Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

20.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051758

Landgericht Koblenz: Beschluss vom 17.02.2005 – 2 T 244/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 T 244/05
14 M 2265/03 (AG Montabaur)

Landgericht Koblenz

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache XXX

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz
unter Mitwirkung XXX auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 18. Februar 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 17. Februar 2005 am 13. April 2005
beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 332,73 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, ihren Vater, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 22. September 2003 (Az: 16 F 82/2003) wegen rückständigen und laufenden Unterhalts.

Unter dem 8. Dezember 2003 beantragte die Gläubigerin den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch den die Forderung des Schuldners gegen die weitere Beteiligte gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden soll. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschuss wurde am 10. Dezember 2003 erlassen.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 beantragte die Gläubigerin, die Pfändungsfreigrenze gem. § 850 d ZPO auf eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Höhe herabzusetzen und einen weiteren Betrag des monatlichen Einkommens für pfändbar zu erklären. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2004 beantragte sie ergänzend, die Pfändungsfreigrenze für die Zeit ab Juli 2004 herabzusetzen.

Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. Februar 2005 nach Anhörung des Schuldners den pfändungsfreien Betrag auf monatlich 636,83 EUR zuzüglich von den in § 850 a Nr. l, 2 und 4 ZPO genannten Bezügen die Hälfte der nach § 850 a ZPO unpfändbaren Bezüge (Selbstbehalt) festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner am 18. Februar 2005 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag macht er geltend, es könne dem Schuldner nicht zugemutet werden, Radio- und Fernsehempfang aufzugeben.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die gem. § 11 Abs. l RPflG in Verbindung mit § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO kann der Gläubiger bevorrechtigter Unterhaltsansprüche in erweitertem Umfang auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zurückgreifen. Die Beschränkungen des § 850 c ZPO gelten insoweit nicht. Gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dem Schuldner jedoch soviel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf.

Wie der dem Schuldner zu belassende notwendige Lebensunterhalt zu bemessen ist, sagt das Gesetz nicht. Dem Schuldner müssen mindestens die Mittel eines menschenwürdigen Daseins verbleiben. Dem Schuldner ist daher für seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt jedenfalls soviel zu belassen, wie einem Hilfsbedürftigen nach den §§ 28 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatz-Verordnung als Sozialhilfe gewährt werden würde. Das Vollstreckungsgericht - und damit auch die Beschwerdekammer - hat den Sozialhilfebedarf selbständig zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2003, 2918 ff.).

Diesen Grundsätzen wird die angegriffene amtsgerichtliche Entscheidung in vollem Umfang gerecht. Sie entspricht der Rechtsprechung der Kammer.

Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGB1.I S. 3022) ist das Sozialhilferecht reformiert und in das SGB XII eingeordnet worden ist. Zum gleichen Zeitpunkt trat das Bundessozialhilfegesetz außer Kraft.

Nach § 28 Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahmen von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII erbracht.

Gemäß § 28 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVB1. Rh.-Pf. 2004, S. 587) beträgt der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand ab dem 1. Januar 2005 345,00 EUR.

Dem Grundbedarf hinzuzurechnen sind die Kosten der Wohnung einschließlich der Nebenkosten (Heizung, Wasser) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, sofern diese der Höhe nach nicht unangemessen sind und soweit eine Verringerung der Aufwendungen, etwa durch einen Wohnungswechsel nicht zumutbar ist (§ 29 SGB XII). Stromkosten sind nicht zu berücksichtigen, da sie bereits in dem Regelsatz enthalten sind. Die Miet- und Heizkosten müssen grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt werden (vgl. BGH NJW 2003,2918, 2919 f.; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003, Az: IXa ZB 170/03). Danach gilt hier: Der Schuldner zahlt Nebenkosten von insgesamt 61,83 EUR monatlich.

Das Amtsgericht hat ferner von dem Einkommen ein Betrag von 30 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen abgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.

Der notwendige Unterhalt des Schuldners berechnet sich demnach wie folgt:

Regelsatz nach Regelsatzverordnung in Verbindung mit § 28 Abs. 2 SGB XII für den Schuldner / 345,00 EUR
Wohnkosten / 61,83 EUR
Versicherungen / 30.00 EUR
Insgesamt: / 436,83 EUR.

Nach § 850 f Abs. 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners von dem nach den Bestimmungen der §§ 850 c, 850 d, 850 i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn er nachweist, das sonstige besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen es erfordern, die Pfändungsfreigrenze heraufzusetzen. Dies gilt uneingeschränkt auch für die Vollstreckung von Unterhalt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003, Az: IXa B 225/03). Das Amtsgericht hat zu Recht einen Betrag von 200 EUR für die krankheitsbedingt erforderliche Haushaltshilfe berücksichtigt.

Das führt zu einem monatlichen Selbstbehalt von 636,83 EUR.

Fernseh- und Radiokosten zählen entgegen der Ansicht des Schuldners nicht zu den besonderen Bedürfhissen (Zöller/Stöber, § 850 f Rdn. 4).

Auch im Übrigen hält die Nichtanerkennung der von dem Schuldner geltend gemachten monatlichen Belastungen einer rechtlichen Würdigung stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen sich die Kammer anschließt.

Danach war die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der sich aus §§97 Abs. 1, 92 Abs. 2,788 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich am Jahreswert des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem Amtsgericht bewilligten und dem von dem Schuldner in Anspruch genommenen Selbstbehalt.

RechtsgebieteHartz IV, PfändungVorschriften§ 28 SBG XII

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr