Beschäftigung aus (§ 1 Nr. 3 der Tarifverträge). Die Beklagte hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und dort auf dem Gebiet von Ost-Berlin (§ 1 Nr. 1 der Tarifverträge). Hierüber bestehen zwischen den Parteien auch keine Meinungsverschiedenheiten.
2. Das Arbeitsverhältnis unterfällt auch dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge.
a) Die maßgeblichen Vorschriften lauten wie folgt:
- BLTV GaLaBau Ost
"§ 1
Geltungsbereich
2. Fachlich
Für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die dem fachlichen Geltungsbereich des Bundes-Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin unterliegen."
- BRTV GaLaBau
"§ 1
Geltungsbereich
2. Fachlich
Für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend folgende Arbeiten ausführen, soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen:
2.1 Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaus (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten u.ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u.ä.), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe u.ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze, u.ä.) sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und Innenbereich;
2.2 Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen u.ä.;
2.3. Herstellen und Unterhalten von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen;
2.4 Herstellen und Unterhalten von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz;
2.5 Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten."
b) Danach unterfällt das Arbeitsverhältnis dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge.
aa) Die Beklagte führt in ihrem Betrieb fortgesetzt und jedenfalls überwiegend Tätigkeiten i. S. v. § 1 Nr. 2.1 bis 2.5 des BRTV GaLaBau aus.
(1) Bei einem Mischbetrieb, mit dem - wie im Betrieb der Beklagten - mehrere Geschäftszwecke verfolgt werden, kommt es für die Frage, welcher der Geschäftszwecke überwiegt, darauf an, auf welche Geschäftstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer entfällt (BAG vom 19.02.2003 - 4 AZR 118/02 -, AP Nr. 17 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit Rz. 29; vom 07.11.2001 - 4 AZR 663/00 -, AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel Rz. 27). Dies ist bei der Beklagten der Bereich "Grün". In dem Bereich "Grün" werden - wie das Angebotsspektrum der Beklagten in diesem Bereich zeigt - fortgesetzt Tätigkeiten i. S. v. § 1 Nr. 2.1 bis 2.5 des BRTV GaLaBau ausgeführt. Letzteres wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
(2) Offenbleiben kann, ob das Vorbringen des Klägers oder das der Beklagten zur Anzahl der Beschäftigten im Bereich "Grün" und deren wöchentlicher Arbeitszeit sowie zur Häufigkeit der Winterdiensteinsätze zutreffend ist. Denn auch dann, wenn man das Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt, entfallen auf den Bereich "Grün" mehr als 50 Prozent der im Betrieb der Beklagten anfallenden Arbeitsstunden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Arbeitszeit der 25 Angestellten, der 11 in der Kfz-Werkstatt, der 9 in der Sperrmüllentsorgung und der 13 im Bereich Graureinigung jeweils mit 40 Wochenstunden Beschäftigten umfasst jährlich insgesamt 120.640,00 Stunden (58 x 40 Std. = 2.320 Std. x 52 Wochen). Dabei sowie bei der Arbeitszeit der übrigen Beschäftigten sind Urlaub, Feiertage und Arbeitsunfähigkeitszeiten aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. Hinzuzurechnen ist die Arbeitszeit der 52 im Bereich Unterhaltsreinigung mit unterschiedlicher Wochenstundenzahl Beschäftigten. Dies umfasst jährlich insgesamt 79.664,00 Stunden (11x 39 Std. + 3 x 35 Std. + 1 x 32 Std. + 28 x 30 Std. + 5 x 20 Std. + 1 x 11 Std. + 3 x 5 Std. = 1.532 Std. x 52 Wochen). Zusammen sind dies jährlich 200.304,00 Stunden.
Die Arbeitszeit der im Bereich "Grün" Beschäftigten umfasst - zugunsten der Beklagten unterstellt, die 15 befristet Beschäftigten seien jeweils nur acht Monate vom 21. April bis zum 20. Dezember beschäftigt - bezogen auf die Zeit vom 21. Dezember bis zum 20. April des Folgejahres insgesamt 105.886,30 Stunden (130 x 40 Std. + 26 x 35 Std. = 6.110,00 Std. x 17,33 Wochen), und bezogen auf die Zeit vom 21. April bis zum 20. Dezember insgesamt 232.635,70 Stunden (145 x 40 Std. + 26 x 35 Std. = 6.710 Std. x 34,67 Wochen). Zusammen sind dies jährlich 338.522,00 Stunden.
Davon sind die Stunden abzuziehen, die die Beschäftigten im Bereich "Grün" durchschnittlich zum Winterdienst herangezogen werden. Diese sind den übrigen Bereichen zuzurechnen. Denn entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung gehört der Winterdienst nicht zum Bereich "Grün", sondern ist eher dem Bereich Graureinigung zuzuordnen, da es sowohl beim Winterdienst als auch bei Graureinigung darum geht, dafür zu sorgen, dass Gehwege und Vorplätze gefahrlos benutzt werden können. Beim Winterdienst geht es um die Beseitigung von Schnee und Eis, bei der Graureinigung um die Beseitigung von Schmutz. Dafür spricht auch, dass der Winterdienst in den Regelungen zum fachlichen Geltungsbereich des auf Gewerkschaftsseite ebenfalls von der IG BAU abgeschlossenen Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung in § 1 Abschnitt II. Nr. 5 ausdrücklich aufgeführt ist.
Ausgehend vom Vorbringen der Beklagten, in der Wintersaison 2012/2013 habe die Anzahl der Einsätze mit 31 knapp über dem Durchschnitt gelegen, werden die im Bereich "Grün" Beschäftigten im Durchschnitt zu nicht mehr als 30 Einsätzen pro Wintersaison zum Winterdienst herangezogen. Bei einer Einsatzdauer von 8 bis 10 Stunden bzw. durchschnittlich 9 Stunden umfassen die Winterdiensteinsätze damit durchschnittlich höchstens 42.120,00 Stunden (156 x 30 x 9 Std.) im Jahr.
