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21.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051760

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 23.03.2005 – 14 W 181/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer:14 W 181/05
5 O 633/04Landgericht Trier

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

In Sachen
1. E??.. K??-S??,
2. A?.. S?.. K??-B??.,
Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
A?? H?..,
Beklagter und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

w e g e n Kostenfestsetzung,
h i e r : anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Nr.2400 RVG-KV

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr.Menzel als Einzelrichter am 23. März 2005 b e s c h l o s s e n :

Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 356,83 EUR festgesetzt (= 2.134,77 EUR ./. 1.777,94 EUR).

G r ü n d e :

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der geltend gemachten vorprozessualen Kosten, die auf der Grundlage von Nr.2400 RVG-KV entstanden sind, zu Recht abgelehnt.

§§ 91 Abs.1 S.1, 103 ZPO, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 keine Änderung erfahren haben, ermöglichen eine derartige Festsetzung nicht, und ein ergänzender einschlägiger Festsetzungstatbestand ist durch dieses Gesetz nicht geschaffen worden. Damit gelten die hergebrachten Rechtsgrundsätze unverändert.

Demgemäß ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2005, 516) und der des Senats (JurBüro 1979, 397; AnwBl. 1985, 213, 214; AnwBl. 1987, 53, 54 sowie ständig; ebenso OLG Frankfurt JurBüro 2003, 201; OLG München MDR 2002, 237; OLG Rostock JurBüro 1998, 199, 200; Musielak, ZPO, 4.Aufl., § 91 Rn.73) daran festzuhalten, dass Kosten, die -wie hier- im Vorfeld eines Prozesses für das Betreiben des Geschäfts einer Partei angefallen sind, nicht im Rahmen des Verfahrens der §§ 103, 104 ZPO zu berücksichtigen sind (so auch ausdrücklich mit Bezug auf die Situation unter dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts Bischof/Jungbauer/Podlech/Trappmann, RVG, § 19 Rn.22; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63.Aufl., § 103 Rn.19). Denn es geht nicht um Kosten des Rechtsstreits, die sich unter die Bestimmung des § 91 Abs.1 S.1 ZPO einordnen lassen.

Im Hinblick darauf ist die betroffene Prozesspartei auf einen materiellen Kostenerstattungsanspruch zu verweisen, der außerhalb des Festsetzungsverfahrens verfolgt werden muss. Ein solcher Anspruch kann sich sowohl für die Kläger als auch für die Beklagtenseite aus §§ 280 Abs.1 S.1, 241 Abs.2, 311 BGB ergeben.

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 ZPO. Für die Streitwertbemessung ist der Beschwerdeangriff maßgeblich.

RechtsgebietRVGVorschriften§§ 102, 104 ZPO

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