30.09.2014 · IWW-Abrufnummer 151975
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 05.08.2014 – 16 Sa 99/14
- Die Hilfe- und Beratungstätigkeit eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst nach § 1 PsychKG NW bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
- Sie erfüllt nicht das Qualifizierungsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 2. Alt., da keine Tätigkeiten erbracht werden, die für die Entscheidung über eine zwangsweise Unterbringung nach § 12, 14 PsychKG NW erforderlich sind.
- Die Tätigkeit ist auch nicht als gleichwertig mit der eines Mitarbeiters im Jugendamt, der Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls trifft, anzusehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
A.
Die Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
B.
Die Berufung ist unbegründet. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Ein auf die Feststellung gerichteter Antrag, dass die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu zahlen ist, ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (BAG vom 13.11.2013 - 4 AZR 53/12, NZA 2014, 687; 10.12.2008 - 4 AZR 862/07, EzTöD 400 Eingruppierung BAT Bewährungsaufstieg Nr 1; 07.05.2008 - 4 AZR 303/07, EzTöD 400 Eingruppierung BAT Allg Verwaltungsdienst VergGr III Nr 1). Demnach bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrages in der zuletzt gestellten Form, - auf den überflüssigen Zusatz, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin in S 14 einzugruppieren, wurde auf Anregung der Vorsitzenden verzichtet, - keine Bedenken.
II.
Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 14 besteht nicht. Die auf Hilfen und Schutzmaßnahmen gerichtete Tätigkeit der Klägerin bildet zwar einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten sind jedoch weder erforderlich noch gewichtig genug, um als gleichwertig mit den Aufgaben der Jugendämter zur Gefahrenabwehr im Sinne der Tarifnorm zu gelten.
1. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass ihre beratende Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet.
a) Die Eingruppierung nach dem für die Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme maßgeblichen TVöD-BT-V/VKA erfolgt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gem. § 17 Abs. 1 TVÜ nach den §§ 22 ff. BAT.
aa) Nach § 22 Abs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Eingruppiert ist er in die Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die Entscheidung hängt damit davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der beanspruchten Vergütungsgruppe entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
bb) Der Begriff des Arbeitsvorgangs wird in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT wie folgt erläutert: "Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, ...). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden."
cc) Das heißt, der Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt (BAG vom 13.11.2013 - 4 AZR 53/12, NZA 2014, 687; 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, NZA-RR 2014, 302; 21.03.2012 - 4 AZR 266/10, AP Nr. 317 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 25.08.2010 - 4 AZR 5/09, AP Nr. 315 zu §§ 22, 23 BAT 1975; grundlegend 22.11.1977- 4 AZR395/76, BAGE 29, 364).
b) Hiervon ausgehend bildet die Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Denn das von ihr zu erbringende Arbeitsergebnis ist allein die Erbringung von Hilfe- und Beratungsleistungen für psychisch Kranke und Abhängigkeitskranke. Eine Abgrenzung der Fälle zwischen solchen, die mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehrerfordern, und den Fällen, in denen dies nicht notwendig ist, erfolgt nicht und ist mit Blick auf die Organisationstruktur beim Beklagten auch gar nicht möglich.
aa) Der Klägerin ist die umfassende Zuständigkeit für alle "Kunden" im Gebiet Meerbusch übertragen, das heißt, für alle die Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung Anspruch auf Hilfe- und Beratungsleistungen nach dem PsychKG haben. Im Laufe oder auch schon zu Beginn einer solchen Hilfeleistung kann sich für die Klägerin die Situation ergeben, dass sie Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation wahrnimmt, die zur zwangsweisen Unterbringung des Erkrankten führen können. Dies gilt für jeden der ihr übertragenen Fälle. Folglich bilden die in der Arbeitsplatzbeschreibung als Krisenintervention bezeichneten Maßnahmen einen Arbeitsschritt innerhalb jeder Beratung, der notwendig werden kann, es aber nicht muss. Damit fehlt es an der für die Aufspaltung in verschiedene Arbeitsvorgänge erforderlichen Trennbarkeit. Denn Arbeitsschritte sind dann nicht trennbar, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG vom 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, NZA-RR 2014, 302; 23.09.2009 - 4 AZR 308/08, AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT-O).
bb) Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, dass andere Organisationsstrukturen vorstellbar sind, bei denen nicht jeder Mitarbeiter im Sozialpsychiatrischen Dienst mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und konkret zur zwangsweisen Unterbringung von psychisch Kranken befasst ist. So wäre wohl eine interne Zuständigkeitsregelung denkbar, dass Fälle in dem Moment, in dem eine zwangsweise Unterbringung ins Auge gefasst werden muss, in die Zuständigkeit eines bestimmten Kollegen oder einer bestimmten Kollegin wechseln. Entscheidend für die Bestimmung des Arbeitsvorganges ist jedoch nicht, ob eine organisatorische Trennung theoretisch denkbar ist, sondern ob sie tatsächlich organisatorisch umgesetzt worden ist (BAG vom 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, NZA-RR 2014, 302).
2. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt allerdings nicht die Qualifizierungsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 2. Alt. TVöD-BT-V/VKA. Denn die Rolle, die die Klägerin im Zusammenhang mit der zwangsweisen Unterbringung eines psychisch Erkrankten spielt, ist im Wesentlichen eine koordinierende und damit keine gleichwertige Tätigkeit im Vergleich zu den Aufgaben, die die Jugendämter zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl wahrnehmen.
a) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren nicht allein auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 2. Alt. (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches "Regelbeispiel" (BAG vom 23.03.2011 - 4 AZR 903/08, AP Nr. 46 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa), das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale erübrigen könnte (BAG vom 13.11.2013 - 4 AZR 53/12, NZA 2014, 687).
b) Die Tätigkeiten, die die Klägerin in Zusammenhang mit einer Unterbringung erbringt, sind in der Arbeitsplatzbeschreibung, die von den Kolleginnen des Sozialpsychiatrischen Dienstes selbst mit erstellt wurde, zutreffend beschrieben und im Kammertermin ergänzend erläutert worden: Wenn die Klägerin anlässlich eines Hausbesuchs oder auf andere Weise Hinweise auf eine akute Fremd- oder Eigengefährdung erhält, informiert sie die zuständige Ordnungsbehörde. Sie koordiniert, dass der Klient möglichst zeitnah aufgesucht wird und dass ein Arzt zugegen ist, insbesondere der Polizeiarzt oder auch der Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes, der Facharzt ist. Falls eine Gefährdung festgestellt wird, der Erkrankte jedoch eine Behandlung in einem Fachkrankenhaus verweigert, entscheidet die Ordnungsbehörde über die vorläufige zwangsweise Unterbringung. Sie begleitet daraufhin ggf. den Erkrankten ins Krankenhaus und übernimmt die Vorinformation des aufnehmenden Arztes. Mit dem gerichtlichen Verfahren nach § 12 PsychKG, in dem über die Anordnung der Unterbringung entschieden wird, hat sie, - so ihre Einlassung im Kammertermin [Bl.214 der Gerichtsakte], - nichts zu tun. Unstreitig geblieben ist im Kammertermin auch, dass es in einigen von der Klägerin oder ihren Kolleginnen bearbeiteten Fällen zu zwangsweisen Unterbringungen gekommen ist, ohne dass die Mitarbeiterin involviert war.
c) Diese Tätigkeitsbeschreibung zeigt, dass die Klägerin bei der zwangsweisen Unterbringung von Erkrankten durchaus Tätigkeiten erbringt, aber keine, die "erforderlich" für die Entscheidung über die zwangsweise Unterbringung sind, wie es die Tarifnorm voraussetzt.
aa) Die mangelnde Erforderlichkeit zeigt sich aus Sicht der Kammer schon daran, dass die zwangsweise Unterbringung eines Betroffenen bisweilen ganz ohne Beteiligung der zuständigen Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst erfolgt und diese erst nachträglich von der Unterbringung erfährt.
bb) Auch wird aus der Tätigkeitsbeschreibung deutlich, dass sie aufgrund des bestehenden Kontaktes zum Erkrankten oder beim Versuch einer Kontaktaufnahme in Form eines Hausbesuchs durchaus diejenige sein kann, die die Anzeichen für eine Gefährdung zuerst entdeckt und deshalb die maßgeblichen Stellen Ordnungsbehörde und Arzt informiert. Hierbei unterscheidet sich ihre Rolle aber nicht von der eines besorgten Nachbarn oder Angehörigen oder behandelnden Psychotherapeuten, der die Polizei informiert. Damit setzt sie den Entscheidungsprozess, ob tatsächlich eine Gefahrenlage besteht und eine zwangsweise Unterbringung erforderlich ist, in Gang. Einfluss auf die folgende Entscheidung nimmt sie damit nicht. Und ein nicht wegzudenkender und damit erforderlicher Beitrag liegt hierin auch nicht. Denn die Information kann auch auf anderem Weg zur Ordnungsbehörde gelangen.