Weiter sind zu den Arbeitszeiten außerhalb des "Grün"-Bereichs noch die Arbeitszeiten der Pauschalkräfte hinzuzurechnen. Diese umfassten in der Vergangenheit bei durchschnittlich 183 Pauschalkräften mit durchschnittlich 44,44 Stunden pro Monat jährlich 32.530,08 Stunden (183 x 44,44 Std. x 4 Monate) und umfassen ausgehend von Januar 2014 bei 164 Pauschalkräften mit 11,28 Wochenstunden jährlich 32.059,11 Stunden (164 x 11,28 Std. x 17,33 Wochen).
Danach fallen im Ergebnis im Bereich "Grün" pro Jahr etwa 296.402,00 Arbeitsstunden und in den übrigen Bereichen zusammen etwa 274.954,00 bzw. 274.483,00 Arbeitsstunden und damit im Bereich "Grün" mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitsstunden an.
Soweit die Beklagte behauptet hat, im Winter würden die im Bereich "Grün" Beschäftigten überwiegend im Winterdienst eingesetzt, steht diese Behauptung im Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag hinsichtlich der Häufigkeit der Winterdiensteinsätze sowie zu den vom Kläger eingereichten Wochenstundenzetteln. Dass die Eintragungen in den Wochenstundenzetteln unzutreffend sind, ist nicht ersichtlich und hat auch die Beklagte nicht behauptet. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass die Arbeitszeit der 15 befristet Beschäftigten vom 1. November bis zum 20. Dezember den Reinigungstätigkeiten zugerechnet werden müsse, weil die 15 befristet Beschäftigten nicht bereits mit dem Beginn der Wintersaison im November ausschieden, sondern erst, nachdem die Vorbereitungsarbeiten für den Winterdienst abgeschlossen seien. Denn diesbezüglich fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag, welche Vorbereitungsarbeiten für den Winterdienst von den 15 befristet Beschäftigten konkret ausgeführt werden und wie viele Arbeitsstunden diese umfassen sollen. Zudem ist die Beklagte dem Vortrag des Klägers, der Herbst/Winter sei außer für die Laubentfernung auch die Hauptzeit für den Gehölz-, Rasenkanten- und Heckenschnitt sowie Bau- und Baumarbeiten, nicht konkret entgegengetreten, so dass der Vortrag des Klägers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Aus den gleichen Gründen kann auch der Vortrag der Beklagten, der Winterdienst erstrecke sich nicht nur auf die Schnee- und Eisbeseitigung sowie die Schneeabfuhr und Streugutbeseitigung, sondern es fielen auch diverse Vor- und Nachbereitungsarbeiten an, nicht berücksichtigt werden. Denn auch diesbezüglich fehlen nähere Angaben, welche Beschäftigten in welchem zeitlichen Umfang welche Vor- und Nachbereitungsarbeiten ausführen.
Soweit die Beklagte meint, bei den dem Kläger auf dem Gelände der GSZM obliegenden Aufgaben handele es sich teilweise um Reinigungstätigkeiten, übersieht sie, dass zur Gartenpflege bzw. zur Unterhaltung von Außenanlagen i. S. d. § 1 Nr. 2.1 des BRTV GaLaBau auch die Säuberung der Wegeflächen sowie die Säuberung von Teichen und sonstigen Bewässerungsanlagen gehören, da diese unmittelbar im Zusammenhang mit den gärtnerischen Tätigkeiten stehen. Dem Bereich Reinigung wären diese Tätigkeiten nur dann zuzurechnen, wenn diese getrennt von den gärtnerischen Tätigkeiten ausgeführt würden.
Soweit die im Bereich "Grün" Beschäftigten in den Wintermonaten die Guthaben auf ihren Arbeitszeitkonten abbummeln und etwaige Negativguthaben aufbauen, die dann in den Sommermonaten wieder ausgeglichen werden, ändert dies nichts daran, dass mehr als 50 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf den Bereich "Grün" entfallen. Denn bei dem Guthaben handelt es sich ja gerade um Arbeitsstunden, die die Beschäftigten in den Sommermonaten mit "Grün"-Arbeiten angesammelt haben. Ebenso werden etwaige im Winter angesammelte Minusstunden im Sommer durch "Grün-Arbeiten" ausgeglichen.
Schließlich bestand auch kein Anlass, der Beklagten eine Erklärungsfrist zu der Frage einzuräumen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang etwaigen Arbeitsstunden zukommt, die von der Beklagten vorgehalten werden, ohne die Arbeitsleistung abzurufen. Was die Pauschalkräfte oder die anderen nicht im Bereich "Grün" Beschäftigten betrifft, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil deren Arbeitszeiten ohnehin nicht dem Bereich "Grün" zuzurechnen sind. Soweit die Beklagte bezüglich dieser Beschäftigten Arbeitsstunden vorhält, ohne diese abzurufen, sind diese rechnerisch bei den außerhalb des Bereichs "Grün" anfallenden Arbeitszeiten berücksichtigt. Was die Beschäftigten im Bereich "Grün" betrifft, wäre die Beklagte im Rahmen ihrer allgemeinen Prozessförderungspflicht nach § 282 Abs. 1 ZPO und nicht zuletzt auch aufgrund der ihr mit Beschluss vom 5. September 2013 erteilten Auflage gehalten gewesen, hierzu rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2014 vorzutragen.
bb) Der Betrieb der Beklagten unterliegt auch der Gartenbau-Berufsgenossenschaft.
(1) Für die Frage, ob der Betrieb der Beklagten im tariflichen Sinne der Gartenbau-Berufsgenossenschaft oder einer anderen Berufsgenossenschaft unterliegt, sind entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten nicht die §§ 136, 137 SGB VII zur formellen Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften maßgelblich. Insbesondere unterliegt die Beklagte nicht schon deshalb nicht der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, weil die BG Bau ihre Zuständigkeit nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII durch Bescheid festgestellt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gartenbau-Berufsgenossenschaft materiell für den Betrieb der Beklagten zuständig ist (zur Unterscheidung zwischen der formellen und der materiellen Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft BSG vom 28.11.1961 - 2 RU 36/58 -, SozR Nr. 1 zu § 666 RVO Rz. 17 f. zitiert nach [...]; KassKom-Ricke, § 136 SGB VII Rn. 2 f.). Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau.
(a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. des BAG, siehe z. B. BAG vom 28.08.2013 - 10 AZR 701/12 -, ZTR 2014, 25 Rz. 13; vom 11.07.2012 - 10 AZR 488/11 -, NZA-RR 2012, 661 Rz. 13 jeweils m. w N.).
(b) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Regelung in § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau "soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen" dahin zu verstehen, dass es nicht auf die formelle Zuständigkeit der Gartenbau Berufsgenossenschaft nach den §§ 136, 137 SGB VII ankommt, sondern auf deren materielle Zuständigkeit nach den §§ 121 ff. SGB VII.
Was "unterliegen" im Sinne der tariflichen Regelung bedeutet, ist im BRTV GaLaBau nicht definiert. Auch der allgemeine Sprachgebrauch, auf den abzustellen ist, wenn ein bestimmter Begriff im Tarifvertrag nicht selbst definiert ist und auch sonst keine sicheren Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG vom 25.02.2009 - 4 AZR 40/08 -, [...] mit Verweis auf BAG vom 25.02.2006 - 4 AZR 622/04 -, AP Nr. 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel), ermöglicht keine sicheren Rückschlüsse. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist "unterliegen" gleichbedeutend mit "etwas unterworfen sein" oder "von etwas bestimmt werden" (vgl. Duden online, Ausdruck Bl. 448 d. A.). Einer bestimmten Unfallversicherung unterworfen sind Unternehmen unabhängig davon, ob man auf die materiellen oder die formellen Zuständigkeitsregelungen abstellt.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Gesetzlichen Unfallversicherung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch führen ebenfalls nicht weiter, da der Begriff dort nicht verwendet wird. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei Abschluss des BRTV GaLaBau am 20. Dezember 1995 für die Gesetzliche Unfallversicherung noch die §§ 537 ff. RVO galten und die im Streit stehende Formulierung in § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau seither nicht geändert worden ist. In § 643 RVO war geregelt, dass die allgemeine Unfallversicherung alle Unternehmen und die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten umfasst, soweit sie nicht der landwirtschaftlichen oder der See-Unfallversicherung "unterliegen". Weiter hieß es in § 655 Abs. 3 RVO, dass die Regelungen zur Unfallversicherungsträgerschaft der Länder in § 655 Abs. 2 RVO nicht für Unternehmen gelten, die Bestandteil eines anderen der Unfallversicherung "unterliegenden" Unternehmens sind. Beide Regelungen betrafen die materielle Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften. Die formelle Zuständigkeit war in den §§ 663 ff. RVO geregelt (vgl. BSG vom 28.11.1961 - 2 RU 36/58 -, a. a. O.). Es spricht deshalb Einiges dafür, dass auch die Tarifvertragsparteien die Regelung in § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau materiell verstanden wissen wollten. Dagegen spricht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht, dass die Tarifvertragsparteien in der Regelung den Indikativ und nicht den Konjunktiv verwendet haben. Denn die Verwendung des Konjunktivs wäre nur dann angebracht, wenn die materielle Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft regelmäßig von der formellen Zuständigkeit abweichen und somit auf eine Art Fiktion hinauslaufen würde. Das ist jedoch nicht anzunehmen.
Weiter sprechen für ein materielles Verständnis auch der systematische Zusammenhang der tariflichen Regelung sowie deren Zweck. Nach § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau gilt der BRTV GaLaBau im Grundsatz nicht nur für Betriebe, sondern auch für selbstständige Betriebsabteilungen, die fortgesetzt und zumindest überwiegend Garten-, Landschafts- und Sportplatzbauarbeiten ausführen. Durch die einschränkende Regelung "soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen", wird sichergestellt, dass nicht jede selbstständige Betriebsabteilung i. S. d. § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt, sondern nur solche, die den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmen bilden und dem gesamten Betrieb das Gepräge geben und deshalb als Hauptunternehmen i. S. d. § 647 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. jetzt § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII anzusehen sind (vgl. dazu BSG vom 19.03.1991 - 2 RU 33/90 -, NZA 1991, 863 Rz. 26 zitiert nach [...]; vom 05.02.1980 - 2 RU 80/79 -, SozR 2200 § 667 Nr. 3 Rz. 19 zitiert nach [...]; näher dazu auch unten unter B. I. 2. b) bb) (2) (a)). Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn man auf die materielle Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft abstellt.
Hinzukommt, dass bei einen formellen Verständnis der Regelung es weitgehend der einzelne Arbeitgeber in der Hand hätte, ob sein Betrieb die Voraussetzungen des fachlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge des Garten-, und Landschafts- und Sportplatzbaus erfüllt. Denn in der Regel wird das Zuständigkeitsfeststellungsverfahren nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aufgrund der Mitteilung des Arbeitgebers nach § 192 Abs. 2 SGB VII eingeleitet. Ob und welche Berufsgenossenschaft sich für zuständig erklärt, hängt daher insbesondere davon ab, bei welcher Berufsgenossenschaft der Arbeitgeber das Unternehmen nach § 192 Abs. 1 SGB VII anmeldet, welche Mitteilungen er im Rahmen der Anmeldung macht und welche weiteren Auskünfte er im Rahmen des Zuständigkeitsprüfverfahrens erteilt und welche Unterlagen er vorlegt (vgl. dazu KassKom-Ricke, § 192 SGB VII Rn. 4). Dies wird letztlich auch nur bedingt durch den für das Zuständigkeitsfeststellungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz ausgeglichen. Denn, wenn die Angaben des Arbeitgebers in sich plausibel sind und auch sonst keine Zweifel aufwerfen, besteht für die prüfende Berufsgenossenschaft kein Anlass, den Angaben weiter nachzugehen. Es ist jedoch weder interessens- noch sachgerecht, die Geltung eines Tarifvertrages daran zu knüpfen, ob sich der einzelne Arbeitgeber gegenüber der Berufsgenossenschaft gesetzesloyal verhält oder nicht. Deshalb ist auch nicht anzunehmen, dass dies dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht.
