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21.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051764

Amtsgericht Lahr: Beschluss vom 21.07.2004 – 2 C 260/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 C 260/03
21.7.2004

Amtsgericht Lahr

Beschluss

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Räumung

Auf die Beschwerde vom 2.3.2004 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerihts Lahr vom 23.2.2004 dahin abgeändert, dass der Streitwert auf 10.800 Euro festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; die Kosten werde nicht erstattet.

Gründe:

Durch Beschluss des Amtsgerichts Lahr vom 23.2.2003 wurde der Streitwert auf 2.160 Euro festgesetzt. Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 2.3.2004 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 7.560 Euro festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 4.3.2004 haben sie weitergehend beantragt, den Streitwert auf 10.800 Euro, hilfsweise auf 7.560 Euro festzusetzen, da der Streitwert nicht richtig bewertet worden sei.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Gegenstand des Rechtsstreits war ein Herausgabeanspruch des Klägers hinsichtlich eines im Anbau seines Hausanwesens befindlichen Raumes. Dabei war zwischen den Parteien streitig, ob sich das der Beklagten zustehende dingliche Wohnrecht auf den streitgegenständlichen Raum erstreckt. Bei der Bemessung des Streitwerts hatte das Gericht gemäß § 3 ZPO das Interesse des Klägers nach freiem Ermessen zu bewerten. Da weder eine Grunddienstbarkeil vorlag noch ein Miet- oder Pachtverhältnis bestand, sind weder § 9 ZPO noch § 16 GKG direkt anwendbar. Das streitige Wohnrecht nach § 1093 BGB ist weder ein Recht auf wiederkehrende Nutzung noch ein dem Miet- oder Pachtverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis. In der Rechtsprechung wird im Rahmen der nach § 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung verschiedentlich auf die Rechtsgedanken von § 9 ZPO (vgl. LG Deggendorf ZEV 2003,247), § 16 GKG (vg!. OLG München ZMR 1999, 173; OLG Frankfurt NZM 2002, 1046) und auf § 24 KostO (vgl. LG Heidelberg; BGHR ZPO § 3 Wohnrecht 1) zurückgegriffen. Bei der Frage, ob bei der Bemessung die Rechtsgedanken der §§ 16 GKG, 9 ZPO oder 24 KostO Berücksichtigung finden können, hat das Gericht darauf abgestellt, dass sich das Interesse des Klägers aus dem Nutzungswert der streitgegenständlichen Räumlichkeit ergibt. Mit der Klage wollte er für sich die künftige, unbeschrankte Nutzungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Raumes herbeiführen, dessen Nutzung ihm als Bestandteil des Wohnrechts für die Dauer des Witwenstandes der Beklagten nicht möglich wäre. Anhaltspunkte für eine anstehende Wiederverheiratung der Beklagten sind nicht dargetan, so dass das Wohnrecht tatsächlich erst mit dem Tode der Berechtigten enden und der Kläger bis dahin auch von der Nutzung der Räumlichkeit ausgeschlossen wäre. Deshalb war auf die mutmaßliche Dauer des Wohnrechts und darauf abzustellen, welche Mieteinnahmen der Kläger im Falle der Herausgabe hätte erzielen können. Bei dieser Interessenlage erschien die Anlehnung an § 24 KostO als die zutreffende Bewertungsmöglichkeit. Nach dieser Vorschrift ist bei der Bewertung eines Rechts, dass auf die Lebensdauer einer Person beschränkt ist, bei einem Alter des Berechtigten zwischen 65 und 75 Jahren der 7,5-fache Betrag der einjährigen Leistung zugrunde zu legen, wobei § 24 Abs. 3 KostO den Geschäftswert bei Verwandten und Verschwägerten auf das Fünffache des einjährigen Betrags beschränkt. Unstreitig beträgt der monatliche Nutzungswert des Raumes 180,00 Euro; somit betragt der Jahreswert 2.160,00 Euro und der fünffache Betrag 10.800,00 Euro.

RechtsgebietRVGVorschriften§ 24 KostO

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