cc) Die koordinierenden und begleitenden Tätigkeiten, die sie beschreibt, - das Verabreden eines Zeitpunktes zum Aufsuchen des Erkrankten, die Absprache mit der Behörde, ob sie oder die Ordnungsbehörde für die Anwesenheit eines Arztes sorgen, die Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus, - sind alles Maßnahmen, die der Ordnungsbehörde als Entscheidungsträger über eine sofortige Unterbringung nach § 14 PsychKG die Arbeit erleichtern. Erforderlich für die Entscheidungsfindung sind sie nicht.
dd) Soweit das PsychKG dem Sozialpsychiatrischen Dienst eine Rolle bei der Unterbringung zuweist, ist es möglicherweise der dort tätige Facharzt für Psychiatrie, der diese wahrnimmt, jedoch sicher nicht die Klägerin.
Zum einen wird eine Unterbringung nach § 12 PsychKG auf Antrag der Ordnungsbehörde "im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst" vom zuständigen Amtsgericht angeordnet. Wie auch immer diese Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes durch den zuständigen Amtsrichter ausfällt, die Klägerin hat hiermit nichts zu tun, wie sie selbst vorträgt.
Zum anderen kann eine sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung nach § 14 PsychKG von der Ordnungsbehörde vorgenommen werden, wenn Gefahr im Verzug ist. Dies ist grundsätzlich nur auf Grund eines aktuellen fachärztlichen Zeugnisses möglich, das auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung auszustellen ist, § 14 Abs.1 S. 1 bis 3 PsychKG. Und nur dann, wenn die Ordnungsbehörde abweichend von einem ärztlichen Zeugnis den Betroffenen sofort zwangsweise unterbringen möchte, hat sie diese Entscheidung gem. § 14 Abs.1 S.4 PsychKG unter Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu treffen. Dass es zu ihren Aufgaben als Sozialarbeiterin gehört, eine Einschätzung zur Erforderlichkeit einer zwangsweisen Unterbringung entgegen der Auffassung eines Facharztes abzugeben, trägt die Klägerin nicht vor. Vielmehr weist sie selbst auf die Existenz des im Sozialpsychiatrischen Dienst angestellten Facharzt hin, dessen Einschätzung die Grundlage für eine sofortige Unterbringung sein kann.
d) Selbst wenn man von der Erforderlichkeit der von der Klägerin beschriebenen Tätigkeiten für eine Entscheidung zur Unterbringung ausgehen wollte, sind diese zumindest nicht als gleichwertig mit den in der Entgeltgruppe S 14 1. Alt. genannten Entscheidungen und Maßnahmen, die die Jugendämter zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen.
aa) Die Jugendämter sind nach § 42 Abs.1 Nr. 2 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind auch gegen den Willen der Personensorgeberechtigten in ihre Obhut zu nehmen, wenn Gefahr für das Kindeswohl besteht und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zudem unterstützt das Jugendamt das Familiengericht nach § 50 SGB VIII bei allen Maßnahmen betreffend die Sorge von Kindern und Jugendlichen.
Ähnliche Befugnisse bei zwangsweisen Unterbringungen sind dem Sozialpsychiatrischen Dienst nach diversen Landesgesetzen über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten zugewiesen. So erfolgt nach § 11 Abs.1 PsychKG Brandenburg eine gerichtliche Anordnung der Unterbringung auf Antrag des sozialpsychiatrischen Dienstes, nach § 12 die einstweilige Unterbringung auf Anordnung des sozialpsychiatrischen Dienstes. Gleiches gilt in Sachsen-Anhalt nach §§ 5, 15 PsychKG, in Mecklenburg Vorpommern gem. den §§ 6, 14, 15 PsychKG, in Rheinland-Pfalz gem. §§ 5, 13 bis 15 PsychKG, in Thüringen gem. § 8 PsychKG. Nach den §§ 3, 17 und 18 des PsychKG Niedersachsen fällt die vorläufige Einweisung in die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte und die gerichtliche Unterbringung erfolgt auf deren Antrag. Entsprechendes gilt in Schleswig-Holstein gem. §§ 2, 8 und 11 PsychKG und in Sachsen gem. §§ 12, 13 und 14 PsychKG.
Für die in diesen Ländern tätigen Sozialarbeiter, die Aufgaben nach den entsprechenden Vorschriften des PsychKG wahrnehmen, ließe sich die Eingruppierung in S 14 2. Alt. des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-BT-V sicherlich zwanglos bejahen. Da die Zuständigkeit für die Antragstellung auf zwangsweise Unterbringung bei Gericht und die Entscheidung über vorläufige Maßnahmen nach dem nordrheinwestfälischen PsychKG bei den Ordnungsbehörden liegt und nicht beim sozialpsychiatrischen Dienst, kann insoweit keine Gleichwertigkeit der Tätigkeit der dort tätigen Sozialarbeiterin mit der Mitarbeiterin eines Jugendamtes hergeleitet werden (so auch LAG Hamm vom 30.10.2012 - 12 Sa 504/12, zitiert nach [...]).
bb) Soweit das PsychKG NW dem Sozialpsychiatrischen Dienst in §§ 12, 14 eine Rolle zuweist, ist diese deutlich untergeordneter, wenn von einer gerichtlichen Entscheidung "im Benehmen mit dem sozialpsychiatrischen Dienst" die Rede ist und dieser bei der vorläufigen Unterbringung nur dann zwingend in dem Ausnahmefall zu beteiligen ist, wenn die Ordnungsbehörde von der attestierten Einschätzung eines Facharztes abweichen will. Im letztgenannten Fall bedarf es nicht einmal des Einverständnisses des sozialpsychiatrischen Dienstes, sondern nur seiner "Beteiligung". Und unabhängig davon, wie "Benehmen" und "Beteiligung" ausgestaltet sind, die Klägerin als Sozialarbeiterin nimmt diese Aufgabe nicht wahr, sondern höchstens der beim Dienst angestellte Facharzt.
cc) Damit lässt sich die Gleichwertigkeit der Aufgaben der Klägerin mit denen einer Mitarbeiterin des Jugendamtes auch nicht mit dem Argument herleiten, dass der Klägerin ebenso wie der Sozialarbeiterin im Jugendamt eine Garantenstellung aufgrund der ihr gesetzlich zugewiesenen Handlungspflichten zukomme. Konkrete Handlungspflichten bei einer zwangsweisen Unterbringung treffen die Klägerin nach dem PsychKG nicht. Eine Einschaltung der zuständigen Behörden bei Anzeichen einer Gefährdungslage dürfte von jedem in der Beratung tätigen Sozialarbeiter erwartet werden, ohne dass sich hieraus eine Garantenstellung herleiten ließe.
e) Schließlich spricht auch das in der Tarifnorm zum Ausdruck kommende Regelungsziel gegen die Annahme, dass die Tätigkeiten der Klägerin die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 2. Alt. erfüllen.
Mit den beiden Fallgruppen einer Beteiligung an "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls" und "Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Erkrankter" haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Behördenmitarbeiter berechtigt oder sogar verpflichtet sind, ganz massive Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechte, namentlich in Freiheitsrechte nach Art. 2 GG, - beim Jugendamtsmitarbeiter zusätzlich noch nach Art.6 GG, - vorzunehmen. Diese besondere Verantwortung rechtfertigt es, Sozialarbeiter zwei Tarifgruppen höher als solche mit schwierigen Tätigkeiten, zu denen die Klägerin unstreitig gehört, einzugruppieren. Die Klägerin hingegen nimmt keinen Einfluss auf die Entscheidung darüber, ob der Betroffene tatsächlich gegen seinen Willen eingewiesen werden soll. Sie ist vielmehr vorbereitend und koordinierend tätig, indem sie die zuständigen Behörden auf eine mögliche Gefahr aufmerksam macht und informiert und dafür sorgt, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Stellen, Ordnungsbehörde und Facharzt, zusammenkommen. Dies ist selbstverständlich auch wichtig, weil auf diese Weise die zuständigen Akteure erst in die Lage versetzt werden, die ggf. erforderliche Entscheidung für oder gegen eine zwangsweise Unterbringung zu treffen. Aber auch nur die Mitverantwortung dafür, dass ein psychisch Erkrankter wegen einer fehlerhaften Beurteilung über das Bestehen einer Gefahrenlage unrechtmäßig seiner Freiheit beraubt wird oder umgekehrt dass in Verkennung einer bestehenden Gefahrenlage eine Unterbringung unterbleibt und der Erkrankte sich oder anderen Schaden zufügt, kann die Klägerin nach Art der ihr zugewiesenen Aufgaben nicht treffen. Vor dem Hintergrund ist eine Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe S 14 nicht gerechtfertigt.
C.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
D.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 2. Alt. vorliegt. Das Urteil des BAG vom 13.11.2013 (4 AZR 53/12, NZA 2014, 687) enthält keine Entscheidung darüber, ob die Wahrnehmung von Aufgaben eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst nach dem PsychKG Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 14 2. Alt. darstellen.