Außerdem haben auch nur der Arbeitgeber oder eine andere Berufsgenossenschaft die Möglichkeit, gegen einen Feststellungsbescheid nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Rechtsmittel einzulegen (vgl. KassKom, § 136 Rn. 6). Die nach § 2 SGB VII kraft Gesetzes versicherten Arbeitnehmer sind, da sie nicht unmittelbar betroffen sind, weder zu beteiligen, noch anfechtungsbefugt (vgl. BSG vom 25.11.1992 - 2 RU 3/92-, SozR 3-2200 § 654 Nr. 1 Rz. 18 zitiert nach [...]). Dies gilt erst recht für die Tarifvertragsparteien. Dementsprechend entfaltet der Feststellungsbescheid nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Bestandskraft auch nur gegenüber dem Arbeitgeber und den beteiligten Berufsgenossenschaften (vgl. dazu BAG vom 10.10.2012 - 7 AZR 602/11 -, AP Nr. 10 zu § 21 TzBfG Rz. 31; vom 28.06.2012 - 6 AZR 780/10 -, NZA 2012, 1029 Rz. 71). Auch dies spricht dafür, die tarifliche Regelung materiell zu verstehen.
In Anbetracht der zahlreichen Argumente, die gegen ein Abstellen auf die §§ 136, 137 SGB VII sprechen, rechtfertigt auch der Umstand, dass in Zweifelsfällen die Existenz eines Feststellungsbescheides leichter feststellbar ist als der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens, die gegenteilige Auslegung nicht.
(2) Der Betrieb der Beklagten unterliegt materiell der Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft.
(a) Nach § 121 Abs. 1 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem zweiten und dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Welche der gewerblichen Berufsgenossenschaften konkret sachlich zuständig ist, ist nicht gesetzlich geregelt, da der Verordnungsgeber von der in § 122 Abs. 1 SGB VII vorgesehene Ermächtigung, die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften durch Rechtsverordnung zu bestimmen, bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Mangels Zuständigkeitsverordnung bleibt nach § 122 Abs. 2 SGB VII jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten zuständig, für die sie vor der Einführung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1997 zuständig war. Diese richtete nach dem Beschluss des Bundesrates vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143) sowie verschiedenen späteren Beschlüssen als weitergeltendem vorkonstitutionellen Recht (st. Rspr. des BSG, siehe BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1 Rz. 21 f. zitiert nach [...]). Diese Regelungen sind mit deklaratorischer Wirkung in die Satzungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgenommen worden (KassKom-Ricke, § 122 SGB VII Rn 7), weshalb zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit in der Regel auf die Satzungen zurückgegriffen werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 22.08.2007 - L 2 U 3435/04 -, UV-Recht Aktuell 2007, 1420; KassKom-Ricke, a. a. O.).
Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gilt als Hauptunternehmen der Unternehmensteil, der den Schwerpunkt des Unternehmens bildet, d. h. der dem Gesamtunternehmen das Gepräge gibt (vgl. BSG vom 19.03.1991 - 2 RU 33/90 -, NZA 1991, 863 Rz. 26 zitiert nach [...]; vom 05.02.1980 - 2 RU 80/79 -, SozR 2200 § 667 Nr. 3 Rz. 19 zitiert nach [...] noch zur Vorgängervorschrift des § 647 Abs. 1 Satz 1 RVO; LSG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2011 - L 2 U 1145/05 -, UV-recht aktuell 2011, 597 Rz. 37. zitiert nach [...]; KassKom-Ricke, § 131 SGB VII Rn. 8; beckOK SGB VII-Schlaeger, § 131 Rn. 4). Welche Strukturen einem Unternehmen das Gepräge geben, kann nicht schematisch beurteilt werden (LSG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2011 - L 2 U 1145/05 -, a. a. O. Rz. 38 zitiert nach [...]; a. A. KassKom-Ricke, a. a. O., der für bestimmte Kriterien in einer bestimmten Reihenfolge plädiert; ähnlich auch Schmitt, SGB VII, § 131 Rn. 7). Ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen ist zu prüfen, wo der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens liegt (BSG vom 19.03.1991 - 2 RU 33/90 -, a. a. O. Rz. 30 zitiert nach [...]). Dies kann weder pauschal nach der in den verschiedenen Bereichen eingesetzten Mitarbeiterzahl (BSG vom 19.03.1991 - 2 RU 33/90 -, a. a. O. Rz. 29 zitiert nach [...]), noch allein durch einen Vergleich der Lohnsummen in den verschiedenen Bereichen des Unternehmens beurteilt werden. Anzustellen ist eine Gesamtbetrachtung, bei der die beiden eben genannten Merkmale wichtige Indizien sind. Zu beachten ist aber auch der Auftritt des Unternehmens an entsprechenden Segmenten des Marktes, die Zusammensetzung des Umsatzes, die Rentabilität der verschiedenen Abteilungen und die Akzeptanz verschiedener Angebote bei den Kunden, wobei die Aufzählung beispielhaft und nicht abschließend ist (LSG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2011 - L 2 U 1145/05 -, a. a. O. Rz. 38 zitiert nach [...]; vgl. auch beckOK SGB VII-Schlaeger, a. a. O. m. w. N.).
Soweit die Tätigkeit eines Unternehmens mehr als zwei Bereiche umfasst und die jeweiligen Bereiche in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Berufsgenossenschaften fallen, sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Schwerpunkts des Unternehmens die einzelnen Bereiche getrennt von einander zu betrachten. Eine Zusammenrechnung mehrerer Bereiche ist nach der Konzeption des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nur möglich, wenn diese in die Zuständigkeit derselben Berufsgenossenschaft fallen.
(b) In Anwendung dieser Grundsätze fällt der Betrieb der Beklagten in die Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft und nicht in die einer anderen Berufsgenossenschaft.
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (Bl. 152 ff. d. A.) ist die Berufsgenossenschaft u. a. sachlich zuständig für Unternehmen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und der privaten und gemeindlichen Park- und Gartenpflege. Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist danach für den Bereich "Grün" der Beklagten ohne weiteres sachlich zuständig. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt nach der gebotenen Gesamtbetrachtung auch der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens auf dem Bereich "Grün". Ein anderer Schwerpunkt im Zuständigkeitsbereich einer anderen Berufsgenossenschaft ist nicht gegeben.
Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass der Bereich Reinigung als "Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden" i. S. d. des § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und der Winterdienst als "Straßenreinigung" i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Satzung der BG Bau anzusehen und beide Bereiche daher zusammen zu betrachten sind. Hingegen ist der Bereich Sperrmüllentsorgung entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2014 geäußerten Ansicht nicht dem Bereich Reinigung zuzurechnen, da die Sperrmüllentsorgung nicht in den Zuständigkeitsbereich der BG Bau fällt, sondern zur Entsorgungswirtschaft gehört und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu 1. Nr. 1.3 der Satzung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) als "Abfallbeförderung" und/oder "Verwertung von Alt-, Abfall- und Wertstoffen" in deren Zuständigkeitsbereich fällt.
Offen bleiben kann, ob das Vorbringen des Klägers oder das der Beklagten zur der Anzahl der Beschäftigten, deren Arbeitszeiten und den in den jeweiligen Bereichen erzielten Umsätzen zutreffend ist. Denn auch dann, wenn man zugunsten der Beklagten ihr Vorbringen als zutreffend unterstellt, liegt der wirtschaftliche Schwerpunkt im Bereich "Grün". Dies ergibt sich aus Folgendem:
Zwar sind ausgehend von unstreitigen Sachverhalt und dem Vorbringen der Beklagten in Bereich "Grün" im Jahresdurchschnitt nur 166 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (156 x 4 Monate + 171 x 8 Monate = 1992 : 12 Monate) von insgesamt 337 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (166 + 171 (110 x 12 Monate + 183 x 4 Monate = 2052 : 12 Monate)) und damit nur 49,26 % der Gesamtzahl der Beschäftigten beschäftigt. Betrachtet man jedoch die jeweiligen Bereiche getrennt von einander, zeigt sich, dass der Schwerpunkt im Bereich "Grün" liegt. Im Bereich Reinigung einschließlich des Winterdienstes sind im Jahresdurchschnitt 126 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (65 x 12 Monate + 183 x 4 Monate = 1512 : 12 Monate) beschäftigt, was 37,39 % entspricht, und im Bereich Sperrmüllentsorgung 9 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, was 2,67 % entspricht. Die Angestellten und die Kfz-Werkstattmitarbeiter, die keinem der drei Bereiche eindeutig zuzuordnen sind, machen 10,68 % der Gesamtzahl der Beschäftigten aus.
Berücksichtigt man weiter, dass die 156 im Winter im Bereich "Grün" Beschäftigten an durchschnittlich 30 Tagen zum Winterdienst herangezogen werden, verschieben sich die Zahlen nicht entscheidend zugunsten des Bereichs Reinigung und Winterdienst. Rechnet man diese Winterdiensteinsätze dem Bereich Reinigung zu, sind im Bereich "Grün" im Jahresdurchschnitt rechnerisch auf 148,06 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. 43,93 % und im Bereich Reinigung einschließlich Winterdienst rechnerisch 143,94 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. 42,71 % beschäftigt.
Ähnlich verhält es sich beim Umsatz. Im Bereich Winterdienst, Graureinigung, und Unterhaltsreinigung hat die Beklagte im Jahr 2013 46,78 % und im Bereich Sperrmüllentsorgung 3,95 % ihres Umsatzes erzielt, während sie im Bereich Grün 49,27 % ihres Umsatzes erzielt hat.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man den Winterdienst als "Straßenreinigung einschließlich Winterdienst" i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 zu 1. Nr. 1.3 der Satzung der BG Verkehr ansieht. Denn es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine Zusammenfassung der Bereiche Winterdienst und Sperrmüllentsorgung hinsichtlich der Anzahl der Beschäftigten und des Höhe des Umsatzes auch nur annähernd an den Bereich "Grün" heranreicht.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass auf den Bereich "Grün" - wie oben unter aa) (2) im Einzelnen ausgeführt worden ist - mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit entfallen. Die damit verbundenen Lohnsummen konnten nicht berücksichtigt werden, weil die Beklagte, der insoweit die sekundäre Darlegungslast obliegt, hierzu keine Angaben gemacht hat.
Weiter ist ein gewisses, wenn auch nicht entscheidendes Indiz für den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebes der Beklagten im Bereich "Grün", dass für diesen Bereich ein eigener Ansprechpartner vorgesehen ist, während der andere Ansprechpartner die übrigen Bereiche gemeinsam betreut.
Dem gegenüber kommt dem Firmennamen der Beklagten ebenso wie der Aufschrift auf den Firmenfahrzeugen keine entscheidende Bedeutung zu. Der Begriff "Gebäudeservice" ist ein Oberbegriff, der sich nicht nur auf Reinigungstätigkeiten bezieht, sondern sämtliche Arten von Dienstleistungen rund um Gebäude umfasst, also auch Garten- und Landschaftsbau- sowie Gartenpflegetätigkeiten. Die Aufschrift auf den Firmenfahrzeugen kann auch damit zusammenhängen, dass die Firmenfahrzeuge hauptsächlich im Bereich "Grün" sowie im Winterdienst zum Einsatz kommen.
II. Der Kläger erfüllt die Eingruppierungsmerkmale der Lohngruppe 4.3 des § 2 BRTV GaLaBau und des § 2 des BLTV GaLaBau Ost.
1. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen Eingruppierungsmerkmale des § 2 des BRTV GaLaBau und des insoweit fast wortgleichen § 2 des BLTV GaLaBau Ost lauten - redaktionell bereinigt - wie folgt:
"FACHKRÄFTE
3. Landschaftsgärtner - Meister
...4. Landschaftsgärtner [Landschaftsgärtner / Gärtner]
4.1 Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten, Landschafts- und Sportplatzbau oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus
4.2 Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten, Landschafts- und Sportplatzbau, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus [...]
4.3 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten
4.4 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten
4.5 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten
4.6 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten
..."
Die Abweichungen im Wortlaut der §§ 2 des BRTV GaLaBau und des BLTV GaLaBau Ost sind durch eckige Klammern kenntlich gemacht.
2. Danach ist der Kläger in der Lohngruppe 4.3. und nicht in der Lohngruppe 4.1 eingruppiert.
a) Der Kläger hat seine Abschlussprüfung als Gärtner in der Fachrichtung Zierpflanzenbau abgelegt. Es erfüllt damit nicht das Eingruppierungsmerkmal "Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau" der Lohngruppen 4.1 und 4.2, sondern nur das Eingruppierungsmerkmal "Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus" der Lohngruppen 4.3. bis 4.6. Inwieweit der Kläger über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein Landschaftsgärtner verfügt, hat er nicht dargelegt.
b) Der Kläger verrichtet auf dem Gelände des GSZM, indem er für die Pflege der Außenanlagen auf dem Gelände zuständig ist, ständig fachbezogene Arbeiten. Dabei ist ohne Belang ob auch kleinere Baumfällarbeiten zu seinen Aufgaben gehören oder ob dafür bei der Beklagten eine eigene Abteilung zuständig ist. Der Kläger verrichtet die Arbeiten auch selbstständig. Dem steht nicht entgegen, dass er einem Servicemanager als Vorgesetzten untersteht. Denn "selbstständig" i. S. d. Lohngruppen 4.3 und 4.4 bedeutet nicht, dass der jeweilige Gärtner vollkommen eigenständig tätig sein muss und in keine Hierarchie eingebunden sein darf. Vielmehr meint "selbständig", wie ein Vergleich mit den Merkmalen der Lohngruppen 4.5 und 4.6 zeigt, lediglich, dass der jeweilige Gärtner eigenverantwortlich ohne fremde Anleitung tätig ist. Dies ist im Fall des Klägers unstreitig gegeben.
c) Schließlich ist der Kläger auch mindestens drei Jahre ununterbrochen in einem Betrieb des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus tätig.
aa) Was unter einem Betrieb des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus im Sinne der Eingruppierungsmerkmale zu verstehen, ist in den Tarifverträgen nicht ausdrücklich geregelt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus solche Betriebe, die Garten-, Landschafts- und/oder Sportplatzbauarbeiten ausführen, wie sie in § 1 Nr. 2.1 bis 2.5 des BRTV GaLaBau aufgeführt sind. Nicht erforderlich ist, dass solche Arbeiten ausschließlich oder auch nur überwiegend ausgeführt werden. Es genügt vielmehr, wenn solche Tätigkeiten mitprägend für die Ausrichtung des Betriebes sind und nicht nur gelegentlich oder nur in sehr eingeschränktem Umfang ausgeführt werden. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der Regelung § 1 Nr. 2 des BRTV GaLaBau, wonach nur solche Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, bei denen es sich um Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus handelt und die darüber hinaus fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend Garten-, Landschafts- und/oder Sportplatzbauarbeiten ausführen. Ferner spricht dafür der Sinn und Zweck des Eingruppierungsmerkmals "dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau". Bei dem Merkmal handelt es sich um ein auf der Grundeingruppierung aufbauendes Steigerungsmerkmal, das auf die Honorierung einer auf Erfahrung und Routine beruhenden höheren Qualifikation abzielt. Für den Erwerb von Erfahrung und Routine ist nicht entscheidend, ob in dem Betrieb oder der selbstständigen Betriebsabteilung ausschließlich oder überwiegend Garten-, Landschafts- und Sportplatzbauarbeiten ausgeführt werden, sondern ob die jeweilige Person solche Tätigkeiten in nicht nur geringfügigem Umfang ausführt und ob dies in einem professionellen Umfeld geschieht.
bb) Der Kläger ist für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 2006 ununterbrochen auf dem Gelände des GSZM als Gärtner tätig. In Anbetracht der Größe des Geländes mit etwa 35.000 qm Außenanlagen ist deshalb, unabhängig davon, wann jeweils das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten übergegangen war und ob auch diese überwiegend Garten-, Landschafts- und Sportplatzbauarbeiten ausgeführt haben, davon auszugehen, dass der Kläger mindestens seit 2006 ununterbrochen in einem Betrieb des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus tätig ist.
III. Die Ansprüche des Klägers auf Vergütung nach dem BLTV GaLaBau Ost sind bis auf den Anspruch für den Monat Juni 2011 nicht nach § 14 BRTV GaLaBau verfallen.
1. Nach § 14 Nr. 2 BRTV GaLaBau verfallen Ansprüche wegen nicht richtiger Lohnberechnung und auf Zuschläge und Zulagen aller Art, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Lohnabrechnung geltend gemacht werden (1. Stufe der Ausschlussfristen). Ist der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht und lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung, verfällt der Anspruch nach § 14 Nr. 4 BRTV GaLaBau, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird (2. Stufe der Ausschlussfristen).
2. Danach ist der Anspruch des Klägers auf tarifliche Vergütung für den Monat Juni 2011 verfallen. Im Übrigen sind die tariflichen Ausschlussfristen gewahrt.
a) Hinsichtlich des Monats Juni 2011 hat der Kläger schon die erste Stufe der Ausschlussfristen nicht gewahrt. Die Lohnabrechnungen gehen dem Kläger regelmäßig spätestens am 15. des Folgemonats zu. Dass er die Lohnabrechnung für den Monat Juni 2011 ausnahmsweise erst später erhalten hat, ist nicht ersichtlich und hat er auch nicht behauptet. Dementsprechend hätte er den Anspruch spätestens am 15. August 2011 gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Er hat den Anspruch jedoch erst mit Schreiben vom 9. September 2011 geltend gemacht.
b) Hinsichtlich der weiteren Monate sind die tariflichen Ausschlussfristen gewahrt.
aa) Das gilt zunächst für die erste Stufe der Ausschlussfristen nach § 14 Nr. 2 BRTV GaLaBau.
(1) Unerheblich ist, dass der Kläger den Anspruch für August 2011 erst mit Schreiben seiner Gewerkschaft vom 1. November 2011 und den Anspruch für Oktober 2011 erst mit Zustellung der Klageerweiterung vom 28. Dezember 2011 am 3. Januar 2012 gegenüber der Beklagten und damit später als einen Monat nach dem Erhalt der Lohnabrechnungen ausdrücklich geltend gemacht hat. Denn durch das Geltendmachungsschreiben vom 9. September 2011 hat der Kläger die erste Stufe der Ausschlussfristen nicht nur bezogen auf den Monat Juli 2011, sondern auch bezogen auf die Monate August 2011 bis Dezember 2012 gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung die Ansprüche bis auf die Ansprüche für Juli und August 2011 und Teile von September 2011 noch nicht entstanden waren.
(a) Die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 14 Nr. 2 des BRTV GaLaBau setzt zwar regelmäßig dessen Bestehen voraus. Andernfalls liegt kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte. Eine Geltendmachung vor Entstehung des Anspruchs widerspricht grundsätzlich auch dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung von Ansprüchen bewahrt werden, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht. Er soll sich auf offene Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden können. Sind die rechtserzeugenden Tatsachen noch nicht eingetreten, können diese Ziele regelmäßig nicht erreicht werden. Es bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang Ansprüche entstehen. Auch wird die rasche Klärung von Ansprüchen nicht erreicht (BAG vom 03.07.2013 - 4 AZR 476/12 -, [...] Rz. 44 und vom 16.01.2013 - 10 AZR 863/11 -, AP Nr. 202 zu § 4 TVG Ausschlussfristen Rz. 30 jeweils m. w. N.).
Jedoch können Sinn und Zweck der Ausschlussfrist in Ausnahmefällen die Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auch schon vor dessen Entstehen gebieten. Wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht, kann der Zweck der tariflichen Ausschlussfrist, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, auch durch eine einmalige Geltendmachung erreicht werden. Eine solche einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird; hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen Berechnungsmethode auch für später entstehende Zahlungsansprüche aus (BAG vom 03.07.2013 - 4 AZR 476/12 -, [...] Rz. 45; vom 16.01.2013 - 10 AZR 863/11 -, a. a. O. Rz. 31 f.).
(b) Gemessen daran hat der Kläger durch die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen auf tarifliche Vergütung für Juni und Juli 2011 mit Schreiben vom 9. September 2011 auch für die Zukunft die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfristen gewahrt. Denn zwischen den Parteien besteht kein Streit über die Anzahl der monatlich abzurechnenden Stunden oder über sonstige monatlich variierende Vergütungsbestandteile. Der Streit bezieht sich allein darauf, ob auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus Anwendung finden und dementsprechend der Berechnung der jeweiligen Vergütung der tarifliche Stundenlohn zugrunde zu legen ist. In Anbetracht dieses Streits bestand für die Beklagte auch kein Anlass anzunehmen, der Kläger wolle mit dem Geltendmachungsschreiben vom 9. September 2011 den Anspruch auf tarifliche Vergütung auf die Monate Juni und Juli 2011 beschränken.
(2) Ebenfalls unschädlich ist, dass der Kläger mit dem Schreiben vom 9. September 2011 Vergütung nach der Lohngruppe 4.1 des BLTV GaLaBau West begehrt hat. Denn der dem Kläger zustehende Vergütungsanspruch nach der Lohngruppe 4.3 des BLTV GaLaBau Ost ist in dem geltend gemachten Vergütungsanspruch enthalten. Es handelt sich nicht um einen anderen gesondert geltend zu machenden Anspruch, sondern um ein Weniger. Dies folgt daraus, dass sich der BLTV GaLaBau Ost vom BLTV GaLaBau West nur hinsichtlich der Höhe des Stundenlohns in den jeweiligen Lohngruppen unterscheidet und die Lohngruppe 4.1 in der Sache auf der Lohngruppe 4.3 aufbaut (vgl. dazu BAG vom 09.04.2008 - 4 AZR 124/07 -, NZA-RR 2009, 311 Rz. 41; vom 06.06.2007 - 4 AZR 408/06 -, ZTR 2008, 156 Rz. 22; vom 03.08.2005 - 10 AZR 559/04 -, AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Rz. 20).
(a) Die Lohngruppe 4.1 setzt eine abgeschlossene Ausbildung als Landschaftsgärtnerin oder -gärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Dabei ist davon auszugehen, dass damit eine Ausbildung als Gärtnerin oder Gärtner der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau im Sinne der geltenden Ausbildungsverordnung, der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtnAusbV) vom 6. März 1996 (BGBl. I S. 376), gemeint ist. Die Lohngruppe 4.3 setzt eine abgeschlossene Ausbildung als Gärtnerin oder Gärtner in einer anderen Fachrichtung und damit in irgendeiner der nach § 1 Abs. 2 GärtnAusbV wählbaren Fachrichtungen voraus. Sie bleibt insofern hinter der Lohngruppe 4.1 zurück, als jede abgeschlossene Ausbildung als Gärtnerin oder Gärtner ausreichend ist, während die Lohngruppe 4.1 eine abgeschlossene Ausbildung in der einschlägigen Fachrichtung verlangt.
(b) Im Übrigen stimmen die Lohngruppen 4.1 und 4.3 hinsichtlich ihrer Anforderungen überein.
Zwar knüpft die Lohngruppe 4.1 an eine Tätigkeit als Landschaftsgärtnerin oder -gärtner in einem Betrieb des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus an, während die Lohngruppe 4.3 eine Tätigkeit in einem Betrieb des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus verlangt, bei der ständig fachbezogene Arbeiten selbstständig verrichtet werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich Lohngruppen hinsichtlich der Art der auszuübenden Tätigkeit und der Art und Weise, wie sie zu erbringen ist, unterscheiden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien es als selbstverständlich angesehen haben, dass ausgebildete Landschaftsgärtnerinnen oder -gärtner ihre Arbeit selbstständig verrichten und die abweichende Formulierung der Eingruppierungsmerkmale der Lohngruppe 4.3 allein dazu dient, die Lohngruppe von den nächst niedrigeren Lohngruppen abzugrenzen. Denn durch das Merkmal "selbstständig" hebt sich die Lohngruppe 4.3 wiederum aus den Lohngruppen 4.5. und 4.6 heraus, da diese ein ständiges Verrichten von fachbezogenen Arbeiten lediglich unter Anleitung erfordern.
Ansonsten verlangen sowohl die Lohngruppe 4.1. als auch die Lohngruppe 4.3 eine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit der beschriebenen Art in einem Betrieb des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, wodurch sich die Lohngruppe 4.1 aus der Lohngruppe 4.2 und die Lohngruppe 4.3 aus der Lohngruppe 4.4 heraushebt, in denen kürzere Tätigkeitszeiten ausreichend sind.
bb) Der Kläger hat auch die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfristen nach § 14 Nr. 4 BRTV GaLaBau eingehalten.
(1) Die Frist zur Einhaltung der zweiten Stufe nach § 14 Nr. 4 BRTV GaLaBau begann nicht vor dem Entstehen der Ansprüche und dem Zugang der Lohnabrechnung für den jeweiligen Kalendermonat.
Für den Fristbeginn ist die Besonderheit der Geltendmachung vor Entstehen einer Forderung zu berücksichtigen. Eine gerichtliche Geltendmachung ist dabei immer erst möglich, wenn der Anspruch tatsächlich entstanden ist, auch wenn die erste Stufe der Ausschlussfristen bei zukünftig entstehenden Ansprüchen bereits Monate vor deren Entstehen gewahrt werden kann. Zudem ist in der Erteilung der Lohnabrechnungen auf der Basis des niedrigeren Stundenlohns die jeweilige Ablehnung des mit Schreiben vom 9. September 2011 geltend gemachten Anspruchs i. S. v. § 14 Nr. 4 BRTV GaLaBau zu sehen (vgl. BAG vom 03.07.2013 - 4 AZR 476/12 -, [...] Rz. 52).
(2) Danach hat der Kläger die zweite Stufe der Ausschlussfristen bezüglich der einzelnen Ansprüche gewahrt. Die Klage wegen der Vergütungsdifferenz für Juli 2011 ist beim Arbeitsgericht am 7. November 2011 eingegangen und damit innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs mit Schreiben vom 9. September 2011. Die jeweiligen Klageerweiterungen bezüglich der Vergütungsdifferenzen für August 2011 bis Dezember 2012 sind beim Arbeitsgericht jeweils innerhalb von zwei Monaten nach der entsprechenden Lohnabrechnung eingegangen.
IV. Der Höhe nach belaufen sich die Ansprüche des Klägers auf die Differenz zwischen dem von der Beklagten gezahlten Monatslohns auf der Basis eines Stundenlohns von 10,77 Euro brutto und dem Monatslohn auf der Basis des jeweils geltenden tariflichen Stundenlohns. Nach § 2 des BLTV GaLaBau Ost betrug der Stundenlohn in der Lohngruppe 4.3 bis zum 30. September 2011 12,21 Euro brutto, ab dem 1. Oktober 2011 12,60 Euro brutto und ab dem 1. November 2012 12,97 Euro brutto. Daraus ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch für Juli bis September 2011 in Höhe von 250,56 Euro brutto monatlich (12,21 - 10,77 Euro x 174 Std.), für Oktober 2011 bis Oktober 2012 in Höhe von 318,42 Euro brutto monatlich (12,60 - 10,77 Euro x 174 Std.) und für November und Dezember 2012 in Höhe von 382,80 Euro brutto monatlich (12,97 - 10,77 Euro x 174 Std.) und insgesamt in Höhe von 5.656,74 Euro brutto.
V. Der Zinsanspruch folgt aus den § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 i. V. m. § 247 BGB.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach haben die Parteien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die des Berufungsverfahrens jeweils im Verhältnis ihres Unterliegens zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die teilweise Teilklagerücknahme in der ersten Instanz entstanden sind. Diese hat der Kläger zu tragen.
D. Für die Beklagte war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Im Übrigen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.
Dr. H
LKVerkündet am 13. Februar 2014
Zulassung: Revision zugelassen
Verkündet am 13. Februar 2014